BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/08 Verk374ndet am: 16. November 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. April 2008 verk374n-dete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-gerichts abge344ndert. Das deutsche Patent 196 54 370 wird f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Heizsystem f374r Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z.B. bei Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft 374ber Kan344le zugef374hrt wird, dadurch gekennzeichnet, a) dass es getrennt von dem Fahrzeug-Heizungs- und -L374ftungssystem als Zusatzheizung ausgef374hrt ist, b) dass es als gesonderte Heizung mit separatem W344r-metauscher (22, 42) und Gebl344se (23, 43) vorgese-hen ist, c) dass im Bereich der R374ckenlehne (3, 32) von Sitzen Luftd374sen (6, 33) zum Umstr366men des Kopf-, Na-cken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind und d) dass die hierdurch erzielte Warmluftstr366mung derart r344umlich begrenzt ist, dass sie bis zu den beiden Schulterau337enseiten und zu den Oberarmen reicht. 2. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein oder mehrere zum oberen Randbereich der Sitze f374hrende Luftkan344le (20, 41) innerhalb oder im r374ckw344rtigen - 3 - Bereich der R374ckenlehne (3, 32) angeordnet sind, um die Luftd374sen (6, 33) mit Warmluft zu versorgen. 3. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass elektrische Heizdr344hte wenigstens in einem Teil der Luftkan344le (20, 41) vorgesehen sind. 4. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftd374sen (33) in die R374ckenlehne (32) integriert sind. 5. Heizsystem nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Luftd374sen (6) an einem D374senhalter (5) zwischen R374ckenlehne (3) und Kopfst374tze (4) angeordnet sind. 6. Heizsystem nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass zwischen Luftd374sen und Luftkan344len vor und/oder zwischen Luftkan344len (20) und dem vorgeschalte-ten Heizsystem B344lge (21, 40) vorgesehen sind. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 den Kl344gerinnen und ihrer Streithelferin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten der Berufung fallen den Kl344gerinnen und der Streithelferin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 24. Dezember 1996 an-gemeldeten deutschen Patents 196 54 370 (Streitpatents), dessen Patentan- 1 - 4 - spruch 1, auf den in der erteilten Fassung sieben Unteranspr374che unmittelbar oder mittelbar r374ckbezogen sind, folgenden Wortlaut hat: "Heizsystem f374r Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender Personenzelle, welchem zum Heizen Warmluft 374ber Kan344le zugef374hrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der R374ckenlehne (3, 32) von Sitzen Luftd374sen (6, 33) zum Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind." Die Kl344gerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand der Patentan-spr374che sei nicht patentf344hig; er sei vor dem Anmeldetag schriftlich, namentlich durch die ver366ffentlichte europ344ische Patentanmeldung 543 289 (Anlage K 7), beschrieben, beruhe jedenfalls aber nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Die Streithelferin hat den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls f374r nicht patentf344-hig erachtet. 2 Die Kl344gerinnen und die Streithelferin haben beantragt, das Streitpatent f374r nichtig zu erkl344ren. 3 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er das Streitpatent mit mehreren Hilfsantr344gen verteidigt, wobei Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags IV wie folgt lauten sollte: 4 "Heizsystem f374r Fahrzeuge, insbesondere solche mit offener oder offen zu fahrender Personenzelle, welchem zum Heizen Warmluft 374ber Kan344le zugef374hrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass es als gesonderte Heizung mit separatem W344rmetauscher (22, 42) und Gebl344se (23, 43) vorgesehen ist und im Bereich der - 5 - R374ckenlehne (3, 32) von Sitzen Luftd374sen (6, 33) zum Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft vorgesehen sind, wodurch eine r344umlich begrenzte Warmluftstr366mung erzielt wird, welche bis zu den Schulterau337en-seiten bzw. Oberarmen reicht." 5 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgem344337 f374r nichtig erkl344rt. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent nur noch beschr344nkt im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen Patentanspr374che und diesen Anspruchssatz hilfsweise in einer Fassung, in der in Patentanspruch 1 unter lit. c vor dem Substantiv "Umstr366men" das Adjektiv "gezielten" eingef374gt wird und weiter hilfsweise in Gestalt von Verwendungsan-spr374chen nach Ma337gabe des als Anlage A5 zum Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 zu den Akten gereichten Hilfsantrags I. 6 Im 334brigen beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil abzu344ndern und die Klage abzuweisen. 7 Die Kl344gerinnen und die Streithelferin beantragen, die Berufung zur374ck-zuweisen. 8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. M. ein schriftliches Sachverst344ndigengutachten erstellt, das er in der m374ndlichen Verhandlung er-l344utert und erg344nzt hat. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 10 Soweit das Streitpatent nicht mehr verteidigt wird, verbleibt es ohne wei-tere Sachpr374fung bei der Nichtigerkl344rung durch das Patentgericht (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Im Umfang der im Berufungsrechtszug verteidigten Fassung erweist sich der Gegenstand des Streitpatents dagegen als patentf344hig, so dass das angefochtene Urteil insoweit auf die Berufung ab-zu344ndern und die Klage im 334brigen abzuweisen war. I. 1. Das Streitpatent betrifft in der noch verteidigten Fassung ein Heiz-system f374r Fahrzeuge mit offener Personenzelle, beispielsweise Cabriolets, welchem zum Heizen Warmluft 374ber Kan344le zugef374hrt wird. Derartige Hei-zungssysteme funktionieren, den Ausf374hrungen in der Beschreibung zufolge, bei Fahrzeugen mit geschlossenem Cockpit durchaus befriedigend, da hier die Str366mungsverh344ltnisse frei von 344u337eren Einfl374ssen sind. Dagegen entst374nden bei offenen Fahrzeugen Luftverwirbelungen, die zu einem Unterdruck im Be-reich der Personenzelle f374hrten, wodurch im hinteren Fahrzeugbereich teilweise die Umkehr der Luftstr366mung bewirkt werde, die dann im Bereich der Sitze und dazwischen nach vorne verlaufe. Diese R374ckstr366mung sei an sich zwar nicht unerw374nscht, weil sie einen Teil des Cabrio-Fahrgef374hls ausmache (sogenann-te Cabrio-Brise); sie f374hre aber zu einem k374hlen Luftzug im Kopf-Nacken-Schulterbereich, der nicht nur bei niedrigen Au337entemperaturen zur Unterk374h-lung und Gesundheitssch344den f374hren k366nne. In der deutschen Offenlegungs-schrift 39 25 809 werde, um dem entgegenzuwirken, ein Zusatzl374ftungssystem f374r Cabriolets vorgeschlagen, bei dem durch Zuf374hrung zus344tzlicher Luftmen-gen in den Cockpit-Bereich dem beschriebenen Luftzug entgegengewirkt wer-den soll. Des Weiteren w374rden hinter den R374cklehnen der Vordersitze quer ver- 11 - 7 - laufende Windschutzschirme (Windschotts) eingesetzt. Eine gezielte Erw344r-mung des gef344hrdeten Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs finde nicht statt. Entsprechendes gelte f374r die in der deutschen Offenlegungsschrift 34 23 657 gezeigten Klimaanlage f374r einen Fahrzeugsitz. 12 2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Auf-gabe der vorliegenden Erfindung, ein Heizsystem zu schaffen, das eine Unter-k374hlung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs w344hrend der Fahrt in offenen Fahrzeugen bei Vermeidung l344stiger Zugluft wirkungsvoll verhindere, ohne die durchaus erw374nschte Cabrio-Brise zu unterbinden. Dazu schl344gt Patentan-spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentan-spruch 1; in Klammern die Gliederungspunkte der von den Kl344gerinnen ver-wendeten Merkmalsgliederung) ein Heizsystem vor, 1. f374r Fahrzeuge mit offener Personenzelle, wie z.B. bei Cabrio-lets (M 1, M 2) 2. welchem zum Heizen W344rme 374ber Kan344le zugef374hrt wird (M 3), 3. das als gesonderte, vom Fahrzeug-Heizungs- und -L374ftungs-system getrennte Zusatzheizung mit separatem W344rmetau-scher und Gebl344se ausgef374hrt ist (M 4, M 5), 4. bei dem im Bereich der R374ckenlehne von Sitzen Luftd374sen vorgesehen sind (M 6), 5. mit Eignung zum Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schul-terbereichs der sitzenden Person mit Warmluft (M 7), 6. wobei die hierdurch erzielte Warmluftstr366mung r344umlich be-grenzt ist (M 8) und bis zu den beiden Schulterau337enseiten und zu den Oberarmen reicht (M 9). - 8 - 3. Die vom Streitpatent verfolgte Probleml366sung besteht darin, die Fahr-zeuginsassen vor den negativen Begleiterscheinungen der "Cabrio-Brise" durch Einsatz eines zus344tzlichen Heizsystems zu bewahren, bei dem der der kalten Zugluft ausgesetzte Kopf-, Hals- und Nackenbereich unabh344ngig vom stets vor-handenen allgemeinen Fahrzeugheiz- bzw. -klimatisierungssystem direkt mit Warmluft angestrahlt wird. Das streitpatentgem344337 ausgebildete Heizsystem soll diesen spezifischen Zweck generell in Fahrzeugen mit offener Personenzelle erf374llen, also sowohl in Automobilen (viersitzige Cabriolets oder zweisitzige Roadster bzw. Spider), wie auch in Booten oder (Leicht-)Flugzeugen, die in der Beschreibung ebenfalls erw344hnt sind. 13 Die nachstehend abgebildete Figur 3 des Streitpatents zeigt als Ausf374h-rungsform einen Sitz mit integrierter Kopfst374tze in Draufsicht, bei dem die Luft-d374sen (33) in einer Reihe angeordnet sind. 14 Als den zur Anmeldezeit mit der Verbesserung der Klimatisierung von Fahrzeugen mit offener Personenzelle befassten Fachmann, auf dessen Ver- 15 - 9 - st344ndnis bei der Auslegung des Patentanspruchs abzustellen ist, hat das Pa-tentgericht einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj344hriger Berufserfahrung bei einem Fahrzeughersteller oder einem seiner Zulieferer, der sich mit Fragen der Klimatisierung der Fahrgastzelle befasst, angesehen. Nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sach-verst344ndigen gehen die Impulse f374r eine Fortentwicklung auf dem Gebiet des verbesserten Fahrkomforts im Bereich der Klimatisierung von den Automobil-herstellern aus, w344hrend die Umsetzung durch sparten374bergreifend zusam-mengesetzte Teams von Ingenieuren verschiedener Fachrichtungen geschieht. Soweit die Streithelferin den Fachmann im Anschluss an den von ihr beauftrag-ten Gutachter bei den Sitzeherstellern angesiedelt sieht, 374berzeugt dies in An-betracht der im Stand der Technik vorzufindenden L366sungsvorschl344ge nicht, sondern erscheint von einer vom Streitpatent aus r374ckschauenden Sichtweise gepr344gt. Eine Patentanspruch 1 nachgearbeitete Zusatzheizung verf374gt 374ber se-parate W344rmetauscher und Gebl344se. Nach den Vorgaben der Beschreibung ist es demgegen374ber f374r die Einordnung als Zusatzheizung unsch344dlich, wenn sich das System zum Erw344rmen der Luft des vom Motor aufgeheizten K374hlwassers bedient, auch wenn dieses zugleich vom haupts344chlichen Heizsystem benutzt wird (vgl. Beschreibung Sp. 3 Z. 44 ff.). Es liegen dann zwei Heizsysteme vor, die beide erw344rmtes K374hlwasser als Medium f374r den W344rmetausch aus einer Quelle beziehen. 16 Die Anordnung der Luftd374sen "im Bereich" der R374ckenlehne von Sitzen (Merkmal 4, M 6 in der Gliederung der Kl344gerinnen) versteht sich aus fachm344n-nischer Sicht dahin, dass diese D374sen in oder an der R374ckenlehne selbst, aber auch in einer an die Sitzelemente angrenzenden Zone vorgesehen sein k366n- 17 - 10 - nen, deren Ausdehnung zwangsl344ufig durch die den D374sen gem344337 Merkmal 5 i. V. mit Merkmalsgruppe 6 (M 7 bis M 9) zugewiesene Funktion begrenzt ist. 18 Was i. S. des Streitpatents unter "Umstr366men" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Beschreibung. Dort wird an den im Stand der Technik vorzufinden-den L366sungen bem344ngelt, dass sie dem Kopf-, Nacken- und Schulterbereich nicht gezielt Warmluft zuf374hren. Um eine solche gezielte Zufuhr von Warmluft aus D374sen, die im Bereich der R374ckenlehnen angeordnet sind, geht es dem Streitpatent (Beschreibung Sp. 1 Z. 54 ff.). Warmluftstr366me sollen unmittelbar auf den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der Fahrzeuginsassen gerichtet werden, um, wenn sie aus n344chster N344he auf die angestr366mten K366rperteile auf-treffen, dort umgelenkt zu werden und auf diese Weise die genannten K366rper-zonen zu umstr366men. Die Angabe in Merkmal 6, dass die erzielte Warmluftstr366mung r344umlich auf den Bereich bis zu den beiden Schulterau337enseiten und zu den Oberarmen begrenzt ist, versteht sich aus fachm344nnischer Sicht als eine die Anweisungen in Merkmal 5 erg344nzende Bereichsangabe. Dadurch wird verdeutlicht, dass es patentgem344337 um den Schutz der K366rperzonen geht, die bei offener Fahrweise exponiert den sch344dlichen Einfl374ssen kalter Zugluft ausgesetzt sind. Auf eine horizontal trennscharfe Demarkation kommt es dem Streitpatent ersichtlich nicht an, sondern es h344lt vielmehr lediglich eine Erw344rmung der darunter lie-genden K366rperzonen durch die Zusatzheizung f374r das Wohlbefinden der Fahr-zeuginsassen nicht f374r erforderlich (Sp. 1 Z. 67 ff.). Eine genaue Trennungslinie k366nnte auch schwerlich gezogen werden, weil aufeinander auftreffende Luft-mengen unterschiedlicher Temperatur sich im Grenzbereich ohnehin stets mi-schen werden. 19 - 11 - Die Ausgestaltung der vorzusehenden Luftd374sen, zu der sich das Streit-patent ausschweigt, ergibt sich aus dem angestrebten Erfolg. Sie m374ssen so beschaffen sein, dass sie Warmluftstr366me kanalisieren und so b374ndeln k366nnen, dass die angesprochenen K366rperzonen, wie vorstehend beschrieben, ange-str366mt und umstr366mt werden k366nnen. Die fachm344nnische Bef344higung, die D374-sen so einzurichten, dass sie den vorgesehenen Zweck erf374llen k366nnen, setzt das Streitpatent ersichtlich voraus. Ausf374hrbarkeitsprobleme, wie sie im Vor-bringen der Nebenintervenientin anklingen, stellen sich dem Fachmann im Zu-sammenhang mit den Merkmalen 5 und 6 nicht. 20 II. Das Patentgericht hat diesen Gegenstand f374r nicht patentf344hig gehal-ten und dies im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die europ344ische Patentschrift 543 289 nehme s344mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, auch in der Fas-sung des Hilfsantrags IV vorweg. Dies gelte insbesondere auch f374r die Merkma-le 1, 3, 5 und 6 (M 1/2, 4, 5 und 7 bis 9). Bei der 374berwiegenden Anzahl der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge sei es m366glich, mit offener Fahrgastzelle zu fahren, etwa durch das 326ffnen eines Seitenfensters oder eines Schiebedachs. Merkmal 1 werde vom Fachmann daher bei den in dieser Entgegenhaltung be-handelten Fahrzeugen mitgelesen. Eine getrennte Ausf374hrung des Heizsystems k366nne nach den Ausf374hrungsbeispielen des Streitpatents auch eine Trennung von Teilbereichen eines Heizsystems betreffen und erfordere nicht zwingend einen vollst344ndig unabh344ngigen Betrieb, zumal das K374hlwasser 374blicherweise als W344rmequelle f374r das regul344re Heizungs- und L374ftungssystem angezapft werde. Solche L366sungen offenbare auch die europ344ische Patentanmeldung 543 289, indem f374r einen Fahrzeugsitz ausgebildete Heizsysteme getrennt 374ber die jeweilige Temperatureinstelleinrichtung betrieben w374rden, indem die jeweili-gen Gebl344se und Luftmischklappen eingestellt w374rden, um eine gew374nschte Temperatur f374r den jeweiligen Sitz zu erreichen; somit werde durch getrennte 21 - 12 - Umstr366mung gezielt die jeweils gew374nschte Temperatur erreicht. Die bewirkte Warmluftstr366mung reiche vom Kopf bis zum Beinbereich und somit jedenfalls auch bis zu den Oberarmen. 22 III. Dies h344lt der Nachpr374fung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentf344hig. 23 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist weder von der europ344i-schen Patentanmeldung 543 289 noch von der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 (HSS 1), die allein n344herer Er366rterung bed374rfen, neuheitssch344d-lich getroffen. a) Die europ344ische Patentanmeldung 543 289 betrifft eine Klimaanlage f374r ein Fahrzeug (air conditioning apparatus for a vehicle). 24 aa) Klimatisieren soll dabei das Regeln der Temperatur der Luft im Fahr-gastraum eines Fahrzeugs durch K374hlen und Heizen der Luft bedeuten (Sp. 1 Z. 12 bis 15 = 334bersetzung der Patentschrift [T2] S. 1 Z. 18 bis 20). Es wird er-l344utert, dass im Stand der Technik u.a. ein Klimatisierungssystem mit Luftabga-beausl344ssen an Sitzen bekannt sei. Die Luft werde aus der Vielzahl von Luftab-gabeausl344ssen zu dem Bereich rund um die Sitze zum Klimatisieren gerichtet, wonach die Luft durch den gesamten Bereich des Fahrgastraums str366me. Der Luftstrom im Fahrgastraum werde einem W344rmeaustausch mit Bereichen des Fahrgastraums, wie dessen W344nden, unterzogen. Als Folge dieses W344rmeaus-tauschs steige die Temperatur der Luft an, die wieder in das Klimatisierungs-system eingef374hrt oder nach au337en abgegeben werde (Sp. 1 Z. 31 bis 52 = T2 S. 1 Z. 37 bis S. 2 Z. 18). 25 - 13 - Die bekannten Klimatisierungssysteme werden als nachteilig bezeichnet, weil mehr Energie verbraucht werde, als f374r angenehme Klimaverh344ltnisse er-forderlich sei (Sp. 1 Z. 53 bis Sp. 2 Z. 2 = T2 S. 2 Z. 20 bis 26). 26 27 Nach der Entgegenhaltung soll deshalb nur der Bereich rund um die auf dem jeweiligen Sitz sitzende Person einer Klimatisierung unterzogen werden, was zu einem erh366hten Wirkungsgrad f374hre, weil eine schnelle Regelung der Solltemperatur erreicht und das K374hlvolumen verringert werden k366nne, wodurch der Energiewirkungsgrad erh366ht werde (Sp. 2 Z. 31-37 = T2 S. 2 Z. 35 bis S. 3 Z. 2). Dies soll durch eine Ausgestaltung des Klimatisierungssystems erreicht werden, wie sie etwa in Patentanspruch 1 der Schrift und in der nachfolgenden Figur 1 dargestellt ist. Dabei ist ein erster Kanal mit einer ersten 326ffnung (60) vorgesehen, die zum Fahrgastraum hin in der N344he des Sitzbereichs ge366ffnet ist, und ein zwei- 28 - 14 - ter Kanal (66, 70) mit einer zweiten, der ersten gegen374berliegenden 326ffnung (72), die in h366herer Position zum Fahrgastraum ge366ffnet ist. Es sind Mittel zum Schaffen von Luftstr366men zwischen den 326ffnungen zum Klimatisieren eines Bereichs ausschlie337lich rund um den Sitz herum, bei denen der Luftstrom von einer 326ffnung abgegeben und von der anderen aufgenommen wird, und W344r-meaustauschmittel vorgesehen. bb) Die in der europ344ischen Patentanmeldung 543 289 offenbarte Lehre bezieht sich aus fachm344nnischer Sicht, wie im schriftlichen Gutachten des ge-richtlichen Sachverst344ndigen 374berzeugend dargelegt ist und sich in der m374ndli-chen Verhandlung best344tigt hat, nicht auf Fahrzeuge mit offener Personenzelle, sondern auf Limousinen oder Kleinbusse, die in den zahlreichen den Innenraum abbildenden Figuren ausschlie337lich gezeigt werden. In den meisten dieser Figu-ren ist die Decke der Personenzelle deutlich (vgl. z.B. Figur 40, 108, 128), zu-mindest schematisch eingezeichnet und mit dem Bezugszeichen 106 versehen; wenn vereinzelten Figuren das Bezugszeichen fehlt, ist die Decke gleichwohl schematisch zu erkennen. Soweit Figuren in dieser Schrift auch ohne Fahr-zeugdach abgebildet sind, beziehen sich die insoweit von den Kl344gerinnen an-gef374hrten Beispiele auf die Abbildung von Sitzen, bei denen das Einzeichnen einer Decke f374r das Verst344ndnis des Illustrierten nicht erforderlich ist oder gar hinderlich w344re, wie bei den Figuren 118 und 120 (vgl. zu dieser auch Sp. 63 Z. 2 bis 17 = T2 S. 93 Z. 3 bis 18), die eine Sicht auf das Fahrzeuginnere von vorn und schr344g von oben zeigen. 29 cc) Wie der gerichtliche Sachverst344ndige des Weiteren 374berzeugend ausgef374hrt hat, befasst sich die europ344ische Patentanmeldung 543 289 aus fachm344nnischer Sicht im Wesentlichen und vorrangig mit der Klimatisierung durch K374hlung. Ihre Zielsetzung besteht in einer verbesserten Energiebilanz 30 - 15 - und dieses Problem tangiert grunds344tzlich nur die K374hlfunktion, weil nur daf374r zus344tzliche Energie aufgebracht werden muss, w344hrend sich f374r die Beheizung des Fahrzeugs die Abw344rme des Motors kostenneutral anbietet. Eine effektive-re Energieausnutzung soll erfindungsgem344337 dadurch herbeigef374hrt werden, dass nur der Bereich rund um die auf dem jeweiligen Sitz Platz nehmende Per-son einer Klimatisierung unterzogen wird. Dazu wird in vielf344ltigen Ausf374hrungs-formen eine Klimatisierung dieser Zonen vornehmlich durch 374ber dem Kopf (Fi-gur 1) und im Bereich der Schultern und der Kopfst374tzen angebrachte Luftaus-l344sse vorgeschlagen (vgl. Figuren 6, 9 (A), 18). dd) Allerdings befasst die europ344ische Patentanmeldung 543 289 sich durchaus auch mit der Klimatisierung des Bereichs der Sitzumgebung durch Beheizung. Mit dieser Funktion bringt der Fachmann aber nicht die 374ber dem Kopf oder im Schulterbereich angeordneten Ausl344sse in Verbindung, weil ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens klar ist, dass eine Beheizung ge-schlossener Personenzellen in Fahrzeugen von oben nach unten grunds344tzlich nicht sachgerecht ist. Aus dem in der m374ndlichen Verhandlung einvernehmlich herausgearbeiteten Umstand, dass das unter dem Sitz angebrachte Gebl344se (74) nur in eine Richtung arbeitet und Luft stets von oben ansaugt, aber nicht so funktioniert, dass Luft durch die oberen Ausl344sse (72) angesaugt und durch die Ansaugeinl344sse (60) abgegeben wird, l344sst sich deshalb nicht ableiten, die Schrift lehre den Fachmann ein - vom Fahrzeugheizungs- und -l374ftungssystem getrenntes - Heizsystem mit Luftd374sen zum Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der sitzenden Person mit Warmluft. Der Fachmann muss vielmehr, wie der gerichtliche Sachverst344ndige einleuchtend erl344utert hat, be-strebt sein, bei der Nutzung der Heizfunktion der Klimaanlage die W344rme in erster Linie dem unteren Bereich der Fahrgastzelle zuzuleiten. So erl344utert es die Entgegenhaltung auch etwa bei der Darstellung des Ausf374hrungsbeispiels 31 - 16 - nach den Figuren 44 bis 46 (Sp. 24 Z. 21 bis 30 = T2 S. 40 Z. 6 bis 14). Aus fachm344nnischer Sicht ist daher bei der Heizfunktion die Nutzung von Ausf374h-rungsformen geboten, wie sie in den Figuren 87 und 88 gezeigt und in der Be-schreibung (Sp. 40 Z. 17 ff. = T2 S. 66 Z. 20 ff.) erl344utert werden. Dabei wird die vom Gebl344se (74) angesaugte Luft durch zus344tzlich vorgesehene Klappen in den Kan344len so geleitet, dass sie, wie f374r das Wohlbefinden der Fahrzeugin-sassen erforderlich, im unteren Bereich, n344mlich 374ber die unteren Ansaug366ff-nungen (60) in das Fahrzeuginnere str366mt. ee) Soweit die europ344ische Patentanmeldung 543 289, wie die einge-hende Er366rterung der Figur 102 in der m374ndlichen Verhandlung ergeben hat, auch Beheizungsvorrichtungen vorschl344gt, bei denen zum einen mittels einer Heizeinrichtung (80) erw344rmte Au337enluft 374ber einen Kanal (557) dem Fahr-gastraum zugeleitet werden kann, zum anderen in dem den Lufteinlass (60) und den Luftauslass (72) verbindenden Kanal ein Peltierelement angeordnet ist, gilt auch insoweit, dass die Nutzung des Peltierelements, der Zielrichtung der Schrift entsprechend, zun344chst f374r die K374hlung der Fahrgastzelle beschrieben ist. Hierdurch wird die schematisch dargestellte r344umliche Anordnung von Ein- und Auslass bestimmt. Der Fachmann hat vern374nftigerweise keinen Anlass, sie f374r ein Heizsystem zum Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs der Fahrzeuginsassen in Erw344gung zu ziehen. Es kommt hinzu, dass es aus fachm344nnischer Sicht fern liegt, den Kanal mit dem Peltierelement als von vom Fahrzeugheiz- und -l374ftungssystem getrenntes Heizsystem auszulegen. Denn wenn es einer Beheizung des Fahrgastraums bedarf, wird der Fachmann hierzu in erster Linie auf die Heizeinrichtung (80) zur Erw344rmung der Au337enluft zu-r374ckgreifen. Das Peltierelement erf374llt dann, wie der gerichtliche Sachverst344n-dige 374berzeugend erl344utert hat, nur die Funktion, ein Element zur erg344nzenden Regelung der Temperatur der 374ber den Einlass (60) zustr366menden bereits er- 32 - 17 - w344rmten Innenluft zur Verf374gung zu stellen. Allenfalls in diesem Zusammen-hang mag aus fachm344nnischer Sicht (auch) die Nutzung eines im Kopfbereich angeordneten Luftauslasses in Betracht kommen. 33 ff) Soweit die Streithelferin unter Bezugnahme auf das von dem von ihr beauftragten Sachverst344ndigen erstellte Parteigutachten und die von ihm gelei-teten Versuchsreihen aufzeigen m366chte, dass Luftausl344sse wie die in der euro-p344ischen Patentanmeldung 543 289 mit dem Bezugszeichen 72 gezeigten auch zur Warmluftzufuhr in Cabriolets benutzt werden k366nnten, ist dies, wie ausge-f374hrt, in der Schrift nicht dargestellt. Es ist aber auch nicht nach den daf374r gel-tenden Grunds344tzen unausgesprochen offenbart. Nur dasjenige ist ohne im Pa-tentanspruch und in der Beschreibung erw344hnt zu sein doch offenbart, was aus der Sicht des Fachmanns f374r die Ausf374hrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst344ndlich ist und deshalb keiner expliziten Offenbarung bedarf, weil es "mitgelesen" wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06, GRUR 2010, 509 - Hubgliedertor I). Von einem "Mitlesen" in Be-zug auf die M366glichkeit des Einsatzes der in der europ344ischen Patentanmel-dung 543 289 gezeigten Klimaanlagen in Fahrzeugen mit offener Personenzelle kann nicht die Rede sein. Es bedarf keiner fachlichen Vorbildung um zu wissen, dass der Effekt von Klimaanlagen empfindlich gest366rt wird, wenn die zu klimati-sierende Raumeinheit nicht gegen374ber einem nicht klimatisierten Raum abge-schlossen ist. Deshalb werden in Fahrzeugen etwa ge366ffnete Seitenfenster tun-lichst geschlossen, wenn die Klimaanlage eingeschaltet wird. Umso mehr wird der Offenbarungsgehalt der europ344ischen Patentanmeldung 543 289 aus fach-m344nnischer Sicht auf Fahrzeuge mit geschlossener Personenzelle bezogen. - 18 - Unbeschadet dessen ist das in der Entgegenhaltung dargestellte Klimati-sierungssystem freilich auch bei Fahrzeugen einsetzbar, die sowohl mit ge-schlossener als auch mit offener Fahrgastzelle gefahren werden k366nnen, und k366nnte - zweckwidrig - auch bei ge366ffnetem Dach oder ge366ffneten Fenstern be-trieben werden. Die Schrift offenbart dem Fachmann jedoch nicht die techni-sche Lehre, die Klimaanlage so auszulegen, dass auch in diesem Fall mittels eines gesonderten, vom Fahrzeugheizungs- und -l374ftungssystem getrennten Heizsystems 374ber Luftd374sen im Bereich der R374ckenlehne von Sitzen eine - r344umlich begrenzte - Warmluftstr366mung erzeugt werden kann, die den Kopf-, Nacken- und Schulterbereich der sitzenden Person uml344uft. Aus fachm344nni-scher Sicht ist vielmehr zu erwarten, dass sich die in der Entgegenhaltung be-schriebenen Klima- und Str366mungsverh344ltnisse nicht einstellen, wenn die Kli-maanlage bei offener Fahrgastzelle betrieben wird. 34 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch nicht von der japani-schen Patentanmeldung Hei 7-266841 vorweggenommen. Die in dieser Schrift gezeigten Vorschl344ge zielen darauf ab, bei der Fahrt mit abgeklapptem Verdeck eine Fahrzeugklimatisierung zu erreichen, die gegen374ber derjenigen bei ge-schlossenem Verdeck zumindest nicht signifikant abf344llt. Zu diesem Zweck schl344gt die Schrift eine Klimatisierungsanlage f374r Cabriolets vor, in deren zahl-reichen Ausf374hrungsformen erw344rmte Luft durch Kan344le zu Luftaustrittsschlit-zen geleitet wird, die an verschiedensten Stellen in der Personenzelle angeord-net sind, um sich nach Austritt mit dem Fahrtwind zu mischen. Dies sind insbe-sondere die Bereiche des Dachrahmens (Front-Header, vgl. Figur 10 Bezugs-zeichen 10; Figur 7 Bezugszeichen 54 L und 54 R), des Armaturenbretts (Fi-gur 13 Bezugszeichen 97), der Oberseiten der T374rverkleidungen (Figur 15), der Hutablage (Figur 26) und daneben auch die Sitze (insbesondere Figuren 19 bis 21). An den R374ckseiten der Sitzlehnen sind Kan344le f374r Klimatisierungsluft (134) 35 - 19 - mit entsprechenden Bel374ftungs366ffnungen (133) vorgesehen, aus denen, wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur (20) ersichtlich, im Wesentlichen auf voller Breite der R374ckenlehnen, hinter den Kopfst374tzen, Warmluft in Richtung nach oben austreten kann (vgl. auch die weiter unten bei III 2 b abgebildete Fi-gur 19 mit Pfeil g). Neuheitssch344dlich ist diese Ausf374hrungsform schon deshalb nicht, weil die aus den Sitzen austretende Warmluft nicht mittels einer Zusatzheizung (Merkmal 3) zugef374hrt wird. 36 Die japanische Schrift offenbart allerdings auch Heizelemente, die als zus344tzliche Heizung bezeichnet werden k366nnen, und zwar insbesondere in der in den Figuren 25 und 26 gezeigten Ausf374hrungsform, die ersichtlich f374r Fahr-zeuge mit Heckmotor konzipiert ist. Im Bereich des Verdeckstauraums ist ein L374fter vorgesehen, der sich bei abgeklapptem Verdeck einschaltet, um vom Motor erw344rmte Luft durch Kan344le nach oben in die offene Personenzelle zu f366rdern. 37 - 20 - Diese Ausf374hrungsform mag eine zus344tzliche Heizung mit Gebl344se zei-gen, die aber entgegen Merkmal 3 schon nicht mit einem eigenen W344rmetau-scher ausgestattet ist. Au337erdem erf374llt diese Ausf374hrungsform nicht die Merk-male 4 bis 6. Entsprechend der generellen Zielsetzung der Schrift soll die aus dem Verdeckstauraum austretende Warmluft sich vielmehr diffus mit dem Fahrtwind mischen, so dass die Temperatur des von hinten in den Innenraum dringenden Fahrtwinds erh366ht wird (334bersetzung Tz. 102). 38 c) Die weiteren in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen stellen die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht in Frage. 39 2. Der gesamte Inhalt der Verhandlungen einschlie337lich der durchgef374hr-ten Beweisaufnahme gestattet nicht die Wertung, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war. 40 a) Zwar ist es im Stand der Technik seit langem bekannt, die Fahrzeug-sitze selbst in die Klimatisierung einzubeziehen. Die europ344ische Patentanmel-dung 543 289 w344re allerdings als Ausgangspunkt f374r den Fachmann g344nzlich ungeeignet. Wie ausgef374hrt, sind die Bem374hungen dieser Schrift haupts344chlich von dem Bestreben getragen, einen energieeffizienteren Weg zur K374hlung der Personenzelle in geschlossenen Fahrzeugen bereitzustellen, indem nur der Bereich um den Sitz mit der darauf befindlichen Person von K374hlluft umstr366mt wird. Der Fachmann, der vor dem Problem stand, wie die Gefahr der Unterk374h-lung des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs von Cabrio-Fahrern abgewendet werden kann, hatte keinen Grund, hierf374r in dieser Schrift L366sungsans344tze zu erwarten. 41 - 21 - b) Soweit die Sitze in der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 zur Klimatisierung benutzt werden, werden sie nur als ein Objekt unter vielen in der Personenzelle als Tr344ger von Austrittschlitzen f374r Warmluft (oben III 1 b) vorgeschlagen. Es liefe auf eine r374ckschauende Betrachtung hinaus, darin den Weg zu einer Anordnung von Luftd374sen zum fokussierten Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft gem344337 den Merkmalen 5 und 6 von Patentanspruch 1 angelegt zu sehen. Die japanische Schrift propa-giert die diffuse Erw344rmung der in der offenen Personenzelle str366menden Kalt-luftmengen (oben III 1 b). Soweit in dieses Konzept die R374ckenlehnen einge-bunden sind, sind dementsprechend und wie aus der nachfolgend abgebildeten Figur 19 der Schrift (mit Luftpfeil g) ersichtlich, Bel374ftungs366ffnungen f374r einen Austritt der Warmluft vertikal nach oben vorgesehen. 42 43 Diese Warmluft soll sich mit dem Fahrtwind mischen; eine direkte Hin-lenkung auf die genannten K366rperzonen der Fahrzeuginsassen wie beim Streit-patent ist weder vorgesehen noch angelegt, m366gen die vom Parteigutachter - 22 - durchgef374hrten Versuche auch belegen k366nnen, dass ein Umstr366men des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs erreichbar ist. 44 Der zur Anmeldezeit t344tige Fachmann wird dem von der Schrift angebo-tenen Gesamtkonzept allerdings von vornherein skeptisch gegen374bergestanden haben, weil ihm eine Verwirklichung des gesetzten Ziels, die offene Personen-zelle genauso oder zumindest ann344hernd so zu klimatisieren, wie die geschlos-sene, aus naheliegenden Gr374nden (vgl. oben III 1 a ff) wenig realistisch er-scheinen musste. Es ist deshalb auch nachvollziehbar, dass, wie der Sachver-st344ndige unwidersprochen erkl344rt hat, der Eingang dieser Vorschl344ge in die Se-rienfertigung nicht bekannt geworden ist. Unabh344ngig davon gab die japanische Schrift dem zur Anmeldezeit t344ti-gen Fachmann weder Anlass noch Anregung, den diametral entgegengesetzten Weg einer Fokussierung der Warmluftstr366me auf die neuralgischen K366rperregi-onen einzuschlagen und die Warmluftzufuhr 374ber Luftd374sen (Merkmal 4) zum direkten Anstrahlen des Kopf-, Nacken- und Schulterbereichs mit Warmluft vor-zusehen und dabei zudem einem von der Klimaanlage getrennten Zusatzheiz-system zuzuweisen, m366gen solche Zusatzheizungen als solche auch seit lan-gem im Stand der Technik bekannt sein, wie die Streithelferin unter Hinweis namentlich auf die deutsche Patentschrift 1 123 220 (HSS 8) dargetan hat. An-regungen zu einer patentgem344337en L366sung f374r Fahrzeuge mit offener Perso-nenzelle leiten sich daraus nicht her. 45 c) Die von Patentanspruch 1 vorgeschlagene L366sung kann auch nicht als durch eine Zusammenschau der Lehren der europ344ischen Patentanmeldung 543 289 und der japanischen Patentanmeldung Hei 7-266841 nahegelegt be-wertet werden. Die in beiden Schriften offenbarten Vorschl344ge weisen in dia-metral entgegengesetzte Richtungen, indem die Letztere eine Erw344rmung der 46 - 23 - Luft in der offenen Fahrgastzelle gleichsam "nach dem Gie337kannenprinzip" vor-schl344gt, w344hrend die Erstere aus Energiespargr374nden m366glichst nur den Be-reich um die einzelnen Sitze klimatisieren will. Hinzu kommt, dass, wie ausge-f374hrt, die europ344ische Patentanmeldung 543 289 dem nach Anregungen f374r ein W344rmekonzept f374r Fahrzeuge mit offener Personenzelle suchenden Fachmann schon deshalb nicht vielversprechend erscheint, weil dort die Klimatisierung durch K374hlung schwerpunktm344337ig im Vordergrund steht. Dass der Fachmann vor diesem Hintergrund eine Anregung erhielte, den mit einem Kanal f374r Klima-tisierungsluft versehenen Sitz der japanischen Schrift aus dem von ihr verfolg-ten Gesamtkonzept herauszul366sen und mit Luftaustritten etwa nach Art der Fi-guren 6, 9 und 18 der europ344ischen Patentanmeldung 543 289 zu versehen, ist nicht anzunehmen. d) Das Streitpatent schl344gt somit eine L366sung vor, die einen g344nzlich an-deren Weg geht, als der in der Praxis dominierende Einsatz von Windschotts oder der Vorschlag der deutschen Patentschrift 39 25 809 (K 3), und die auch weder in der europ344ischen Patentanmeldung 543 289 und der japanischen Pa-tentanmeldung Hei 7-266841 noch in der Zusammenschau dieser Schriften an-gelegt ist und von dem die 374brigen Entgegenhaltungen noch weiter ab liegen. 47 3. Die 374brigen Patentanspr374che werden von der Patentf344higkeit des Ge-genstands von Patentanspruch 1 getragen. 48 - 24 - 49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-bindung mit 247 101 Abs. 2, 247 100 Abs. 1, 247 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.04.2008 - 1 Ni 24/07 -
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