BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS - UND KOSTENSCHLUSS URTEIL XI ZR 97 / 1 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Mai 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr . Grüneberg , Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf d ie Revision de s Kläger s wird das Urteil de s Kammer gerichts vom 2 5 . Januar 201 1 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von 5 . 846 , 03 zurückgewiesen hat. Das Urteil wird in s gesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung de r Beklagten wird das Urteil der Zivil kammer 38 des Land gerichts Berlin vom 11 . Juni 2010 wie folgt abgeä n dert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 8,35 h len. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.787,68 erledigt. Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat de r Kläger zu tragen. Die ü b- rigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die B e klagte zu 70% . - 3 - Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 29 . Juni 2011 6 . 259,50 t punkt bis zu 900 Von Rechts wegen Wiechers Grüneberg Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 38 O 544/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2011 - 9 U 140/10 -
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