ECLI:DE :BGH:2016:160216UXZR97.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 (Bg), § 320 Abs. 1, § 631 Abs. 1, § 641 Abs. 1, § 646 a) Die Vereinbarung einer Verpflichtung des Fahr - oder Fluggastes, das Befö r- derungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesen t- lichen Grundgedanken des Rechts des Personenbeförderungsv ertrags. b) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehr s- unternehmens, nach der der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der B u- chung bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Fluggaste s dar. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 97/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 5. September 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die beklagte L . AG ermöglicht Flugbuchung en u.a. über das Internet und verwendet dabei eine Buchungsmaske mit folgendem Inhalt: " Ihre Zahlweise Entscheiden Sie sich hier, ob Sie die Buchung sofort bezahlen möchten oder ob Sie sich die Flüg e und Preise bis zu 48 Stunden reserviert halten möchten. o Jetzt bezahlen o Reservierung mit Preisgarantie Bitte beachten Sie: Die Buchung muss innerhalb der 48 Stunden aktiv bestätigt " 1 - 3 - Der Kläger, ein in die Liste qualifizierte r Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, sieht hierin eine Beför derungsbedingung im Luftverkehr , welche unabhängig von der Höhe des Ticketpreises oder dem zei t- lichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt die Verpflichtung zur vol l- ständige n Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar nach Abschluss des Luftbeförderungsvertrags begründet . Die auf Unterlassung der Verwendung dieser Vorauszahlungsregelung gegenüber Verbrauchern und Erstattung der Abmahnkosten nebst Rechtshä n- gigkei tszinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ob der angegriffene Inhalt der von der Beklagten verwendeten B u- chungsmaske als beanstandungsfähige A llgemeine Geschäftsbedingung oder als Ausdruck einer faktische n Vertragsabwicklungspraxis anzu sehen sei , könne dahinstehen. Jedenfalls sei eine die Vorleistungspflicht des Verbrauchers im Luftbeförderungsvertrag be gründende Allgemeine Geschäftsbedingung nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar werde von den wesentlichen Grun dgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 641, 646 BGB sowie des § 320 BGB abgewichen. D arin liege bei der gebotenen I n- teressenabwägung aber keine unangemessene Benachteiligung des Verbra u- chers. 2 3 4 5 6 - 4 - Für eine Vorleistung des Fluggasts in Abkehr von der ges etzlichen Vo r- leistungspflicht des Werkunternehmers spreche im Massengeschäft der Flu g- gastbeförderung ein nahezu zwingendes praktisches und wirtschaftliches B e- dürfnis. Ein Luftfahrtunternehmen, welches im Linienverkehr dem Kontrahi e- rungszwang nach § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG unterliege, wäre bei einer Vorau s- leistungspflicht nach der gesetzli chen Regelu ng in Ansehung seines Anspruchs auf Zahlung des Flugpreises einem untragbaren Insolvenz - sowie Durchse t- zungsrisiko ausgesetzt. Sicherungsrech te wie d as Unternehm erpfandrecht , die diese Risiken für den Unternehmer minimieren könnten, schieden aufgrund der Natur des Luftbeförderungsvertrags aus. Der mit der Zahlung des Flugpreises u nmittelbar nach Vertragsschluss einhergehende Verlust des rechtlichen Druck - und Si cherungsmittels aus der Einrede des nichterfüllten Vertrags verursache kein entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers erhebliches und ungerech t- fertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten. Das Zurückb e- haltungs recht des einzelnen Passagiers sei schon im Ansatz kein effektives Druckmittel gegenüber einem Luftfahrtunternehmen. Einen starken wirtschaftl i- chen Druck auf Luftfahrtunternehmen, die aufgestellten Flugpläne einzuhalten, bewirke bereits die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtb e- förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zu r Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 vom 17. Fe b- ruar 2004 , nachfolgend : Fluggastrechte verordnung oder FluggastrechteVO ) . Das bei Luftfahrtunternehmen generell bestehende Insolvenzrisiko werde durch die staatliche Aufsicht, die die Finanzlage und die Liquidität der Unternehmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die 7 8 - 5 - Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. EU L 293 S. 3 vom 31. Oktober 2008) überwache, erheblich gemindert. Auch das vom Kläger vorgeschlagene Zahlungsmodell mit einer Anza h- lung bei Buchung und einer Restzahlung zu einem Zeitpunkt relativ kurz vor Flugbeginn verschaffe dem Fluggast im Ergebnis keinen wirtschaftlich messb a- ren oder rechtlich relevanten Vorteil gegenüber der international üblichen Za h- lungspraxis. Vielmehr wäre eine Abkehr davon mit zusätzlichen Kosten - ebe n- so für den Fluggast - und auf Seiten der Luftfahrtunternehmen mit unzumutb a- ren Risiken infolge der internationalen Wettbewerbsverzerrung zulasten des Luftfahrtstandorts Deutschland verbunden. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Vorauszah lungsbestimmungen in Allgemeinen Geschäfts - bedingungen eines L uftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle , da durch sie von Rechtsvorschriften abwe i- chende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden . O b die im Streitfall bea n standete Handhabung der Internetb uchungsprax is sich als eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) darstellt oder ob es sich, wie die Beklagte meint, hierbei um ein nicht beanstandungsfähige s ta t- sächliches Marktverhalten handelt , bedarf keiner Erörterung, da das Ber u- fungsgericht ei ne Klausel, d ie den Fluggast zur Zahlung des Flugpreises bei der Flugbuchung verpflichtet, zu Recht nicht als eine den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Regelung und damit als wirksam angesehen hat ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ). 2. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Leistungsverweig e- rungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingesc hränkt wird, findet keine Anwendung (vgl. zu § 11 9 10 11 12 - 6 - Nr. 2a AGBG: BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 161). 3 . Eine Vorauszahlungsklausel ist nicht mit wesentlichen Grundg e- danken des Personen(luft)beförderungsrechts unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). a ) Ein auf die entgeltliche (Luft - ) Beförderung von Personen gericht e- te r V ertrag ist allerdings nach allgemeiner Auffassung als Werkvertrag zu qual i- fizieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 75 ff .; Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67, NJW 1969, 2014, 2015; Palandt/ Sprau, BGB, 75. Aufl., Einf . v . § 631 Rn. 17a; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, Vor bem. zu §§ 631 ff. Rn. 76; Münch Komm BGB/Tonner, 6. Aufl., Nach § 651 Rn. 1; Schm idt, Handelsrecht, 6. Aufl., S. 1102; Schwenk/ Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., S. 549; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 3. Aufl., S. 130 f.). Das Werkvertragsrecht sieht keine Vorleistungspflicht des B estellers , welche das G ebot, geg enseitige Verträge Zug um Zug abzuwickeln (§§ 320, 322 BGB) , verdräng t e , sondern v ielmehr e i- ne Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vor. Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 und § 646 BGB ist der Werklohn erst bei Abnahme oder Vollendung der L ei s- tung des Werkunte rnehmers zu entrichten. b ) Diese gesetzliche Regelung kann jedoch das Leitbild des Pers o- nenbeförderungsvertrages, an dem sich eine allgemeine Geschäftsbedingung messen lassen müsste, allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat zwar im Besonderen Schuldrecht in Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) nur für den Reis e- ve r trag ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen. Gleichwohl weist ( aber ) auch der Personenbeförderungsvertrag Besonderheiten auf, denen bei der B e- stimmung des gesetzlichen Leitbilds Rechnung getragen werden muss. 13 14 15 - 7 - aa) Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin , dass mit der Vo r- leistungspflicht des Werkunternehmers in der vom Gesetzgeber zugrunde g e- legten typischen Situati on das Recht des Werkunternehmers korrespondiert, das Werkstück nur gegen Zahlung des Werklohns herauszugeben. Ihm steht unter den Voraussetzungen des § 647 BGB ein Unternehmerpfandrecht zu, er kann unter den Voraussetzungen des § 648 BGB die Einräumung ei ner Sich e- rungshypothek verlangen , und er kann unter den Voraussetzungen des § 648a BGB Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Bauleistungen beanspruchen. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender b e- weglicher Sachen zum Ge genstand hat, finden nach § 651 BGB in erster Linie und bei vertretbaren Sachen ausschließlich die Vorschriften über den Kauf und die §§ 640, 646 BGB mithin keine Anwendung. Schließlich hat der Werkunte r- nehmer unter den Voraussetzungen des § 632a BGB einen Anspruch auf A b- schlagszahlungen gegen den Besteller. Ähnlich wie dem Werkunternehmer steht auch dem Frachtführer nach § 440 Abs.1 HGB für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut zu. bb) Bei d er Personenbeförderung besteht demgegenüber kein Sich e- rungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers. Dementsprechend wäre der Unternehmer ungesichert mit der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung belastet, sähe man ihn grundsät zlich als vorlei s- tungspflichtig an, was umso schwerer wöge, als denjenigen, der Personenb e- förderungsleistungen öffentlich anbietet, in der Regel eine Beförderungspflicht trifft, wie sie in § 10 AEG und ebenso - darauf weist das Berufungsgericht zu Recht hi n - in § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG vorgesehen ist. Zudem kann bei der Personenbeförderung eine Parallelität der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 320 BGB nicht erreicht werden. U m eine zeitnahe und zügige Erfüllung des Beförderungsv ertrags zu ermöglich en , ist es erforderlich, dass eine der Ve r tragsparteien in Vorleistung tr itt . Dies e Verpflichtung trifft in der Regel de n 16 17 18 - 8 - Fahr - oder Fluggast, denn e ine Abwicklung des Personenbeförderungsvertrags dergestalt, dass das Beförderungsentgelt erst nach Vollendu ng des Werks, mi t- hin bei Ankunft am Zielort gezahlt wird, wäre, wie auch die Revision nicht ve r- kennt, beim Massengeschäft der Fahr - oder Fluggastbeförderung im Linienve r- kehr kaum praktikabel. c) Dieser vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichenden B e- so nderheit des Personenbeförderungsvertrags hat auch der Gesetzgeber ve r- schiedentlich Rechnung getragen. So ist die Vorauszahlung des Beförderung s- preises im Recht der Eisenbahnbeförderung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU L 315 S. 14 vom 3. Dezember 2007) i.V.m. A n- hang I, Titel II, Art. 8 Abs. 1 COTIF). Auch bei der Luftbeförderung zeigen d ie Regelungen zur Erstattung des Flugpreises nach Art. 8 FluggastrechteVO in s- besondere in den Fällen der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges, dass das Unionsrecht davon ausgeht, dass der Flugpreis vor Flugantritt gezahlt wird. Nichts anderes g ilt für das nationale Recht. In der Begründung des G e- setzentwurfs der Bundesregierung zu § 9 Nr. 2 AGBG wird der Verzicht auf ein gesetzliches Verbot der formularmäßigen Vereinbarung einer Vorleistung s- pflicht damit begründet, dass derartiges zu weit gehe, " zumal in vielen Bere i- chen die technische Abwicklung des Vertrags ohne Vorleistungen kaum vo r- stellbar wäre (Eintrittskarten, Fahrkarten) " (BT - Drucks. 7/3919, S. 28). Die gä n- gige Redeweise vom " Kauf " einer Fahrkarte spiegelt den Umstand wieder, dass bei der Personenbeförderung der Erwerb der in der Fahrkarte " verkörperten " Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung regelmäßig Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrpreises erfolgt und damit die Vorleistung nicht vom Unternehmer, sondern vom Fahrgast erbracht wird. Schließlich werden die Besonderheiten des Personen (luft)beförderungs - vertrags, die vom werkvertraglichen Leitbild abweichen, auch in der etablierten 19 20 - 9 - internationalen Buchungs - und Abrechnungspraxis abgebildet . Das Berufung s- gericht hat unan gegriffen festgestellt , dass die International Air Transport Association (IAT A) Standards für etwa 94 % der weltweiten Flüge festlegt, zu denen auch die Praxis der Vorauskasse für Flüge im globalen Buchungs - und Reservierungssystem ge hört. d) Auch die Revision stellt eine Vorleistungspflicht des Fahr - oder Fluggastes nicht grundsätzlich in Frage, wenn sie es für möglich hält, eine Ve r- pflichtung des Fluggastes zur vollständigen Zahlung 30 Tage vor Abflug wir k- sam zu vereinbaren. Ihre Annahme, weiter dürfe die Abweichung vom gesetzl i- chen Leitbild mangels Erforderlichkeit einer solchen Regelung nicht gehen, setzt jedoch voraus, dass dem gesetzlichen Leitbild des Personenbeförd e- rungsvertrages die Zahlung des Flugpreises nach Ankunft des Flugzeugs am Bestimmun gsort und damit nach Fertigstellung des " Beförderungswerks " en t- spräche. Dies trüge, wie ausgeführt, der Eigenart des Personenbeförderung s- vertrages nicht Rechnung. 4 . Vor diesem Hintergrund hält eine Vorauszahlungsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag , die die sofortige Fälligkeit des Flugpreises unabhängig von dessen Höhe auch bei erst Monate später anstehenden Flügen vorsieht , der Wirksamkeitskontrolle bei Abwägung der Interessen der Vertragspartner stand. Denn die vo n der gesetzlichen Regelung abwei chende Vorleistung s- pflicht des Kunden kann sich auf sachliche Gründe stützen . a ) Eine Vor leistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden , wenn sie durch einen sachlichen Grund g e- rechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner en t- stehenden Nachteilen Be stand hat (st. Rspr. ; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 21 22 23 - 10 - - KZR 3 8/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114). b ) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Personenbeförd e- rungsvertrags und vor dem Hintergrund des Unionsrechts, dem wie die B e- klagte die Luftfahrtun ternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 Buchst. c Fluggas t- rechteVO, Art. 2 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1008/2008) unterworfen sind, widerspricht die beanstandete R egelung nicht einem angemessenen Interessenausgleich. Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58 - 63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von reg elmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantrit t zu beschränken, wie dies der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (BGHZ 203, 335). a a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 164 f.). Beschrän kungen bei der Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht des Reisenden unterliegt er nur insoweit, als er den vollen Reisepreis grundsätzlich erst 30 Tage vor Reiseantritt verlangen und bei einer bei Vertragsschluss fäll i- gen Anzahlung grundsätzlich keinen B etrag beanspruchen darf, der 20 % des Reisepreises übersteigt. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch ane r- kannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistungen, in s- besondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträg er, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleistungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezog en worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33). 24 25 - 11 - bb ) Bei sofortiger Zahlung des Flugpreises verliert der Fluggast die Einrede des nicht erfüllten Vertrags , d.h. das Recht, die ihm obliegende Za h- lung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) . Wie beim Reisevertrag wäre aber ein solches Leistungsverweigerungsrecht faktisch regelmäßig ohne Bedeutung. A uch der Fluggast könnte das Leistung s- verweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfa hrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167). Anders als im Reisevertrag s- recht besteht jedoch bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung aufgrund der d arin gewährten unabdingbaren Mi n- destrechte der Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung , Annullierung oder gr o- ßen Verspätung , namentlich des pauschalen Ausgleichsanspruchs nach Art. 7, ein unionsrechtlicher Mechanismus, der unabhängig von einem individuellen Leistungsverweigerungsrech t präventiv auf die Luftfahrtunternehmen ein wirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen B e- förderungsleistung anhält. cc ) Es verbleibt der Umstand, dass der Fluggast b ei einer vollständ i- gen und sofortigen Vorauszahlun g des Flugpreises - worauf der Kläger zutre f- fend hinweist einen Liquiditätsnachteil erleidet und das volle R isiko der Lei s- tungsunfähigkeit seines Vertragspartners zu tragen hat, das nicht , wie im Re i- severtragsrecht gemäß § 651k BGB , durch eine obligatori sche Sicherstellung der Flugpreisrückerstattung im Insolvenzfall kompensiert wird . Beide Gesicht s- punkte sind nicht ohne Gewicht, vermögen jedoch im Ergebnis keine Unbilli g- keit der angegriffenen Klausel zu begründen. (1 ) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Berechtigung des Luf t- fahrtunternehmens nicht in Frage steht, den vollen Flugpreis 30 Tage vor Abflug fällig zu stellen. Insoweit ist die Überwälzung des Liquiditätsverlustes wie des Insolvenzrisikos ohnedies unvermeidlich. Hinzu kommt, dass Beför derungsve r- träge im Land - wie im Luftverkehr ohnehin häufig relativ kurzfristig geschlossen 26 27 28 - 12 - werden. Die verbleibenden Risiken rechtfertigen es nicht, je nach Buchung s- zeitpunkt eine Abweichung von der Regel für geboten zu halten, dass der Preis für den Flugs chein wie für die Fahrkarte " beim Kauf " verlangt werden darf. (2 ) D as Insolvenzr isiko ist bei einem Luftfahrtunternehmen der G e- meinschaft durch die unionsrechtlichen Zulassungs - und Aufsichtsbestimmu n- gen im Vergleich zu einem Unternehmen, das keiner sta atlichen Aufsicht unte r- lieg t, deutlich verringert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines in der E u- ropäischen Union niedergelassenen Luftfahr tunternehmens gehört gemäß Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 1008 /2008 zu den Schwerpunkten des Ve rfahrens bei der Erteil ung einer Betriebsgenehmigung. Um die Gültigkeit d er Gene hmigung au f- rechtzuerhalten , unterliegt das Luftfahrtunternehmen der staatlichen Überw a- chung und ist jederzeit verpflichtet, seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachz u- weisen (Art. 8, 9 VO (EG) Nr. 10 08/2008). Erscheinen die finanziellen Bedi n- gungen für eine Aufrechterhaltung des Betriebs nicht gesichert, hat die Gene h- migungsbehörde - nicht zuletzt zur Verringerung des Risikos für Fluggäste (E r- wägungsgrund 6 der VO (EG) Nr. 1008/2008) - die Betriebsgen ehmigung au s- zusetzen oder zu widerrufen. (3 ) S owohl der Unions - als auch de r nationale Gesetzgeber halten im Bereich des Personenbeförderungsrechts durch spezielle Unionsvorschriften, namentlich die Fluggastrechteverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 1 008/2008, einen ausreichenden Verbraucherschutz für gewähr leistet. Die s folgt aus Erwägungsgrund 27 der Verbraucherrecht e richtlinie ( Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur A bänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des R a- tes und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; ABl. EU L 3 04 S. 64 vom 22. November 2011) , wonach die Beförderung von Personen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein solle , weil sie 29 30 - 13 - bereits im Rahmen andere r Unionsvorschriften geregelt we rd e , beziehungswe i- se, was den öffentlichen Verkehr und Taxis betr ifft, auf nationaler Ebene ger e- gelt sei . Infolge der Umsetzung der Richtlinie fällt im nationalen Recht die B e- förderung von Per sonen nicht unter den Anwendungsbereich des Untertitels über besondere Vertriebsformen, " da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten und öffentlich - rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten " ( Gesetzentwurf der Bundesregie rung zur Umsetzung der Ve r- braucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ; BT - Drucks . 17/1 2637, S. 47 zu § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB ). ( 4 ) D er Liquiditätsnachteil des Kunden geht mit einem Liquiditätsvo r- teil des Luftfahrtunternehmens einher, der Teil der Flugpreiskalkulation und damit Gegens tand der Preisfestsetzung ist. Nach Art. 22 Abs. 1 VO (E G) Nr. 1008/2008 legen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpre i- se und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste ( unbeschadet des Art. 16 Abs. 1, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, dem Linienflugve r- kehr in wirtschaftlich s chwachen Regionen gemeinwirtschaftliche Verpflichtu n- gen aufzuerlegen ) frei fest. Unter dem Begriff " Flugpreise " sind nach Art. 2 Nr. 18 die Beförderungspreise zu verstehen sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten. Dies bedeutet, dass für das Luftfahrtunternehmen ein Spielraum für d ie Festsetzung der Flugpreise einschließlich der Bedingu n- gen, unter denen diese gelten, besteht. I n diese Festsetzung kann deshalb grundsätzlich auch ein Liquiditätsvorteil einfließen, der , auch wenn nicht bei je der frühzeitigen Flugbuchung ein Preisvorteil erzielbar sein mag , in der Regel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen wird. D er Liquiditäts - und gegebenenfalls Zinsnachteil wird bei frühzeitiger Flugbuchung jedenfalls tendenziell w irtschaft lich durch einen Preisvorteil des Kunden gege n- über einer späteren Buchung aus geglichen . ( 5 ) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine andere Beurteilung das Luftfahrtunternehmen zwänge , die bereits erwähnte, auf einer Empfehlung 31 32 - 14 - der IATA be ruhende Buchungs - und Abrechnungspraxis auf ein Vorausza h- lungsmodell mit einer Anzahlung bei Vertragsschluss und Restzahlung mö g- lichst kurz vor Flugantritt umzustellen. E ine solche Umstellung verursachte für das Luftfahrtunternehmen einen erheblichen v erwaltungsmäßigen und abrechnungstechnischen Zusatzaufwand, dem je nach Buchungszeitpunkt kein wesentlicher Ausgleich der Nachteile gegenüberstünde, die für den Fluggast mit einer Vorauszahlung ohnehin ve r- bunden sind. Zudem darf bei der gebotenen I nteressenabwägung eine mögliche wir t- schaftliche Beeinträchtigung der Luftfahrtunternehmen , auch mit Blick auf einen bei einer Abkehr von der international angewandten Abrechnungspraxis mö g- licherweise auftretenden Wettbewerbsnachteil, nicht unberücksichtigt bleiben. E ine Umstellung der etablierten Zahlungsabwicklung griffe in das Geschäft s- modell der U nternehmen ein . Zur Sicherstellung des für die Sommer - und Wi n- terflugperiode eines jeden Jahres aufzustellenden Flugplans im Fluglinienve r- kehr sind die Luftfahr tunternehmen in besonderem Maße auf Planungssiche r- heit bei der Refinanzierung der Vorlaufkosten angewiesen . Das Luftfahrtunte r- nehmen kann auch einzelne Plätze eines Fluges nur in begrenztem Umfang vorsorglich mehrfach vergeben, da eine Überbuchung der Kapa zitäten zu einer Nichtbeförderung von Fluggästen und damit zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 i.V.m. Art. 4 FluggastrechteVO führen kann. Es ist zwar richtig, dass d as Risiko, kostendeckend zu wirtschaften , vom Unternehmen zu tragen ist . Da h ö- here Risiken aber regelmäßig höhere Kosten bedeuten und daher auch das Verbraucherinteresse an niedrigen Preisen berühren, sind die Auswirkungen von Risiko erhöhungen gleichwohl in die Interessenabwägung einzubeziehen , zumal , wie dargelegt, Luftfahrtunternehmen im Linie nverkehr dem Kontrahi e- rungs - und Beförderungszwang im Rahmen des veröffentlichten Flugplans (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG) unterworfen sind und ihre wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auch im Allgemeininteresse liegt . 33 34 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2014 - 31 O 264/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2014 - 6 U 23/14 - 35
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