BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/99 Verkündet am: 4. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 765 a) Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt das Recht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser I n - solvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit ang e - zeigt hat. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen allein beim anfo r - dernden Zessionar gegeben sind. b) Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf erstes Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer gewöhnlichen Bürgschaft zu. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in dem am 29. August 1997 eröffneten Konkurs ber das Vermögen der W. mbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er nimmt die Beklagte aus einer Br g schaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Am 21. Mai 1996 erteilte die C. mbH (im folgen- den: C. ) der B. GmbH & Co. KG einen Auftrag zur Werkpla- nung und Ausfhrung der Erschließungsarbeiten und Außenanlagen an einem - 3 - Bauvorhaben in Freiberg/Sachsen zum Pauschalfestpreis von 2.916.088 DM. Im Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1996 war unter Ziffer 16.1 festge legt, daû die B. GmbH & Co. KG (im folgenden: Hauptschuldnerin) eine Ver- trag s erfllungsbrgschaft ber 10 % der Vertragssumme zuzglich Mehrwert- steuer zu leisten habe. Diese Sicherheit erteilte die Beklagte mit Urkunde vom 11. November 1996 als Brgschaft auf erstes Anfordern. Nachdem die G e - meinschuldnerin im Wege der Vertragsbernahme mit C. an deren Stelle in den Auftrag eingetreten war, geriet sie alsbald in Zahlungsrckstand. Mit Schreiben vom 22. April 1997 sicherte die Gemeinschuldn erin der Haup t - schuldnerin Scheckzahlungen in Hhe von rund 1,09 Mio. DM bis zum 13. Juni 1997 zu. Ein am 9. Mai 1997 ausgestellter Scheck ber 100.000 DM und weit e - re Schecks wurden nicht eingelst. Daraufhin stellte die Hauptschuldnerin die Arbeiten ein. Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 entzog die Gemeinschuldnerin der Hauptschuldnerin den Auftrag. Die Hauptschuldnerin besttigte die Knd i - gung mit Schreiben vom 10. Juni 1997, bestritt aber, daû ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 18. Augu st 1997 forderte die Gemeinschuldnerin die Beklagte auf, die Brgschaft einzulsen. Sie machte umfangreiche Mngel an den von der Hauptschuldnerin ausgefhrten Arbeiten geltend. In einem vom Klger angestrengten selbstndigen Beweisverfahren hat der Sachverstndige die Kosten fr die Beseitigung der von ihm festgestellten Mngel mit Gutachten vom 30. Juli 1998 auf mehr als 1,3 Mio. DM brutto geschtzt. Der Klger hat inzwischen die Masseunzulnglichkeit des Konkurses angezeigt. Der Klger verlangt von der Beklagten die Zahlung der Brgschaft s - summe. Die Beklagte behauptet, sie habe die Brgschaft auf erstes Anfordern - 4 - nur versehentlich abgegeben. Hilfsweise rechnet sie mit den Ansprchen aus Vorbehaltsurteilen auf. Diese Ansprche wurden ihr nach ihrer Behauptung von der Hauptschuldnerin am 18. August 1997 abgetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte, das landgerichtliche U r - teil wiederherzustellen. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe rechtsve r - bindlich eine Brgschaft auf erstes Anfordern bernommen. Daher komme es nicht darauf an, ob zwischen den Parteien des Bauvertrags ein Anspruch auf eine Brgschaft auf erstes Anfordern vereinbart worden sei. Die Brgschaft sei nach § 401 BGB auf die Gemeinschuldnerin bergegangen, da diese im Wege der Vertragsbernahme an die Stelle von C. getreten sei. Die Beklagte knn e sich gegenber der Inanspruchnahme nicht auf den Einwand des Rechtsmiûbrauchs berufen. Angesichts der vom Klger behau p - teten Gewhrleistungsansprche knne nicht die Rede davon sein, daû der Gemeinschuldnerin aus der Brgschaft offensichtlich keine Ansprche zust n - - 5 - den. Die Beklagte drfe sich ebenfalls nicht darauf berufen, daû der Rckfo r - derungsprozeû angesichts des Konkurses wirtschaftlich nicht aussichtsreich sei. Denn die Brgschaftssumme sei bereits vor Konkurserffnung angefordert worden. Die Aufrechnung mit abgetretenen Forderungen habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil die von der Beklagten behauptete Abtretung weder nher ausgefhrt noch unter Beweis gestellt worden sei. II. Dies hlt rechtlicher Nachprfung in wesentlichen Punkten nicht sta nd. Der Klger kann gegen die Beklagte aus der Brgschaft auf erstes Anfordern keinen Anspruch herleiten. 1. Allerdings erfaût die von der Beklagten erteilte Vertragserfllung s - brgschaft auch die vom Klger als Hauptforderung behaupteten Schadense r - satzansprche wegen mangelhafter Werkleistung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezem- ber 1987 - IX ZR 263/86, NJW 1988, 907; Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl.; B § 17 Rn. 15; Werner/Pastor, Bauprozeû, 9. Aufl. Rn. 1254). Laut Br g - schaftsurkunde sichert die Brgschaft "die Erfllung smtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag", insbesondere "die vertragsgemûe Ausfhrung der Leistung ei n schlieûlich Abrechnung, Gewhrleistung und Schadensersatz". 2. Auch die tatrichterliche Feststellung, daû zwischen der Gemei n - schuldnerin und der C. eine Vertragsbernahme vereinbart worden sei, der die Hauptschuldnerin zugestimmt hat, begegnet keinen Bedenken. Der S e - nat hat die dagegen vorgebrachten Rgen der Revision geprft und nicht fr - 6 - durchgreifend erachtet. Von einer Begrndung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.). 3. Die Revision meint ferner zu Unrecht, daû ein Übergang der Br g - schaft abbedungen sei. Dies ist zwar - auch fr den Fall der Vertragsberna h - me - mglich, da § 401 BGB dispositives Recht ist (BGHZ 115, 177, 181). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte fr einen entsprechenden Willen der Pa r - teien. Auch die Revision macht nur geltend, die Brgschaft sei ausdrcklich zugunsten des "Auftraggebers" erteilt worden. Damit haben die Parteien nur eine prgnante Kurzbezeichnung der Partner des Brgschaftsvertrages g e - whlt. Im brigen knnte sich der Klger auf § 405 BGB berufen, da die Br g - schaftsurkunde keinen Hinweis darauf enthlt, daû die Übertragung der Br g - schaft au s geschlossen sei. Auch der nach Leistung auf die Brgschaft auf erstes Anfordern in B e - tracht kommende Rckgewhranspruch fhrt nicht dazu, daû § 401 BGB fr eine solche Brgschaft nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - IX ZR 136/86, NJW 1987, S. 2075). Wenn ein Brge auf erstes Anfordern dieses R i - siko nicht eingehen mchte, muû er einen Übergang der Brgschaft auf einen Zessionar vertraglich ausschlieûen. 4. Die Beklagte kann sich schlieûlich nicht darauf berufen, die Br g - schaft auf erstes Anfordern ohne Rechtsgrund erteilt zu haben. Dieser Einwand darf im Erstprozeû nur beachtet werden, wenn sich seine Berechtigung schon aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Urkundeninhalt ohne weiteres ergibt (BGHZ 143, 381, 384; 147, 99, 102 f). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. - 7 - Das schriftli che Verhandlungsprotokoll vom 7. Mai 1996 enthlt unter Ziffer 16.1 nur die Verpflichtung, eine (einfache) Vertragserfllungsbrgschaft zu stellen. Die Auftragserteilung vom 21. Mai 1996 nimmt Bezug auf das Ve r - handlungsprotokoll, ohne Änderungen aufzufhren. Der Klger behauptet, die Parteien des Bauvertrages htten mndlich vereinbart, eine Brgschaft auf e r - stes Anfordern zu stellen, und bietet hierfr Zeugenbeweis an. Die Beklagte sei dieser zwischen den Parteien des Bauvertrages bestehenden (mndlichen) Vereinbarung nachgekommen. Dies bestreitet die Beklagte. Sie will - insoweit nicht ganz widerspruchsfrei - einerseits die Brgschaft (irrtmlich) abweichend vom (eingeschrnkten) Auftrag des Hauptschuldners, andererseits nach dem (irrtmlich zu weit gehenden) Auftrag des Hauptschuldners erteilt haben. Beide Parteien streiten also vornehmlich darber, ob ein Anspruch auf eine Br g - schaft auf erstes Anfordern wirklich bestand. Zwar zeigt der Urkundeninhalt, daû C. keinen Anspruch auf eine Brgschaft auf erstes Anfordern hatte. Gleichwohl ist die Berechtigung des vom Beklagten erhobenen Einwandes nicht offensichtlich. Der Klger behauptet nmlich eine von den Urkunden abweichende Vereinbarung. Ob C. A n - spruch auf eine Brgschaft auf erstes Anfordern hat oder nicht, kann ang e - sichts des Vortrags des Klgers nicht endgltig geklrt werden (ebenso hi n - sichtlich der Verteidigung gegenber einem Miûbrauchseinwand BGHZ 90, 287, 294; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, NJW 1997, S. 255, 256). 5. Die Beklagte kann jedoch geltend machen, daû der Klger sein Recht miûbraucht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen (§ 242 BGB). Der Ko n - kurs ist unstreitig masselos. Der Klger hat die Masseunzulnglichkeit am - 8 - 15. September 1997 angezeigt. Die Beklag te behauptet, daû gar keine M g - lichkeit bestnde, im Wege eines Regreûprozesses die Brgschaftssumme zurckzuerlangen, weil entsprechende Mittel der Konkursmasse dann nicht mehr vorhanden wren. a) In der Literatur wird darauf verwiesen, daû bei der Brg schaft auf e r - stes Anfordern ein offenes Schutzproblem vorliege, wenn die Durchsetzbarkeit eines eventuellen Rckzahlungsanspruchs - etwa bei drohendem Vermgen s - verfall oder Sitz des Glubigers im Ausland - gefhrdet ist (Horn NJW 1980, S. 2153, 2156). In s olchen Fllen fhre die Brgschaft auf erstes Anfordern zur vlligen Aushhlung der Akzessoriett (ebenso Clemm, BauR 1987, 123, 127; Lukas, Die Brgschaft auf erstes Anfordern, Diss. 1998, S. 82). Die Lsung s - vorschlge reichen von Hinterlegung oder Zahlung gegen Rckzahlungsbr g - schaft (Horn aaO) bis zum Leistungsverweigerungsrecht fr den Brgen (Clemm aaO). So weitgehende Einschrnkungen des Anspruchs lassen sich mit dem von der Brgschaft auf erstes Anfordern verfolgten Zweck nicht vereinbaren (so auch Eleftheriadis, Die Brgschaft auf erstes Anfordern, 2001, S. 118, 123; Oettmeier, Brgschaften auf erstes Anfordern, 1996, S. 102; zu pauschal OLG Brandenburg InVo 2002, 289 f). Im Vordergrund steht die Liquidittsfunktion. Ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht wegen Vermgensverfalls des Glubigers entwertet den mit einer Brgschaft auf erstes Anfordern verbund e - nen sofortigen Zugriff. Durch die Brgschaft auf erstes Anfordern sollen dem Glubiger sofort liquide Mittel zugefhrt werden, wenn er den Brgschaftsfall fr eingetreten hlt. Der Brge auf erstes Anfordern bernimmt daher auch die Gefahr, eine zu Unrecht vorgenommene Leistung spter beim Glubiger nicht - 9 - mehr kondizieren zu knnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, NJW 1997, S. 1435, 1437). Die Brgschaft auf erstes Anfordern bedeutet eine Art Kreditgewhrung, weil dem Glubiger ein Geldbetrag zur Verfgung gestellt wird, den er mgl i - cherweise wieder zurckzuzahlen hat. Damit hnelt die Interessenlage des Brgen auf erstes Anfordern der desjenigen, der eine erst in Zukunft ausz u - gleichende oder zurckzugewhrende Leistung erbringt. Zwar kann den Vo r - schriften der §§ 321, 610 BGB a.F. (§ 490 Abs. 1 BGB n.F.), §§ 775 Abs. 1 Nr. 1, 1133, 1218 und 1219 BGB, denen ebenfalls eine Art Kreditgewhrung gemeinsam ist (vgl. Staudinger/Otto, BGB 13. Bearb. 2000, § 321 Rn. 3), die gesetzliche Wertung entnommen werden, daû eine Vermgensgefhrdung des anderen Teils den - im weiteren Sinn - vorleistenden Teil dazu berechtigt, seine Interessen strker als ursprnglich vereinbart zur Geltung zu bringen. Jedoch ist diese Wertung nicht zwingend. Eine vertragliche Vereinbarung geht vor. So liegt es bei einer Brgschaft auf erstes Anfordern. Wer sich auf ein so risikore i - ches Geschft einlût, ist grundstzlich auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sich der Glubiger in Liquidittsschwierigkeiten befindet. Nur so wird die Brgschaft auf erstes Anfordern ihrem Zweck gerecht, das Bardepot zu erse t - zen. b) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn de r Glubiger inso l - vent geworden ist und der Insolvenzverwalter die Masseunzulnglichkeit ang e - zeigt hat. Zwar haben die Parteien einer Brgschaft auf erstes Anfordern das Insolvenzrisiko grundstzlich dem Brgen zugewiesen. Es gengt daher nicht, daû der Rckforderungsprozeû fr den Brgen voraussichtlich wirtschaftlich aussichtslos sein wird. Zudem knnen insolvente Unternehmen zu Sanierung s - - 10 - zwecken fortgefhrt werden und Liquiditt bentigen. Der Glubiger hat jedoch kein schtzenswertes Interesse an einer Leistung auf erstes Anfordern, sobald ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht erffnet oder die Masseunzuln g - lichkeit angezeigt wird. In diesen Fllen ist er auf die Liquiditt nicht mehr a n - gewiesen, weil mangels oder wegen unzulnglicher Masse eine weitere wir t - schaftliche Ttigkeit des Glubigers nicht erfolgen wird. Der Konkursverwalter hat bei Masseunzulnglichkeit die vorhandene Konkursmasse zu verwerten (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 60 Rn. 3 l; Kilger/Schmidt, InsG 17. Aufl. § 60 KO Anm. 4). § 208 Abs. 3 InsO steht dem nicht entgegen. Die nach Anzeige der Masseunzulnglichkeit fortbestehende Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu verwalten, bezieht sich nur noch darauf, die vorhandene Restmasse geordnet im Interesse der Befriedigung der Masseglubiger zu verwerten (MnchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 43; Kbler/Prtting/Pape, InsO § 208 Rn. 20). In einem solchen Fall werden Sinn und Zweck einer Brgschaft auf erstes Anfordern verfehlt, wenn der Brge ohne Aussicht auf Rckzahlung le i - sten mûte. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Einwandes hat der Brge darzulegen und zu beweisen. Sie liegen hier unstreitig vor. Der Klger hat im Staatsanzeiger fr das Land Hessen vom 15. September 1997 die Masseunzulnglichkeit angezeigt. c) Die Beklagte kann dem Klger als Brgschaftsglubiger diesen Ei n - wand entgegenhalten. Zwar macht der Klger die Rechte aus der Brgschaft - wegen § 401 BGB - als Zessionar geltend. Die Abtretung fhrt jedoch grun d - stzlich nicht dazu, daû der Zessionar mehr Rechte erwirbt als dem Zedenten zustanden (arg. §§ 404, 405 BGB). Es gengt, daû die Einwendung ihrem - 11 - Rechtsgrund nach im Brgschaftsverhltnis angelegt war; die den Mi û brauchs- einwand begrndenden Tatsachen knnen vor oder nach der Abtretung eing e - treten sein. Der Brge auf erstes Anfordern kann daher dem ihn in Anspruch nehmenden Zessionar entgegenhalten, es handele sich um eine rechtsmi û - bruchliche Anforderung, wenn diese Voraussetzungen in der Person des ne u - en Glubigers erfllt sind (Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 404 Rn. 1; Sta u - dinger/Busche, BGB (1999), § 404 Rn. 18; vgl. auch MnchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 242 Rn. 369). Fr den Einwand aus § 242 BGB kommt es zudem en t - scheidend darauf an, daû die Voraussetzungen eines treuwidrigen Verhaltens gerade in der Person des gegenwrtigen Anspruchstellers begrndet sind (BGH, Urt. v. 15. Mrz 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, S. 1859, 1862). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 1. Der gegen die Brgschaft auf erstes Anfordern mit Erfolg erhobene Miûbrauchseinwand fhrt dazu, daû das Rechtsverhltnis als gewhnliche Brgschaft aufrechterhalten bleibt. Die Parteien haben mit der Brgschaft eine Sicherung des Glubigers beabsichtigt. Die Masseunzulnglichkeit beseitigt nur das Interesse des Klgers an einer sofortigen Leistung, nicht hingegen sein Sicherungsinteresse. Ob eine Brgschaft auf erstes Anfordern unter Umstnden als gewhn- liche Brgschaft aufrechterhalten bleiben kann, richtet sich nach der Intere s - - 12 - senlage beider Parteien. Im Zweifel entspricht es dem Parteiwillen, die Verei n - barung einer Brgschaft auf erstes Anfordern in dem Sinne auszulegen, daû sie zugleich eine einfache Brgschaft als Verpflichtung enthlt, sofern eine nach § 765 BGB wirksame Verpflichtung zustande gekommen ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999, S. 2361, 2363). Soweit die vom Brgen abgegebene Erklrung nach dem objektiven Empfngerhorizont die Risiken einer Brgschaft auf erstes Anfordern nicht umfaût, haftet der Brge aus einer gewhnlichen Brgschaft (BGH, Urt. v. 12. Mrz 1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, S. 1446 f; Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, NJW 1998, S. 2280, 2281). So liegt der Fall hier. Dem steht nicht ent gegen, daû es der Senat in bestimmten Fllen abgelehnt hat, den Brgen auf erstes Anfordern aus einer gewhnlichen Brgschaft haften zu lassen. So kann, wenn der Brge bestimmte formale Voraussetzungen fr seine Inanspruchnahme vereinbart hat, eine ausdrcklich auf erstes Anfordern erteilte Brgschaft nicht in eine g e - whnliche Brgschaft umgedeutet werden, die die formalisierten Anspruch s - voraussetzungen nicht enthlt (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 317/98, NJW 2001, S. 3616, 3617 f). Ebenso haftet der Brge auf erstes Anfordern nicht aus einer gewhnlichen Brgschaft, wenn die der Brgschaftserteilung zugrundeliegende Sicherungsabrede unwirksam ist und dieser Einwand auch gegenber einer gewhnlichen Brgschaft erhoben werden kann (BGHZ 147, 99, 108). Beide Entscheidungen beruhen auf besonderen Fallumstnden, die denen des vorli e genden Rechtsstreits nicht vergleichbar sind. Das Berufungsgericht wird demnach prfen mssen, ob der verbrgte Anspruch besteht. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. - 13 - 2. a) Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls der Frage nachgehen mssen, ob die Brgschaftsforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Die Revision rgt mit Erfolg, daû das Berufungsgericht in dieser Hinsicht entsche i - dungserheblichen Vortrag bergangen hat. Das Berufungsgericht ist zu U n - recht davon ausgegangen, daû eine Aufrechnungserklrung fehle und die A b - tretung nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei. Der Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 1998 mit den entsprechenden Ausfhrungen ist nicht zu den Akten gelangt. Das Berufungsgericht htte a n - hand der weiteren Schriftstze und der Erwiderung des Klgers, die auf jenen Schrift satz Bezug nehmen, erkennen knnen, daû es den Schriftsatz gibt. b) Der Klger kann sich nicht auf die Vereinbarung eines Aufrechnung s - verbotes berufen. Das aus der Abrede "Zahlung auf erstes Anfordern" herg e - leitete Aufrechnungsverbot entfllt bereits deshalb, weil der Klger keine Za h - lung auf erstes Anfordern mehr verlangen kann. Soweit in der Brgschaftskla u - sel, wonach der Brge auf die Einrede der Aufrechnung verzichtet, ein Au f - rechnungsverbot zu sehen sein sollte, ist dieses durch den Konkurs des Gl u - bigers entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1 984, S. 357). c) Das Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung ber die Aufrec h - nung zu beachten haben, daû nach dem bisherigen Sachvortrag kein Aufrec h - nungshindernis nach § 55 KO vorliegt. Die Brgschaftsforderung ist sptestens am 18. August 1997 un d damit bereits vor der Erffnung des Konkursverfa h - rens fllig geworden. § 55 Nr. 1 KO ist daher nicht einschlgig. Die zur Au f - rechnung gestellten Forderungen betreffen nach dem bisherigen Sachvortrag Ansprche wegen Leistungen, die die Hauptschuldnerin vor Konkurserffnung - 14 - erbracht hat. Die Beklagte hat sie - nach ihrer Behauptung - durch Abtretung - 15 - am 18. August 1997 erworben. Damit greift § 55 Nr. 2 KO nicht. Fr die nach § 55 Nr. 3 KO notwendige Kenntnis der Beklagten hat der Klger bislang nichts vo r getragen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel
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