BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 98/03 Verkündet am:12. Februar 2004BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja InsO §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 3, 131 Abs. 1; BGB § 1281 Satz 2 Halbs. 1;AGB-Banken Nr. 14a)Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ih-rem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthabenauch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einerspäteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").b)Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie in-soweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellungdes Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Konto-stand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden - unter Zurückwei-sung im übrigen - die Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 19. März 2003 und der 7. Zivilkam-mer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2002 teilweiseaufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.979,90 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 27. Juni 2002zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt 26 % der Kosten der ersten und zweiten In-stanz und 27 % der Kosten des Revisionsverfahrens. Im übri-gen trägt der Kläger die Verfahrenskosten.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögender M. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt beider verklagten Bank ein im Guthaben geführtes Kontokorrentkonto. Im Rahmeneiner Kreditlinie von 700.000 DM hatte die Beklagte der Schuldnerin einen So-lawechselkredit zur Verfügung gestellt, der in Höhe von 500.000 DM bis zum6. August 2001 verlängert worden war. Ferner hatte die Beklagte der Schuldne-rin im Jahre 2001 ein Mietaval in Höhe von 42.000 DM eingeräumt.Nachdem die Beklagte von der Schuldnerin über Liquiditätsproblemeinformiert worden war, kündigte sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 die Kreditli-nie; zugleich teilte sie mit, das "gemäß Ziff. 14 AGB als Sicherheit haftendeGuthaben" auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von 542.000 DM gesperrt zuhaben.Am 19. Juli 2001 stellte die Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit ei-nen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am19. Juni 2001, einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags, hatte sich dasGuthaben auf dem Konto noch auf etwa 1 Million DM belaufen. Bis zum 2. Juli2001 hatte sich der Kontostand auf 393.396,23 DM verringert. Am 9. Juli 2001stand das Konto mit 564.430,92 DM im Haben.Am 6. August 2001 - nach Eintritt der Fälligkeit des Diskontkredits - ver-rechnete die Beklagte ihre daraus folgende Forderung mit dem Kontoguthaben.Am 1. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Klägerzum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die Beklagte im Dezember 2001 aus - 4 -dem Mietaval in Anspruch genommen worden war und Zahlung geleistet hatte,verrechnete sie auch die daraus herrührende Forderung mit dem gesperrtenKontoguthaben.Der Kläger hat die Verrechnungen angefochten und die Beklagte aufZahlung von zunächst 290.328,72 nrr "!$#%'(vor dem Landgericht in Höhe von 286.905,94 )'*+!$,-./*103245/*6780%7Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil - unter Abweisung im übri-gen - in Höhe von 277.120,20 9%ätigt. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zu-gelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-ter.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise Erfolg.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne die von der Be-klagten am 9. Juli 2001 durchgeführte Sperrung des Kontokorrentkontos gemäß§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten und von der Beklagten die Zahlung des da-mals einbehaltenen Betrages von 542.000 DM (= 277.120,20 :";5!$#
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