BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 Gi Zur Auslegung der schrifts344tzlich erkl344rten Bereitschaft, sich einer au337ergericht-lichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Ver-pflichtungserkl344rung. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie noch Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hauptantrag), auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-kannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war er zu keinem Zeitpunkt verheiratet. 1 Inzwischen bezweifelt der Kl344ger seine biologische Vaterschaft und be-gehrt mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, die Be-klagten entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einverst344ndniserkl344rung vom 29. November 2001 zu verurteilen, "einen Vaterschaftstest nach den aner-kannten Regeln der 344rztlichen Kunst durchzuf374hren, welcher darstellt, ob der Kl344ger der Vater des Beklagten zu 2 ist oder nicht". Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei. 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 ver366ffentlicht ist, hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 3 4 Der Senat hat das Revisionsverfahren, soweit es den Hilfsantrag betrifft, gem344337 247 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch der Hauptantrag ist, hat keinen Erfolg. 5 I. Die Berufung des Kl344gers ist zul344ssig. Insbesondere konnte der Kl344ger sie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob f374r die Entscheidung 374ber den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zust344ndig gewesen w344re, gegen dessen Entscheidung dann Be-rufung zum Landgericht h344tte eingelegt werden m374ssen (vgl. LG Berlin FamRZ 1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht ent-schieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts aus 247 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Ankn374pfung). Zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO 247 119 GVG Rdn. 9 f.). 6 - 4 - II. 7 Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten seien ungeachtet ihrer Erkl344rung, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung bereit zu sein, hierzu nicht verpflichtet, h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Re-vision zumindest im Ergebnis stand. 8 1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht eine gesetzliche Verpflich-tung der Beklagten, eine Vaterschaftsbegutachtung "durchzuf374hren". Eine ge-setzliche Pflicht, genetisches Material des eigenen K366rpers bereitzustellen, ei-nem Sachverst344ndigen zu 374bergeben und diesen mit einer Abstammungsfest-stellung zu beauftragen, kennt das deutsche Recht nicht. Selbst wenn man den Klageantrag in sinnvoller Weise dahin auslegt, dass lediglich die Duldung der Entnahme und Untersuchung solchen Materials begehrt wird, ergibt sich hier nichts anderes. Eine solche Duldungspflicht besteht nach 247 372 a Abs. 1 ZPO erst, wenn und soweit dies im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung erforderlich und dem Betroffenen und seinen in 247 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angeh366rigen zumutbar ist. Eine solche gerichtliche Beweisanord-nung ist hier nicht getroffen worden. 2. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung 374ber die vom Berufungsge-richt letztlich offen gelassene Frage, ob es 374berhaupt m366glich ist, sich durch Rechtsgesch344ft, sei es durch Vertrag mit oder ohne nachfolgendes deklaratori-sches Anerkenntnis oder gegebenenfalls auch durch konstitutives Anerkennt-nis, zur Mitwirkung an einer Vaterschaftsfeststellung oder zur Duldung der hier-zu erforderlichen Ma337nahmen wirksam zu verpflichten. 9 Gegen die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung spricht allerdings, dass h366chstpers366nliche, der freien Selbstbestimmung vorbehaltene Verhal-tensweisen unter Umst344nden schon ihrem Wesen nach einer rechtsgesch344ftli- 10 - 5 - chen Bindung entzogen sind, zumindest aber als unwiderrufliche Selbstbindung gegen die guten Sitten versto337en k366nnen (vgl. Staudinger/Sack BGB [2003] 247 138 Rdn. 464; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. 247 138 Rdn. 21; BGH, Urteil vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85 - FamRZ 1986, 773, 775: Unverbindlichkeit der Zusage der Einnahme empf344ngnisverh374tender Mittel). 11 Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass eine freiwillige Preisgabe pers366nlicher Informationen auch in Gestalt der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung oder Obliegenheit erfolgen kann, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derarti-gen Mitteilungen zu erm344chtigen. Es hat dies damit begr374ndet, der Vertrag sei das ma337gebliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortli-chen Handelns in Beziehung zu anderen. Der in ihm zum Ausdruck gebrachte 374bereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen sachgerechten Interessenausgleich schlie337en, den der Staat grunds344tzlich zu respektieren habe (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 - [juris], zur Ver366ffentlichung bestimmt). 3. Ebenfalls kann hier offen bleiben, ob die seine Entscheidung tragende Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, eine gegebenenfalls wirksame rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung pers366nlicher genetischer Informationen sei je-denfalls frei widerruflich, weil ein auch f374r die Zukunft bindender Verzicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht nicht m366glich sei. 12 4. Das Berufungsgericht hat n344mlich wegen dieser Rechtsauffassung von einer Auslegung der Einverst344ndniserkl344rung vom 29. November 2001 ab-gesehen und den Vertragscharakter dieser Abrede unterstellt. Das Revisions-gericht kann diese Auslegung daher selbst vornehmen, da hierzu weitere Fest-stellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109,19, 22). Diese 13 - 6 - Auslegung ergibt, dass die Erkl344rung vom 29. November 2001, wie vom Famili-engericht zutreffend erkannt, lediglich eine Absichtserkl344rung im Sinne der An-k374ndigung eines k374nftigen tats344chlichen Verhaltens darstellte, weil die Beklag-ten sich nicht in rechtsgesch344ftlich bindender Weise verpflichten wollten und der Kl344ger dies auch nicht so verstehen durfte. 14 a) Der vorgerichtliche Schriftsatz der sp344teren erst- und zweitinstanzli-chen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vom 29. November 2001, mit dem sie zun344chst die Vertretung (nur) des bereits vollj344hrigen sp344teren Beklagten zu 2 anzeigte, nahm "f374r unseren Mandanten" Stellung zu einer schrifts344tzlichen Anfrage des sp344teren Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, ob die Beklagten zur Durchf374hrung einer Blutgruppenanalyse "bereit" seien, und beantwortete sie zun344chst dahingehend, der Beklagte zu 2 sei nicht bereit, (vorab) seine Blut-gruppe bekannt zu geben. Schon aus dem Wortlaut dieser Anfrage ist ersichtlich, dass der Kl344ger weder auf Abschluss eines Vertrages antrug noch eine selbst344ndige Verpflich-tungserkl344rung der Beklagten begehrte. 15 b) Der n344chste Absatz des Schriftsatzes vom 29. November 2001, des-sen weiterer Inhalt sich im 334brigen nur mit der zur H366he streitigen Unterhalts-verpflichtung des Kl344gers gegen374ber dem Beklagten zu 2 befasst, lautet wie folgt: 16 "Wenn Ihr Mandant Interesse an der Feststellung der Vaterschaft hat, wird sich unser Mandant selbstverst344ndlich nicht str344uben. Sowohl er als auch Frau H.-R. [= Beklagte zu 1] erkl344ren sich ausdr374cklich damit einverstanden, dass ein Sachverst344ndigengutachten 374ber die Vaterschaft eingeholt wird. Unser Mandant und seine Mutter werden sich auch allen erforderlichen 344rztlichen Un- 17 - 7 - tersuchungen unterziehen. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihre Partei die Kosten des Gutachtens 374bernimmt." 18 Auch dem Wortlaut dieser Erkl344rung l344sst sich kein Hinweis auf ein Ver-tragsangebot oder ein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte. Sie enth344lt lediglich die Wiedergabe der Erkl344rung, dass die Beklagten mit dem vom Kl344ger beab-sichtigten weiteren Vorgehen ausdr374cklich einverstanden sind, und die tats344ch-liche Ank374ndigung der hierf374r erforderlichen Mitwirkung. Auch die Bekr344ftigung durch das Wort "ausdr374cklich" ist nicht geeignet, aus einer solchen tats344chli-chen Ank374ndigung eine rechtliche Verpflichtung entstehen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die-se Erkl344rung nicht etwa als eigene Erkl344rung im Namen des Beklagten zu 2, dessen Vertretung sie anzeigte, und zugleich auch im Namen der Beklagten zu 1 abgab, von der ebenfalls bevollm344chtigt zu sein sie nicht einmal behauptet hat. Die den Schriftsatz einleitende ausdr374ckliche Anzeige, die Interessen des Beklagten zu 2 zu vertreten, mit dem weiteren Hinweis, dessen Vollmacht sei in der Anlage beigef374gt, war vielmehr auch vom Kl344ger nur so zu verstehen, dass eine Vollmacht der Beklagten zu 1 (noch) nicht vorlag. Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die Einverst344ndniserkl344rung selbst, und zwar namens der Beklagten zu 1 als vollmachtlose Vertreterin, abgeben wollte und dies nur ungenau formuliert hat. Eine derartige Vorwegnahme der Erkl344rung einer Partei durch eine Rechtsan-w344ltin, die von dieser Partei nicht mandatiert ist, w344re selbst dann ungew366hn-lich, wenn der Beklagte zu 2 ihr zuvor versichert haben sollte, auch die Beklagte zu 1 habe ihr Einverst344ndnis mit einer Abstammungsbegutachtung erkl344rt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dieser Erkl344rung zugleich eine rechtlich bindende 19 - 8 - Verpflichtung von offensichtlich erheblicher, auch statusrechtlicher Tragweite h344tte begr374ndet werden sollen. 20 c) Erweist sich diese Passage im Schriftsatz vom 29. November 2001 somit aber lediglich als Mitteilung einer fr374her ge344u337erten Bereitschaft beider Beklagten, ohne dass zugleich die n344heren Umst344nde dieser 304u337erung (Zeit-punkt, Schriftlichkeit, Erkl344rungsempf344nger) genannt werden, konnte und durfte der Kl344ger darin kein konstitutives Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung erblicken. Nichts anderes gilt, wenn die in diesem Schriftsatz zur Unterhaltsfrage abgegebene Bekundung, "die Angelegenheit" einvernehmlich regeln zu wollen, auch auf die Frage der Abstammungsbegutachtung bezogen wird. Auch im Fal-le eines erstrebten, aber noch zu erzielenden Einvernehmens 374ber alle zu re-gelnden Fragen liegt es eher fern, eine Erkl344rung, hinsichtlich eines Einzelpunk-tes zu einem bestimmten k374nftigen Verhalten bereit zu sein, nicht als Bekun-dung einer blo337en Absicht, sondern bereits als endg374ltige und sogleich rechts-verbindliche einseitige Vorausverpflichtung zu verstehen. 21 - 9 - Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers gegen die Abwei-sung seines Hauptantrages daher zu Recht zur374ckgewiesen. 22 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -
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