ECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR97.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 97/14 vom 28. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8 . Juni 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann , die Richterin Schus ter und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Der Antrag des Klägers auf H erabsetzung des Streitwerts wird a b- gelehnt. Gründe : I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, ist in der Revis ion mit seinem B e- gehren, dem beklagten Luf tfahrtunternehmen die Verwendung von Beför d e- rungsbedingung en, die eine Vorauszahlungsregelung hinsichtlich des Flugpre i- ses enthalten, gegenüber Verbrauchern zu verbieten, erfolglos geblieben. Der Senat hat den Stre it wert im vorliegenden Verfahren und in den am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren nach dem Schluss der mündlichen Verhan d- lung für alle Instan Der Kläger beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines geschäftsführenden Vorstands anzuordnen, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem seiner Wirtschaftslage angepas s- ten Teil des Streitwerts , nämlich 3 . II. Der Antrag ist un begründet. 1. Nach § 5 UKlaG i.V. m. § 12 Abs. 4 und 5 UWG kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Za h- 1 1 2 2 3 3 4 4 - 3 - lung von Gerichtskos ten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. a) Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wir t- schaftliche Lage der Parte i erheblich gefährde t . An eine erhebliche Gefährdung sind strenge Maßstäbe anzulegen, denn auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts soll der Partei ein gewisses Kostenrisiko verbleiben (Münc h- Komm/Schlingloff, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644). Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Ko s- tenbelastung die Insolvenz droht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl. § 12 Rn. 5.21). Tritt als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar e r- scheint, nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (BG H, Beschluss vom 17. März 2011 I ZR 183/09, WRP 2011, 752 Rn. 6 Streitwertherabsetzung I I). D ie im öffentlichen Interesse tätigen Verbraucherv erbände sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Aussta t- tung aus öffentlichen Mitteln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesam t- betrachtung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anz uste l- len , i nsbesondere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu b e- rücksichtigen. b) Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft g e- macht, kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des Antragste l- lers anpassen, d .h. unter Würdigung der Gesamtumstände auf einen hinsich t- lich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die vor - aussichtliche Belastung mit den Gerichts - und Anwaltsgebühren nach dem vo l- len Streitwert abzustellen. 2. Diese Vorau ss etzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht dargetan. 5 5 6 6 7 7 - 4 - a) Er trägt vor , er erhalte vom Land Nordrhein - Westfalen eine zweckgebundene und zur Deckung des Fehlbedarfs bestimmte Zuwendung in F orm eines Festbetrages nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. F ür das Haushaltsjahr 2016 seien für die Aufwendung von Prozesskosten Aus den Jahren 2015/2016 lägen in bislang 34 tei l- weise noch aus den Vorjahren anhängi gen Gerichtsverfahren Entscheidungen vor , davon seien 25 zugunsten des Klägers ergangen ; in sieben Fällen sei die Klage abgewiesen worden, in zwei Fällen habe der Kläger teilweise obsiegt. Am 1. März 2016 seien 53 Verfahren anhängig gewesen, 32 in erster I nstanz, 13 Berufungen und acht Revisionen. aus Kostenerstattungen und Abmahnpauschalen ergaben, dem Prozessko s- tenetat zusätzlich zur Verfügung gestanden. Der Kläger verfüge nicht über au s- reichend freies Vermögen. Mögliche weitere Einkommensquellen seien zwe c k- gebunden und erhöhten den Prozesskostenetat nicht. Nach Ansicht des Kl ä- gers führte d ie Festsetzung eines Streit zu erheblichen Mehrkosten, die nahezu die Hälfte des Prozesskostenetats für 2016 ausmac h- ten, gefährdete die wirtschaftliche Lage des Klägers u nd schränkte seine weit e- re Tätigkeit in erheblichem Maße ein. b) Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen , inwieweit der Pr o- zesskostenetat einschließlich des in ihn einzubeziehenden Betrags von durch laufende Verfahren aus geschöpft wird und der Umfang di e- ser Ausschöpfung im Zusammenwirken mit de r Kostenbelastung aus dem Streitfall und den Parallelverfahren auf der Grundlage des festgesetzten Strei t- werts zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage des Klägers f ührt. Allein die zahlenmäßige Angabe der noch in den unterschiedlichen I n- stanzen anhängigen bzw. erledigten Verfahren vermittelt keine Informationen darüber, in welchem Umfang Kosten zu erstatten waren oder umgekehrt dem Kläger Kosten erstattet wurden. Dem zufolge reicht der Hinweis, die in den Streitfällen zu erwartenden Mehrkosten entsprächen nahezu der Hälfte des Prozesskostenetats für 2016, nicht als Grundlage für eine Beurteilung der Frage 8 8 9 9 - 5 - aus, in welchem Umfang der Kläger wirtschaftlich tatsächlich bel astet ist. Da r- über hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der Prozesskostenetat überschritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen Gefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegebenenfalls aus a n- deren Einn ahmequellen zu einem Ausgleich des Prozesskostenetats gelangen kann. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben , welche Bedeutung dem U m- stand zukommt, dass der Kläger drei rechtlich gleichgelagerte Verfahren durch drei Instanzen betrieben hat. Meier - B eck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2014 - 26 O 253 /13 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - 6 U 23/14 - 10 10
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