BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/09 Verk374ndet am: 7. Dezember 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Koch, Dr. Berger und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 22. April 2009 verk374ndete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 10. September 2002 angemeldeten deutschen Patents 102 42 198 (Streitpatents), das die Bezeichnung "K366rper-aufnahme f374r ein fahrbares Rahmengestell" tr344gt und in seiner erteilten Fas-sung 27 Patentanspr374che umfasst. Patentanspruch 1 lautet: 1 "K366rperaufnahme f374r ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern, die mit mindestens einem Befesti-gungselement im Rahmengestell befestigt werden kann, gekenn-zeichnet durch eine flexible Matte (21), die durch seitliche, in L344ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spannelemente (22, 23, 31, 32) in die Transportform gebracht werden kann, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H366he des Ges344337be-reichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrut-schen eines K366rpers entgegenwirken." - 3 - Wegen der abh344ngigen Patentanspr374che 2 bis 27 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Kl344gerin, die von der Beklagten wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeits-grund der fehlenden Patentf344higkeit geltend gemacht und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Instanz in erster Linie in der erteilten Fassung und mit ins-gesamt f374nf Hilfsantr344gen in ge344nderter Fassung verteidigt. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise f374r nichtig erkl344rt, n344m-lich soweit es 374ber die Fassung gem344337 Hilfsantrag II hinausgeht, die insgesamt 24 Patentanspr374che enth344lt, und die Klage im 334brigen abgewiesen. Danach hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 4 "K366rperaufnahme f374r ein fahrbares Rahmengestell eines Fahr- radanh344ngers, die mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt werden kann , zum Transport von Babys oder Kleinkindern in einer Liegesitzposition , die mit mindestens einem Befestigungsel ement im Rahmengestell befestigt werden kann, gekennzeichnet durch eine flexible Matte (21), die durch seitliche, in L344ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spannel e- mente (22, 23, 31, 32) in die Tran s portform gebracht werden kann, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H366he des Ges344337bereichs, angeordnete Wandungen, die einem seitli-chen Herausrutschen eines K366rpers entgegenwirken, und Gurte als seitliche, in L344ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spann- elemente, die an der Oberkante der Wandungen verlaufen, sowie mindestens einen an der R374ckseite der Matte (21) im Ges344337be- reich befestigten Gurt (31, 32), wobei die Matte (21) mit den seitli- chen Gurten (22, 23) in L344ngsrichtung der Matte und dem min- destens einen an der R374ckseite der Matte (21) befestigten Gurt (31, 32) nach hinten in die Transportform verspannt werden kann." - 4 - Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. 5 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und legt f374r den Fall, dass ihr Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin erfolglos sein sollte, hilfsweise Anschlussberufung mit dem Antrag ein, die Nichtigkeitsklage insge-samt abzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 Die zul344ssige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents zu Recht im ausgeurteilten Umfang f374r patentf344-hig erachtet. I. Das Streitpatent betrifft eine Aufnahme f374r ein fahrbares Rahmenge-stell zum Transport von Babys oder Kleinkindern. 8 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanh344ngern nicht ohne Weiteres m366glich, da die Sitze der Fahrradanh344nger hierf374r nicht ausgelegt sind. Aufgrund des Man-gels an geeigneten L366sungen f374r dieses Problem w374rden h344ufig f374r Autos kon-zipierte Babyschalen in Fahrradanh344ngern eingesetzt und darin mit Gurten be-festigt. Zwar k366nne ein Kleinkind auf diese Weise grunds344tzlich in einem Fahr-radanh344nger transportiert werden, allerdings bestehe dabei der wesentliche Nachteil, dass die Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als eine f374r ein Kind vorgesehene Sitzfl344che seien. Dies sei insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanh344ngern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Fahr-radanh344nger neben der Schale kaum noch Platz f374r ein zweites Kind oder f374r eine zweite Babyschale verbleibe. Auch eine am Markt erh344ltliche harte Baby- 9 - 5 - schale aus Polystyrol, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrrad-anh344nger zugeschnitten ist und eine konkav ausgebildete Liegesitzfl344che auf-weist, wird von der Streitpatentschrift als nachteilig beurteilt. Diese Transport-schale sei sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanh344nger er-schwert werde und eine platzsparende Lagerung, beispielsweise in einem Wa-renlager oder einer Garage, nicht m366glich sei. Starre Babyschalen k366nnten sich au337erdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes an-passen und seien nicht atmungsaktiv. Die Streitpatentschrift schildert weiter am Beispiel verschiedener Druckschriften Fahrradanh344nger f374r Kinder als bekannt, die einen in vertikaler Richtung zusammenklappbaren Rohrrahmen und Sitze aus Textil- bzw. aus flexiblem Material aufweisen. Solche Anh344nger seien f374r den Transport von Babys und Kleinkindern entweder aufgrund der durch den Rohrrahmen vorgegebenen Form oder aufgrund einer unzureichenden Form-festigkeit der Sitze, die nicht gen374gend Halt g344ben, nicht ohne Weiteres geeig-net. 2. Als Aufgabe der Erfindung bezeichnet es die Streitpatentschrift, eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verf374gung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanh344nger erm366glicht wird und bei der die vorgenannten Nachteile nicht bestehen. 10 11 3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fas-sung des angefochtenen Urteils eine K366rperaufnahme f374r ein fahrbares Rah-mengestell mit folgenden Merkmalen unter Schutz gestellt: 1. Die K366rperaufnahme l344sst sich in einem fahrbaren Rahmen-gestell eines Fahrradanh344ngers anbringen, 1.1. in dem sie mit mindestens einem Befestigungselement befestigt werden kann. - 6 - 2. Die K366rperaufnahme eignet sich zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition. 3. Die K366rperaufnahme 3.1. besteht aus einer flexiblen Matte und 3.2. weist Wandungen auf, 3.2.1. die seitlich an der Matte, insbesondere in H366he des Ges344337bereichs, angeordnet sind und 3.2.2. einem seitlichen Herausrutschen eines K366rpers entgegenwirken. 4. Die Matte kann in ihre Transportform durch Gurte verspannt werden, von denen 4.1. die seitlich in L344ngsrichtung der Matte angeordneten Gurte als Spannelemente an der Oberkante der Wan-dungen verlaufen und die Matte in L344ngsrichtung verspannen k366nnen und 4.2. mindestens ein an ihrer R374ckseite im Ges344337bereich be-festigter Gurt die Matte nach hinten verspannen kann. 4. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als die Grundidee der Erfin-dung, dass die K366rperaufnahme aus einem flexiblen Material gebildet wird, das bei Bedarf durch ein Verspannen des Materials von au337en und/oder in sich selbst in die f374r den Transport des K366rpers ben366tigte Form gebracht werden kann (Tz. 10). Zu dem in Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 verwendeten Be-griff des Verspannens (der flexiblen Matte) erl344utert die Streitpatentschrift, dass es von au337en dadurch erfolgen kann, dass au337erhalb der K366rperaufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten. Hierzu sind - nach der Anspruchsfassung des ange-fochtenen Urteils nunmehr obligatorisch - als Spannelemente Gurte vorgese-hen, die sich nach der Streitpatentschrift besonders gut zum Stabilisieren der 12 - 7 - K366rperaufnahme eignen, da sie stark auf Zug belastet werden k366nnen. Die Gurte sind vorzugsweise l344ngenverstellbar und federelastisch ausgestaltet und weisen an ihren Enden Befestigungselemente auf, mit denen die K366rperauf-nahme in das Rahmengestell eingeh344ngt oder 374ber (weitere) Spannelemente darin verspannt werden kann (Streitpatentschrift, Tz. 10, 14, 31, 32). Die seitli-che F374hrung der in L344ngsrichtung der Matte verlaufenden Gurte an den Ober-kanten der Wandungen nach Merkmal 4.1 soll zur Stabilisierung der Seiten der K366rperaufnahme beitragen (Streitpatentschrift, Tz. 14). Nicht n344her er366rtert wird in der Streitpatentschrift die Frage, wie die Spannung, die bei den auf Zug belasteten in L344ngsrichtung der Matte angeordneten Gurten entsteht, auf die zu verspannende Matte 374bertragen wird. Hierzu ist der Streitpatentschrift aller-dings zu entnehmen, dass diese seitlichen Gurte vorzugsweise in schlaucharti-gen H374lsen aus gesch344umten elastischen Material verlaufen, die in l344ngst zu beiden Seiten der Matte oder an den Oberkanten der Wandungen vorgesehene Hohln344hte eingelassen sind, und die Gurte in den H374lsen befestigt sind, indem sie darin beispielsweise eingen344ht oder verklebt sind (Streitpatentschrift, Tz. 15, 16, 31; Unteranspruch 7). Auf diese Weise kann ein Anziehen der Gurte zugleich die Matte auf Zug belasten. Gegen374ber der bekannten Babyschale hat die erfindungsgem344337e K366r-peraufnahme nach der Streitpatentschrift den Vorteil, dass die Matte aufgrund der Flexibilit344t ihres Materials bei Nichtgebrauch einfach zusammengefaltet und verstaut werden kann, nachdem die Spannelemente gel366st worden sind (Streitpatentschrift, Tz. 11). Weiterhin hat die Matte selbst in ihrer Transport-form eine gewisse Flexibilit344t, so dass sie sich bis zu einem gewissen Grad an eine K366rperform anpassen kann, was den Liege- bzw. Sitzkomfort erh366ht. Zu-dem ist die Befestigung der K366rperaufnahme dann wesentlich einfacher, wenn sie zun344chst befestigt und erst danach durch Spannelemente in ihre Transport-form gebracht wird. 13 - 8 - Die in dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 enthaltenen Charakteri-sierungen des patentgem344337en Gegenstands als K366rperaufnahme f374r ein fahr-bares Rahmengestell eines Fahrradanh344ngers zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition stellen den Patentanspruch einleitende Zweckbestim-mungen dar, die zur Beschreibung der gesch374tzten Vorrichtung beitragen. Ei-ner Zweckangabe kommt regelm344337ig die Aufgabe zu, den durch das Patent gesch374tzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r344umlich-k366rperlichen Merkmale erf374llen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f374r den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (Senat, Ur-teil vom 7. November 1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schie337bol-zen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259 , 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urteil vom 12. Juli 1990 - X ZR 121/88, BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider f374r Milchsammelanlage; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 23 - Betrieb einer Siche-rungseinrichtung; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsst374tze). Dies bedeutet im Streitfall, dass die K366rperauf-nahme so gestaltet sein muss, dass sie geeignet ist, in einem Fahrradanh344nger eingesetzt zu werden, und mit ihr Babys in einer Liegesitzposition transportiert werden k366nnen. 14 15 Hinsichtlich der letztgenannten Zweckangabe gem344337 Merkmal 2 f374hrt entgegen der Auffassung der Kl344gerin der zwischen den Parteien unstreitige und auch vom Patentgericht seinen 334berlegungen zugrunde gelegte Umstand, dass es aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung als allgemeinkundig anzusehen ist, dass S344uglinge aufgrund fehlender eigener K366rperstabilit344t nicht in einer reinen Sitzposition transportiert werden d374rfen, nicht dazu, dass die Angabe der Liegesitzposition der Problemstellung des Streitpatents zuzurechnen w344re. Ein Fall, der dem Sachverhalt der von der Kl344gerin angef374hrten Entscheidung - 9 - "Dreinahtschlauchfolienbeutel" (BGH, Urteil vom 30. Juli 2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44) 344hnlich w344re, ist hier nicht zu beurteilen. Vielmehr gibt Merk-mal 2 des Patentanspruchs 1 eine gattungsbildende Eigenschaft der erfin-dungsgem344337en Vorrichtung an und stellt an deren k366rperliche Ausgestaltung eigenst344ndige Anforderungen: Die K366rperaufnahme muss in ihrer Transport-form einen Liegesitz bilden, in dem ein S344ugling, dessen Muskulatur noch nicht so ausgereift ist, dass er sich durch eigene K366rperspannung selbst in einer stabilen Position halten kann, in einer deshalb zumindest halbliegenden und hierdurch stabilen Stellung gehalten wird. Insoweit wird die Liegesitzposition zwar nicht unmittelbar durch das Streitpatent definiert, das insbesondere keine konkrete Angabe dar374ber enth344lt, in welchem stumpfwinkligen Bereich die Nei-gung der R374ckenpartie gegen374ber dem Ges344337bereich bewirkt, dass sich der zu bef366rdernde S344ugling in einer zumindest halbliegenden Stellung befindet. Die Streitpatentschrift nimmt in der Beschreibung der "Aufgabenstellung" jedoch Bezug auf den aus dem Stand der Technik bekannten schalenf366rmigen Liege-sitz des Herstellers W. GmbH (Anlage D5), dessen Funktion, einen sicheren Transport von Babys in einem Fahrradanh344nger zu erm366glichen, die erfindungsgem344337e K366rperaufnahme nach der Formulierung der Problemstellung durch die Streitpatentsschrift ebenso erf374llen soll. Zu die-ser vorbekannten und herstellerseitig als "Babyschale" bezeichneten Trans-portvorrichtung f374hrt die Streitpatentsschrift aus, dass sie eine konkav ausge-bildete Liegesitzfl344che aufweise, deren Ges344337bereich gegen374ber dem R374cken- und Schulterbereich abgeflacht sei (Tz. 3). Zur erfindungsgem344337en K366rperauf-nahme gibt die Beschreibung des Streitpatents an, dass die St374tzfl344che der Matte, welche die K366rperunterseite abst374tzt, in Arbeitsposition konkav vorge-formt sei. Eine solche Vorformung der Matte k366nne beispielsweise darin beste-hen, dass die Wandungen und die St374tzfl344che so vern344ht seien, dass sich ein gegen374ber dem R374cken- und Schulterbereich abgewinkelter Ges344337bereich ergebe (Tz. 17). Wie die Streitpatentschrift im Zusammenhang mit dem in Fi- - 10 - gur 1 dargestellten bevorzugten Ausf374hrungsbeispiel beschreibt, wird die den Liegesitz bildende Matte durch die Verspannung in die Transportposition, wel-che nach hinten gem344337 Merkmal 4.3 durch mindestens einen an der R374ckseite der Matte in ihrem Ges344337bereich befestigten Gurt erzeugt wird, im H374ftbereich abgewinkelt, so dass der Ges344337bereich gegen374ber dem R374cken- und Schul-terbereich flacher geneigt ist (Tz. 32; s. auch Tz. 19). Hierzu zeigt die Abbil-dung in Figur 1 der Streitpatentschrift, dass die transportbereite K366rperaufnah-me eine Schalenform bildet, die ein Kind in halbliegender Position h344lt. Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Darstellung der Figur 1 aus der Streitpatentschrift illustriert in perspektivischer Zeichnung ein bevor-zugtes Ausf374hrungsbeispiel der in einen Fahrradanh344nger eingeh344ngten pa- 16 tentgem344337en K366rperaufnahme: - 11 - II. Zu Recht hat das Patentgericht die mit dem erstinstanzlichen Hilfs-antrag II verteidigte Anspruchsfassung als zul344ssig angesehen. Die von der Berufung hiergegen erhobenen Einw344nde sind nicht begr374ndet. 17 Der Gegenstand des Streitpatents geht auch in der Fassung des ange-fochtenen Urteils nicht 374ber den Inhalt der urspr374nglich eingereichten Anmel-dung hinaus, die als Offenlegungsschrift 102 42 198 (Anlage K16) ver366ffentlicht worden ist. Der Ansicht der Kl344gerin, dem Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung k366nne nicht eindeutig entnommen werden, dass es sich bei den seitlich in L344ngsrichtung der Matte verlaufenden Gurten um Spannelemente handele, mit denen die Matte in dieser L344ngsrichtung in ihre Transportform verspannt wer-den k366nne, kann nicht gefolgt werden. Nach dem urspr374nglichen Patentan-spruch 5 der Anmeldung ist die K366rperaufnahme gekennzeichnet durch seitli-che, in L344ngsrichtung der Matte verlaufende Gurte, die mit den Bezugsziffern 22 und 23 versehen sind. Diese Bezugsziffern sind im Patentanspruch 1 der urspr374nglichen Anmeldung ebenfalls den Spannelementen, durch welche die Matte in die Transportform gebracht wird, zugeordnet. Dass die seitlich in L344ngsrichtung der Matte verlaufenden Gurte zu den betreffenden Spannele-menten geh366ren, ergibt sich auch aus der zeichnerischen Darstellung in Fi-gur 1, die mit den Bezugsziffern 22 und 23 entsprechende Gurte zeigt, mit de-nen die Matte an ihrer Oberseite mit den Schnallen 24 und 25 am Querrohr 5 des Rahmenteils 2 und an ihrer Unterseite mit den Schnallen 26 und 27 an der Querstrebe 4 des Rahmenteils 2 angebracht und verspannt ist. Dementspre-chend geht die Beschreibung in der urspr374nglichen Anmeldung (K16, Tz. 16) - ebenso wie in der erteilten Fassung (Tz. 19) - im Zusammenhang mit der Ver-spannung der K366rperaufnahme durch den auf der R374ckseite der Matte im Ge-s344337bereich befestigten Gurt davon aus, dass die Matte in ihrer L344ngsrichtung an ihrer Ober- und Unterseite entsprechend verspannt ist. Weiter kommen nach der Beschreibung des Streitpatents in der urspr374nglichen Anmeldung 18 - 12 - (K16, Tz. 7) - ebenso wie in der erteilten Fassung (Tz. 10) - als Spannelemente l344ngenverstellbare federelastische Gurte in Betracht. Danach sind zur Stabili-sierung der Seiten der K366rperaufnahme vorzugsweise in L344ngsrichtung der Matte verlaufende Gurte vorgesehen, die sich hierf374r insofern besonders gut eignen, als sie stark auf Zug belastet werden k366nnen (K16, Tz. 11; Streitpa-tentschrift Tz. 14). Soweit die Kl344gerin zutreffend darauf hinweist, dass sich die nach der Patentbeschreibung in Betracht zu ziehenden Gurte als Spannele-mente auf ein Verspannen von au337en beziehen, bei dem au337erhalb der K366r-peraufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten, trifft dies auch auf die in L344ngsrich-tung der Matte verlaufenden Gurte 22 und 23 zu. Denn diese sind, wie bereits dargelegt, ebenfalls am Rahmengestell und damit au337erhalb der K366rperauf-nahme gelagert. Schlie337lich steht entgegen der Auffassung der Kl344gerin auch der Umstand, dass das Streitpatent in der Fassung der urspr374nglichen Anmel-dung wie in der erteilten Fassung zus344tzliche Spannelemente als Ausf374hrungs-variante einer Befestigung der Gurte am Rahmengestell erw344hnt (K16, Tz. 11 aE; Streitpatentschrift, Tz. 14 aE), nicht im Widerspruch zu der eindeutigen Of-fenbarung der seitlich in L344ngsrichtung der Matte verlaufenden Gurte als Spannelemente. Denn die Streitpatentschrift identifiziert auch in Patentan-spruch 1 der verteidigten Fassung diese Gurte nicht etwa mit "den" Spannele-menten, sondern charakterisiert sie lediglich als Spannelemente. III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der vom Patentgericht f374r patentf344hig erachteten Fassung ist neu. 19 Die Kl344gerin beruft sich insoweit nur noch auf die von ihr erstmals in der Berufungsinstanz in das Nichtigkeitsverfahren eingef374hrte deutsche Offenle-gungsschrift 100 24 315 (Anlage D18) und h344lt den darin offenbarten Kindersitz der Lehre des Streitpatents als neuheitssch344dlich entgegen. 20 - 13 - Die Offenlegungsschrift betrifft Kinderwagen oder Kinderbuggys, die zum Joggen verwendet werden k366nnen. Sie beschreibt eine zusammenklapp-bare Rahmenanordnung, die mit einem abnehmbaren flexiblen Sitz ausgestat-tet ist. Der Sitz 100 besteht aus einem flexiblen stoff344hnlichen Material und um-fasst einen Sitztaschenabschnitt 120, einen R374ckenlehnenabschnitt 122 mit zwei im Wesentlichen dreieckf366rmig gestalteten seitlichen Verbindungsw344nden 123, 124 sowie einen Beinhalteabschnitt 125 (D18, Sp. 7 Z. 66 bis Sp. 8 Z. 2). Haupttr344ger f374r den Sitz sind zwei seitlich angeordnete, in L344ngsrichtung der Sitzfl344che verlaufende flexible und l344ngenverstellbare B344nder 110, 112, welche die Figuren 18 bis 20 der Entgegenhaltung D18 als Gurte darstellen. Die bei-den B344nder sind mit jeweils einem Ring 53a, 54a an den parallelen Griffstan-gen 50a, 50b und mit jeweils einem Ring 61a, 61b an der Fu337st374tze 61 befes-tigt. Der Sitztaschenabschnitt wird mit (mindestens) einem weiteren Band 111, das auf seiner R374ckseite im Ges344337bereich angeordnet ist, nach hinten (min-destens) an der zum Griff 50 geh366renden Stange 50b befestigt. 21 Nicht offenbart ist in der Offenlegungsschrift 100 24 315 das Merkmal 2 von Patentanspruch 1 des Streitpatents. Weder ist der Beschreibung der D18 ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Sitz zum Transport von Babys in einer Liegesitzposition eignen k366nnte, noch wird eine solche M366glichkeit in den die bevorzugte Ausf374hrungsform der Erfindung abbildenden Figuren 18 und 19 gezeigt, in denen die Sitztasche 120 im Ges344337bereich einen nahezu rechtwinkligen Knick bildet und sich an den so angewinkelten r374ckw344rtigen Teil des Sitztaschenabschnitts ohne weitere Abflachung der R374ckenlehnenab-schnitt 122 anschlie337t. Mittel, mit denen die Position und Neigung der Sitzfl344-che gegen374ber der R374ckenfl344che so eingestellt werden k366nnten, dass ein Lie-gesitz entstehen w374rde, sind nicht ersichtlich. So ist die Rahmenanordnung mit der Ausrichtung der seitlichen vertikalen Stangen des Griffs 50, an denen der Sitz befestigt wird, fest vorgegeben (D18, Sp. 3 Z. 30 bis 44 i.V.m. Figur 1). 22 - 14 - Auch das von der Kl344gerin angef374hrte Band 111 an der R374ckseite des Sitzes taugt nicht zur Variation der Sitzposition. Denn nach der Patentbeschreibung (D18, Sp. 8 Z. 6f.) dient dieses Band lediglich dazu, die Sitztasche an der Griffstange zu befestigen. Wie etwa die nachfolgend verkleinert wiedergegebe-nen Figuren 18 und 19 der Offenlegungsschrift veranschaulichen, w374rde im 334brigen ein Strammziehen des betreffenden Bandes auch nicht dazu f374hren, dass sich im H374ftbereich ein gr366337erer stumpfer Winkel bilden w374rde und der Ges344337bereich gegen374ber dem R374cken- und Schulterbereich flacher geneigt w344re: Der in der Entgegenhaltung D18 dargestellte Sitz weist ferner nicht voll-st344ndig die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 auf, da nicht offenbart wird, dass der Sitz durch die gezeigten Gurte in die Transportform verspannt werden kann. Die Patentbeschreibung charakterisiert die Funktion der als Gurte aus-gebildeten und in L344ngsrichtung des Sitzes verlaufenden B344nder lediglich da-hingehend, dass 374ber sie der Sitz an den dreieckf366rmigen sog. D-Ringen 53a, 23 - 15 - 54a, 61a, 61b gehalten wird und sie den Haupttr344ger f374r den Sitz bilden (D18, Sp. 7 Z. 62 bis 66). Auch aus den Figuren 18 bis 20 l344sst sich lediglich ent-nehmen, dass die B344nder - die im 334brigen auch nicht an den Oberkanten der seitlichen Verbindungsw344nde verlaufen und damit auch nicht das Merkmal 4.1 verwirklichen - an den seitlichen Verbindungsw344nden gef374hrt werden. Dagegen wird nicht gezeigt, dass die B344nder mit diesen Abschnitten des Sitzes derart fest verbunden w344ren, dass hierdurch auch nur der Sitztaschenabschnitt des Sitzes auf Zug belastet und durch eine hierdurch erzeugte Verspannung erst in seine Transportform gebracht w374rde. Gleiches gilt f374r das als Gurt ausgebildete Band 111, das, wie bereits dargelegt, lediglich dazu dient, die Sitztasche an der von dem Band umgriffenen vertikalen Stange des Griffs 50 zu befestigen. Wie die Figuren 18 und 19 der Entgegenhaltung D18 zeigen, wird die Transportform des Sitzes bereits erreicht, wenn das Band die Stange - wie abgebildet - nur locker umgreift, und w374rde angesichts des geringen Abstands zwischen Sitzta-sche und Stange selbst ein weiteres Strammziehen des Bandes noch keine Verspannung hervorrufen. IV. Nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung hat der Senat nicht die Wertung treffen k366nnen, dass der Gegenstand des verteidigten Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruht (247 4 PatG). Aus keiner der in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltungen erge-ben sich hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen w374rden, die Lehre des Streitpatents als f374r den Fachmann durch den Stand der Technik nahege-legt anzusehen. 24 1. F374r die Qualifikation des einschl344gigen Fachmanns, der sich mit der Entwicklung einer K366rperaufnahme zum Transport von Babys in einem Fahr-radanh344nger befasst, hat das Patentgericht auf diejenige eines Maschinenbau-ingenieurs abgestellt, der als Konstrukteur f374r Kindertransportvorrichtungen eines Fahrrad- und/oder Zubeh366rherstellers t344tig ist. Der Senat tritt dieser Defi- 25 - 16 - nition bei. Soweit die Kl344gerin an ihr beanstandet, dass sie zu eng sei, weil der Begriff "fahrbares Rahmengestell" offenlasse, um welches Fahrzeug es sich hierbei handele, 374bersieht sie, dass sich die K366rperaufnahme nach Patentan-spruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils gerade in einem Fahrrad-anh344nger anbringen lassen soll. Im 334brigen versteht sich allerdings von selbst, dass der Durchschnittsfachmann bei seinen Entwicklungs374berlegungen insge-samt den Stand der Technik auf dem Gebiet der Kindertransportmittel unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten heranzieht, die der Transport von Babys in Fahrradanh344ngern aufgrund deren gr366337erer Geschwindigkeit und Belastung etwa gegen374ber Kinderwagen mit sich bringt. 26 2. Das Patentgericht hat seine Auffassung, dass eine fachgerechte Zu-sammenschau des Standes der Technik den Gegenstand des Streitpatentpa-tentanspruchs 1 in seiner mit dem Hilfsantrag II verteidigten Fassung nicht na-helege, im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Bei der dem nunmehr beanspruchten Gegenstand des Streitpatents am n344chsten kommenden K366rperaufnahme nach der internationalen Patentanmel-dung WO 01/89 907 (Anlage D4) sei die Sitzfl344che 216 in drei Dimensionen gegen374ber dem Rahmengestell eines Fahrradanh344ngers festgelegt. In der H366-henlage sei die Sitzfl344che 216 durch seitliche Wandungen 212/214 (sowie durch die obere Befestigung der R374ckenlehne 218) fixiert und in Fahrtrichtung nach vorne sei sie durch einen zentralen, mittig an der Sitzfl344che 216 angrei-fenden Gurt 222 gegen374ber einer Rahmenhalterung 40 verspannt. In Fahrtrich-tung nach hinten spanne ein im Ges344337bereich befestigter Gurt 230 die Sitzfl344-che 216, der zwischen zwei Schrauben 232 der seitlichen unteren Rahmenroh-re verlaufe. Sollte dem Durchschnittsfachmann diese zentrale mittige Abspan-nung der Sitzfl344che gem344337 D4 nach vorne unzureichend erscheinen, lege ihm sein Fachwissen m366glicherweise nahe, mehr als einen Gurt vorzusehen und diese Gurte auch seitlich anzuordnen. Da die Abspannung der Sitzfl344che zu 27 - 17 - verbessern sei, werde er zus344tzliche Gurte in jedem Fall an der Sitzfl344che be-festigen und gerade nicht an der Oberseite der Wandungen. M366glicherweise finde der Durchschnittsfachmann auch in der einschl344gigen Entgegenhaltung D1 (deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 15 797) die Anregung, die Sitzfl344che mit zwei seitlich au337en angeordneten Gurten nach vorne zu spannen, wie dies in Figur 3 der D1 dargestellt sei. Eine fachgerechte 334bertragung dieser Anre-gung f374hre allerdings auch nicht zu einer Anordnung mit an der Oberkante der Wandungen verlaufenden Gurten, sondern eher davon weg. Hinsichtlich der Befestigung der (aus der Entgegenhaltung D4 bekannten) Sitzfl344che 216 nach vorne lege die D1 allenfalls nahe, die Befestigung so zu 344ndern, dass Gurte an den Au337enenden der Sitzfl344che 216 befestigt seien, also etwa in der N344he der Verbindungsstelle zwischen der Sitzfl344che 216 und der jeweiligen Wandung 212 bzw. 214, d.h. in der Mitte der Wandungen 212 bzw. 214. Dieser Anregung folgend werde der streitpatentgem344337e Verlauf der Spannelemente an der Oberkante der Wandungen jedoch nicht erreicht. Mangels jeglicher Wandung beim Gegenstand der D1 k366nne diese Druckschrift dem Durchschnittsfach-mann in Zusammenschau mit der D4 sogar nahelegen, auf Wandungen voll-st344ndig zu verzichten, zumal wenn sich die Fixierung der Sitzfl344che 216 in seit-licher Richtung durch den im Ges344337bereich angeordneten Gurt 230 als ausrei-chend erweise. Diese Anregung f374hre allerdings noch weiter vom Gegenstand des Streitpatents weg, denn bei einem Verzicht auf Wandungen seien daran angreifende Spannelemente erst recht nicht notwendig. Auch durch eine Zusammenschau der D4 mit der Entgegenhaltung D11 (deutsche Patentschrift 382 776) lege den Gegenstand des Streitpatents nicht nahe. Beide Druckschriften offenbarten zusammenklapp- bzw. zusammenleg-bare Rahmengestelle, in die jeweils ein Kindersitz als K366rperaufnahme aus flexiblem Material einspannbar sei. An der Oberseite der Wandungen in L344ngs-richtung des jeweiligen Sitzes verlaufende Spannelemente seien nicht vorhan- 28 - 18 - den. Folglich k366nne sich ein derartiges Merkmal auch nicht bei einer Zusam-menschau einstellen. Das gelte ebenso f374r die Zusammenschau der D4 mit dem Kindersitz gem344337 der Entgegenhaltung D12 (britische Offenlegungsschrift 2 165 443). Wie die Figur 1 der D12 zeige, weise insbesondere die seitliche Wandung des dortigen Kindersitzes 1 Saumschlaufen 19 auf, durch die sich Rohre 4 des Rahmengestells erstreckten. Durch seitlich auf der Sitzr374ckseite des Sitzes in weiteren Saumschlaufen 27 verlaufende Gurte 11 werde zur Be-festigung des Kindersitzes in einem Fahrzeug eine Spannung erzeugt, die sich etwa senkrecht zum Verlauf der Rohre 4 auswirke. Infolgedessen seien auch die Saumschlaufen 19 als Oberkanten der Sitzwandung etwa senkrecht zu ih-rer Erstreckung in L344ngsrichtung des Sitzes belastet und somit um etwa 90260 anders als beim nunmehr beanspruchten Gegenstand des Streitpatents. Eine 334bertragung der beschriebenen Ausgestaltung gem344337 D12 auf die K366rperauf-nahme gem344337 D4 k366nne folglich nicht zum Gegenstand des Streitpatents f374h-ren. Schlie337lich f374hre auch eine Ausgestaltung der K366rperaufnahme gem344337 D4 nach Art einer Babyh344ngematte gem344337 der Entgegenhaltung D16 (deut-sche Gebrauchsmusterschrift 201 07 010) den Fachmann nicht ohne Weiteres zum Gegenstand des Streitpatents. Aus beiden Druckschriften seien Vorrich-tungen mit an der Oberkante von seitlichen Wandungen verlaufenden Gurten gerade nicht bekannt. Wandungen, die laut Streitpatent einem seitlichen Her-ausrutschen eines K366rpers entgegenwirkten, seien an der vorbekannten Baby-h344ngematte nicht vorhanden. Denn um ein Herausrutschen zu verhindern, sei nach D16 auf dem rechteckigen Gewebeabschnitt 1 ein Gurtsystem 5 befestigt, in welches das Baby eingebunden wird. Da die Babyh344ngematte im 334brigen nur kopf- und fu337seitig befestigt sei, w374rde eine unvoreingenommene und voll-st344ndige 334bertragung auf die K366rperaufnahme gem344337 D4 mit einem Verzicht auf die (mit dem Streitpatent beanspruchten) an der R374ckseite der Matte befes- 29 - 19 - tigten Gurte einhergehen und insoweit vom Gegenstand des Streitpatents weg-f374hren. F374r ein mosaikartiges Herausl366sen und 334bertragen einzelner Merkmale der Babyh344ngematte sei kein Anlass erkennbar. 3. Diese Beurteilung des Patentgerichts h344lt der Nachpr374fung im Beru-fungsverfahren stand. Die im Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt be-kannten L366sungen haben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamt-heit Anlass bzw. Anregung gegeben, den mit dem Streitpatent vorgeschlage-nen L366sungsweg zu beschreiten. 30 a) Ausgehend von dem bereits im Erteilungsverfahren ber374cksichtigten schalenf366rmigen Liegesitz aus Polystyrol (Anlage D5), den die Streitpatent-schrift wohl zu Recht als n344chstliegenden Stand der Technik ansieht, da er zum Transport von Babys bestimmt und nach der Produktbeschreibung speziell f374r die Benutzung in einem Fahrradanh344nger entwickelt worden ist, erhielt der Fachmann keine Anregung, die K366rperaufnahme hiervon abweichend mit ei-nem flexiblen Material auszugestalten. Denn erst ein hartes Kunststoffmaterial, aus dem bekannterma337en auch die g344ngigen Babyliegen und Kindersitze f374r einen Transport in Autos hergestellt sind, erzeugt die starre Schalenform und sichert dadurch eine f374r ein zu transportierendes Baby notwendige stabile Lie-gesitzposition, wie sie die nachfolgende Abbildung der entgegengehaltenen Babyschale zeigt: 31 - 20 - Demgegen374ber l344sst sich eine Festigkeit der K366rperaufnahme, die f374r eine derart gesch374tzte Position des Babys erforderlich w344re, durch eine Ver-wendung flexiblen Materials f374r sich genommen nicht herstellen. Daher ist schon fraglich, ob f374r den Fachmann, der sich mit der Entwicklung einer K366r-peraufnahme zum Transport von Babys in einem Fahrradanh344nger befasste, 374berhaupt Anlass bestand, ein flexibles Material zu verwenden, das der Ver-wirklichung des Ziels, die mit einer festen Schale gew344hrleistete Formstabilit344t zumindest ann344hernd beizubehalten, nicht f366rderlich sein konnte. F374r einen Materialaustausch mit der weitergehenden 334berlegung, eine ausreichend stabi-le Transportform durch Verspannung des flexiblen Materials in der Weise zu schaffen, dass es durch verschiedene Spannelemente auf Zug belastet wird, hat die vorbekannte Babyschale (D5) dem Fachmann jedenfalls keinen An-haltspunkt geboten. 32 b) Die ver366ffentlichte internationale Patentanmeldung WO 01/89 907 (Anlage D4), die das Patentgericht als n344chstkommende Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik angesehen hat, gab dem Fachmann weder eine Anre-gung f374r eine erfindungsgem344337e Weiterentwicklung der vorbekannten Baby-schale noch gab sie f374r sich genommen eine Anregung oder Veranlassung, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. 33 Diese Druckschrift betrifft einen Fahrradanh344nger, der zum Transportie-ren von Kindern und sonstigen Ladungen ausgelegt ist und offenbart einen Tuchsitz, der in dem mit rohrf366rmigen Teilen ausgebildeten Rahmengestell des Anh344ngers befestigt werden kann. Ihr liegt das Problem zugrunde, die Kon-struktion eines Fahrradanh344ngers so zu verbessern, dass die Unhandlichkeit bekannter Anh344nger beim Verstauen, Transportieren und bei der Anbringung am Fahrrad vermieden wird (D4, S. 1 Z. 25 bis S. 2 Z. 7). Als m366gliche Insas-sen, f374r die sich ein Transport in einem Fahrradanh344nger anbietet, nennt die Entgegenhaltung D4 in ihrer Beschreibung des Hintergrunds der Erfindung 34 - 21 - kleine Kinder, die noch nicht gen374gend Koordination, Ausdauer oder Urteils-kraft im Stra337enverkehr besitzen, um schon selbst mit der ganzen Familie Fahrrad zu fahren (D4, S. 1 Z. 11 bis 17). Die Offenlegungsschrift (D4) zeigt als Aufnahme f374r die K366rper von zwei Kindern einen (Doppel-)Sitz 210 aus Stoff. Sein Sitzbankabschnitt 216 wird mit seitlichen Unterst374tzungsb344ndern 212, 214 im Rahmengestell positioniert und gehalten. Zum Spannen und Festhalten des Sitzes dient ein System von ver-stellbaren Gurten 222, 230, 238, die jeweils Schnallen bzw. Gurtschl366sser 224, 236, 240 aufweisen, mit denen die Spannung eingestellt werden kann. In Fahrt-richtung nach vorne wird der (Doppel-)Sitz durch einen in der vorderen Mitte der Sitzbank angebrachten Gurt 222 374ber eine am Rahmengestell angebrachte Halterung in seine Transportform verspannt; nach hinten wird die Sitzbank durch einen Gurt 230 gespannt, der im Ges344337bereich quer zur Sitzfl344che ver-l344uft und seitlich an der Schnittlinie zwischen Sitzbank und R374ckenlehne mit den Schrauben 232 am unteren Rahmenrohr befestigt wird (vgl. S. 7 Z. 24 bis S. 8 Z. 16 i.V.m. Figur 19). 35 36 Abgesehen von der unterschiedlichen Problemstellung der Entgegenhal-tung D4 gegen374ber derjenigen des Streitpatents bestehen zwischen dem in dieser Offenlegungsschrift beschriebenen Stoffsitz und dem Gegenstand des Streitpatents so erhebliche konstruktive Unterschiede, dass diese Entgegenhal-tung dem Fachmann die Lehre nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt hat. Insbesondere ist der Stoffsitz nach D4 f374r den Transport von Babys in einer Liegesitzposition ungeeignet, da die Entgegenhaltung keine Liegesitzfl344che, sondern einen Sitz mit einer R374ckenlehne 218 zeigt, die mit der Sitzbank einen nahezu rechtwinkligen Knick bildet, wie die nachfolgend verkleinert wiederge-gebene Figur 19 der Offenlegungsschrift zeigt: - 22 - Entgegen der Auffassung der Kl344gerin l344sst sich die Sitzbank 216 zu-sammen mit den seitlichen Unterst374tzungsb344ndern 212, 214 auch nicht ohne erhebliche konstruktive 304nderungen des Rahmengestells so nach vorne ver-schieben, dass unterschiedliche Winkel zwischen Sitzbank und R374ckenlehne bis hin zu einer Liegesitzstellung erreichbar w344ren. Zwar w374rden sich die je-weils 374ber das obere und untere Rohr der Rahmenanordnung gezogenen Un-terst374tzungsb344nder und damit der durch sie zu positionierende Sitzbankab-schnitt nach vorne verschieben lassen. Dieser Verschiebungsm366glichkeit ist jedoch schon dadurch eine enge Grenze gesetzt, dass die Sitzbank an ihren Seitenkanten offensichtlich durch Vern344hen mit den B344ndern fest verbunden ist, wodurch die H366he und Neigung der sich nach hinten vertiefenden Sitzbank festgelegt ist und damit zugleich eine seitliche Abst374tzung des Kindes an dem eine Wandung ausbildenden Unterst374tzungsband und dem oberen Rohr des Rahmengestells gew344hrleistet wird. Im 334brigen w344re eine Vergr366337erung des Sitzwinkels auch durch die Spannbarkeit des Stoffs der R374ckenlehne begrenzt, da die Entgegenhaltung D4 keine Variabilit344t der Stoffl344nge offenbart. 37 Weiterhin sind die eine Wandung ausbildenden Unterst374tzungsb344nder aufgrund der Breite der f374r zwei Kinder ausgelegten Sitzbank so weit vonein-ander entfernt, dass ein S344ugling nur auf einer Seite gegen ein Herausrutschen 38 - 23 - gesichert w344re. Um dessen sicheren Transport zu gew344hrleisten, w374rde es ei-ner Umgestaltung der Rahmenstruktur bed374rfen. Da 374berdies der (Doppel-)Sitz in L344ngsrichtung nach vorne nur durch einen und auch nur den Sitzbankab-schnitt zentral und mittig angreifenden Gurt 222 verspannt wird, w344re auch eine Umkonstruktion des Gurtsystems und der seitlichen Unterst374tzungsb344n-der 212, 214 n366tig, um zum Merkmal 4.1 des Streitpatentanspruchs 1 zu ge-langen, wonach die seitlich in L344ngsrichtung der Matte angeordneten Gurte als Spannelemente an der Oberkante der Wandungen verlaufen. c) Eine Anregung f374r die Auffindung der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch der deutschen Gebrauchsmusterschrift 92 15 797 (Anlage D1) nicht zu entnehmen. Diese Druckschrift betrifft einen Fahrradan-h344nger zum Transport von Kindern und Lasten und erstrebt eine Erleichterung der Umgestaltung des variabel einsetzbaren Anh344ngers nach den gerade ge-gebenen Verwendungsbed374rfnissen. F374r den Transport von Kindern sieht die Gebrauchsmusterschrift einen Kindersitz 3 vor, der aus rei337festem Stoff be-steht und mit Gurten am Fahrradanh344nger und am 334berrollb374gel 2 befestigt ist (D1, S. 6 3. bis 5. Abs.; Anspr374che 7 und 9). Die Entgegenhaltung D1 offenbart zwar auch die M366glichkeit, die R374ckenlehne mit Karabinerhaken 6 an mehreren parallelen Aufh344ngungen 5 des 334berrollb374gels alternativ zu befestigen, so dass die Position der R374ckenlehne von senkrecht bis halb liegend variiert werden kann (D1, S. 8 Z. 6 bis 8, Figuren 2 und 3). Gleichwohl bietet die Druckschrift keinen Grund zu n344herer Befassung, da sie ausdr374cklich als L366sung der von ihr erw344hnten Problematik des Standes der Technik, dass "sich kleine S344uglin-ge nur schwer in herk366mmlichen Kinderfahrradanh344ngern sichern (lassen)" (D1, S. 4 4. Abs.), gerade nicht den f374r den Kindertransport vorgeschlagenen Stoffsitz vorsieht, sondern der erfindungsgem344337e Fahrradanh344nger anderwei-tig "auch die Mitnahme kleiner S344uglinge in sicheren Sitzen (z.B. Babyschale) erlauben (soll)" (D1, S. 4 8. Abs.). Dementsprechend soll 374ber eine mit dem 39 - 24 - Unteranspruch 12 beanspruchte Befestigungsm366glichkeit eine Autobabyschale mit dem Fahrradanh344nger kombiniert werden (D1, S. 6 8. Abs.), in dem die Ba-byschale mit Spanngurten befestigt werden kann (D1, S. 8 Z. 14 bis 16). Inso-weit f374hrt die Entgegenhaltung D1 den Fachmann vom L366sungsweg des Streit-patents eher weg und ist geeignet, seine Skepsis zu verst344rken, dass flexibles Material eine ausreichende Stabilit344t und Sicherheit eines Liegesitzes f374r Ba-bys gew344hrleisten k366nnte. 334berdies bietet sich der Sitz nach der Gebrauchs-musterschrift dem Fachmann auch deshalb nicht als Vorbild f374r eine Weiter-entwicklung der bekannten Babyschale (D5) oder des in der Entgegenhaltung D4 offenbarten (Doppel-)Sitzes an, da er keine Wandungen aufweist, die einem seitlichen Herausrutschen des S344uglings entgegenwirken und zur F374hrung der Spanngurte dienen k366nnten. d) Ebenso wenig regte die deutsche Patentschrift 382 776 (D11) den Fachmann an, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Diese Druckschrift aus dem Jahre 1923 beschreibt einen zusammenlegbaren Kinderwagen mit einem aus schmiegsamem Stoff bestehenden kastenf366rmigen Sitz. Zur horizontalen Sitzfl344che ist die R374ckenlehne nahezu rechtwinklig angeordnet, so dass sich das zu bef366rdernde Kind nicht in einer Liegesitzposition befindet, sondern im Kinderwagen sitzt, wie auch die Patentbeschreibung erw344hnt (D11, S. 2 Z. 70). Zudem werden von der Entgegenhaltung D11 auch keine Gurte offenbart, die als Spannelemente seitlich an der Oberseite der Wandungen verlaufen und die Sitzfl344che verspannen. 40 41 e) Gleiches gilt f374r die britische Offenlegungsschrift 2 165 443 (Anla-ge D12), die einen Kindersicherheitssitz betrifft, der abnehmbar an einem Fahr-zeugsitz insbesondere eines Autos befestigt werden kann. Der Sicherheitssitz umfasst eine biegsame Kindersitzeinrichtung 3, die einst374ckig aus einem Tex-tilgewebe besteht und einen Sitzabschnitt 13, eine R374ckenlehne 12 und Sei-tenabschnitte 14 aufweist (D12, S. 2 Z. 30 f.). Sie h344ngt nach Anspruch 1 der - 25 - Offenlegungsschrift im Gebrauchszustand von einem Rohr-St374tzrahmen 2 her-unter, an dem sie befestigt ist (vgl. auch D12, Beschreibung S. 1 Z. 38 bis 43, S. 2 Z. 16 bis 19). Eine Befestigungsm366glichkeit des Sicherheitssitzes in einem Rahmengestell gem344337 dem Merkmal 1.1 des Streitpatentanspruchs 1 wird von der Entgegenhaltung D12 ebenso wenig offenbart wie eine Verspannung der Kindersitzeinrichtung 3 durch Gurte entsprechend der Merkmalsgruppe 4 des Streitpatentanspruchs 1. Die Transportform der Kindersitzeinrichtung 3 ist be-reits dadurch vorgegeben, dass an den Ober-, Unter- und Seitenkanten ihres Textilgewebes jeweils abgen344hte H374lsen angeordnet sind, mit denen die Kin-dersitzeinrichtung an den Metallrohren des Rahmengestells fixiert ist, ohne dass Textilgewebe dabei auf Zug zu belasten. Eine dar374ber hinaus gehende Verspannung ihrer vom Rahmen herunter h344ngenden Sitz-, R374cken- und Sei-tenabschnitte ist daher auch nicht notwendig, weshalb die britische Offenle-gungsschrift den Fachmann von der L366sung des Streitpatents auch eher weg-f374hrt. Ohnehin wird sich der Fachmann mit dieser Druckschrift allerdings nicht n344her befassen, weil auch hier die R374ckenlehne gegen374ber der Sitzfl344che na-hezu rechtwinklig angeordnet ist und das Kind daher beim Transport aufrecht sitzen muss. Soweit die Kl344gerin demgegen374ber einwendet, aus der Erfin-dungsbeschreibung sei zu entnehmen, dass unter den dort als "im Wesentli-chen horizontal" und "im Wesentlichen aufrecht" bezeichneten Orientierungen der Sitzfl344che 13 bzw. der R374ckenlehnfl344che 12 auch solche fallen, die gegen-374ber der wahren Horizontalen bzw. Vertikalen erheblich geneigt seien, miss-versteht sie die betreffenden Ausf374hrungen der Entgegenhaltung D12 (S. 2 Z. 26 bis 29). Diese Passage stellt einleitend mit dem Hinweis "again" einen Bezug zu der mit denselben Worten beschriebenen r344umlichen Anordnung der Sitz- und R374ckenlehnfl344chen 9, 10 des Fahrzeugsitzes her. Da nach An-spruch 1 der Offenlegungsschrift der Rohr-St374tzrahmen 2 des offenbarten Kin- 42 - 26 - dersicherheitssitzes sich im Gebrauchszustand diagonal zwischen den im We-sentlichen aufrechten und horizontalen Abschnitten des Fahrzeugsitzes er-streckt (vgl. auch D12, Beschreibung S. 1 Z. 35 bis 38, S. 2 Z. 3 bis 11), zieht demgem344337 - wie auch die zeichnerische Darstellung seiner Positionierung in einem Fahrzeugsitz gem344337 Figur 2 der D12 veranschaulicht - eine st344rkere Neigung dieser Abschnitte 9, 10 zugleich eine st344rkere Neigung der R374cken-lehn- und Sitzfl344chen 12, 13 nach sich, ohne dass sich der nahezu rechtwinkli-ge Knick zwischen beiden Fl344chen im Ges344337bereich ver344ndert. Eine 304nderung dieser rechtwinkligen Anordnung und damit eine Variation der Sitzpositionen w344re ohne Umgestaltung der Kindersitzeinrichtung 3 auch nicht m366glich, da Sitzfl344che und R374cklehne - wie bereits vorstehend dargelegt - aus einem einst374ckigen Textilgewebe ausgebildet sind und der zwischen ihnen bestehen-de Winkel durch die vorgegebenen Fl344chen der R374ckenlehn-, Sitz- und Seiten-abschnitte 12, 13 ,14 festgelegt wird. 43 f) Die deutschen Gebrauchsmusterschriften 77 11 961 und 201 07 010 (Anlagen D15 und D16) bilden keinen Stand der Technik, der aus der Sicht des Fachmanns, der sich mit der Entwicklung einer K366rperaufnahme zum Transport von Babys in einem Fahrradanh344nger befasst, Anregungen verspricht. Denn beide Druckschriften betreffen H344ngematten als K366rperaufnahme, die zur An-bringung in einem fahrbaren Rahmengestell eines Fahrradanh344ngers und zu einer Bef366rderung von Babys weder vorgesehen noch geeignet sind. Die Ent-gegenhaltungen D15 und D16 offenbaren kein Gurtesystem nach der Merk-malsgruppe 4 des Streitpatentanspruchs 1 und damit auch keine die Matte derart stabilisierende Verspannung, dass das aufzunehmende Baby etwa ge-gen Querkr344fte gesichert w344re, die bei dessen Transport in einem Fahrradan-h344nger stets auftreten k366nnen. g) Die 374brigen in das Nichtigkeitsverfahren eingef374hrten Entgegenhal-tungen liegen vom Gegenstand des Streitpatents noch weiter ab und sind 44 - 27 - demgem344337 von der Kl344gerin auch in der m374ndlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. V. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ha-ben die auf ihn r374ckbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden Unter-anspr374che 2 bis 24 ebenfalls Bestand. 45 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 Abs. 1 ZPO. 46 Meier-Beck Gr366ning Koch Berger Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 Ni 4/09 -
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