BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 98/01 Verkündet am: 15. Januar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 765, 138 Aa Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner ge l - ten grundsätzlich nicht für GmbH-Gesellschafter, die für Verbindlichkeiten der GmbH die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident ist. BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 - OLG München LG München II - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 15. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klgerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 19. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landg e - richts Mnchen II vom 13. Juni 2000 abgendert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klgerin 51.129,19 (= 100.000 DM) nebst 5% Zinsen ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bunde s - bank vom 8. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1998 und 5% Zinsen ber dem jeweiligen Basiszin s - satz der Europischen Zentralbank seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen. Die Beklagte trgt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Brgin in A n - spruch. Mit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensvertrgen vom 25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewhrte die Klgerin der A. GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesel l - schafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, d e - ren frherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschftsfhrer der frhere Ehemann der Beklagten und W. R. Die 1947 geborene Beklagte verbrgte sich in einer Urkunde vom 7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM fr alle bestehenden und knftigen Forderungen der Klgerin aus der G e - schftsverbindung mit der GmbH. Sie bte in diesem Zeitpunkt keine E r - werbsttigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 gebor e - nen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches "Hausgeld" in Höhe von 2.000 DM. Inzw ischen ist sie geschieden und bezieht als kaufmnnische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.000 DM. Als weitere Sicherheiten fr die Kredite der Klgerin dienten eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 2 Millionen DM auf dem mit Hilfe der Kredite erworbenen Werksgrundstck der GmbH, die Sicherung s - bereignung des bernommenen Anlage- und Umlaufvermögens, eine Sicherungsabtretung von Forderungen der GmbH, Höchstbetragsbr g - - 5 - schaften der anderen drei GmbH-Gesellschafter bis zu einem Betrag von jeweils 500.000 DM sowie eine Ausfallbrgschaft der B.-bank T. in Hhe von 1,28 Millionen DM. Als die GmbH die Erffnung der Gesamtvollstreckung ber ihr Vermgen beantragte, kndigte die Klgerin am 2. Oktober 1995 die in Hhe von 1.944.035,84 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte aus der Brgschaft in Hhe von 500.000 DM in Anspruch. Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Brgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung geltend und hat vorgetragen, sie sei nur aus steuerlichen Grnden Gesellschafterin geworden. Sie habe nie an geschftlichen Entscheidungen mitgewirkt und besitze keine Erfa h - rungen und Kenntnisse in dem Geschftsbereich der GmbH. Am 10. Januar 1994 habe sie ihrem Ehemann ihren Gewinnanteil aus ihrer Beteiligung an der GmbH bertragen. Die Klgerin habe gewußt, daß sie nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei. Ferner hat die Beklagte die Brgschaft am 22. Juli 1996 ang e - fochten. Sie hat vorgetragen, sie habe die Brgschaftserklrung ohne Brille, ohne die sie nicht lesen knne, unterschrieben und erst am 2. Oktober 1995 Kenntnis von dieser Erklrung erlangt. Ihr Ehemann h a - be ihr bei Vorlage der Brgschaftserklrung vorgetuscht, daß mit der Unterzeichnung keine finanziellen Risiken verbunden seien. Ferner habe er ihr mit dem Entzug des "Hausgeldes" gedroht und erklrt, die Valuti e - rung der Kredite hnge von ihrer Unterschrift ab. - 6 - Die Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet; sie fhrt zur antragsgemûen Veru r - teilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Die Brgschaft der Beklagten sei gemû § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Fr die Klgerin sei erkennbar gewesen, daû die Beklagte durch die Brgschaft finanziell kraû berfordert werde, weil sie nicht in der Lage sei, auch nur die laufende Zinslast zu tragen, und daû sie die Brgschaft ohne unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse aus persnlicher Verbundenheit zu ihrem Ehemann bernehme. Ihre Beteiligung an der GmbH sei kein dem Brgenrisiko entsprechender Gegenwert, weil das gesamte Vermgen der GmbH als Kreditsicherheit gedient habe. Die B e - klagte habe aus ihrer Beteiligung keine Vorteile gezogen, sondern die Brgschaft auf Drngen ihres Ehemannes bernommen. Die Klgerin habe die Einkommensverhltnisse der Beklagten gekannt. Deshalb habe - 7 - ihr klar sein mssen, daû die Brgschaft wirtschaftlich sinnlos war und allenfalls als Mittel zur Erlangung der werthaltigen Ausfallbrgschaft der B.-bank T. dienen konnte. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Die von der Beklagten bernommene Brgschaft verstût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). 1. Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitte n - widrigkeit von Mithaftung und Brgschaft finanziell berforderter L e - bens -, insbesondere Ehepartner entwickelten Grundstze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410 ff.; Senat BGHZ 146, 37 ff., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, fr die Brgschaft der Beklagten als Mitgesellschafterin der Hauptschuldnerin nicht. a) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewhrt, hat grundstzlich ein berechtigtes Interesse an der persnlichen Haftung der maûgeblich beteiligten Gesellschafter. Die gngige Bankpraxis, bei der Gewhrung von Geschftskrediten fr eine GmbH Brgschaften der G e - sellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die kreditgebende Bank kann dabei im allgemeinen davon ausgehen, daû der Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eig e - nem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein - 8 - unzumutbares Risiko auf sich nimmt (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Weder eine krasse finanzielle Überforderung eines brgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft b e - herrschenden Dritten begrnden daher die Vermutung der Sittenwidri g - keit (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 14). b) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter nur die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn fr das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daû derjenige, der brgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persnlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wir t - schaftlich beherrschenden Person bernommen hat, gelten die Grun d - stze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbrgschaften entsprechend (BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Brgschaft nicht nur aus pe r - snlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann ohne eigenes wirtschaftl i - ches Interesse bernommen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge waren steuerliche Grnde fr die Übernahme der Gesellschafterstellung ma û - geblich. Nach § 14 der Satzung der GmbH kam der zu versteuernde G e - winn der Beklagten entsprechend ihrer 25%igen Beteiligung zugute. Die von ihr behauptete Übertragung des Gewinnanteils am 10. Januar 1994 an ihren frheren Ehemann ist fr die Beurteilung der Sittenwidrigkeit - 9 - ihrer bereits am 7. Dezember 1993 bernommenen Brgschaft rechtlich irrelevant, da es auf die Verhltnisse bei bernahme der Brgschaft a n - kommt. Eine mndliche Vereinbarung ber den Ausschluû ihrer Gewin n - beteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nicht substa n - tiiert geltend gemacht. Ihr Vorbringen enthlt berdies keinen Anhaltspunkt dafr, daû das etwaige Fehlen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses fr die Klgerin klar ersichtlich gewesen wre. Daû die Klgerin - wie blich - die Kreditverhandlungen nur mit den geschftsfhrenden Gesellscha f - tern der GmbH, nicht aber mit der Beklagten gefhrt hat, besagt nichts darber, daû der Klgerin eine etwaige Funktion der Beklagten als bloûe Strohfrau bekannt war. 2. Wenn - wie hier - die Grundstze zur Sittenwidrigkeit von Eh e - gattenbrgschaften nicht anwendbar sind, knnen nur besondere, dem Kreditinstitut zurechenbare Umstnde, etwa die Ausnutzung der g e - schftlichen Unerfahrenheit (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512) oder die Beeintrchtigung der Willensbi l - dung und Entschlieûungsfreiheit durch Irrefhrung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt), Schaffung einer seelischen Zwangslage (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512) oder Ausbung unzulssigen Drucks (BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592 und vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in - 10 - BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt) die Brgschaft eines Gesellscha f - ters sittenwidrig erscheinen lassen (Nobbe/Kirchhof aaO S. 13 f.). Solche Umstnde hat das Beru fungsgericht nicht festgestellt. a) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daû die Beklagte durch eine der Kl - gerin zurechenbare Ausnutzung ihrer geschftlichen Unerfahrenheit zur bernahme der Brgschaft veranlaût worden ist. Die im Gesellschaft s - vertrag als Kauffrau bezeichnete, damals 45 Jahre alte Beklagte hatte im Jahre 1992 als Angestellte in einem medizintechnischen Unternehmen gearbeitet und ein jhrliches - nicht, wie das Berufungsgericht irrtmlich angenommen hat, monatliches - Bruttoeinkommen in Hhe von 34.250 DM erzielt. Da der Klgerin dies aufgrund der Einkommensteue r - erklrung der Eheleute bekannt war, bevor sie der GmbH die Kredite bewilligte und die Beklagte sich zur bernahme der Brgschaft bereit fand, hatte die Klgerin keinen Anlaû, von einer geschftlichen Unerfa h - renheit der Beklagten auszugehen. b) Auch eine der Klgerin zurechenbare Beeintrchtigung ihrer Willensbildung und Entschlieûungsfreiheit hat die Beklagte nicht schl s - sig vorgetragen. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe die Br g - schaftserklrung vor der Unterzeichnung nicht lesen knnen und sei von ihrem Ehemann durch Tuschung und Drohung zur Unterschrift vera n - laût worden. Das von der Beklagten behauptete Verhalten ihres Eh e - mannes ist der Klgerin aber nicht zurechenbar. Die Beklagte hat keine Umstnde vorgetragen, aufgrund derer die Klgerin von einer sittlich zu - 11 - miûbilligenden Einwirkung des Ehemannes auf die Entschlieûung der Beklagten ausgehen muûte. - 12 - III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr n - den als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Die Brgschaft ist nicht gemû §§ 119 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nichtig. a) Die Beklagte hatte kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums gemû § 119 Abs. 1 BGB. Irrtum ist das unbewuûte Auseinanderfallen von Wille und Erklrung (BGH, Urteil vom 28. April 1971 - V ZR 201/68, LM § 119 BGB Nr. 21). Deshalb liegt grundstzlich kein Irrtum vor, wenn jemand eine Erklrung in dem Bewuûtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen (Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 119 Rdn. 9). Wer eine Urkunde u n - gelesen unterschreibt, hat nur dann ein Anfechtungsrecht, wenn er sich von deren Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung g e - macht hat (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, WM 1994, 2274, 2276). Gemessen hieran befand sich die Beklagte bei Unterzeic h - nung der Brgschaftsurkunde ber deren Inhalt nicht im Irrtum. Ihrem Vortrag zufolge hat sie die Urkunde ungelesen unterschrieben, ohne sich von deren Inhalt eine bestimmte, unrichtige Vorstellung zu machen. b) Soweit sie eine arglistige Tuschung durch ihren Ehemann geltend macht, sind die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfllt. Der Ehemann war Dritter im Sinne dieser Vo r - schrift. Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist nur dann nicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtung s - - 13 - gegners gleichzusetzen ist. Dies ist ber den Bereich der gesetzlichen und rechtsgeschftlichen Vertretung hinaus bei einem vom Erklrung s - empfnger beauftragten Verhandlungsfhrer oder -gehilfen sowie bei einem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklrungsgegner wegen b e - sonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger b e - sonderer Umstnde zuzurechnen ist, der Fall (BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94, WM 1996, 201, 203 m.w.Nachw.). Eine derartige Stellung hatte der Ehemann der Beklagten im Verhltnis zur Klgerin nicht inne. Daû die Klgerin die Brgschaftsurkunde en t - worfen und den Anlaû fr die Einholung der Unterschrift der Beklagten gegeben hat, reicht hierfr ebenso wenig aus wie das gleichgerichtete Interesse der Klgerin und des Ehemannes an der Brgschaftsberna h - me durch die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016). Der Ehemann der Beklagten war insbesondere weder Verhandlungs- noch Erfllungsgehilfe der Klgerin (vgl. fr § 1 HWiG: Senat, Urteile vom 9. Mrz 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683, 684 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94, WM 1995, 2133, 2134, insoweit in BGHZ 131, 55 ff. nicht abgedruckt). Daû die Klgerin die a n - gebliche Tuschung durch den Ehemann der Beklagten kannte oder kennen muûte, hat die Beklagte nicht behauptet. c) Die Anfechtung wegen Drohung gemû § 123 Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht rechtzeitig binnen Jahresfrist erklrt (§ 124 Abs. 1 BGB). Von einer angeblichen Drohung ihres Ehemanns ist in der A n - fechtungserklrung vom 22. Juli 1996 keine Rede. Die erstmalige Ber u - fung auf diesen Anfechtungsgrund in der Klageerwiderung vom 13. August 1999 ist eine neue Anfechtungserklrung, deren Rechtzeiti g - - 14 - keit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, WM 1965, 1196, 1197 und vom 19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW -RR 1993, 948). In diesem Zei t - punkt war die Anfechtungsfrist gemû § 124 Abs. 1 BGB bereits abg e - laufen. Die Frist begann gemû § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die durch die angebliche Drohung geschaffene Zwangslage aufhrte. Dies war sptestens bei Abgabe der Anfechtungserklrung vom 22. Juli 1996 der Fall. 2. Die Ausdehnung der Brgenhaftung der Beklagten durch die in der formularmûigen Brgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklrung ber die Verbindlichkeiten der GmbH hinaus, die objektiv Anlaû der Ve r - brgung waren, ist zwar gemû § 9 AGBG unwirksam. Die Haftung der Beklagten fr die Verbindlichkeiten, die den Anlaû zur bernahme der Brgschaft bildeten, bleibt davon aber unberhrt (BGHZ 143, 95, 97 m.w.Nachw.). Daû dies die Kredite vom 25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 waren, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. - 15 - IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Festste l - lungen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Da die Brgschaft wirksam und die Zinsforderung unstreitig ist, war die Beklagte antragsgemû zu verurteilen. Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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