ECLI:DE:BGH:2015:151215BXZR96.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/14 vom 15. Dezember 2015 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der B . LLP wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und der Akten des vorliegenden Berufungsve r- fahrens gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgen de Teile der Akte ausgeno m- men: - S chriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläg e- rin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a, - klägerische Eingaben vom 25 . Februar 2013, 5. Juni 2 013, 1. J uli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013, - gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, Teile der Akte von der Akteneinsicht auszu nehmen, zurückgewiesen. - 3 - Gründe: I. Die B . LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgefüh r- ten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese A k- tenteile enthielten Informationen zum Grund - und Immobilienbesitz der Klägerin und Betriebsinterna sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Herrn W . , die nicht für Dritte bestimmt seien. II. Dem Ant rag auf Akteneinsicht ist teilw e i se m it den beantragten Ei n- schränkungen stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entspr e- chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzliche n Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 X ZR 84/11, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseite n der Parteien des Nichtigkeits verfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darge tan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich da r- aus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsi n- terna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 Akteneinsicht IX; Beschl uss vom 21. Januar 2013 X Z R 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Be schluss vom 7. Dezember 2011 X ZR 84/11, Rn. 4). Die Klägerin hat die Aktente ile näher bezeichnet, die von der Aktenei n- sicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Verm ö- gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna entha l- ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensich tlich für die 1 2 3 4 - 4 - Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne B e- deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltung s- interesse überwiegt. Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausfüh - run gen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu Herrn W . betreffen. Die Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vor - benutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr des Herr W . bezogen. In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die B e - klagte mit Schriftsatz vom 12. März 2013 zu den Geschäfts beziehungen des Herrn W . zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem Online - 5 - 5 - Handelsregister des Unternehmens Z . GmbH (Anlagen BR 12 a bis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Au s- führungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können. Zudem handelt es sich um Auszüge, die über das Online - Handelsregister e r- hältlich sind. Ein das Akt eneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Geheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden. Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -
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