BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 97/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1 Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisions-instanz, wenn 374ber diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich h344tte verhan-delt und entschieden werden d374rfen. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - OLG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Das Revisionsverfahren wird, soweit es den Hilfsantrag des Kl344-gers betrifft, gem344337 247 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abge-trennt und unter dem Aktenzeichen XII ZR 190/06 fortgef374hrt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-kannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war und ist er nicht verheiratet. 1 Inzwischen bezweifelt der Kl344ger seine biologische Vaterschaft und be-gehrt mit seiner Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ih-nen inzwischen widerrufenen Einverst344ndniserkl344rung zur Mitwirkung an einer Abstammungsbegutachtung zu verurteilen. Hilfsweise begehrt er mit seiner in-soweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 ver366ffentlicht ist, hat die Berufung 3 - 3 - des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. 4 Die Prozesstrennung ist wegen des Verbindungsverbots des 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend erforderlich. Sie kann und muss, wenn dies in den Vorinstanzen vers344umt wurde, auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. 1. Der Hilfsantrag ist Gegenstand einer Vaterschaftsanfechtungsklage gem344337 247 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 640 Rdn. 23) und somit einer Kindschaftssache im Sinne des 247 640 ZPO. Nach 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann mit einer solchen Statusklage eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Als einzige Ausnahmen sieht das Gesetz eine Verbin-dung mit einer Klage auf Regelunterhalt (247247 640 c Abs. 1 Satz 3, 653 Abs. 1 ZPO), und einer einstweiligen Anordnung gem344337 247 641 d ZPO vor. 5 Dies gilt auch, wenn die Klagen - wie hier - im Verh344ltnis von Haupt- und Hilfsantrag erhoben sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 1981 - IVb ARZ 532/81 - FamRZ 1981, 1047 zum Zusammentreffen einer Familiensache mit einer Nichtfamiliensache). 6 2. Die Klage auf Mitwirkung an einer Abstammungsbegutachtung ist eine Klage anderer Art im Sinne des 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 a) Sie ist insbesondere keine Kindschaftssache im Sinne des 247 640 ZPO, wie sich aus der zweifelsfreien Definition (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36) und der abschlie337enden Aufz344hlung der Verfahrensgegenst344nde in 247 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO ergibt (vgl. Z366l- 8 - 4 - ler/Philippi aaO 247 640 Rdn. 1; LG Berlin FamRZ 1978, 835, 836 unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 18 U 6/78 -, unver366ffentlicht). Dies gilt insbesondere, soweit sich die Klage hier auch gegen die Beklagte zu 1 richtet. Denn die Mutter des Kindes ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht Be-klagte, sondern nur beizuladen und kann allenfalls Streithelferin des Kl344gers oder des beklagten Kindes sein (247 640 e Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Die Klage auf Mitwirkung an einer Vaterschaftsbegutachtung kann auch nicht als Annex einer Kindschaftssache oder als ein ihr vorgeschaltetes Verfah-ren angesehen werden. Es mag zwar zutreffen, dass s344mtliche im vorliegenden Rechtsstreit vom Kl344ger erhobenen Anspr374che sich im wesentlichen auf einen und denselben Sachverhalt st374tzen und dass infolge dessen prozesswirtschaft-liche Gr374nde f374r ihre gemeinsame Behandlung in einem Verfahren sprechen k366nnten. Auch dann verbietet es sich aber, 374ber Anspr374che, die (de lege lata) kraft ausdr374cklicher Vorschrift nicht im Statusverfahren erhoben werden d374rfen, zugleich mit einer Statusklage in einem und demselben Verfahren zu verhan-deln und zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 - IV ZR 147/53 - [unver366ffentlicht] Umdruck S. 6: Verbot der Verbindung der Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft mit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Anerkenntnisurkunde). 9 b) Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kl344ger in erster Linie begehr-te Einholung eines au337ergerichtlichen Abstammungsgutachtens ohnehin f374r die Feststellung des von ihm vorgetragenen Vaterschaftsanfechtungsgrundes er-forderlich sei und beide Klageantr344ge daher in engem Zusammenhang st374nden, wie die Revision mit ihrer Gegenvorstellung gegen den Hinweisbeschluss des Senats vortr344gt. Ist zun344chst ein Erfolg des Hauptantrages erforderlich, um - bei entsprechendem Ergebnis des Abstammungsgutachtens - die hilfsweise erho-bene Anfechtungsklage begr374ndet erscheinen zu lassen, wie der Kl344ger meint, 10 - 5 - erweist sich diese Argumentation als widerspr374chlich. Denn f374r den Fall des Erfolgs des Hauptantrages gilt der Hilfsantrag gerade nicht als gestellt. 11 c) Eine Ausnahme von dem strikten Verbindungsverbot des 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist hier auch nicht aus anderen Gr374nden zuzulassen. 12 Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass diese Regelung das Kindschaftsverfahren (auch) von Verz366gerungen durch der Verhandlungsmaxi-me unterliegende Anspr374che freihalten soll (vgl. Z366ller/Philippi aaO 247 640 c Rdn. 1). Soweit sie allerdings geltend macht, eine solche Verz366gerung k366nne hier gerade nicht eintreten, weil in dem Moment, in dem die Kindschaftssache zur Entscheidung anfalle, der damit verbundene Hauptantrag bereits "abgear-beitet" sei, vermag dies nicht zu 374berzeugen. Denn auch die Verz366gerung des Beginns der richterlichen Befassung mit der Kindschaftssache l344uft dem Anlie-gen einer Beschleunigung zuwider. Abgesehen davon w344re allein zur Verfahrensbeschleunigung ein Verbin-dungsverbot nicht erforderlich gewesen. Selbst bei dem grunds344tzlich vorgese-henen Verbund von Ehescheidung und Folgesachen k366nnen diese abgetrennt werden, um Verz366gerungen zu vermeiden, 247 628 Satz 1 ZPO. 13 Daraus folgt zugleich, dass das Verbindungsverbot des 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht allein der Verfahrensbeschleunigung dienen soll. Es soll auch und vor allem die Schwierigkeiten vermeiden, die sich durch eine Verbindung unterschiedlicher Prozessarten erg344ben (vgl. BGHZ 149, 222, 227; 53, 11, 17). 14 Insbesondere die Verbindung einer Kindschaftssache mit einer anderen Sache w374rde der Praxis aber erhebliche Schwierigkeiten bereiten, die hier nur beispielhaft und keineswegs ersch366pfend angedeutet werden sollen, n344mlich anhand folgender Fragen: 15 - 6 - - ob eine in ihrer Gesch344ftsf344higkeit eingeschr344nkte Partei in einem Rechtsstreit teils prozessf344hig sein kann (247 640 b Satz 1 ZPO), teils nicht (247 52 ZPO); - ob die vorgeschriebene Kostenentscheidung teilweise f374r vorl344ufig voll-streckbar erkl344rt werden kann und teilweise nicht (247 704 Abs. 2 ZPO); - ob die in Kindschaftssachen grunds344tzlich gebotene Beiordnung eines Rechtsanwalts (247 121 Abs. 2 ZPO; vgl. Z366ller/Philippi aaO 247 121 Rdn. 6) gegebenenfalls auf diesen Teil des Rechtsstreits zu beschr344nken ist; - ob die in der Nicht-Kindschaftssache beweisbelastete Partei auch dann noch als beweisf344llig anzusehen ist, wenn die behauptete Tatsache zugleich f374r die Kindschaftssache entscheidungserheblich und dort von Amts wegen zu ermitteln ist. d) Es kommt auch nicht mehr darauf an, dass eine Verbindung der bei-den Klagen - abgesehen von dem speziellen Verbindungsverbot des 247 640 c Abs. 1 ZPO - hier auch schon deshalb unzul344ssig ist, weil sie gegen das allge-meine Verbot der Verbindung einer Familiensache mit einer Nichtfamiliensache verst366337t (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78 - FamRZ 1979, 215). Der Hauptantrag ist jedenfalls auch nicht Gegenstand einer ande- ren Familiensache als einer Kindschaftssache im Sinne des 247 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11, 13 bis 15 GVG (vgl. Z366ller/Philippi aaO 247 640 Rdn. 1; LG Berlin aaO). Ein Anspruch, der - wie hier - auf eine rein vertragliche Grundlage gest374tzt wird, geh366rt nicht zu den Familiensachen (vgl. Z366ller/Philippi aaO 247 621 Rdn. 46). Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begr374n-dung des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschluss vom 9. Juli 1989 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988). 16 - 7 - F374r die Frage der Zul344ssigkeit der hier zum Oberlandesgericht eingeleg-ten Berufung ist dies allerdings ohne Belang. Zwar w344re f374r den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts zust344ndig gewesen, gegen de-ren Entscheidung dann Berufung zum Landgericht h344tte eingelegt werden m374s-sen. Da hier aber das Familiengericht entschieden hat, ergibt sich die Rechts-mittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts aus 247 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (for-melle Ankn374pfung). Zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts berufen (vgl. Musielak/Wittschier ZPO 5. Aufl. 247 119 GVG Rdn. 9 f.). 17 3. Darin, dass die Vorinstanzen gegen 247 640 c ZPO versto337en und die Verfahren nicht von Amts wegen nach 247 145 ZPO getrennt, sondern 374ber die Anfechtungsklage und 374ber die Klage auf Mitwirkung an einer Vaterschaftsbe-gutachtung einheitlich verhandelt und entschieden haben, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 68/73 - FamRZ 1974, 249, 250). 18 Wie allerdings in der Rechtsmittelinstanz zu verfahren ist, wenn ver-schiedenartige Klagen unzul344ssigerweise verbunden waren und dar374ber ein-heitlich entschieden wurde, ist im Gesetz nicht ausdr374cklich geregelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1954 aaO). 19 a) Eine Prozesstrennung nach 247 145 ZPO ist jedenfalls in jedem Stadium des Verfahrens m366glich (vgl. Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. 247 145 Rdn. 16; Baumbach/Lauterbach/Hartmann 64. Aufl. 247 145 Rdn. 4). Dass sie jedenfalls auch noch in zweiter Instanz erfolgen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 - NJW 1979, 78 ff.) und dies damit begr374ndet, 247 145 ZPO geh366re zu den allgemeinen Verfah-rensvorschriften und gelte in gleicher Weise f374r die erste wie f374r die zweite In- 20 - 8 - stanz. Danach obliege die Anordnung der Trennung dem "Gericht"; das sei das jeweilige Prozessgericht. Nichts anderes gilt f374r die Revisionsinstanz, da die Vorschriften des ersten Buches der Zivilprozessordnung - und somit auch 247 145 ZPO - unmittelbar auch f374r das Revisionsverfahren gelten (vgl. Musielak/Ball ZPO aaO 247 555 Rdn. 1). 21 b) Das Reichsgericht hatte schon sehr fr374h (RGZ 5, 165, 167) den Grundsatz best344tigt, dass Klagen, die nicht in derselben Prozessart zul344ssig sind, nicht in demselben Prozesse verhandelt werden d374rfen und dies von Amts wegen zu beachten ist. Gleichwohl hat es in einem einheitlichen Revisionsver-fahren das Berufungsurteil insoweit abge344ndert, als es auf die Berufung des Beklagten die verm366gensrechtliche Klage als in diesem Verfahren (Ehesache) unzul344ssig abwies, im 334brigen aber das Berufungsurteil best344tigte. c) Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 1954 aaO S. 7) hat dies f374r bedenklich gehalten, weil mit gleichem Recht statt der verm366gensrechtlichen Klage auch die Statusklage als unzul344ssig h344tte abgewiesen werden k366nnen. Statt dessen hat er grunds344tzlich eine Prozesstrennung nach 247 145 ZPO f374r geboten erachtet - dies jedenfalls f374r den Fall, dass die beiden verschiedenarti-gen Anspr374che gleichrangig nebeneinander erhoben sind. Eine solche Prozess-trennung hat er aber in dem damaligen Revisionsverfahren weder selbst vorge-nommen, noch hat er das Berufungsurteil aufgehoben, die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen und diesem die Prozesstrennung 374berlassen. An der zuletzt genannten L366sung sah er sich gehindert, weil die Statusklage in dem von ihm zu beurteilenden Fall erst in zweiter Instanz erhoben worden war, so dass der Charakter des Rechtsstreits im ersten Rechtszug eindeutig als ordent-liches Verfahren bestimmt gewesen sei. Mit R374cksicht darauf hat er die Status-klage ab344ndernd als unzul344ssig abgewiesen. 22 - 9 - d) Daran hat der nunmehr f374r Familiensachen zust344ndige Senat indes nicht festgehalten. Jedenfalls im Falle einer Berufung, mit der ein Verbundurteil 374ber prozessordnungswidrig verbundene verschiedenartige Klagen bzw. Antr344-ge insgesamt angefochten wird, hat er eine Prozesstrennung f374r erforderlich gehalten und eine Abweisung des nicht in den Verbund geh366renden Antrags als unzul344ssig f374r nicht gerechtfertigt gehalten (Senatsurteil vom 19. M344rz 1997 - XII ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1994, 773). 23 e) Allerdings wird die Auffassung vertreten, eine Trennung in letzter In-stanz sei nicht erforderlich, wenn diese 374ber die getrennten Prozesse dennoch zugleich zu entscheiden h344tte (Wieczorek ZPO 2. Aufl. 247 260 Anm. C IV c 1). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. F374r eine Prozesstrennung auch in einem solchen Fall spricht bereits, dass hier andernfalls ungekl344rt blie-be, ob 374ber die Revision in 366ffentlicher oder nicht366ffentlicher Sitzung zu verhan-deln w344re, oder etwa zun344chst 374ber den Hauptantrag 366ffentlich und sodann 374ber den Hilfsantrag nicht366ffentlich. Welche Bedeutung dieser Frage zukommt, ist bereits daraus ersichtlich, dass ein Versto337 im Berufungsverfahren einen absoluten Revisionsgrund darstellen w374rde, 247 547 Nr. 6 ZPO. 24 Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall einen solchen Versto337 be-gangen hat, indem es 374ber die Sache insgesamt in 366ffentlicher Sitzung verhan-delt hat. Selbst wenn dies der Fall ist, ist das angefochtene Urteil nicht wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes aufzuheben. Denn einen solchen nicht der Amtspr374fung unterliegenden Verfahrensmangel darf das Revisionsge-richt nur ber374cksichtigen, wenn er nach den 247247 551 und 554 Abs. 3 ZPO ger374gt worden ist, 247 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Z366ller/Gummer aaO 25. Aufl. 247 547 Rdn. 9). Daran fehlt es hier. 25 - 10 - 4. Ob eine Prozesstrennung aber auch dann vorzunehmen ist, wenn An-spr374che verschiedener Prozessarten in einem Eventualverh344ltnis geltend ge-macht werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 26 27 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein nur hilfsweise erhobener An-spruch sei bei unzul344ssiger Verbindung, sobald 374ber ihn zu entscheiden ist, als unzul344ssig abzuweisen (Wieczorek aaO 247 260 Anm. C IV c; Rosenberg/ Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 96 Rdn. 17). Dies gelte jedenfalls dann, wenn er sich durch Prozesstrennung verselbst344ndigt habe, weil er nach wie vor unter der Bedingung der Abweisung des Hauptantrags (in dem nunmehr anderen Verfahren) stehe, ein bedingter selbst344ndiger Antrag aber unzul344ssig sei. Allerdings k366nne die Abweisung - etwa auf richterlichen Hinweis - durch Fallenlassen der Bedingung vermieden werden (so Stein/Jonas/Schumann aaO 21. Aufl. 247 260 Rdn. 53). F374r den Fall prozesswidriger Verbindung einer Familiensache und einer Nichtfamiliensache hat der IV. Zivilsenat die Auffassung vertreten, eine Abtren-nung komme nur in Betracht, wenn 374ber jeden abgetrennten Anspruch auch einzeln entschieden werden k366nne. Soweit dies nicht zutreffe und eine einheitli-che Entscheidung geboten sei, komme eine Prozesstrennung nicht in Betracht. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Klagen oder Antr344ge in einem Eventualverh344ltnis st374nden, denn dann habe keiner dieser Anspr374che ein v366llig selbst344ndiges prozessuales Schicksal. 334ber den Hilfsantrag d374rfe das Rechts-mittelgericht erst entscheiden, wenn der Kl344ger mit seinem Hauptantrag nicht durchdringe, und hinsichtlich des Hauptantrages d374rfe es das Rechtsmittel nicht (etwa durch Teilurteil) zur374ckweisen, bevor es nicht 374ber den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Novem-ber 1978 aaO S. 216 unter Hinweis auf BGHZ 22, 272, 276 f.; a.A. - Zul344ssig- 28 - 11 - keit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils - BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69 - JR 1971, 331 f. m. zust. Anm. B344hr aaO 332 f.). 29 Jedenfalls f374r den hier vorliegenden Fall unzul344ssiger Verbindung einer allgemeinen Zivilklage mit einer Kindschaftssache schlie337t sich der Senat der von Stein/Jonas/Schumann (aaO 21. Aufl. 247 260 Rdn. 53) vertretenen Auffas-sung an. Denn die in BGHZ 22, 272, 276 f. aufgestellten Grunds344tze, die (in-nerhalb derselben Verfahrensart) eine einheitliche Entscheidung gebieten, gel-ten gerade nicht, wenn 247 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO eine einheitliche Verhand-lung und Entscheidung untersagt. Letztere kann der Kl344ger auch nicht dadurch erzwingen, dass er seine verschiedenartigen Klagen unzul344ssigerweise in ein Eventualverh344ltnis stellt. Die in einem solchen Fall gebotene Prozesstrennung nach 247 145 ZPO stellt dann lediglich den Zustand wieder her, der bei ordnungs-gem344337er Klageerhebung in getrennten Prozessen von Anfang an bestanden h344tte. Auch dann h344tte n344mlich keiner der in diesen Prozessen gesondert ver-folgten Anspr374che unter einer Bedingung (Ausgang eines anderen Verfahrens) geltend gemacht werden k366nnen; eine solche bedingt erhobene Klage ist unzu-l344ssig (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO 247 96 Rdn. 22; M374nchKomm-ZPO/ L374ke 2. Aufl. 247 260 Rdn. 13; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 432, 433). Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die von Stein/Jonas/ Schumann (aaO 21. Aufl. 247 260 Rdn. 53) aufgezeigte M366glichkeit, einer Abwei-sung als unzul344ssig durch Fallenlassen der Bedingung zu entgehen, in der Re-visionsinstanz nicht mehr besteht. In der Revisionsinstanz kann ein Hilfsantrag nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden, weil darin eine Klage344nderung liegt, die in der Revision nicht statthaft ist (BGHZ 28, 136, 137 m. zust. Anm. Fischer LM 247 561 ZPO Nr. 20; BFHE 137, 478; Wieczorek/Sch374tze/Pr374tting ZPO 3. Aufl. 247 559 Rdn. 34; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsachenin-stanz S. 371; a.A. Schiller, Die Klage344nderung in der Revisionsinstanz in Zivil- 30 - 12 - sachen S. 60, 180 f.). Insoweit handelt es sich n344mlich um eine Klage344nderung im Sinne einer Klageerweiterung, weil die zuvor nur alternativ geltend gemach-ten Klagebegehren nunmehr kumulativ verfolgt werden. Das 374bersieht Schiller (aaO S. 180) bei seiner Argumentation, der Beklagte habe sich bereits in den Tatsacheninstanzen gegen den Hilfsantrag verteidigen k366nnen und mit einem rechtskr344ftigen Urteil dar374ber rechnen m374ssen. Mit einer Verurteilung sowohl auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag hin brauchte er nicht zu rechnen. Das Revisionsgericht kann einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt hatte. Das begehrt der Kl344ger aber hier, wenn er seinen bisherigen Hilfsantrag zum (weiteren) Hauptantrag erhebt. Die Zul344ssigkeit eines solchen Begehrens kann auch nicht davon abh344ngen, in wel-chem Umfang es begr374ndet w344re. 31 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -
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