ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR97.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lun g vom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespa tentgerichts vom 2. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 731 288 (Streitpatent s ), das unter Inans pruchnahme einer Priorität vom 7. März 1995 am 16. März 1995 ang e- meldet wurde und nunmehr durch Zeitablauf erloschen ist . Es umfasst neun Patentansprüche , von denen Anspruch 1 la u tet: "Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbi l- dung von V orsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6), bei dem die Trägerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen (2 ) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Vo r sprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in G e- genrichtung zum Umform vorgang des ersten Schrittes aufgespa l- ten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatent s sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. H iergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitp a- tents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Bre m s- b e lages nebst Trägerplatte. 1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents war es im Stand der Technik bekannt, für die Herstellung eines Bremsbelages einen Reibbelag auf 1 2 3 4 5 - 4 - eine Trägerplatte zu kleben. Dies reich t jedoch bei hochbelasteten Bremsbel ä- gen insb esondere wegen der hohen Betriebstemperaturen nicht aus. Weite r hin war bekannt, auf der dem Reibbelag zugewandten Seite Vorsprünge mit Hilfe einer Prägepresse im Wege einer Umformung aus der Trägerplatte herzuste l- len . Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren für die He r- stellung von Bremsbelägen anzugeben, mit dem die Verankerung des Reibb e- lag e s auf der Trägerplatte weiter verbessert werden kann. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Lehre des Streitpatents ein Verfahren vor, das sich wie folgt gliedern lässt [in eckigen Klammern die Glied e- rung des patentgerichtlichen Urteils]: Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages 1 . Auf einer Trägerplatte (6) werden noppenartige Vorsprünge (2) ausgebildet. [1.1 und 1.3 ] 1. 1 Die Vorsprüng e (2) werden in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) ausgebildet und stehen zur Reibb e- lagseite vor . [ 1.4 und 1.6] 1. 2 Die noppenartigen Vorsprünge (2) werden in einem zweiten Schritt in Gegenrichtun g zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt, wodurch an den Vorsprüngen (2) Hinterschneidungen (4) gebildet werden. [1.5 und 1.7] 2 . Auf die Trägerplatte (6) wird ein Reibbelag (8) aufgepresst. [1.2] 6 7 8 - 5 - Ein Ausführungsbeispiel für e inen gemäß der Lehre des Streitpatents hergestellten noppenartigen Vorsprung wird mit der nachfolgenden Figur 3 des Streitpatents gezeigt . 3. Das erfindungsgemäße Verfahren bedarf näherer Erörterung. a) Das Patentgericht hat die Abfolge der Merkmal e in Patentanspruch 1 dahin verstanden, dass nach der Lehre des Streitpatents die in der Merkmal s- gliederung dargestellte Reihenfolge einzuhalten ist; insbesondere umfasse di e- se Lehre nicht ein Verfahren, bei dem der Reibbelag auf die Trägerplatte au f- gepres st werde, bevor die Vorsprünge gemäß Merkmal 1.1 ausgebildet oder gemäß Merkmal 1.2 aufgespalten und umgeformt würden. Es hat dies darauf g e stützt, dass ein Verfahren betreffende Patentansprüche grundsätzlich dahin auszulegen seien, die Verfahrensschritte in ein er dem Patentanspruch zu en t- nehmenden Re i henfolge vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 33 - Zugriffsrechte). Sowohl der Wortlaut des Patenta n spruchs als auch die weiteren Erläuterungen in der Beschreibun g des Streitpatents gäben zu erkennen , dass diese Reihenfolge einzuha l ten sei. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, ausnahmsweise auch andere Reihe n- folgen für den Ablauf des patentgemäßen Verfahrens als von der Le h re des Streitp a tents erfasst zu sehen. Der Senat tritt dieser Auslegung des Streitpatents hinsichtlich der Re i- henfolge der einzelnen Verfahrensschritte bei . Auch wenn nicht grundsätzlich die semantische Reihenfolge der Verfahrensschritte im Text eines Verfahren s- 9 10 11 12 - 6 - anspruchs damit zugleich auch die funktionelle Reihenfolge für die Durchfü h- rung der einzelnen Verfahrensschritte vorgibt, kann in der Abfolge der Verfa h- rensschritte im Wortlaut des Patentanspruchs gleichwohl ein Indiz für die Ei n- haltung dieser Reihenfolge zu erkennen sein. Vor allem a ber vermag sowohl der P a tentanspruch als Ganzes als auch der technische Zusammenhang, in dem die einzelnen Verfahrensschritte in der Beschreibung des Streitpatents geschi l dert werden , zu einer Vorgabe für die Abfolge der Verfahrensschritte zu führen. Ins o w eit kommt es unter anderem darauf an, ob der Patentanspruch zusammen mit der Beschreibung zum Ausdruck bringt, dass für einzelne Ve r- fahrensschritte eine bestimmte, durch andere vorangegangene Verfahren s- schritte hervorgebrachte technische Situation vorausge setzt wird, oder ob au f- grund des Fehlens eines solchen technischen Zusammenhangs einzelne Ve r- fahrensschritte technisch getrennt sowie i n zeitlicher Hinsicht unabhängig vo n- einander und demnach ohne die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vo r- genommen wer den kö n nen. Wie das Patentgericht zu Recht erkannt hat, weist im Streitfall bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 mit der Reihenfolge der definierten Verfa h- rensschritte, nämlich erst die Ausbildung von Vorsprüngen und danach das Aufpressen des Reib belag e s zu erwähnen, auf eine entsprechende Abfolge für den Verfahrensablauf hin. Die Beschreibung der Ausführungsbeispiele zeigt, dass mit dieser Abfolge auch ein bestimmter technischer Zusammenhang ve r- bunden ist. Die Vorsprünge werden zuerst aufgespalten , damit der Reibbelag sich hinter den erst dadurch gebildeten Hinterschneidungen verankern kann (Streitpatent, Sp. 4 Abs. 23) , indem er in diese eindringt (Sp. 4 Abs. 27) . We i- terhin zeigt der Verfahrensanspruch 9, dessen Lehre allein Verfahren zur He r- stell ung einer Trägerplatte betrifft und den Reibbelag nicht erwähnt, dass hierfür der Reibbelag noch keine B e deutung hat, mithin erst nach der Herstellung der Trägerplatte auf diese aufgepresst werden soll. Ein Verfahrensablauf, bei dem der Reibbelag schon auf die Trägerplatte aufgepresst würde, bevor die Vo r- sprünge gebildet oder bevor diese zur Ausbildung von Hinterschneidungen au f- 13 - 7 - gespaltet würden, wäre demnach technisch anders vorzunehmen , weil es an Hinterschneidungen fehlt, in die der Reibbelag eindringen k önnte. Ein solcher Ablauf en t spricht daher nicht dem Verständnis des Patentanspruchs 1. b) Die Ausbildung der Vorsprünge gemäß Merkmal 1.1 als auch ihre darauf folgende Umformung gemäß Merkmal 1.2 d ü rf en nicht dazu führen, dass d a bei in der Trägerplatte Löcher entstehen; von der Lehre des Streitpatents ist ausschließlich die Herstellung von geschlossenen noppenart i gen Vorsprüngen umfasst. Nach d en Ausführungen des Patentgerichts versteht der Fac h mann bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch einen "Umformv organg durch Durchdrücken" dahin, dass hiermit kein Durchstoßen gemeint ist. Die Beschre i- bung des Streitpatents hebt zudem als allgemeinen Vorteil der Erfindung he r- vor, dass es ausreicht, die Trägerplatte bis zur Hälfte ihrer Dicke zu durch - drücken, um ein erseits einen für eine kräftige Verankerung genügend herau s- ragenden Vorsprung zu erzielen und andererseits die Trägerplatte selbst nicht zu schwächen. Mit einem Durchstoßen der Trägerplatte hingegen wäre tende n- ziell e ine Schwächung der Stabilität verbunden (Streitpatent, Sp. 2 Abs. 15 Z. 38 bis 45) . Demgegenüber ist die Erwähnung der japanischen Offenlegung s- schrift Sho 57 - 144320 (WW7) im vom Streitpatent referierten Stand der Tec h nik (Sp. 1 Abs. 7), die in ihrer Figur 3 einen geschlossenen, hingegen in Figu r 4 einen offenen Vorsprung zeigt, kein Indiz dafür, die Lehre des Streitpatents u m- fasse auch Verfahren mit der Ausbildung von offenen Vorsprüngen. D iese r Verweis auf den Stand der Technik lässt offen, auf welche Figur der WW7 sich b e zieht und was im Sinne des Streitpatents als ein Vorsprung und was als eine Aussp a rung verstanden wird. II. Das Patentgericht hat die Patentfähigkeit dieser Lehre wie folgt b e- gründet: 14 15 - 8 - Aus keiner der vorgelegten Schriften gehe ein Verfahren zur Herstellung von Bremsbelägen hervor, bei dem die Vorsprünge auf der Trägerplatte en t- sprechend dieser Lehre ausgebi l det würden. Die französische Patentschrift 842 684 (WW10) zeige Bremsbel ä ge, bei denen der Reibbelag (3) sich bereits auf dem als Trägerplatte fungier enden Blech (1) befinde, bevor zacke n- a r tige , durch Durchstoßen gebi l- dete Vorsprünge dieses Blechs entsprechend der nebenstehe n- den Figur 1 der WW10 derart ve r- formt würden, dass sie sich in den Reibbelag verkrallten . Diese Le h- re offenbare demnach kein Verfahren, bei dem da s Merkmal 2 auf die Merkm a- le 1.1 und 1.2 folge. Weiterhin entsprächen die Durchbr ü che mit den dadurch entstehenden Löchern in der Trägerplatte nicht einem geschlossenen noppe n- artigen Vo r sprung gemäß der Merkmalsgruppe 1. Auch erfolge die gemäß Merkmal 1.2 für den zweiten Schritt vorgesehene Aufspaltung bereits im ersten Arbeit s schritt . Die US - Patentschrift 5 285 873 (WW9) unterscheide sich von der Le h re des Streitpatents ebenfalls in der Reihenfolge der Verfahrensschritte. Hier we r- de der Reibbelag zwar n ach dem Herausdrücken noppenartiger Erhöhu n gen auf die Trägerplatte aufgepresst. Dies geschehe aber , noch bevor eine aus e i- nem noppenartigen Vorsprung gezogene Hülse umge bördelt werde , und en t- spreche damit nicht der Reihenfolge der Lehre des Streitpatents. Weiterhin würden die hinterschnittenen Vorsprünge nicht in zwei , sondern in mindestens drei Bearbeitungsschritten hergestellt. Zwischen dem Herausdrücken einer noppenartigen Erhöhung und der Herstellung eines gleic h förmig umgestülpten Kragens werde erst a us der Erhöhung eine zylinderförmige Hülse g e zogen. Bei der Umstülpung des Kragens werde die Hülse nur umgebördelt , aber nicht au f- gespalten. 16 17 18 - 9 - Die WW7 offenbare dem Fachmann, bei dem es sich um einen Di p lom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau od er Fahrzeugtechnik mit meh r jähriger E r fahrung in der Entwicklung und Herstellung von Bremsbelägen handele, in der nebenstehend wiede r- gegebenen Figur 3 e i nen Bremsbelag mit nahezu allen baulichen Merkmalen des Gegen s tands von Patentanspruch 1 des Streitpate nts, aus dem sich au f- grund des Au f baus des Bremsbelag e s und der beschriebenen Aufbringung des Reibbelag e s auch ein ga t tungsgemäßes Verfahren mit den Merkmalen 1 und 2 ableiten lasse. Gemäß der Figur 3 seien auf der Trägerplatte noppenartige Vo r- sprünge (4) ausgebildet, die durch U m formung einer Presse erzeugt würden, weshalb dieses Ausführungsbeispiel auch das Merkmal 1.1 offenbare. Weite r- hin zeige die Figur flanschförmige Hi n terschneidungen (4a). Die WW7 enthalte jedoch keine Hinweise, wie diese Hi n terschne idungen erzeugt würden; insb e- sondere könne der Fachmann nicht d a rauf schließen, dass diese Hinterschne i- dungen durch ein Aufspalten der Vo r sprünge gebildet würden. Ein Verfahren s- schritt entsprechend Merkmal 1.2 we r de damit nicht offe n bart. Die Lehre des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. D a- bei sei das Vorsehen von Hinterschneidungen an Vorsprüngen auf der Träge r- platte zur besseren Verankerung der Reibbeläge dem Fachmann zum Prior i- tätszeitpunkt grun d sätzlich bekannt gewesen. Ausgeh end von der WW7 sei dem Fachmann jedoch nicht aus dieser Entgegenhaltung bekannt gewesen, wie dort die Hinterschneidungen gebildet wü r den. Hierbei gehöre es allerdings zum Fachwissen des Fachmanns, eine derartige Ausgestaltung durch einen Umformvorgang in Gegenrichtung zu e r- zeu gen, um eine Verbreiterung des Vorsprungs und damit eine Hinterschne i- dung zu schaffen. So sei dies dem Fachmann vom Vernieten her bekannt. Der Fachmann gelange dadurch jedoch nicht zu einem Verfahren, bei dem entspr e- chend dem Merkmal 1.2 die noppenartigen Vorsprünge für die Herstellung der 19 20 21 - 10 - Hinterschneidungen nicht nur umgeformt , sondern auch au f gespalte t würden , um kräftigere Hinterschneidungen zu bilden . Die WW7 biete hierfür keine Anr e- gung, weil diese nur abgeflachte Noppen mit gleic hförmig hi n terschnittenen, flanschförmigen Abschnitten offenbare. Auch eine Kombination der WW7 mit der WW10 führe den Fachmann nicht zur Lehre des Streitpatents. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Die Lehre des Paten tanspruchs 1 ist neu. a) Diese Lehre wird nicht durch WW10 neuheitsschädlich offenbart. Die gemäß dieser Entgegenhaltung zu bildenden Vorsprünge werden nicht im W e- ge eines Durchdrückens bis zu einem bestimmten Punkt , sondern mittels eines Durchstoßens u nd der damit einhergehenden Ausbildung von Löchern in der Trägerplatte hergestellt. Das Verfahren der WW10 führt demnach nicht zur Ausbildung von geschlossenen Vorsprüngen und zeigt keinen Verfahrensschritt gemäß Merkmal 1.1 auf, bei dem Material der Träge rplatte nur so weit durc h- gedrückt wird, dass keine Löcher in dieser Platte entstehen. b) Die weiteren erstinstanzlich vorgetragenen Entgegenhaltungen o f- fenbaren ebenfalls nicht jeweils vollständig die Lehre des Patentanspruchs 1. Insoweit kann auf di e Ausführungen des angegriffenen Urteils verwiesen we r- den, wonach diese Entgegenhaltungen kein Aufspalten geschlossener noppe n- artiger Vorsprünge entsprechend dem Merkmal 1.2 zeigen. Die Berufung greift diese Wertung nicht an. c) Der Prüfungsumfang des Beru fungsgerichts erstreckt sich nicht auf die von der Klägerin erstmals mit der Berufungsbegründung eingereichte jap a- nische Offenlegungsschrift S ho 56 - 63136 (WW14). Dieses neue Angriffsmi t tel nebst de n dazu vorgetragenen Darlegungen seitens der Klägerin sind gemäß §§ 117 PatG, 531 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren nicht zuzula s sen. 22 23 24 25 26 27 - 11 - Auch wenn es sich bei der Zugehörigkeit der WW14 zum vor dem Prior i tätstag öffentlich zugänglichen Stand der Technik um eine unstreitige Tatsache ha n- delt, bilden erst die darauf aufbauenden Darlegungen der Klägerin, welche technischen Informationen der Fachmann dieser Entgegenhaltung entnehmen und für die Umsetzung einer technischen Ausführung oder Weiterentwicklung übernehmen konnte, das Angriffsmittel im Patentnichtigkeitsverfa hren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 25 ff. - Tretkurbeleinheit). Für eine Zulassung dieses auf die WW14 gestützte n Angriffsmittel s sind die Voraussetzungen gemäß § § 117 PatG, 531 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt . Das Pat entgericht hat die Klägerin bereits in seinem Hinweis g e mäß § 83 Abs. 1 PatG - entsprechend den späteren Ausführungen im Urteil - darauf hingewi e- sen, dass die Lehre gemäß Patentanspruch 1 die Einhaltung einer A b folge der Merkmale 1.1, 1.2 und 2 in dieser R eihenfolge voraussetze, nur die Ausbildung geschlossener Vorsprünge dieser Lehre entspr ech e, keine der bis dahin vorg e- legten Entgegenhaltungen eine Aufspaltung zur Ausbildung oder Verstärkung von Hinterschneidungen an solchen Vorsprüngen zeige und deshalb die Le h re des Streitpatents neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit b e ruhe. Damit liegt weder ein Verfahrensfehler im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor , noch betrif f t das neue, auf WW14 gestützte Angriffsmittel - wie die Klägerin meint - einen rech tlichen Gesichtspunkt, den das Patentgericht im Si n- ne von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersehen hätte. Da das auf WW14 gestützte Angriffsmittel in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen wurde, konnte das Patentgericht ein en sich daraus e r gebenden Gesichtspun kt nicht behandeln und folglich auch nicht übers e hen. Es war nicht Aufgabe des Patentgericht s - auch nicht im Hinblick auf den Amtse r mittlungsgrundsatz gemäß § 87 Abs. 1 PatG - , weiteren Stand der Technik zu recherchieren und sich daraus ergebe n- de Gesichts punkte in das Verfahren ein zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013, aaO Rn. 36 - Tretkurbeleinheit). Vielmehr war d em Hinweis des Patentgerichts deutlich zu entnehmen, dass die vorgetragenen Entgege n- 28 29 - 12 - haltungen der Patentfähigkeit der Lehre des Stre itpatents nicht entgegenst e- hen, weil keine dieser Entgegenhaltu n gen das Aufspalten eines geschlossenen noppenartigen Vorsprungs zur Ausbildung kräftigerer Hinterschneidungen zeigt und der Fachmann - so der Hinweis des Patentgerichts - auch aufgrund seines Fachwissens von diesen Entgegenhaltungen nicht ohne erfind e rische Tätigkeit zur Lehre des Streitpatents gelangt. Die Klägerin musste demnach mit diesem Hinweis deutlich erkennen, dass sie gestützt auf ihre bisherigen Entgegenha l- tungen ihr Klageziel nicht e rreichen wü r de , und hatte deshalb bereits innerhalb der mit diesem Hinweis gesetzten Frist Anlass, Überlegungen zu mögliche n weit e re n Angriffsmittel n anzustellen und diese gegebenenfalls vorzutragen. Ein Grund zur Zulassung des auf WW14 gestützten Angriffs mittels ist d a mit nicht gegeben. 2. Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Täti g keit. a) Ausgehend von der WW7 waren dem vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann Bremsb e läge bekannt , bei denen die Reibbeläge auch mittels von der Trägerplatte herausragenden Vorsprüngen gehalten wu r den. Dabei gehörte es entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Paten t- gerichts zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns , Hinterschneidu n gen in den Vorsprüngen entsprechend der nebenst e henden Figur 3 der WW7 durch einen Umformvorgang in G e- genrichtung zu erze u gen, wie es dem Fachmann beispielsweise vom Vernieten her geläufig ist, indem nach der Ausbildung des Vorsprungs in der Gegenric h- tung auf diesen eingewirkt wird, um einen Kopf oder eine fl anschartige Hinte r- schneidung gemäß der Figur 3 der WW7 ausz u bilden. Damit war es für den Fachmann nah e liegend , ein Verfahren gemäß den Merkmalen 1 und 1.1 und Teilen des Merkmals 1.2 a n zuwenden. 30 31 32 - 13 - b) Aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns ergab sic h inde s- sen keine Anregung, solche geschlossene n Vorsprünge auch aufzuspalten, um dadurch noch stärkere Hinterschneidungen zu formen. Weder haben die Pa r- teien zu einem solchen Fachwissen vorgetragen, noch ist ein solches den Au s- führungen des angegriffenen U rteils zu entnehmen. Eine solche Anregung ergibt sich nicht in Kombination mit der Le h re der WW10. Diese Schrift zeigt zwar ein Verfahren, bei dem die Ränder des Durc h- bruchs durch die Trägerplatte bereits beim ersten Durchstoßen au f gespalten werden (WW1 0 , S. 1 Z. 42 bis 48, S. 1 Z. 60 bis S. 2 Z. 7) und mit dem weiteren Eindringen eines zweiten Wer k zeugs mit konischer Spitze von der Gegenseite die Spitzen des Vo r sprungs radial nach außen aufgeweitet werden, so dass sich mit diesen Spitzen Hinte r schneidun gen bilden und weiter verstärkt werden. Sowohl das Aufspalten des Vorsprungs als auch das Verstärken der Hinte r- schneidungen wird bei diesem Verfahren allein dadurch bewirkt, dass zwei j e- weils spitze Werkzeuge von gegenseitigen Richtungen aus durch ein bezi e- hungsweise in ein Loch in der Trägerplatte treten. Dieses Verfahren zeigt damit aber keinen Weg, wie solche Hinterschneidungen verstärkt werden können, ohne ein Loch in der Trägerplatte zu bi l den oder zu nutzen. Die erfinderische Tätigkeit für die Le hre des Streitpatents ergibt sich d a- nach nicht nur aus de r Lehre , die beiden Werkzeuge zur Durchführung der Schritte gemäß den Merkmalen 1.1 und 1.2 jeweils nur bis zu einem bestim m ten Punkt relativ zur Dicke der Träge r- platte zu führen (Streitpatent , Sp. 2 Abs. 15, Sp. 4 Abs. 25) . Vor allem ermöglicht beispielsweise die Verwe n- dung eines konkaven Werkzeugs für den ersten Schritt gemäß Merkmal 1.1 (Sp. 3 Abs. 21 Z. 43 bis 50), den Vo r- sprung in diesem Schritt so auszubilden, dass der Vo r- sprung entspr e chend der nebenstehenden Figur 3 des Streitpatents nach unten konvex geformt ist und ein Au f spalten des Vorsprungs im zweiten Schritt nicht zu einem Durchstoßen der Trägerplatte führt , gleichwohl aber die Hinte r schne i- 33 34 - 14 - dungen verstärkt werden können . Für diesen Weg, der es erstmals e r möglichte, die Hi n terschneidungen der Vorsprünge ohne die Ausbildung von Löchern zu verstä r ken und damit die Stabilität der Trägerplatte zu bewahren, gab es weder ein Vorbild noch sonstige Hinweise oder A n regungen im Stand der Technik. 3. Die Bestandskraft der Unteransprüche 2 bis 8 ergibt sich aus der P a- tentfähigkeit der Lehre des Patentanspruchs 1. 4. Nebenanspruch 9 entspricht der Lehre der Merkmalsgruppe 1 mit der zusätzlichen Konkretisierung, dass die mit Merkmal 1.2 zu bildend en Hinte r- schneidungen 2,0 bis 2,5 mm von der Träge r plattenoberfläche abstehen. Die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit der Lehre des Patenta n- spruchs 1, die sich bereits aus den Verfahren s schritten der Merkmalsgruppe 1 ergibt, begründen ebenso die Patentfähigkeit des Gegenstands des Nebena n- spruchs 9. 35 36 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Richterin am Bundesgerichtshof Schuster ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier - Beck Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 Ni 63/14 (EP) - 37
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