BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97 /11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Palettenbehälter II PatG § 9 Satz 2 Nr. 1 a) Gehört der Austausch bestimmter Bestandteile zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentierten Erzeugnisses, so darf dieser Austausch an einem mit Zustimmung des Paten t- inhabers in Verkehr gebrachten Exemplar auch von Wettbewerbern vorgenommen werden , die das Exemplar zu diesem Zweck in reparaturbedürftigem Zustand erwerben und nach e r- folgter Reparatur an Dritte weiterveräußern. b) Der vom Senat aufgestellte Grundsatz, wonach für die Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeite ten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der L e- bensdauer der Vorrichtung üblich erweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, ist auch dann heranzuziehen, wenn eine unmittelbare Patentverletzung geltend gemacht wird. c) Ob sich gerade in den ausget auschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung w i- derspiegeln, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist. Hierfür ist maßgeblich, ob der Austa usch nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsma ß- nahme anzusehen ist, die die Identität der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Wir t- schaftsgut nicht in Frage stellt. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d en Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeh o- ben, hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage - begeh rens jedoch nur, soweit dieses den Zeitraum ab 19. September 2008 betrifft. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber ufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 734 967 (Klagepatent) die Beklagten weg en Patentv erletzung in A n- spruch. Das Klagepatent ist am 15. März 1996 an gemeldet w o rde n und betrifft einen Palettenbehälter . Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "Palettenbehälter (1) zum Transport und zur Lagerung von Flüssigkeiten , mit eine r Flachpalette (11), einem austauschbaren Innenbehälter (2) aus Kunststoff mit einer oberen , verschließbaren Einfüllöffnung (3) und einer unteren Entleereinrichtung (5) sowie einem den I nnenbehälter umgebenden Außenmantel (8), der aus senkrec h- ten und waagr echten Gitterstäben (9, 10) aus Metall besteht , die den mit Flüssi g- keit gefüllten Kunststoff - Innenbehälter abstützen, wobei die als Rohre ausgebild e- ten Gitterstäbe an den Kreuzungsstellen (15) zur Bildung muldenartiger, in Läng s- richtung der Gitterstäbe ver laufender, doppelwandiger Vertiefungen (16) eingez o- gen sind, derart, dass an jeder Kreuzungsstelle zwischen den Längsrändern (18, 19) der Vertiefungen (16) zweier rechtwinklig übereinander liegender Gitterstäbe vier Berührungsstellen ( 20 ) mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstärke entsprechenden Materialanhäufung entstehen, und die vier Berührungsstellen zweier Gitterstäbe an den Kreuzungsstellen miteinander verschweißt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die muldenartigen Vertiefungen (16) der se nkrechten und waagrechten Gitterstäbe (9, 10) eine über den Querschnitt der Vertiefungen ve r- la u fende, mittige Erhöhung (17) aufweisen , jeweils zwei an den Kreuzungsstellen (15) übereinander liegende Gitterstäbe (9, 10) an den vier Berührungsstellen (20) di eser Erhöhungen (17) miteinander verschweißt sind und die beidseitig an die E r- höhung (17) mit den Berührungs - und Schweißstellen (20) anschlie ß enden A b- schnitte (25, 26) der Vertiefungen (16) der Gitterstäbe (9, 10) begrenzt elastische Biegestellen mit eine m gegenüber der Erhöhung (17) verringerten Biegewide r- standsmoment zur Entlastung der Schweißverbindungen an den Kreuzungsstellen (15) bei statischer und/oder dynamischer Belastung des Gittermantels (8) bilden ." 1 - 4 - Die Klägerin produziert und vertreibt unter der Bezeichnung "E . " P a- lettenb ehälter , die diese Merkmale aufweisen . Die Beklagte zu 1 und dem Kl a gevorbringen zufolge auch die Beklagte zu 2 bieten wiederaufgearbeitete Behälter dieser Art an . Im Rahmen der Wiederaufarbeitung wird bei B ehältern, die ursprünglich von der Klägerin in Verkehr gebracht worden sind, der Innen - behälter entfernt und durch einen gleichartigen Innenb ehälter aus der Produk - tion der Beklagten ersetzt. Die Klägerin sieht in der beschriebenen Wiederau f- arbeitung von Behältern, im Anbieten einer solchen Wiederaufarbeitung und im Anbieten , Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen und Besitzen von in dieser Weise wiederaufgearbeiteten Behältern eine Verletzung des Klagepatents. Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Feststellu ng der Schadense r- satzpflicht und Rechnungslegung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht unter anderem im Hinblick auf eine Entscheidung des Court of Appe al für England und Wales (Schütz (UK) Ltd v Werit (UK) Ltd, [2011] EWCA Civ 303) zugelassenen Revision, der die Beklagten entgegentr e- ten. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens unzulässig. Soweit sie zulässig is t, führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Klagepatent betrifft einen Palettenbehälter, der im Wesentlichen aus einer Flachpalette, einem darauf angebrachten austauschbaren Innen - behälter aus Kunststoff und einem diesen u mgebenden Gitter aus senkrechten und waagerechten Metallstäben besteht. Behälter dieser Art, die zur Lagerung und zum Transport von Flüssigkeiten eingesetzt werden, waren im Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent betrifft das technische Problem, die St abilität solche r Behälter zu erhöhen. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 einen Paletten - behälter vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung des Berufungsgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben ) : 1. Der Palettenbehälter ist geeignet zum Transport und zur Lag e- rung von Flüssigkeiten und besteht aus a) einer FlachpaIette, b) einem austauschbaren lnnenbehälter aus Kunststoff mit (1) einer oberen , verschließbaren Einfüllöffnung und (2) einer unteren Entleerungseinrichtung sowie c) einem Außenmantel, (1) der den Innenbehälter umgibt und (2) aus einem Gitterwerk mit senkrechten und waag e- rechten Gitterstäben aus Metall besteht. 4 5 6 - 6 - 2. Die den Außenmantel bildenden Gitterstäbe a) sind als Rohre ausgebildet [1], b) stützen den mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoff - Innenbehälter ab, c) sind an den Kreuzungsstellen zur Bildung muldenartiger, in Längsrichtung der Gitterstäbe verlaufender, doppe l- wandiger Vertiefungen ein gezogen [ 2 ] , und zwar derg e- stalt, dass ( 1 ) a n jeder Kreuzungsstelle zwischen den Längsrä n- dern der Vertiefungen zweier rechtwinklig übereina n- der liegender Gitter stäbe vier in einer Ebene geleg e- ne Berührungsstellen mit jeweils einer der vierfachen Gitterstabwandstärke entsprechenden Materiala n- häufung entstehen [ 3 ], (2) die muldenartigen Vertiefungen der senkrechten und waagrechten Gitterstäbe eine über den Querschnitt der Vertiefungen verlaufende, mittige Erhöhung au f- weisen [4.2], (3) jeweils zwei an den Kreuzungsstellen übereinande r- liegende Gitterstä be an den vier Berührungsstellen dieser Erhebungen miteinander verschweißt sind [4.1 und 5] und (4) die beidseitig an die Erhöhung mit den Berührungs - und Schweißstellen anschließenden Abschnitte der Vertiefungen der Gitterstäbe begrenzt elastische Biegest ellen bilden, mit einem gegenüber der Erh ö- hung verringerten Biegewiderstands moment zur En t- lastung der Schweiß verbindungen an den Kreu - zungsstellen bei statischer und/ oder dynamischer B e lastung des Gittermantels [ 6] . 7 - 7 - Die Ausbildung von begrenzt elastischen Biegestellen im Bereich der Schweißverbindungen an den K reuzungsstellen hat nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift zur Fol ge, dass die Schweißverbindungen von den beim Stapeln und beim Transport auftretenden Biegebeanspruchungen weitest - gehend entlastet werden. Dies führe zu einer verbesserten Haltbarkeit der Schweißverbindungen und zu einer erhöhten Betriebssicherheit (Abs. 6). II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Aktivlegitimation der Klägerin sei durch die vorgelegten Lizenzverträge hinreichend belegt. Die Beklagte zu 2 sei allerdings nur für die Zeit ab 19. Sep - tember 2008 passivlegitimiert. Unabhängig davon sei der Austausch eines Innenbehälters an einem von der Klägerin in Verkehr gebrachten Behälter nicht als Verletzung des Klage - patents anzusehen . Zwar wiesen die von der Klägerin vertriebenen Behälter alle Merk male des Klagepatents auf. Wenn ein Berechtigter ein erfindungs - gemäßes Erzeugnis in den Verkehr bringe, sei sein Ausschließlichkeitsrecht aber insoweit erschöpft, als er den Gebrauch dieses Vervielfältigungsstücks nicht mehr unterbinden könne. Das Recht z um Gebrauch umfasse auch erfo r- derliche Ausbesserungen oder Reparaturen. Der Austausch eines Innenbehä l- ters sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als erneute Herstellung e i- nes erfindungsgemäßen Erzeugnisses, sondern als Reparatur anzusehen. Die wes entlichen Elemente des Erfindungsgedankens träten ausschließlich in dem als Gitterbox ausgestalteten Außenmantel in Erscheinung. Ein Auswechseln des Innenbehälters berühre deshalb nicht die aus patentrechtlicher Sicht zu bestimmende Identität der geschützt en Vorrichtung. Angesichts dessen sei unerheblich , dass die Behälter nach der Wiederaufarbeitung einer erneuten b e- hördlichen Zulassung bedürften. 8 9 10 11 - 8 - III. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 Ansprüche hinsichtlich des Z eitraum s vor dem 19. September 2008 ge l- tend macht. Wenn die Abweisung einer Klage auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt wurde, ist eine Revision nur dann zulässig, wenn in der Revisionsbegründung für jed e dieser Erwägu n- gen dargelegt wird, warum sie unrichtig sein soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6 mwN). Im Streitfall hat das das Berufungsgericht die Abweisung de r Klage hi n- sichtlich des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Begehrens nach Schadens - ersatz und Rechnungslegung auch auf die Erwägung gestützt , es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 vor ihrer Gründung am 19. September 2008 eine Verletzungshandlung begangen habe. In der Revis i- ons begründung wird diese Erwägung nicht angegriffen. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, soweit es um Ansprüche für den Zeitraum vor dem genan n- ten Datum geht. IV. Im Übrigen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überpr ü- fung in einem entsche idenden Punkt nicht stand . 1. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Bekla g- ten seien befugt, an patentgemäßen Behältern, die mit Zustimmung der Paten t- inhaberin in Verkehr gebracht worden sind, den Innenbehälter auszutauschen, wird von d en im angefochtenen Urteil dazu angeführten Erwägungen nicht g e- tragen. a) Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob die Rechte der Klägerin an den von den Beklagten angebotenen Gegenständen erschöpft sind, zu Recht die vom Senat entwickelte n Maßstäbe herangezogen. 12 13 14 15 16 17 - 9 - (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsich t- lich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom P a- tentinh aber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 61/98, BGHZ 143, 268 , 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate ; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 2 7 - Pip ettensystem). Der rechtmäßige E r- werber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu g e- brauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubi e- ten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiede rherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions - oder Lei s- tungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diese m Sinne kann jedoch dann nicht mehr g e- sprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flüge l- radzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 Lauf - kranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem). (2) Entgegen der Auffassung der Rev ision stehen diese Befugnisse hi n- sichtlich solcher Behälter, die mit Zustimmung der Patentinhaberin in Verkehr gebracht worden sind, auch den Beklagten zu, wenn sie solche Gegenstände unmittelbar oder mittelbar von Abnehmern der Paten t inhaberin oder der Kl äg e- rin erwerben. Die dem rechtmäßigen Erwerber eines geschützten Erzeugnisses z u- stehende Befugnis zur Benutzung und Weiterveräußerung beruht nicht auf e i- ner vertraglichen Rechtseinräumung des Patentinhabers. Sie ist vielmehr Folge 18 19 20 - 10 - davon, dass die dem P atentinhaber nach § 9 PatG zustehenden Rechte mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Exemplars insoweit erschöpft sind, der Patentinhaber hinsichtlich dieses Exemplars also seine Befugnis verloren hat, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Geb rauch des g e- schützten Erzeugnisses zu verbieten. Der bestimmungsgemäße Gebrauch e i- nes solchen Exemplars stellt deshalb keine Patentverletzung dar - unabhängig davon, d urch wen er erfolgt. Wenn die mit der Klage angegriffene Aufarbeitung von Behältern z um b e- stimmungsgemäßen Gebrauch gehört, steht die Befugnis zu solchen Maßna h- men deshalb nicht nur Personen zu, die patentgemäße Behälter unmittelbar von der Patentinhaberin oder der Klägerin erworben haben, sondern auch den Beklagten, die solche Behälter un mittelbar oder mittelbar von rechtmäßigen Erwerbern erhalten haben. Unter der genannten Voraussetzung sind die B e- klagten ebenso wie ein unmittelbarer Erwerber auch befugt, die von ihnen au f- gearbeiteten Behälter weiterzuveräußern. (3) Zu Recht hat das Be rufungsgericht bei seiner Entscheidung auch die Rechtsprechung des Senats zu Fällen herangezogen, denen eine mittelbare Patentverletzung zu Grunde lag. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die Frage, wann beim Au s- tausch von Teilen einer Vorric htung von deren Neuherstellung gesprochen we r- den kann, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teil en die tech - nischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGHZ 159, 76, 91 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem). Diese Entscheidungen betrafen zwar Fälle, in denen eine mittelbare Patentverletzung durch Lieferung von zum Austausch bestimmten Teilen an Dritte angegriffen war. Die dort he r- angezogenen Grundsätze gelten jedoch auch in der im Streitfall zu beurteile n- 21 22 23 - 11 - den Konstellation, in der der Gegner wegen unmitt elbarer Patentverletzung in Anspruch genommen wird, weil er den Austausch von Teilen an geschützten Erzeugnissen selbst vornimmt oder anbietet. Nach den zitierten Entscheidungen stellt das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelb are Patentverletzung dar, wenn die recht - mäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Lau f- kranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem). Auch in diesem Fällen dienten die vom Senat herangezogenen Kriterien mithin der En t- scheidung der Frage, ob im Austausch bes timmter Teile eine unmittelbare P a- tentverletzung zu sehen ist. b) Die vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage vorgenommene A b- wägung ist in einem entscheidenden Punkt nicht frei von Rechtsfehlern. (1) Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austaus ch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßna h- men auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinau s- laufen, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses b e- rücksichtigenden A bwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfi n- dungsgemäßen Erzeugnisses andererseits. Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem). Ein in der Revisionsinstanz zu berücksichtigender Rechtsfehler l iegt nur dann vor, wenn dem Tatrichter bei der Feststellung der für die Abwägung relevanten Tatsachen ein Rechtsfehler unterlaufen ist, wenn er relevante Umstände fehlerhaft nicht in die Abwägung einbezogen hat , wenn 24 25 26 - 12 - er einzelnen Umständen ein Gewicht beig emessen hat, das zu deren wahrer Bedeutung außer Verhältnis steht, oder wenn seine Entscheidung in Wide r- spruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen steht. (2) Im Streitfall hat sich d as Berufungsgericht zwar eingehend und mit für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Erwägungen mit der Frage befasst, ob gerade der Innenbehälter die technischen Wirkungen der Erfindung wide r- spiegelt . Es hat indes außer Acht gelassen, dass diese Frage nur einen von mehreren für die Abwägung erheblichen G esichtspunkten darstellt und diesem Gesichtspunkt nur in bestimmten Fallkonstellationen ausschlaggebende Bede u- tung zukommt . (a) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die techn i- schen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb dur ch den Au s- tausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugni sses üblicherweise zu rechnen ist ( vgl. dazu BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese V oraussetzung im Streitfall nicht schon deshalb erfüllt, weil der Innenbehälter nach dem Klag e- patent austausch bar sein muss. Entscheidend ist vielmehr, ob bei den mit Z u- stimmung der Patent inhaberin in Verkehr gebrachten Behältern üblicherweise mit einem A ustausch des Innenbehälters während der Lebensdauer der G e- samtvorrichtung zu rechnen ist . Dafür ist maßgeblich , ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungs maßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenb ehälters als verkehrsfähiges Wir t- schaftsgut nicht in Frage stellt. Hierfür sind in erster Linie die berechtigten E r- wartungen der Abnehmer solcher Behälter von Bedeutung. Den vom Ber u- fungsgericht berücksichtigten, hauptsächlich auf technischem Gebiet liegen den 27 28 29 - 13 - Gesichtspunkten kommt nur dann Bedeutung zu, wenn der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anges e- hen werden kann. Sie können unter der genannten Voraussetzung dazu führen, dass eine Maßnahme dennoch als Neuhe rstellung anzusehen ist, weil durch den Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird. Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des geschützten Erzeugnisses anzusehen, kann eine Paten t- ve r letzung in der Regel nicht mit der Erwägung verneint werden, das ausg e- tauschte Teil spiegele nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen Teils im P a- tentanspruch zwingend vorgesehen ist. (b) Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, dass ein Austausch des Innenbehälters nach den berec h- tigten Erwartungen der Abnehmer solcher Behälter als zum bestimmungs - gemäßen Gebrauch eine s in Verkehr gebrachten Palettenb ehälters gehörend an zuse hen ist . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Benutzer B e- hälter, die wegen ihres Verschleißzustands oder wegen der Art der darin tran s- portierten Flüssigkeiten nicht mehr benutz t werden können, "großt e ils unen t- gel t lich" an Befüller ab. Dies könnte darauf hin deuten , dass ein Behälter mit nicht mehr benutzbarem Innenbehälter vom Verkehr als weitgehend wertlos angesehen wird. Bei dieser Ausgangslage k ö nn te der Austausch des Innen - be häl ters nicht mehr als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Gesamt - vorrichtung angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anteil der Herstellungskosten auf den Innenbehälter entfällt. 2. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden . Nach dem vom Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen U r- teils wiedergegebenen Parteivorbringen kann nicht ausgeschlossen werden, 30 31 32 33 - 14 - dass der Austausch des Innenbehälters trotz des Umstandes, dass einige A b- nehmer gebrauchte Palettenbehälter unent geltlich an Dritte ab geben, aus der berechtigten Sicht der Gesamtheit aller Abnehmer dennoch als zum besti m- mungsgemäßen Gebrauch gehörend an zu s ehen ist . Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, Behälter mit unbrauc hbar geworden em Innenbehälter wü rden "gr oßt e ils" unentgeltlich abgegeben, lässt nicht erkennen, welcher A n- teil der Marktteilnehmer solche Behälter nur gegen ein Entgelt oder gegen die Gewährung sonstiger Vorteile wie zum Beispiel den vergünstigten Bezug eines wiederaufgearbeiteten Behält ers abgibt . 3. Das Berufungsgericht wird deshalb im wiedereröffneten Berufung s- verfahren zu prüfen haben, ob gebrauchte Palettenbehälter, bei denen der I n- nenbehälter ausgetauscht werden muss, nach der überwiegenden Vorstellung der Abnehmer solcher Behält er als praktisch wertlos angesehen werden und der Einbau eines neuen Innenbehälters deshalb als erneute Herstellung eines Palettenbehälters anzusehen ist. (1) Bei der Prüfung dieser Frage wird zu berücksichtigen sein, wie groß der Anteil derjenigen Abne hmer ist, die gebrauchte Palettenbehälter unentgel t- lich an die Beklagten oder Dritte abgeben. Bedeutung kann auch der Frage z u- kommen, aus welchen Gründen dies geschieht und ob der unentgeltlichen A b- gabe typischerweise ein sonstiger Vorteil gegenübersteht - etwa die Möglic h- keit, eine entsprechende Anzahl wiederaufgearbeiteter Behälter zu vergünsti g- ten Konditionen zu beziehen. 34 35 - 15 - (2) Bedeutung kann auch dem Umstand zukommen, dass die Beklagten für das Inverkehrbringen der von ihnen aufgearbeiteten Behälter ei ner geso n- derten, auf die Bauart bezogenen behördlichen Genehmigung bedürfen. Das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Ausgestaltung des Innenbehälters für die Sicherheit des Gesamtsystems von Bedeu tung ist. Daraus können zwar entgegen der Au f- fassung der Revision keine zwingenden Schlussfolgerungen für die Frage g e- zogen werden, ob der Austausch eines Innenbehälters die Identität eines in dieser Weise bearbeiteten Behälters wahrt , zumal sich d as Geneh migungs - erfordernis nach dem Vorbringen der Revision nicht auf einen einzelnen Behä l- ter, sondern auf dessen Bauart bezieht . Die dem Genehmigungserfordernis z u- grunde liegenden Erwägungen des Gesetz oder Verordnungsgebers können aber ein Indiz dafür bilden, dass de m Innenbehälter für die Gesamtvorrichtung so große Bedeutung zukommt, dass sein Austausch nach der Verkehrsauffa s- sung als Neuherstellung eines Palettenbehälters anzusehen ist. (3) Allenfalls geringe Bedeutung kommt demgegenüber dem Umstand zu, d ass die Beklagten die von ihnen angebotenen Behälter als "remanufa c- tured" bezeichnen. Hierbei ist unerheblich, wie dieser Begriff zutreffend ins Deutsche zu übe r- setzen ist. Ob ein Angebot zum Austausch von Teilen als Angebot einer ident i- tätswahrenden R eparatur oder als Angebot zur Neuherstellung anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach der sprachlichen Bezeichnung, sondern danach, wie der angebotene Austausch rechtlich zutreffend zu qualifizieren ist. Der Senat vermag deshalb nicht die vom Court of A ppeal für England und Wales geäußerte Auffassung zu teilen, der in einem ähnlich gelagerten Fall e i- ne Neuherstellung - unter anderem - schon deshalb bejaht hat, weil die dortigen Beklagten in ihrer Werbung den Begriff "re - manufacturing" verwendet haben (Sc hütz (UK) v Werit (UK), [2011] EWCA Civ 303 Rn. 90). Die eigene Einschä t- 36 37 38 39 40 - 16 - zung desjenigen, der den in Streit stehenden Austausch durchführt, kann zwar im Einzelfall ein Indiz dafür sein, welche Erwartungen ein berechtigter Benutzer eines Erzeugnisses hinsich tlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs hat. Diesem Indiz kommt aber nicht ohne weiteres ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist insbesondere dann entkräftet, wenn sich aus objektiven Umständen ergibt, dass die in der Bezeichnung zum Ausdruck kommende rechtli che Ei n- schätzung unzutreffend ist. (4) Sollte die Prüfung ergeben, dass der Austausch des Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als Reparatur des Palettenbehälters anzusehen ist, so wären die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Neuherst e l- lung unter technischen Aspekten verneint hat, nicht zu beanstanden. Wie auch die Revision im Ansatz nicht verkennt, enthält das Klagepatent nur rudimentäre Festlegungen zur Ausgestaltung des Innenbehälters. Die mit dem Klagepatent erzielte Verbesserun g der Stabilität beruht auf der besond e- ren Ausgestaltung des Außenmantels entsprechend den Merkmalen der Mer k- malsgruppe 2 c. Der Umstand, dass die Ausgestaltung des Innenbehälters für die Stabilität und Sicherheit des Gesamtsystems ebenfalls von Bedeutung ist, weil Außenmantel und Innenbehälter funktionell zusammenwirken, führt ent - gegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Austausch eines Teils auch dann als Neuherstellung anzu sehen sein, wenn dieses nach der geschüt z- ten Erfindung zwar nicht in besonderer Weise ausgestaltet sein muss, mit e i- nem anderen, erfindungsgemäß ausgestalteten Teil aber in der Weise zusa m- menwirkt, dass sich an je n em Teil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklichen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass zwischen den in Rede stehe n- den Teilen ein funktionaler Zusammenhang besteht. Vielmehr ist zusätzlich e r- forderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, so dass davon gesprochen werden kann, 41 42 43 - 17 - durch den Austausch dieses Teil s werde der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht. Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung in einem Fa ll bejaht, in dem die austauschbare Messkapsel eines Flügelradzä h- lers zur Erfassung der Durchflussmenge von Flüssigkeiten mit dem erfindung s- gemäß ausgestalteten Gehäuse des Zählers so zusammenwirkte, dass das in der Messkapsel enthaltene Flügelrad gleichmä ßig und wirbelfrei beaufschlagt und deshalb weniger belastet wurde (BGHZ 159, 76, 92 f. = GRUR 2004, 758, 762 f. - Flügelradzähler). Nicht als Neuherstellung angesehen hat er den Au s- tausch eines Laufkranzes an einem Schienenfahrzeugrad, der mit einem erfi n- dungsgemäß ausgestalteten Gummiring zwar funktionell zusammenwirkte und an dessen Form angepasst war, dadurch aber weder in seiner Funktion noch in seiner Lebensdauer maßgeblich beeinflusst wurde (GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz), und den Austausch einer Einmal s pritze an einem Pipettensystem , die zwar mit erfindungsgemäßen Greifvorrichtungen im Pipettengehäuse z u- sammenwirkte, insoweit aber nur bloßes Objekt des verbesserten An - und A b- kupplungsprozesses war, der seine gegenständliche Verkörperung allein in den hierfür geschaffenen Greifeinrichtungen fand (BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem ). Im Streitfall besteht zwar ein funktioneller Zusammenhang, weil der au s- tauschbare Innenbehälter von dem patentgemäß ausgestalteten Außen mantel a bgestützt wird. Die mit dem Streitpatent erzielte Verbesserung der Stabilität findet ihre gegenständliche Verkörperung jedoch nur in den in Merkmalsgruppe 2 c aufgeführten Merkmalen des Außenmantels. Soweit die verbesserte Stabil i- tät des Außenmantels einen besseren Schutz des Innenbehälters bewirkt, ist der Innenbehälter ein bloßes Objekt der vom Außenmantel ausgehenden A b- stützwirkung. D as Vorbringen der Klägerin, die patentgemäße Ausgestaltung des A u- ßenmantels ermögliche es, die Wand stärke und damit d as Gewicht des Inne n- 44 45 46 - 18 - behälters zu reduzieren, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abwe i- chenden Beurteilung. Hierbei ist unerheblich, ob die Möglichkeit einer Verring e- rung von Wandstärke oder Gewicht, wie die Revision geltend macht, bei einer patentg emäßen Ausgestaltung des Außenmantels stets eröffnet ist. Schon di e- se Möglichkeit mag zwar als Vorteil der erfindungsgemäßen Lösung anzusehen sein. Sie findet aber nur dann gegenständlichen Niederschlag im Innenbehälter, wenn dieser im Einzelfall entsprech end ausgestaltet wird. Eine solche Ausg e- staltung ist in den Patentansprüchen weder vorgesehen noch stillschweigend - 19 - vorausgesetzt. Angesichts dessen kann gegebenenfalls auch offenbleiben, we l- che Ausgangswerte für die Frage maßgeblich sind, der Innenbehä lter eine ve r- ringerte Wandstärke oder ein verringertes Gewicht aufweist. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier - Beck Bacher Vorinstanzen: LG München I, Ent scheidung vom 20.05.2010 - 7 O 14224/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - 6 U 3412/10 -
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