ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL X ZR 96/17 Verkündet am: 3. Juli 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651c Abs. 3; BGB - InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7 Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige , darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat. BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 - X ZR 96/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski un d Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landg e- richts Köln vom 1. August 2017 aufgehoben. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2016 abgeändert. Die B eklagte wird veru rteilt, an die Klägerin 1.235 Euro nebst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts we gen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprün g- lich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat. Die Klägerin buchte bei der Beklagten f ür sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtpreis von 4.874 Euro. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Reg e- lung: "Wird die Reise nicht vertr agsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht der [Beklagten] Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind insb e- i- Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitg e- teilt, dass sich der Start aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr ver sch iebe . Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frank furt angeboten. Die tatsächliche Ankunftsve r- spätung in Frankfurt be trug rund 6 ½ Stunden. Die Klägerin buchte auf die Ankündigung hin ohne w eiteres bei einer a n- deren Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt. 1 2 3 4 5 - 4 - Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Eu ro . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Sena t nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem S e- nat säumig war und die Revision begründet ist . Ungeachtet der Säumnis beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, GRUR 2016, 630 Rn. 9 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II [insoweit nicht in BGHZ 208, 119] ). I. Das Berufungsgericht hat s eine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem geltend gemachten Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Kläg e- rin ihn erst nach Ablauf der in § 651g BGB aF vorgesehenen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Beklagte habe insoweit ihrer H inweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV nicht genügt. 6 7 8 9 10 - 5 - D ie Klage sei dennoch unbegründet, weil die Klägerin die Beklagte w e- der zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseve r- anstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht g esondert hinzuweisen. Ein Abhi l- feverlangen und eine Fristsetzung seien im Streitfall auch nicht entbehrlich g e- wesen. II. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Überprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Auf den zwischen den Parteien g eschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der BGB - Informationspflichten - Verordnung in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art. 229 § 42 EGBGB) . 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Reis emangel bejaht. Die Verlegung der Abflugzeit um rund drei Stunden, die Landung an einem anderen Zielort, der dadurch erforderliche Bustransfer und der darauf beruhende weitere Zeitverlust mit der Folge, dass eine Ankunft zu Hause erst in den Morgenstund en des Folgetags möglich gewesen wäre, begründen Abwe i- chungen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die in ihrer G e- samtheit die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen Nutzen mindern. 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis g e- langt, dass der Klageanspruch nicht deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin ihn erst nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beend i- gung der Reise geltend gemacht hat. 11 12 13 14 15 16 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wi rd, wenn der Re i- severanstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normie r- te Ausschlussfrist nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Reisenden beruht (BGH, Urteil vom 12. Ju ni 2007 - X ZR 87/06, RRa 2007, 215 Rn. 37; Urteil vom 21. Februar 2017 - X ZR 49/16, RRa 2017, 168 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die in § 651g BGB normie rte Frist lediglich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingu n- gen hingewiesen. Dies genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB - InfoV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Prospekt im Sinne von § 6 Nr. 4 BGB - InfoV anzus e- hen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem au s- reichenden Verweis darauf in der Reisebestätigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein in der Re i- sebestätigung enthaltener Verweis a uf Angaben im Prospekt nur dann aus, wenn auf die Existenz von Obliegenheiten zur Anzeige von Mängeln und Ge l- tendmachung von Gewährleistungsansprüchen hingewiesen und die einschl ä- gige Fundstelle im Prospekt angeführt wird (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 28; RRa 20 17, 168 Rn. 19). Darüber hinaus muss der Verweis hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 30; RRa 2017, 168 Rn. 20). Nach den recht s- fe h lerfrei getroffenen Tatsachenfestst ellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall keine dieser Voraussetzungen erfüllt. 4. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen erforderlich waren. 17 18 19 20 21 - 7 - Erforderlich sind Aufwendungen, die der Rei sende bei sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte (vgl. BT - Druck s . 8/786, S. 26 f.; A. Staudinger in Staudinger, BGB, 2016, § 651c Rn. 178). Dass diese Voraussetzung im Streitfall vorlag, hat das Ber u- fu ngsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen recht s- fehlerfrei bejaht. 5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte entgegen § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Aufforderung und Fristsetzung schon de s- halb entbehrlich war en , weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass diese für einen Anspruch auf Ersatz von M e hraufwendungen nach § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich erforderlich sind. Im Streitfall war die Klägerin zu einem entsprechenden Vorgehen jedenfalls deshalb nicht gehalten, weil es schon an einem ordnungsgemäßen Hinweis mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV vorgesehenen Inhalt fehlte. a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB - InfoV hat der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass er einen aufgetr e- tenen Mangel anzuzeigen und vor der Kündigung des Reisevertrags grundsät z- lich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen hat. Schon d iese r Obliegenheit ist die Beklagte im Streitfall nicht nachg e- kommen . Die Beklagte hat einen Hinweis des genannten Inhalts nur in ihren allg e- meinen Geschäftsbedingungen erteilt und in der Reisebestätigung lediglich pauschal auf diese v erwiesen . Dies genügt den auch insoweit maßgeblichen 22 23 24 25 26 - 8 - Anforderungen aus § 6 Abs. 4 BGB - InfoV aus den bereits im Zusammenhang mit § 6 Ab s. 2 Nr. 8 BGB - InfoV genannten Gründen nicht. b) Diese Pflichtverletzung führt dazu, dass die Beklagte dem Ersatza n- spruch aus § 651c Abs. 3 BGB nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat. Das Erfordernis einer Mangelanzeige ermöglicht es beiden Vertragspar t- n ern des Reisevertrags, Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu schaffen. Der Reiseveranstalter erhält durch sie insbesondere die Möglichkeit , durch e i- gene Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, was für ihn typischerweise mit gering e- ren Kosten verbunden ist als Abhilfemaßnahmen durch Dritte. D er Reisende wird in die Lage versetzt, sein weiteres Verhalten an die Reaktion des Vera n- stalters auf eine erfolgte Anzeige anzupassen. Lehnt der Veranstalter die Abhi l- fe des angezeigten Mangels ab, ist der Reisende gemäß § 651c Abs. 3 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Sagt der Veranstalter kurzfrist i- ge Abhilfe zu, liegt es für den Reisenden auch ohne weitergehende Belehrung nahe, von eigenen Abhilfemaßnahmen vorerst abzusehen. Ein em Reisende n , der nach dem § 6 Abs. 7 BGB - InfoV zu Grunde li e- genden Regelungsgedanken mangels ordnungsgemäßer Belehrung typische r- weise nicht weiß, dass er einen Mangel grundsätzlich dem Reiseveranstalt er anzuzeigen hat, wird diese grundlegende Erkenntnismöglichkeit genommen. Deshalb entspricht es dem Zweck der Belehrungspflicht, einen Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht daran scheitern zu lassen, dass ein nicht ordnungsgemäß über da s Anzeigeerfordernis belehrter Reisender von einer Anzeige und einer Fristsetzung abgesehen hat. 27 28 29 - 9 - Im Streitfall kann die Beklagte dem auf § 651c Abs. 3 BGB gestützten Klageanspruch folglich weder das Unterbleiben einer Mangelanzeige noch das Fehlen eine s Abhilfeverlangens unter Fristsetzung entgegenhalten, weil sie auf das Erfordernis einer Mangelanzeige nicht in der vorgeschriebenen Weise hi n- gewiesen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine a b- weichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder festgestellt noch sonst e r- sichtlich. c) Nach alledem kann offen bleiben, ob im Streitfall besondere U m- stände vorliegen, aufgrund derer ein Abhilfeverlangen oder eine Fristsetzung auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht erforderlich gewesen wären. III. Die Sache ist zur E nde ntscheidung reif. Au f der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, dass der Kl a- geanspruch begründet ist. Ergänzende Tatsachenfeststellungen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, kommen angesichts des im Ber u- fungsurteil festgestellten Sach - und Streitstands nicht in Betracht. Deshalb ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 30 31 32 33 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO , d ie Entsche i- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Z u- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einz u- legen. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Marx Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.03.2016 - 142 C 393/15 - LG Köln, Entscheidung vom 01.08.2017 - 11 S 158/16 - 34
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