BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/06 Verk374ndet am: 24. Mai 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 133 Zur Widerlegung der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfech-tungsgegner konkrete Umst344nde darlegen und beweisen, die es naheliegend er-scheinen lassen, dass ihm der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 15. Zivil-senats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. April 2006 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 6. Juli 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 191.419,76 Euro nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese - ein Unternehmen mit etwa 70 bis 80 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mehr als 5 Mio. Euro, das 374berwiegend f374r 366ffentliche Auftraggeber arbeite-te - geriet ab M344rz 2002 mit der Abf374hrung von Lohn- und Umsatzsteuern in R374ckstand. Am 17. Mai 2002 stundete das zust344ndige Finanzamt des beklagten 1 - 3 - Landes die R374ckst344nde von zu diesem Zeitpunkt 117.251,91 Euro. Die verein-barten Raten wurden nicht entrichtet. Im Juli 2002 betrugen die R374ckst344nde 165.276,70 Euro, Mitte August 2002 327.157,70 Euro. Mit Schreiben vom 19. August 2002 lehnte das Finanzamt eine erneute Stundung ab und erkl344rte, der Vorgang werde nunmehr der Vollstreckungsstelle 374bergeben. Mit Schreiben vom 2. September 2002 k374ndigte die Schuldnerin die Zahlung eines Betrages von 87.366 Euro sowie monatlicher Raten von 20.000 Euro ab September 2002 auf die R374ckst344nde an. Zahlungen erfolgten am 20. September 2002 in H366he von 107.366 Euro, am 20. November 2002 in H366he von 19.749,08 Euro und am 17. Dezember 2002 in H366he von 64.304,68 Euro. Im Dezember 2002 betrugen die R374ckst344nde 472.789,37 Euro. Im Jahre 2003 stiegen die R374ckst344nde auf 550.245,48 Euro im Januar und 613.070,19 Euro im Februar an. Ende M344rz 2003 begann die Vollstreckungsstelle mit Vollstreckungsma337nahmen und rich-tete ein Aufrechnungsersuchen bez374glich 366ffentlicher Bauma337nahmen an das Baureferat. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 8. Mai 2003 wurde am 26. August 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger R374ckgew344hr der drei Zahlungen von insgesamt 191.419,76 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen ha-ben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt der Kl344ger seinen bisherigen Zahlungsantrag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur antragsgem344337en Verurteilung des beklagten Landes. 3 - 4 - I. 4 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Anfechtungstatbe-standes des 247 133 Abs. 1 InsO f374r nicht erf374llt angesehen. Im Anschluss an die Entscheidungsgr374nde des Landgerichts hat es den Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatz der Schuldnerin sowie die Kenntnis der f374r das beklagte Land handeln-den Sachbearbeiterin von einer mindestens drohenden Zahlungsunf344higkeit und einer Benachteiligung anderer Gl344ubiger unterstellt. Dem beklagten Land sei jedoch der Gegenbeweis gelungen. Die Sachbearbeiterin sei davon ausge-gangen, dass der "Liquidit344tsengpass" vor374bergehend sei und aufgrund der hohen Au337enst344nde mit Sicherheit 374berwunden werden k366nne, so dass die An-spr374che anderer ungesicherter Gl344ubiger nicht gef344hrdet seien. Diese 334ber-zeugung habe auf objektiv nachpr374fbaren Umst344nden beruht, die den Schluss auf das Fehlen eines Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes nachvollziehbar er-scheinen lie337en. Noch im Zeitpunkt der letzten angefochtenen Zahlung am 17. Dezember 2002 habe Steuerschulden von 472.789,37 Euro und Verbind-lichkeiten bei Sozialversicherungstr344gern von 280.518,46 Euro ein Forderungs-bestand von 748.067,85 Euro gegen374ber gestanden; im Zeitraum davor habe der Forderungsbestand die Steuerschulden und sonstigen Verbindlichkeiten 374berstiegen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 Grundlage des Begehrens des Kl344gers ist 247 143 Abs. 1 in Verbindung mit 247 133 Abs. 1 InsO. Nach 247 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, 6 - 5 - welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - an-genommen, dass die f374r das Finanzamt des beklagten Landes handelnde Sachbearbeiterin die drohende Zahlungsunf344higkeit sowie die Benachteiligung der Gl344ubiger kannte. Dem Beklagten sei es jedoch gelungen, die daraus fol-gende Vermutung von der Kenntnis des Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu widerlegen. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 1. Die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bewirkt eine Umkehr der Beweislast. W344hrend die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu beweisen sind, obliegt dem Anfechtungsgegner dann, wenn der Vermutungstatbestand des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben ist, der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Ver-mutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Be-nachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der ange-fochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss darlegen und bewei-sen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste. 7 2. Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gl344ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshand-lung will oder als mutma337liche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161). Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner 8 - 6 - nicht alle Gl344ubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als m366glich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser M366glichkeit von seinem Handeln abhal-ten zu lassen. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshand-lung bereits zahlungsunf344hig, handelt er folglich nur dann nicht mit dem Vor-satz, die Gesamtheit der Gl344ubiger zu benachteiligen, wenn er aufgrund kon-kreter Umst344nde - etwa der sicheren Aussicht, demn344chst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu k366nnen - mit einer baldigen 334berwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunf344higkeit, bedarf es konkreter Um-st344nde, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann. Entsprechende Anforderungen sind an die Widerlegung der Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen. Entgegen der Ansicht der Revision treffen den Anfechtungsgegner insoweit zwar nicht die Sorgfaltspflichten, wel-che das Gesetz etwa dem Gesch344ftsf374hrer einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung auferlegt. Der Gesetzgeber des 247 133 Abs. 1 InsO hat den Schutz des Rechtsverkehrs ebenso im Blick gehabt hat wie das Interesse an einer Masse-anreicherung durch eine Versch344rfung des Anfechtungsrechts. Die von der Re-vision f374r erforderlich gehaltenen Pr374fungen k366nnte der Anfechtungsgegner au-337erdem schon deshalb nicht vornehmen, weil er nicht 374ber die erforderlichen Informationen verf374gt. Der Schuldner ist weder verpflichtet, ihm Ausk374nfte zu erteilen, noch muss er ihm eigene Pr374fungen erm366glichen. Gleichwohl kann von demjenigen Gl344ubiger, der bereits die (drohende) Zahlungsunf344higkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gl344ubigergesamtheit kennt, verlangt werden, dass er konkrete Umst344nde darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. 9 - 7 - 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Beklagten vorgetrage-nen und als erwiesen festgestellten Umst344nde h344tten aus der Sicht der Sach-bearbeiterin im Zeitpunkt der Zahlungen den Schluss auf eine baldige 334berwin-dung der Krise der Schuldnerin zugelassen, beruht auf einer unvollst344ndigen Auswertung des Sachverhalts (247 286 Abs. 1 ZPO). 10 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vor-liegen eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners vom Tatrichter auf-grund des Gesamtergebnisses der m374ndlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gem344337 247 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden (BGHZ 131, 189, 195 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597). Dabei sind die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen und Erfahrungss344tze (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 f; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 133 Rn. 27 ff) zu ber374cksichtigen. F374r die Kennt-nis des Anfechtungsgegners gilt das ebenso. 11 b) Dass die feste 334berzeugung der Sachbearbeiterin, die Schuldnerin werde "wieder auf die F374337e kommen", zur Widerlegung der Vermutung des 247 138 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht selbst gese-hen. 12 c) Das Berufungsgericht hat erg344nzend darauf hingewiesen, die finan-ziellen Schwierigkeiten seien auch auf eine Erkrankung des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin zur374ckzuf374hren gewesen, welcher sich in der Vergangenheit stets als zuverl344ssig erwiesen und Zusagen eingehalten habe. Der Gesch344fts-f374hrer der Schuldnerin mag aus den genannten Gr374nden zahlungswillig gewe-sen sein. Ob und wann die Schuldnerin ihre Zahlungsf344higkeit wieder erlangen w374rde, l344sst sich daraus jedoch nicht ableiten. 13 - 8 - 14 d) Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht auf die Forderungs- und Auftragsbest344nde verwiesen, welche der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin im Zeitraum 22. M344rz 2002 bis 17. Dezember 2002 dem Finanzamt dargelegt ha-be. Die Forderungen h344tten sich ganz 374berwiegend gegen 366ffentliche Auftrag-geber gerichtet, seien also sicher gewesen, und h344tten bis einschlie337lich De-zember 2002 die gesamten ungesicherten Verbindlichkeiten der Schuldnerin abgedeckt. Grunds344tzlich k366nnen hohe Forderungen gegen solvente Gl344ubiger ein taugliches Mittel zur 334berwindung einer Krise darstellen. Voraussetzung ist je-doch, dass sie bestehen, f344llig sind und mit baldiger Zahlung zu rechnen ist, so dass die Eing344nge alsbald zur Begleichung der f344lligen Verbindlichkeiten zur Verf374gung stehen. Im vorliegenden Fall hat sich die Sachbearbeiterin des be-klagten Landes aber allein auf die nicht n344her belegten Angaben des Ge-sch344ftsf374hrers der Schuldnerin verlassen. Diese bezogen sich, wie die Zeugin ausgesagt hat, auf Rechnungen der Schuldnerin, die bis dahin nicht gepr374ft worden waren, deren H366he also noch nicht feststand. Folglich war noch offen, wann und in welchem Umfang Zahlungen auf die behaupteten hohen Werk-lohnanspr374che eingehen w374rden. Au337erdem hatte der seit M344rz 2002 behaup-tete Auftrags- und Forderungsbestand nichts an dem stetigen Anstieg der R374ckst344nde ge344ndert, was der Sachbearbeiterin ebenfalls bekannt war. Die Sachbearbeiterin wusste von den hohen laufenden Kosten sowie dem einge-schr344nkten Kreditrahmen der Schuldnerin. Ihrer eigenen Aussage nach achtete sie nur darauf, ob die Forderungen des Schuldners die Steuerschulden deck-ten, und bewilligte den Zahlungsaufschub insbesondere deshalb, weil gegebe-nenfalls die M366glichkeit bestand, mit Forderungen 366ffentlicher Auftraggeber aufzurechnen. Dass sie ein Scheitern der Schuldnerin nicht wenigstens f374r 15 - 9 - m366glich hielt, ist in Anbetracht aller dieser Umst344nde auszuschlie337en. Die Fest-stellungen des Berufungsgerichts bilden damit keine tragf344hige rechtliche Grundlage f374r eine Widerlegung der gem344337 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO geltenden Vermutung. III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 143 Abs. 1 InsO, 247 133 Abs. 1 InsO vor. 16 1. Die angefochtenen Zahlungen vom 20. September, 20. November und 17. Dezember 2002 stellten Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die zu ei-ner Benachteiligung der Gesamtheit der Gl344ubiger f374hrten. 17 2. Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. 18 a) Benachteiligungsvorsatz hat, wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gl344ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechts-handlung will oder als mutma337liche Folge erkennt und billigt (BGHZ 155, 72, 84; 162, 143, 153). Gew344hrt der Schuldner dem Anfechtungsgegner - wie hier - eine kongruente Deckung, also nur das, worauf dieser Anspruch hatte, sind an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zwar erh366hte Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall will der Schuldner in der Regel nur seine Verbind-lichkeiten begleichen (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 598; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 133 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 133 Rn. 33). Nach st344ndi- 19 - 10 - ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schuldner die angefoch-tene Rechtshandlung jedoch dann mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (247 140 InsO) zahlungsunf344hig war (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153; 167, 190, 195; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; krit. Bork, Handbuch des Anfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 46, 48). b) Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunf344hig. 20 aa) Zahlungsunf344hig ist ein Schuldner, der nicht in der Lage ist, die f344lli-gen Zahlungspflichten zu erf374llen. Zahlungsunf344higkeit ist in der Regel anzu-nehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (247 17 Abs. 2 InsO). 21 bb) Das Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin be-reits vor der ersten Zahlung am 20. September 2002, n344mlich sp344testens im August 2002, ihre Zahlungen eingestellt hatte, weil sie nicht in der Lage war, die f344lligen Steuern in H366he von insgesamt 327.233,65 Euro sowie die offenen So-zialversicherungsbeitr344ge von 222.828,63 Euro (am 31. Juli 2002) bzw. 206.034 Euro (am 31. August 2002) zu begleichen. Die tats344chliche Nichtzah-lung eines erheblichen Teils der f344lligen Verbindlichkeiten reicht auch dann f374r eine Zahlungseinstellung aus, wenn die tats344chlich noch geleisteten Zahlungen betr344chtlich sind, aber im Verh344ltnis zu den f344lligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36, 37). 22 cc) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-der beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen insgesamt wieder 23 - 11 - aufnimmt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005, aaO S. 193; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO). Das war hier nicht der Fall. Die Schuldnerin hat zwar bis ein-schlie337lich Dezember 2002 nicht nur die hier streitigen Zahlungen von 191.419,76 Euro an das beklagte Bundesland erbracht, sondern auch die Net-tol366hne und -geh344lter ihrer etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer entrichtet, insgesamt 80.000 Euro an Sozialversicherungstr344ger gezahlt und auch die 374brigen laufen-den Kosten des Betriebes aufgebracht. Lieferantenrechnungen sind - bis auf einen Betrag von 26.000 Euro, der aber fr374hestens im November 2002 in Rech-nung gestellt worden sein kann - anscheinend ebenfalls bezahlt worden. Die Steuerschulden sind jedoch bis Dezember 2002 auf insgesamt 472.789,37 Euro angestiegen; die R374ckst344nde bei den Sozialversicherungstr344gern betrugen am 31. Dezember 2002 schlie337lich 280.518,46 Euro. Von einer Wiederaufnahme der Zahlungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein. 3. Weitere Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes des 247 133 Abs. 1 InsO ist schlie337lich, dass der Anfechtungsgegner den Benachteiligungs-vorsatz des Schuldners kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem sp344teren Anfechtungsgegner 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg st344ndig in betr344chtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und jenem den Umst344nden nach bekannt ist, dass es noch weitere Gl344ubiger mit ungedeckten Anspr374chen gibt (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 671). Solche Umst344nde lagen unstreitig vor. 24 a) Der Beklagte wusste von einer - drohenden oder bereits eingetrete-nen - Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin. Kennt ein Gl344ubiger tats344chliche 25 - 12 - Umst344nde, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zah-lungsunf344higkeit des Schuldners hinweisen, spricht eine tats344chliche Vermu-tung daf374r, dass er auch die (drohende) Zahlungsunf344higkeit kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, aaO S. 599; Urt. v. 12. Oktober 2006, aaO S. 38). Das war hier der Fall. Die im fraglichen Zeitraum zust344ndige Sachbearbeiterin des Finanz-amts des beklagten Landes wusste von den hohen Steuerr374ckst344nden, die im Verlauf des Jahres 2002 stetig angestiegen waren. Die Schuldnerin hatte - etwa im Schreiben vom 2. September 2002 - Raten mit dem Hinweis angeboten, zu h366heren Zahlungen derzeit nicht in der Lage zu sein; auch die in diesem Schreiben und in der Folgezeit versprochenen Zahlungen wurden nur teilweise oder gar nicht erbracht. Trotz der streitgegenst344ndlichen erheblichen Zahlungen gelang es der Schuldnerin nicht, die R374ckst344nde zu begleichen und die laufen-den Zahlungen aufzunehmen; vielmehr stiegen die R374ckst344nde auch in der Zeit von August bis Dezember 2002 weiter auf zuletzt 472.789,37 Euro am 17. De-zember 2002 an. b) Der Beklagte hatte schlie337lich auch Kenntnis von der durch die Zah-lungen bewirkten Gl344ubigerbenachteiligung. Die zust344ndige Sachbearbeiterin kannte die Gr366337enordnung der Lohn- und Umsatzsteueranmeldungen der Schuldnerin und wusste daher auch von der Existenz anderer Gl344ubiger, insbe-sondere der Arbeitnehmer und Sozialversicherungstr344ger. Dass die Schuldnerin nicht nur die Steuern nicht vollst344ndig zahlen konnte, lag angesichts der H366he der R374ckst344nde und der Dauer der Krise, die sich im August 2002 bereits seit mehr als einem halben Jahr hinzog, auf der Hand. Tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass gleichwohl bis auf die Steuern s344mtliche Verbindlichkeiten begli-chen werden konnten und beglichen worden waren, hatte die Sachbearbeiterin nicht. Sie wusste vielmehr, dass die Zahlungen an den Beklagten auch zur Vermeidung eines Aufrechnungsersuchens geleistet wurden, welches die 26 - 13 - Schuldnerin von der Vergabe weiterer 366ffentlicher Auftr344ge ausgeschlossen h344tte und das der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin deshalb besonders f374rchte-te. Die Benachteiligung anderer Gl344ubiger, die 374ber ein vergleichbares Druck-mittel nicht verf374gten, lag angesichts dessen auf der Hand. IV. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Se-nat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Gem344337 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Beklagte die ge- 27 - 14 - zahlten 191.419,76 Euro zur374ckzugew344hren. Der Zinsanspruch folgt aus 247 286 Abs. 1 Satz 1, 247 288 Abs. 1 BGB. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 9165/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.04.2006 - 15 U 3980/05 -
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