BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 97/10 vom 13. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Juni 201 3 bes chlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 151 .000 Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Die Nichtzulassung ihres zweitinstanzlich geänderten Vo r- trags war nach eigener Darstellung der Beklagten durch § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt, weil er erstinstanzlich infolge eines Anwaltsfehlers versäumt wo r- den war (so Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2010 Seite 1 zweiter A b- satz), also infolge Nachlässigkeit unterblieben ist. Der geänderte Sachvortrag der Beklagten is t zweitinstanzlich auch nicht unstreitig geworden, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend festgestellt hat. Denn die Klägerin ist bei ihrem ersti n- stanzlichen Vortrag geblieben (Schriftsatz vom 15. März 2010 Seite 2). Die Vo r- schriften des § 138 Abs. 1, 2 und 4 ZPO sind nicht verletzt. Die Erforderlichkeit, zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung von § 138 ZPO die Revision zuz u- 1 - 3 - lassen, ist überdies nicht in der notwendigen Weise ausgeführt. Der Beschwe r- de kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, a ls sie die Entsche i- dungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen behauptet. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2009 - 14c O 196/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2010 - I - 12 U 72/09 - 2
Full & Egal Universal Law Academy