BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/12 vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill , die Richterin Lohmann , den Richter Grupp und die R ichterin Möhring am 10. Januar 201 3 beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Nichtzul assungsbeschwerdeverfahren auf 20.893,27 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssac he grundsätzliche Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von ihm verfahrensfehlerfrei festge stellten Tatsachen in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt und einen Rückgewähr - anspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO bejaht, ohne dass 1 - 3 - die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund aufzeigt. Von einer weiteren Begründun g wird ab gesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 13.10.2011 - 21 O 1572/11 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2012 - 5 U 4525/11 -
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