BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/13 vom 2 0 . Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlo ssen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Fe b- ruar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 44.249,21 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht eine Zahlung der Schuldnerin auf ihre H aftung s- schuld (§ 73 AO) zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe auf der Grundl a- ge der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufung s- gericht abgegebenen Erklärung, von der bestehenden steuerlichen O rganschaft Kenntnis gehabt zu haben, zu der Annahme gelangt, für den Beklagten sei o f- fensichtlich gewesen, dass die Schuldnerin auf ihre Haftungsschuld aus § 73 AO gezahlt habe. Die se tatbestandlichen Feststellungen können mangels Ei n- 1 2 3 - 3 - legung eines Tatbestan dsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) in dem Beschwe r- deverfahren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bindend zugrunde zu legen ( vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/ 11, WM 2013, 1115 Rn. 19). Der Beklagte war prozessual nicht gehindert, etwaiges gegente i- liges früheres Vorbringen im Einvernehmen mit dem Kläger zu modifizieren (Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 288 Rn. 20). Bei dieser Sachlage hat das Berufung s- gericht das Par teivorbringen nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG g e- würdigt. Überdies legt der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten sich e- rungshalber Kraftfahrzeuge übereignet hatte, eine Zahlung der Schuldnerin auf die gegen sie selbst gerichtete und nich t auf eine f remd e V erbindlichkeit nahe. 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde den Zulassungsgrund der grun d- sätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geltend, soweit das Berufung s- gericht "auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts der Rec htsprechung des erkennenden Senats folgt, die in Widerspruch zur Rech t- sprechung des Bundesfinanzhofs steht". Nach dem Inhalt der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsg e- richts ist eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2009 (VII R 43/08, BFHE 226, 391) nicht gegeben. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist im entscheidenden Punkt anders gelagert, weil für das Finan z- amt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offensichtlich war, dass 4 5 - 4 - nicht auf die Umsatzsteuers chuld, sondern auf den Haftungsanspruch geleistet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 37). Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 O 67/12 - OLG Hamm, En tscheidung vom 28.02.2013 - I - 27 U 120/12 -
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