ECLI:DE:BGH:2016:140916BXZR96.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 96/14 vom 14. September 2016 in der Patentnichtigkeitssache h ier: Akteneinsichtsgesuch - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, de n Richt er Hoffmann , die Richterin Schuster , den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der B . LLP, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 1 1/12 (EP)) und die A kten des vorliegenden Berufungsverfahrens g e- währt. Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgeno m- men: - Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Kläg e- rin vom 22. Janu ar 2013 und dessen Anlage 24a, - Eingaben der Klägerin vom 25 . Februar 2013, 5. Juni 2013, 1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013, - gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 201 3. - 3 - Gründe: I. Die B . LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten A k- tenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akte n- einsicht auszunehme n. II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränku n- gen stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entspr e- chend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nich tigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 X ZR 84/11 Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeits verfahrens ein entg egenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich da r- aus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betrieb s- interna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 X ZR 1/ 69, GRUR 1972, 331 Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 X Z R 49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 X ZR 8 4/11 Rn. 4). 1 2 3 - 4 - Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Aktenei n- sicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Verm ö- gensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna entha l- ten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne B e- deutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltung s- interesse überwiegt. Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) - 4
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