BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 98/02 vom15. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 15. Oktober 2002beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats inDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Mainvom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 81.148,82 Gründe: Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Be-schwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie derFortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeitdes Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrens-grundrechten kann keine Rede sein. - 3 -Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag,Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nichtnachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündlicheErklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürg-schaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGBformnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nichtbegründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich,weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesell-schafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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