BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/10 Verkündet am: 8. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1570 Abs. 2 Die Bel astung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs - , Fortbi l- dungs - oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar. BGH, Urteil vom 8. August 2012 - XII ZR 97/ 10 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Weber - Monecke , Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkann t: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil des 11 . Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit ab 13. November 2008 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestan d : Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten in e i- nem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen 1997 die Ehe, aus der eine am 19. Dezember 1998 geb o- rene Tochter hervorgegangen ist. Das Kind hat seinen Leben smittelpunkt im Haushalt der Beklagten. Diese ist promovierte Kunsthistorikerin und arbeitete bis Februar 2010 halbschichtig als Angestellte an der Universität. Seitdem war sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts arbeitslos . Bereits vor der 1 2 - 3 - Ehe hatte die Beklagte damit begonnen, sich zu habili t ieren. Die Habilitation s- schrift hat sie im Juni 2010 vorgelegt. Das anschließende Prüfungsverfahren war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2007 wurde der Kläger unter anderem verurteilt, an die Beklagte vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezem - ber 2013 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatl ich 1.173 Juni 2007 bis 31. Dezember 2011 weiteren Au fstockungsunterhalt in Höhe von m o- natlich 1.383 e- darf von rund 4. 371 - zeitweise fiktives - E r- werbseinkommen der Beklagten aus einer halbschichtigen Tätigkeit nach A b- zug eines Erwerbstätigenbonus (rund 1.497 sowie Zinseinkünfte (318 a n- gerechnet wurden, so dass ein offener Bedarf von rund 2.556 Mit der am 13. November 2008 zugestellten Klage erstrebt der Kläger den Wegfall der Unterhaltspflicht für d ie Zeit ab 1. Januar 2008. Er vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änd e- rungen des Unterhaltsrechts nicht mehr zu Leistungen an die Beklagte ve r- pflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Di e Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl ä- gers, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt hinsichtlich des Zeitraums ab 13. November 2008 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Beklagten stehe auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 erfolgten Rechtsänderung Betreuungsunterhalt in der ausgeurteilten Höhe zu. Allerdings könnten kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unte r- haltsanspruchs gemäß § 1570 BGB nicht festgestellt werden. Die Tochte r we r- de montags bis donnerstags bis 16.00 Uhr in der Schule betreut; außerdem biete die Schule eine Förderung durch sieben zusätzliche Übungsstunden an, durch die die Hausaufgaben ersetzt würden. Darüber hinaus seien Hausaufg a- ben nur noch ausnahmsweise zu erledigen, so dass sich der Einsatz der B e- klagten für die schulischen Belange der Tochter im normalen Bereich halte. Der Umstand, dass die Beklagte bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit erst nach 18.00 Uhr nach Hause käme, genüge angesichts des Alters des K indes nicht für einen kindbezogenen Verlängerungsgrund. Die Tochter habe ihrem Alter entsprechend so selbständig gewirkt, dass sie auch mehrere Stunden allein zu Hause bleiben könne. Wegen ihre r verschiedenen Freizeitaktivitäten sei sie im Übrigen nachmitt ags weitgehend beschäftigt. Ein Wegfall des Betreuungsunterhalts bereits ab Januar 2008 komme schon im Hinblick auf § 36 Nr. 1 EG ZPO nicht in Betracht, da die Beklagte au f- 6 7 8 9 - 5 - grund der vorausgegangenen Entscheidung darauf habe vertrauen dürfen, mit ihrer Hal btagstätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit zu genügen. Ab wann dieses Vertrauen nicht mehr schutzwürdig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Da die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt gewesen seien, dass die Beklagte sich habe habilitieren sollen, sei di e zusätzliche Belastung durch das Habilitat i- onsverfahren als elternbezogener Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gegeben. Denn durch diese n e- ben der Betreuung des Kindes und der Haushaltsführung bestehende Be la s- tung sei die Beklagte gehindert gewesen, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zwar habe sie nach dem Wechsel des Habilitationsthemas bis zur Einreichung der Habilitationsschrift über neun Jahre benötigt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, da ss sie während eines großen Teils dieses Zeitraums halbtags berufstätig gewesen sei, in einem erheblichen Umfan g die Tochter betreut habe und s ie durch die vielfältigen, zwischen den Parteien geführten Verfahren belastet gewesen sei, wodurch sich die Ferti gstellung der Habilitat i- onsschrift verzögert habe. Diese zusätzliche Belastung werde zu einem nicht fest stellbaren Zeitpunkt durch den Abschluss des Habilitationsverfahrens entfa l- len. Bis dahin könne die Beklagte Betreuungsunterhalt beanspruchen. Da di e- ser eine r Befristung nicht zugänglich sei, könne keine von der vorausgegang e- nen Entscheidung abweichende Befristung erfolgen. Auch der Höhe nach ergebe sich hinsichtlich des Betreuungsunterhalts kein Abänderungsgrund. Die Beklagte habe belegt, dass das Ne ttoeinkommen, das ihr in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugerechnet worden sei, demj e- nigen eine r Dreiviertelstelle entspreche. Dass sie anderweit mehr verdienen könne, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Aufstockungsunterhalts scheide eine Abänd erung aus, da sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung in dem vorausgegangenen 10 11 - 6 - Rechtsstreit die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Der Aufstockungsunterhalt sei gemäß § 1573 Abs. 5 BGB aF unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof entwicke l- ten Grundsätze befristet worden. Insoweit sei ausgeführt worden, dass die B e- klagte durch die Ehe und die Kindererziehung keine ehebedingten Nachteile erfahren habe, sondern sich ihr Lebensstandard gebesser t habe . Deshalb sei ihr nach einer Übergangszeit eine Reduzierung ihrer finanziellen Verhältnisse auf den Lebensstandard zuzumuten, den sie vor der Ehe gehabt habe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen. Auf das im Juli 2008 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG - RG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwe n- den. D ie Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich aus § 323 ZPO aF, o h- ne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klarstellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf (vgl. Senatsurteil BGHZ 1 8 3, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16). Der Kläger hat sich für die Abänderung vor allem auf die gesetzliche Neuregelung des § 1570 BGB berufen. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der entscheidungserheblichen Tatsachen zur A b- änderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der 12 13 14 15 - 7 - Rechtsprechung aner kannt und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 16 und vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 17 ). 2. Die Abänderungsklage führt jedoch nicht zu einer Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit vor dem 13. November 2008. Nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZP O aF darf ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Soweit § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO aF hiervon Ausnahmen vorsieht und eine rückwirkende Abänderung zulässt, gilt dies nur für Abänderungsbegehren von Unterhaltsgläubigern, nicht da gegen für solche von Unterhaltsschuldnern. Insofern ermöglicht § 323 Abs. 3 ZPO aF deshalb keine rückwirkende Reduzi e- rung der Unterhaltspflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 323 Rn. 35; Johanns en /Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 Rn. 1 17 ). Da die Kl a- ge erst am 13. November 2008 erhoben worden ist (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO), scheidet eine Abänderung für den davor liegenden Zeitraum aus. 3. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie in der Vorentscheidung - davon ausgegangen, dass sich der Unterha ltsanspruch der Beklagten nicht in vollem Umfang aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt) sondern zum Teil auch aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ergibt. Das steht mit der Rech t- sprechung des Senats in Einklang. Da die Beklagte nach Auffassung des B er u- fungsgerichts durch die Betreuung des Kindes nicht an einer teilschichtigen E r- werbstätigkeit gehindert ist, beruht der Anspruch nur insoweit auf § 1570 BGB, als sie wegen der Kinderbetreuung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach - gehen kann. Der A nspruch im Übrigen ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - FamRZ 2012, 1040 Rn. 15 mwN und vom 21. April 2010 - X II ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 41 ). 16 17 - 8 - 4. Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegen heit der Klägerin im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit auch nach der seit Inkrafttreten des U n- terhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 2 1 . Dezember 2007 am 1. Januar 2008 geänderten Rechtslage verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sic h die Erwerbso b- liegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen von § 1570 BGB nach folgenden Grundsätzen: aa) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksicht igung der individuellen Umstände besuchen könnte. Im Unterhaltsverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (st. Rspr., vgl. Sena tsurteile vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - FamRZ 2012, 1040 Rn. 18 f. mwN und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 27 ). b b) Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist oder dieses im Hinblick auf sein e Entwicklung zeitweise sich selbst überlas sen werden kann, verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB) . Insoweit können eine r Erwerb sobliegenheit des be treuenden Elternteils elternbezogene Gründe entgegenstehen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 31 f. und vom 16. Juli 20 08 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008 , 1739 Rn. 100 ). Diese 18 19 20 21 - 9 - Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunte rhalts rechtfertigen sich aus der nachehelichen Solida rität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemei n- same Ausgestaltung der Kinderbetreuung. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit daue r- haft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betre u- ungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein al s- bald wieder in den Beruf zurück kehren wollte (BT - Dru cks. 16/6980 S. 9). Unter diese Ausprägung des Betreuungsunterhalts fällt nach der Rechtsprechung des Senats auch der Gesichtspunkt, dass die verlangte oder ausgeübte Erwerbst ä- tigkeit neben dem nach der Fremdbetreuung eines Kindes verb leibenden Anteil an Erziehungs - und Betreuungsaufgaben nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreffenden Elternteils führen darf (Senatsurt eil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32). b ) Diesen Vorgaben trägt die angefochtene Entscheidung nicht in jeder Hinsicht Rechnung. aa) Das Berufungs gericht hat das Vorliegen kind bezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts (§ 1570 Abs. 1 BGB) allerdings im Hinblick auf die bestehenden und in Anspruch genommenen Fremdbetre u- ungsm öglichkeiten, auch im Rahmen der umfangreichen Freizeitaktivitäten des Kindes, verneint. Dagegen ist auf der Grundlage der Feststellungen des Obe r- landesgerichts aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision nimmt diese ihr günstige Beurteilung hi n. bb) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts entspreche aus elternbezogenen Gründen der Billi g- keit, begegnet dies indessen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die hierfür 22 23 24 - 10 - angeführte zusätzliche Belastu ng der Beklagten durch das Habilitationsverfa h- ren stellt in diesem Zusammenhang keinen Grund dar, der eine längere Dauer des Betreuungsu nterhalts rechtfertigt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Die G e- setzesbegründung weist darauf hin, dass das Vertrauen in die vereinbarte und so auch gehandhabte Rollenverteilung hinsichtlich der Kinderbetreuung g e- schützt werden sol l. Die Beklagte hat von einer weitergeh enden Erwerbstäti g- keit aber nicht allein im Interesse des Kindes abgesehen, sondern auch um ihre Habilitationsschrift fertig stellen zu können. Der zeitliche Aufwand und der Ei n- satz, die sie insoweit von einer Erwerbs tätigkeit haben absehen lassen, dienten ihren eigenen beruf lichen Interessen u nd nicht denjenigen des Kindes. Deshalb stell en Ausbildungs - , Fortbildungs - oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen e l- ternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar. Maßgebe nd kö n- nen solche Umstände vielmehr für die Frage einer angemessenen Erwerbst ä- tigkeit im Sinne des § 1574 BGB oder für die Gewährung von Ausbildungsu n- terhalt nach § 1575 BGB sein. Im Zusammenhang mit einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts kommt hier au ch dem Gesichtspunkt einer überobligat i- onsmäßigen Belastung keine Bedeutung zu. Denn eine solche ergibt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aus Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung, sondern erst aus der Ve rfolgung der beruflichen Ziele. Ande re Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. cc) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 36 Nr. 1 EGZPO erwogen hat, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertra uen auf den Bestand des Unterhaltsanspruchs habe, vermag dies die getroffene Entsche i- dung zum Betreuungsunterhalt ebenfalls nicht zu rechtfertigen. 25 26 - 11 - Voraussetzung für die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2008 recht s- kräftig gewordenen Urteils ist gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO unter anderem, dass die Änderung dem anderen Teil - hier also der Beklagten - unter Berücksicht i- gung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. D ieser G e- sichtspunkt ist bereits bei der Prüfung der Billigkeit einer Verlänger ung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil e vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/0 9 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 38 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 23 für § 1578 b BGB). D a- bei geht es entscheidend um die Frage, wie sehr sich der Unterhaltsberechtigte auf den zur Überprüfung gestellten Unterhaltstitel verlassen darf. Insofern ist allerdings zum einen zu beachten, dass ein Unterhaltstitel nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abänderbar ist. Zum anderen war das neue Unte r- haltsrecht schon lange Zeit vor seinem Inkrafttreten bekannt und öffentlich di s- kutiert worden. Schon deshalb durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger nicht eine Möglichkeit nutzen würde, um die Unterhaltspfli cht zu b e- enden oder herabzusetzen . Dass die Beklagte im Vertrauen auf den Fortb e- stand des Unterhaltstitels Dispositionen getroffen hätte, die rückgängig zu m a- chen ihr nic ht oder nicht zugleich möglich oder zumutbar war en (vgl. Senatsu r- teile vom 29. Juni 20 11 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 26 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 23 ) ist nicht festgestellt. Das Vertrauen, die zuletzt ausgeübte Halbtagstätigkeit wieder aufnehmen zu dürfen, kann hierzu schon deshalb nicht gerechnet werden, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die se Entscheidung nicht zugunsten einer weitergehenden Beschäftigung hätte geändert werden können. Da die angestellten Erwägungen die Entscheidung nicht tragen, kann das angefochtene Urteil bezüglich des Betreuungsunterhalts keinen Bestand haben. 27 28 - 12 - 5. Hinsichtlich des der Beklagten in der vorausgegangenen Entscheidung zuerkannten Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) hängt die Abänd e- rung im Sinne eines Wegfalls der Unterhaltspflicht davon ab, ob di e vom Kläger geltend gemachte Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht der Fall. Eine Rechtsänderung, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänd e- rung in diesem Sinne zu ver langen, ist nicht erfolgt. Die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockung sunterhalts die Rechtslage seit dem Vorprozess im Jahr 2007 nicht entscheidend geändert (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - X II ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 21) . Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechts prechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung das maßgeb liche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs - )Nachteile für den Unterhaltsberechtigten geleg t. Die Grundsätze der Senats rechtsprechu ng hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Befristung des Aufstockungsunterhalts herangez o- gen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Unterhalt bis Dezember 2011 zu befristen sei, weil der Bek lagten keine ehebedingten Nachteile entstanden seien. Dass sich insoweit eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse e r- geben hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision 29 30 31 - 13 - dies mit der Verfahrensrüge angreift. Deshalb kann d er Kläger mit seiner Abä n- derungsklage keinen früheren Wegfall des Aufstockungsunterhalts erreichen. 6. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsg e- richt nicht geprüft hat, ob sich hinsichtlich der Höhe des Aufstockungsunterhalts we sentliche Veränderungen ergeben haben. Der Kläger hat geltend gemacht, dass der bei der konkreten Bedarfsbemessung berü cksichtigte Betrag von 100 Babysitter im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht mehr in Ansatz zu bringen sei. Dazu sind Feststellungen nicht getroffen worden. Darüber hinaus hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils en t- schieden, dass bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der B e- dürftigkeit nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen ist (Senatsurteil vo m 10. November 2010 XII ZR 197/08 - FamRZ 2011, 192 Rn. 26 ff . ). Insofern ergibt sich jedenfalls eine wesentliche Abweichung vom Rechenwerk der vorausgegangenen En t- scheidung, in der zugunsten der Beklagten ein Erwerbstätigenbonus berüc k- sichtigt worden ist. Die Entscheidung zum Aufstockungsunterhalt kann deshalb im Ergebnis ebenfalls keinen Bestand haben. 7. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen insbesondere zu der Frage beda rf, ob der B e- klagten ein Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 Abs. 1 BGB z u- steht. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das 32 33 34 - 14 - Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im weiteren Verfahren g e- gebenenfalls auch de m Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, die ihr angerechneten Zinseinkünfte in Höhe von 3 % seien nicht mehr erzielbar. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 16.06.2009 - 35 F 242/08 - OLG Ko blenz, Entscheidung vom 06.07.2010 - 11 UF 497/09 -
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