BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 97/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 168.649,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig, hat aber kei-nen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat sich anhand der festgestellten Umst344nde da-von 374berzeugt, dass der Beklagte und sein Rechtsanwalt wegen des Sanie-rungsversuchs nicht davon ausgehen mussten, dass andere Gl344ubiger der Schuldnerin benachteiligt werden w374rden. 2 Die im Vergleichswege ausgehandelten unterschiedlichen Befriedi-gungsquoten der Gl344ubiger begr374nden keine Gl344ubigerbenachteiligung, weil die Ber374cksichtigung von verkehrswertbestimmenden Faktoren bei der Quote zu-l344ssig war. 3 Die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob alle oder zumindest mehr als 90 % aller Gl344ubiger einen Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen m374ssen, ist nicht dargelegt, weil offen ist, wie nach dem Sanierungskonzept mit den Gl344ubigern verfahren werden sollte, die einem Sanierungsvergleich nicht zustimmten oder denen ein Vergleich nicht angeboten worden war. 4 Die Verfahrensgrundrechte des Kl344gers wurden nicht verletzt. 5 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2007 - 21 O 1522/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 20 U 4231/07 -
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