BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO 247 111c Abs. 3, 247 111k Im Strafverfahren darf eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlagnahm-ten Forderung an den Verletzten einer Straftat auszubezahlen, nach dem Gesetz nicht ergehen. Eine gleichwohl ergangene Anordnung dieses Inhaltes ist nicht un-wirksam. BGB 247 408 Abs. 2, 247 407 Ergeht im Strafverfahren eine gerichtliche Anordnung, den Betrag einer beschlag-nahmten Forderung an den Verletzten der abgeurteilten Straftat auszubezahlen, kann sich der Drittschuldner gegen374ber demjenigen, der aufgrund einer Abtretung des verurteilten Angeklagten ein besseres Recht und die Wirkungslosigkeit der ge-richtlichen Anordnung behauptet, darauf berufen, durch Befolgung der Anordnung befreiend geleistet zu haben, es sei denn, dass ihm die Abtretung und bei ungewis-ser Rechtslage ihre Wirksamkeit bekannt gewesen ist. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Rae-bel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 18. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344-gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das zust344ndige Amtsgericht beschlagnahmte am 17. Dezember 1999 ein Festgeldguthaben von jetzt 88.197,96 200 bei der Beklagten, welches die Kl344gerin aufgrund einer Abtretung ihres Ehemannes vom 14. Oktober 1997 erworben haben will. Nach Verurteilung des Ehemannes der Kl344gerin wegen Untreue zum Nachteil einer von ihm verwalteten Konkursmasse ordnete die Gro337e Straf-kammer am 28. November 2002 im Wege der Berichtigung an, den sicherge-stellten Betrag an die gesch344digte Konkursmasse auszukehren; zuvor hatte sie in dem verk374ndeten Urteil den erweiterten Verfall in H366he der beschlagnahmten Forderung ausgesprochen. Die berichtigte Anordnung st374tzte sich auf das zwi-schen den Parteien streitige Einverst344ndnis des Ehemannes der Kl344gerin und eine entsprechende Anwendung von 247 111k StPO. Die Beklagte kam der ge-richtlichen Anordnung im Februar 2003 nach. Die Abtretung des Festgeldgut-habens an die Kl344gerin hat sie bestritten. 1 - 3 - Die Kl344gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte an den Konkursverwalter der gesch344digten Masse nicht befreiend geleistet habe. Ihre Klage und Beru-fung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Auszahlung des Guthabens wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Auszahlung der beschlagnahmten Geldforderung an die gesch344digte Konkursmasse habe im Strafverfahren ge-gen den Ehemann der Kl344gerin nicht angeordnet werden d374rfen. Gleichwohl sei die Beklagte in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbest344ndigkeit dieser Anordnung gegen374ber der Kl344gerin entsprechend 247 836 Abs. 2 ZPO gesch374tzt. Die Kl344ge-rin sei beweisf344llig daf374r geblieben, dass die Abtretung des Festgeldguthabens bereits vor Herstellung einer notariell beglaubigten Abschrift am 2. Februar 2002, n344mlich entsprechend der Datierung des Schriftst374cks am 14. Oktober 1997, vereinbart worden sei. 4 Der Ehemann der Kl344gerin habe au337erdem in seinem Strafverfahren der Auszahlung des Guthabens an die gesch344digte Konkursmasse zugestimmt. Darin liege ein Abtretungsangebot, welches mit der Inempfangnahme der Aus- 5 - 4 - zahlung angenommen worden sei und zugleich den Rechtsschein erweckt habe, dass eine 344ltere Abtretung der Verf374gung des Ehemannes der Kl344gerin nicht (mehr) entgegenstehe. Dem Gegenbeweis und weiteren Beweis zu der bestrittenen Zustimmung des Ehemannes der Kl344gerin zu der Auszahlungsan-ordnung brauche nicht mehr nachgegangen zu werden, weil bereits die Haupt-begr374ndung, dass die Beklagte nach 247 836 Abs. 2 ZPO gesch374tzt sei, die Ent-scheidung trage. Aus den bereits genannten Erw344gungen heraus komme auch eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht in Betracht. II. Dagegen r374gt die Revision, dass die Beschlagnahme der Forderung und das Pf344ndungspfandrecht des Staates mit Rechtskraft des Strafurteils entfallen seien, weil dort weder der Verfall noch eine Fortdauer der Beschlagnahme zu-gunsten der Verletzten gem344337 247 111i StPO angeordnet worden sei. Die Aus-kehrungsanordnung der Gro337en Strafkammer vom November 2002 sei infolge der sp344testens am 2. Februar 2002 vereinbarten Abtretung an die Kl344gerin ins Leere gegangen. Diese Anordnung sei im 334brigen wegen absoluter Gesetz-losigkeit und wegen Umgehung von 247 750 Abs. 1 ZPO nichtig, weil sie einer Zwangsvollstreckung der beg374nstigten Konkursmasse ohne Titel gleichkomme. Die Staatsanwaltschaft sei trotz Auskehrungsanordnung der Gro337en Strafkam-mer nicht zur Verf374gung 374ber die beschlagnahmte Forderung berechtigt gewe-sen. Da die Anordnung der Gro337en Strafkammer nichtig gewesen sei, k366nne die vom Berufungsgericht entsprechend angewendete Vorschrift des 247 836 Abs. 2 ZPO die Beklagte wie in F344llen eines unwirksamen 334berweisungsbe-schlusses nach Arrestpf344ndung nicht sch374tzen. Sie gelte auch nicht im Verh344lt-nis zur Kl344gerin, die durch Abtretung ein besseres Recht als der Staat oder die 6 - 5 - durch die Straftat verletzte Konkursmasse erworben habe; hier seien 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB einschl344gig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erf374llt. Dem Vertrauensschutz stehe schon die Nichtigkeit der Auskehrungsan-ordnung entgegen. Die Beklagte habe aber auch, bevor das Festgeld nach An-ordnung der Gro337en Strafkammer vom November 2002 ausgezahlt worden sei, durch das Schreiben der Kl344gerin vom 28. Februar 2000 und das ihres Ehe-mannes vom 3. Februar 2000 Kenntnis von der Abtretung des Guthabens an die Kl344gerin im Jahre 1997 gehabt. Objektive Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung h344tten nicht bestanden. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe das Berufungsgericht entweder das materielle Recht verletzt oder das angef374hrte Vorbringen der Kl344gerin 374bergangen. 7 Auch die Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts sei nicht tragf344hig; denn die erneute Forderungsabtretung stelle die vorhandene Kenntnis des Schuldners von der 344lteren Abtretung nicht in Frage. 8 III. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. Die Beklagte hat in entsprechender Anwendung von 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB mit Befolgung der strafprozessualen Auszahlungsanordnung gegen374ber der Kl344ge-rin befreiend geleistet, selbst wenn diese mit Wirksamkeit gegen374ber der ge-sch344digten Konkursmasse das abgetretene Festgeldguthaben erworben hatte. 9 - 6 - 1. Das Berufungsgericht ist ohne Er366rterung davon ausgegangen, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls gegen den Ehemann der Kl344gerin in dem verk374ndeten Strafurteil bei Absetzung der Entscheidung wirksam in die Auskehrung des beschlagnahmten Betrages an die gesch344digte Konkursmasse berichtigt werden konnte. Dies w344re zweifelhaft, wenn die Gro337e Strafkammer urspr374nglich 374bersehen haben sollte, dass der angewendete Straftatbestand, Untreue gem344337 247 266 StGB, nicht auf den erweiterten Verfall des 247 73d StGB verweist. Das ist allerdings nach der Urteilsberichtigung auszuschlie337en, weil diese sich auch darauf st374tzt, dass in der Hauptverhandlung Staatsanwalt, Ver-teidiger und Angeklagter sich dar374ber einig waren, den Gegenstand der be-schlagnahmten Forderung an die gesch344digte Konkursmasse auszukehren. Mit dieser Zielrichtung kam ein Verfall der Forderung zugunsten des Staates (247 73e Abs. 1 StGB) nicht in Betracht, sondern es war von vornherein eine als "erwei-terter Verfall" nur falsch bezeichnete R374ckgewinnungshilfe f374r die gesch344digte Konkursmasse gemeint. 10 2. Die Gro337e Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass die gem344337 247 111c Abs. 3 StPO durch Pf344ndung beschlagnahmte Forderung gegen die Be-klagte keine bewegliche Sache (vgl. 247 111c Abs. 1 StPO) war, deren Heraus-gabe an den Verletzten nach 247 111k StPO angeordnet werden konnte. Die Kammer wollte aber diese Vorschrift entsprechend anwenden. Das mag im An-satz denkbar sein, weil es sich nicht um einen Strafausspruch handelt, dessen Grundlage au337erhalb des Gesetzes weder geschaffen noch versch344rft werden darf (BVerfGE 25, 269, 285; BVerfG NJW 1986, 1671, 1672), sondern nach der gesetzlichen Regelung nur um die einstweilige hoheitliche Ordnung rechts-widriger Besitzverh344ltnisse. 11 - 7 - Allerdings fehlt es f374r die von der Gro337en Strafkammer vertretene analo-ge Anwendung von 247 111k StPO auf die Empfangszust344ndigkeit des Verletzten f374r Forderungen, die der Verurteilte aus der Straftat erlangt hat, an der notwen-digen L374cke im Gesetz. In 247 111i StPO ist bestimmt, dass bei Anspr374chen des Verletzten, die dem Verfall nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen, auch die Beschlagnahme von Forderungen im Strafurteil nur f374r h366chstens drei Monate aufrechterhalten werden darf, sofern die sofortige Aufhebung gegen-374ber dem Verletzten unbillig w344re. Wenn danach schon eine Vollstreckungssi-cherung zugunsten des Verletzten nur befristet m366glich ist, so l344sst dies eindeu-tig erkennen, dass eine Anordnung an den Betroffenen, in Vorwegnahme einer Zwangsvollstreckung die Auszahlung an den Verletzten zu dulden, dem Gesetz widerspricht. 12 3. Die strafprozessuale Anordnung, die mit dem Ertrag einer Straftat be-gr374ndete Forderung des Verurteilten durch Zahlung an den Verletzten zu erf374l-len, ist trotz ihrer Unzul344ssigkeit wirksam. Die entsprechende Anwendung von 247 836 Abs. 2 ZPO zugunsten der Beklagten ist deshalb gegen374ber dem Ehe-mann der Kl344gerin nicht ausgeschlossen. 13 Die demgegen374ber von der Revision gezogene Parallele zum nichtigen 334berweisungsbeschluss nach Erlass eines Arrestbefehls (BGHZ 121, 98, 101 ff) trifft in einem wesentlichen Punkt nicht zu. Das Gesetz l344sst einen 334berweisungsbeschluss aufgrund Arrestbefehls, welcher nur der Sicherung, nicht der Befriedigung dient, in keinem denkbaren Fall zu. Diese Erm344chtigung des Vollstreckungsgerichts ist dem Gesetz im Verfahren der Arrestvollziehung vollst344ndig fremd. 304hnlich dem dinglichen Arrest dient zwar auch die R374ckge-winnungshilfe der 247247 111b ff StPO grunds344tzlich nur der Sicherung des Verletz-ten, wie insbesondere 247 111b Abs. 5, 247 111g Abs. 1 und 3 sowie 247 111i StPO 14 - 8 - erkennen lassen. Doch werden durch die angeordnete und vollzogene Heraus-gabe beschlagnahmter beweglicher Sachen an den Verletzten gem344337 247 111k StPO ausnahmsweise bereits seine Anspr374che auf Herausgabe des Besitzes befriedigt, ohne dass es eines Titels oder einer Zwangsvollstreckung nach den 247247 883, 884 ZPO gegen den Verurteilten bed374rfte. Dies wird zwar in vielen F344l-len dadurch erleichtert, dass die Sache bereits nach 247 111c Abs. 1 StPO in staatlichen Gewahrsam genommen worden ist. Unabdingbare Voraussetzung f374r eine zul344ssige Herausgabeanordnung nach 247 111k StPO ist dies jedoch nicht (Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 111k Rn. 20). Die Gro337e Strafkammer hat daher hier mit ihrer Anordnung in dem Ver-fahren gegen den Ehemann der Kl344gerin nur die Grenzen einer gesetzlichen Erm344chtigung 374berschritten, nicht sich eine gesetzesfremde Befugnis ange-ma337t. Der erstgenannte Rechtsfehler f374hrt zur Anfechtbarkeit, letzteres kann bei offenkundiger Rechtslage Nichtigkeit bewirken. Hier durfte die Beklagte nach dem Berichtigungsbeschluss der Gro337en Strafkammer vom 28. November 2002 sogar von einem Rechtsmittelverzicht des Ehemannes der Kl344gerin aus-gehen. Umso mehr musste sie, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbest344ndigkeit der strafpro-zessualen Auszahlungsanordnung gegen374ber dem Ehemann der Kl344gerin ent-sprechend 247 836 Abs. 2 ZPO gesch374tzt sein. Denn auf einen etwaigen Anfech-tungsgrund des Verurteilten gegen die ergangene Auszahlungsanordnung kam es nach seinem erteilten Einverst344ndnis nicht einmal an. Die strafprozessuale Auszahlungsanordnung ersetzte den Vollstreckungstitel und den eine Befriedi-gung erm366glichenden 334berweisungsbeschluss zur Einziehung nach 247 835 Abs. 1 ZPO. F374r den notwendigen Schutz des Drittschuldners vor der Gefahr, durch die Befolgung gerichtlicher Anordnungen ungerechtfertigte Nachteile zu erleiden, und das dagegen abzuw344gende Interesse des Verurteilten, wie ein 15 - 9 - Vollstreckungsschuldner durch rechtswidrige Anordnung des Gerichts keine Verm366genseinbu337en hinnehmen zu m374ssen (vgl. BGHZ 127, 146, 155), ergibt sich aus den unterschiedlichen Formen der vollstreckungs- und strafgerichtli-chen Anordnungen kein Unterschied. Es kann auch weder bei der Rechts- oder Forderungspf344ndung noch bei einer strafprozessualen R374ckgabe- oder R374ck-zahlungsanordnung dem Zweck des Gesetzes entsprechen, wenn Drittschuld-ner aus Sorge, von ihrer Verbindlichkeit nicht frei zu werden, die geschuldete Leistung vermehrt hinterlegen m374ssten (vgl. BGHZ aaO). 4. Die Beklagte kann sich entsprechend 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB auch gegen374ber der Kl344gerin darauf berufen, von der behaupteten Abtretung des Festgeldguthabens keine Kenntnis gehabt und mit seiner Auszahlung an die gesch344digte Konkursmasse befreiend geleistet zu haben. 16 a) Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht zugunsten der Kl344gerin nicht feststellen konnte, ihr sei das Festgeldguthaben ihres Eheman-nes bei der Beklagten bereits vor dem Zeitpunkt abgetreten worden, als die Be-schlagnahme gem344337 247 111k StPO, 247 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung des Be-schlusses an die Beklagte wirksam wurde. 17 b) Die Vorschriften der 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB sind f374r den Schutz des Drittschuldners gegen374ber demjenigen, der durch Abtretung von Seiten des urspr374nglichen Gl344ubigers ein besseres Recht als der Pf344ndungsgl344ubiger er-worben hat, das dem Drittschuldner zur Zeit seiner Leistung unbekannt war, einschl344gig (BGHZ 66, 394, 396). Sie beruhen darauf, dass sich die Wirkung einer Pf344ndung, die stets nur das angebliche Recht des Vollstreckungsschuld-ners erfasst, auf seine materielle Berechtigung nicht erstreckt (BGHZ 127, 146, 154 oben). Hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung bereits vor der 18 - 10 - Pf344ndung an einen Dritten abgetreten, so geht die Pf344ndung ins Leere, die 334berweisung gew344hrt dem Vollstreckungsgl344ubiger keine Rechte (BGHZ 56, 339 f; 100, 36, 42; 151, 127, 131; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 23/05, ZIP 2007, 146). Der Drittschuldner wird durch Zahlung an den Vollstre-ckungsgl344ubiger grunds344tzlich nicht frei (BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495 f). Hier greift zugunsten des Drittschuldners, welcher von der Abtretung keine Kenntnis hat, der materielle Leistungsschutz der 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB ein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). c) Die Vorschriften der 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB sind entsprechend an-zuwenden, wenn das Gericht im Strafprozess gem344337 247 73 StGB den Verfall einer Forderung anordnet, die der Verurteilte aus der Straftat direkt oder mittel-bar erworben hat, obwohl sie nach zwischenzeitlicher Abtretung einem anderen zusteht, oder wenn es die Herausgabe einer beweglichen Sache an den Ver-letzten anordnet, obwohl sie einem Dritten geh366rt. 19 Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht nach 247 73e Abs. 1 Satz 1 StGB mit Rechtskraft der Entscheidung nur dann auf den Staat 374ber, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Der Verfall einer Forderung ersetzt die sonst notwendige Pf344ndung und 334berweisung gegen374ber dem Ver-urteilten und dem Drittschuldner (vgl. W. Schmidt, Gewinnabsch366pfung im Straf- und Bu337geldverfahren, 2006, Rn. 479). Wie diese Vollstreckungshand-lungen bleibt der Verfall wirkungslos, wenn der Verurteilte schon vor der Be-schlagnahme nach 247 111c Abs. 3 StPO seine Forderung an einen Dritten abge-treten hatte. Wird nach dieser Vorschrift eine Forderung beschlagnahmt, die nicht (mehr) dem Betroffenen zusteht, so geht auch die Beschlagnahmepf344n- 20 - 11 - dung ins Leere (W. Schmidt, aaO Rn. 684). Der im Strafverfahren ohne sein Verschulden nicht beteiligte Dritte kann sein Recht gem344337 247 442 Abs. 1, 247 439 StPO im Nachverfahren geltend machen. F374r den Drittschuldner stellt sich hier wie bei einem m366glicherweise wir-kungslosen 334berweisungsbeschluss gem344337 247 835 Abs. 1 ZPO die Frage, ob er ohne Gefahr ungerechtfertiger Nachteile an den Staat als Verfallberechtigten leisten kann, wenn er mit dem besseren Recht eines Dritten rechnen muss. Auch hier ergibt sich die interessengerechte L366sung aus der gesetzlichen Wer-tung der 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB: Der Drittschuldner ist gesch374tzt, es sei denn, dass er bei seiner Leistung von dem besseren Recht des Dritten Kenntnis hatte. 21 d) Ordnet das Gericht im Strafprozess nach 247 111k StPO die Herausga-be einer beweglichen Sache an den Verletzten an, so ist gleichfalls Vorausset-zung, dass Anspr374che Dritter nicht entgegenstehen. Die vorl344ufige Besitz-standsregelung, die der Strafrichter trifft, hindert den Dritten nicht, sein besse-res Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlag-nahmte Sache herausgegeben worden ist (Kleinknecht/Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 111k Rn. 1; Sch344fer, aaO 247 111k Rn. 23, jeweils m.w.N.; vgl. auch KK-StPO/Nack, 5. Aufl. 247 111k Rn. 6). 22 Kommt es - wie im Streitfall - im Strafprozess zu der Anordnung, den Be-trag einer beschlagnahmten Forderung an den Verletzten auszuzahlen, kann dies keine weitergehenden Rechtswirkungen gegen374ber einem besser berech-tigten Dritten entfalten als die Herausgabe einer beschlagnahmten beweglichen Sache an den Verletzten oder der angeordnete Verfall. Der Drittschuldner muss damit rechnen, dass er trotz gerichtlich bestimmter Empfangszust344ndigkeit des Verletzten seine Schuld durch Zahlung an diesen nicht erf374llt. Er bedarf folglich 23 - 12 - in gleicher Interessenlage auch hier des Gutglaubensschutzes, den 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB dem Drittschuldner im Falle eines wirkungslosen gerichtli-chen 334berweisungsbeschlusses vermitteln. 5. Die bei entsprechender Anwendung von 247 408 Abs. 2, 247 407 BGB f374r die Beklagte sch344dliche Kenntnis von dem Forderungsrecht der Kl344gerin auf das ausgekehrte Festgeldguthaben ihres verurteilten Ehemannes hat die Be-klagte trotz der erhaltenen Mitteilungen nicht gehabt. Die Beklagte hat nicht er-kannt, dass die Forderungsabtretung zwischen den Eheleuten gegen374ber dem nach Anordnung der Strafkammer empfangsberechtigten Verletzten wirksam war. 24 Eine Abtretung nach dem Wirksamwerden der Beschlagnahme war ge-m344337 247 111c Abs. 5 StPO, 247 136 BGB gegen374ber dem verfallberechtigten Staat relativ unwirksam (BGH, Urt. v. heutigen Tage - IX ZR 41/05, z.V.b.). Sie war nach 247 111g Abs. 3 Satz 1 StPO auch gegen374ber dem Verwalter der gesch344-digte Konkursmasse unwirksam, wenn er w344hrend der Dauer der Beschlag-nahme mit Zulassung des Richters gem344337 247 111g Abs. 2 StPO in die abgetre-tene Forderung vollstreckt oder den Arrest vollzogen h344tte. Dies ist allerdings, wie die Beklagte wusste, unterblieben. Die Gro337e Strafkammer hat auch keine Beschlagnahmeverl344ngerung gem344337 247 111i StPO ausgesprochen, die dem Konkursverwalter nach Urteilsverk374ndung gegen den Angeklagten noch solche Schritte erlaubt h344tte. Gleichwohl musste die Beschlagnahme nicht, wie die Re-vision in Anlehnung an den gesetzeskonformen Regelfall vertritt, mit der Rechtskraft des Strafurteils ohne weiteres entfallen (vgl. dazu etwa Sch344fer, aaO 247 111e Rn. 19), was bedeutet h344tte, dass die Abtretung an die Kl344gerin der Verletzten gegen374ber wirksam gewesen und dem Staat gegen374ber nachtr344glich wirksam geworden w344re. Vielmehr konnte mit der verfall344hnlichen Anordnung 25 - 13 - der Strafkammer die Beschlagnahme entsprechend 247 111g Abs. 5 StPO bis zur Auszahlung des Guthabens an die empfangszust344ndige Konkursmasse fort-dauern, die hier an die Stelle des nach 247 73e Abs. 1 Satz 1 StGB f374r die Ver-fallswirkung ma337gebenden Zeitpunkts der Rechtskraft zu treten h344tte. Diese Beschlagnahme h344tte auch, weil sie mit der getroffenen Auszahlungsanordnung zugunsten der Verletzten Schutzwirkung f374r diese entfalten musste, einen For-derungserwerb der Kl344gerin vom 2. Februar 2002 gegen374ber der Verletzten unwirksam machen k366nnen. Aus Sicht der Beklagten musste f374r eine solche Rechtslage weiterhin die im Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom 28. November 2002 festgehaltene Zustimmung des Ehemannes der Kl344gerin zu der angeordneten Auszahlung sprechen; denn sie deutete auf seine (fortdau-ernde) Verf374gungsmacht als Gl344ubiger, die sich auch aufgrund der Beschlag-nahmewirkungen ergeben konnte. Der Senat braucht im gegebenen Zusammenhang nicht abschlie337end zu entscheiden, ob die - wie vorstehend ausgef374hrt - m366glichen Rechtswirkungen von der anfechtbaren Auszahlungsanordnung der Gro337en Strafkammer tat-s344chlich ausgegangen sind. Ist die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung - wie hier von der Beklagten - f374r den Schuldner auch aus Rechtsgr374nden nicht zu 374bersehen, so kann ihm nicht zugemutet werden, zur Kl344rung dieser Frage ein Rechtsgutachten einzuholen oder sich auf den Weg der Hinterlegung ver-weisen zu lassen. Er hat bei objektiver Ungewissheit 374ber die Wirksamkeit einer Abtretung von dieser Verf374gung keine gen374gende Kenntnis im Sinne von 26 - 14 - 247 407 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18. M344rz 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4.). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.09.2003 - 28 O 14667/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.03.2004 - 19 U 5296/03 -
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