BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 97/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 53.685,65 200 festgesetzt (247 9 ZPO). Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet; weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage, wann das Berufungsgericht die Vernehmung eines erstin-stanzlich bereits vernommenen Zeugen wiederholen muss, ist in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs gekl344rt (vgl. nur BGHZ 158, 269, 275; BGH, Urt. v. 10. M344rz 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223 m.w.N.). Dies gilt 2 - 3 - auch f374r den hier gegebenen Fall, dass im zweiten Rechtszug ein weiterer Zeu-ge vernommen wird, durch den etwas bewiesen werden soll, was das Erstge-richt nicht f374r bewiesen erachtet hat, und das Berufungsgericht an der Glaub-w374rdigkeit des neuen Zeugen durchgreifende Zweifel hat. Ein Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens gestellt, trifft zu. Gegenteiliges ergeben die von der Nichtzulassungsbeschwer-de in Bezug genommenen Aktenstellen nicht; bei deren Verst344ndnis ist auch, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht vorbringt, die Reaktion der Kl344gerin auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 27. Januar 2005 zu ber374cksichti-gen. 3 Bei den von der Nichtzulassungsbeschwerde als widerspr374chlich und willk374rlich beanstandeten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine blo337e Hilfserw344gung. Mit ihr wollte die Vorinstanz ersichtlich lediglich verdeutlichen, dass s344mtlichen fachwissenschaftlichen 304u337erungen kein Hin-weis auf die Erweislichkeit des kl344gerischen Vortrags zu entnehmen ist. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 25.08.2004 - 2 O 233/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 171/04 -
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