BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/14 vom 16. Juni 2015 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin nen Schuster und Dr. Kober - D ehm beschlossen: Der E . GmbH & Co. O HG wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und die Akten des vorliegenden Berufungsve r- fahrens gewährt. Gründe: I. Die E . GmbH & Co. OHG beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass alle Unterl a- gen von der Akteneinsicht ausgenommen werden, die in Zusam menhang mit ihrem Grund - und Immobilienbesitz ste hen. Zudem sollen ihre Ein gaben ausg e- nommen werden, in denen die Beschränkung der Akteneinsicht beantragt we r- de. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist uneingeschränkt stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfah ren entspr e- chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 X ZR 84 /11 Rn. 3 ). Das kann nur dann erforderlich werden, w enn vonseiten der Parteien des Nichtigkeits verfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges 1 2 3 - 3 - Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich da r- aus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbe d ürftige Betrieb s- interna bekann t werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 X Z R 49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem nä her zu bezeichnen (BGH, Be schluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 4) . Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der hinreichenden Darlegung e i- nes schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses als auch an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Unterlag en, die nach dem Antrag der Klägerin von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Die Angabe, Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die in Zusammenhang mit Grund - und Imm o- b i lienbesitz der Klägerin stehen , sowie Eingaben der Klägerin, in denen d ie B e- schränkung der Akteneinsicht beantragt werde, lässt einen Grund für ein 4 - 4 - schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht erkennen. Zudem bleibt ma n- gels näherer Bezeichnung unklar, welche Unterlagen im erstgenannten Fall im Einzelnen gemeint sind. Grö ning Grabinski Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -
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