BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 98/04 Verk374ndet am: 30. August 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII 247247 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG 247 2 Abs. 1; BSHG 247247 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8 a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund-s344tzlich den Stamm seines Verm366gens einsetzen. Einschr344nkungen ergeben sich aber daraus, dass nach 247 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu ber374cksichtigen sind und er seinen eigenen an-gemessenen Unterhalt einschlie337lich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gef344hrden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grunds344tzlich frei, in welcher Weise er ne-ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge f374r sein Alter trifft. Si-chert er den Fortbestand seiner gegenw344rtigen Lebensverh344ltnisse durch Sparverm366gen oder 344hnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu-billigenden zus344tzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt erg344be (Fortf374hrung der Senats-urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - OLG M374nchen AG Dillingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 30. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Fami-liensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augs-burg, vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von dem Beklagten Elternunterhalt aus 374bergegan-genem Recht f374r die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. Juni 2002 in H366he von insgesamt 4.680,80 200 nebst Zinsen. 1 Die am 13. April 1922 geborene Mutter des Beklagten ist in einem priva-ten Pflege- und Seniorenheim untergebracht. F374r die hier relevante Zeit leistete der Kl344ger f374r sie Hilfe zur Pflege nach 247 68 BSHG (jetzt 247 61 SGB XII), weil ihre Eink374nfte aus Altersrente, Witwenrente und Pflegeversicherung ihren Be-darf nicht in vollem Umfang deckten. 2 Nach Eingang des Sozialhilfeantrags der Mutter teilte der Kl344ger dem Beklagten mit, dass der Unterhaltsanspruch seiner Mutter im Umfang der bewil- 3 - 3 - ligten Sozialhilfe auf den Kl344ger 374bergehe und forderte ihn zugleich zur Aus-kunft 374ber seine wirtschaftlichen und pers366nlichen Verh344ltnisse auf. Mit Schrei-ben vom 11. Januar 2002 teilte der Kl344ger dem Beklagten die r374ckwirkende Bewilligung der Sozialhilfe f374r seine Mutter mit und wies erneut auf den gesetz-lichen 334bergang des Unterhaltsanspruchs gegen ihn nach 247 91 Abs. 1 BSHG (jetzt 247 94 Abs. 1 SGB XII) hin. Der Beklagte erzielte w344hrend der hier relevanten Zeit ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 2.602,33 DM. Nach der Insolvenz seines Arbeit-gebers ist er seit November 2002 bei der von dem fr374heren Gesch344ftsf374hrer betriebenen Nachfolgegesellschaft besch344ftigt und erzielt monatlich 1.337,73 200. Als Fahrtkostenersatz erh344lt der Beklagte j344hrlich 6.306,30 DM (= monatlich 525,53 DM bzw. 268,70 200). Die einfache Strecke zu seinem Arbeitsplatz, die der Beklagte mit seinem Pkw zur374cklegt, betr344gt 39 km. Au337erdem erzielt der Beklagte j344hrlich Kapitalertr344ge in H366he von 1.313 DM (= monatlich 109,42 DM bzw. 55,95 200). Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht f374r den Elternunterhalt leis-tungsf344hig ist. Freiwillig zahlte er an den Tr344ger des Heims Betr344ge in H366he des Taschengeldes f374r seine Mutter, das sich bis Dezember 2001 monatlich auf ca. 100 DM belief und seit Januar 2002 monatlich ca. 100 200 betrug. 4 Daneben verf374gt der Beklagte 374ber Verm366gen, das sich in der hier rele-vanten Zeit wie folgt zusammensetzte: 5 - 4 - Girokonten: 40.110 DM 89.675 DM R374ckkaufswerte zweier Lebensversicherungen: 13.933 DM 23.100 DM Wertpapiere: 33.825 DM Gold und Schmuck: 21.150 DM insgesamt 221.793 DM bzw. 113.400,96 200 Der Beklagte ist 1955 geboren, ledig und kinderlos und wohnt zur Miete. Mit seinem Verm366gen m366chte er ein angemessenes Hausgrundst374ck oder eine Eigentumswohnung erwerben. Anstelle seines Pkw Audi 80, Baujahr 1992, mit einer Laufleistung von 215.000 km hat er die Neuanschaffung eines Pkw Audi A 3 zum Preis von 21.700 200 vorgesehen. 6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Kl344gers. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 8 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 299 ver-366ffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht zur Leistung des geforderten Elternunterhalts in der Lage sei. Unstreitig sei der Beklagte auf der Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht leistungsf344hig. Zwar 9 - 5 - m374sse er als Unterhaltspflichtiger unter Umst344nden auch den Stamm seines Verm366gens einsetzen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass der Unterhalts-anspruch der Eltern gegen ihre Kinder vergleichsweise schw344cher ausgestaltet sei als der Kindesunterhalt. 247 1603 Abs. 1 BGB gew344hrleiste jedem Unterhalts-pflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollten grunds344tzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen De-ckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs ben366ti-ge. Hinsichtlich des Einkommens werde diesem Gesichtspunkt in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rechnung getragen, dass der den notwendigen Selbstbehalt des Verpflichteten von monatlich 1.250 200 374berstei-gende Teil des Einkommens zus344tzlich mit 50 % anrechnungsfrei bleibe. Wie beim Einkommen sei auch beim Verm366gen des Unterhaltspflichtigen seine Le-bensstellung, die dem Einkommen, Verm366gen und sozialen Rang des Verpflich-teten entspreche, zu ber374cksichtigen. Dabei sei der angemessene Bedarf des Verpflichteten entsprechend den Umst344nden des Einzelfalles ver344nderlich, so-dass hier die folgenden Umst344nde zu beachten seien: Der Beklagte sei ledig und habe im Bedarfsfall auch keinen Unterhalts-anspruch gegen andere Personen. Seine Arbeitsstelle sei keineswegs sicher, wie die Insolvenz der Vorg344ngergesellschaft gezeigt habe. Angesichts der ho-hen Arbeitslosenquote und seines Alters werde der Beklagte im Falle einer neuerlichen Insolvenz nur schwer eine neue Arbeit finden. Dabei seien die Ab-senkung des Arbeitslosengeldes und dessen zeitliche Beschr344nkung sowie die Auswirkungen auf den Erwerb weiterer Rentenanwartschaften zu beachten. Sein gegenw344rtiger Rentenanspruch betrage bei voller Erwerbsminderung mo-natlich 882,94 200. Bei fortdauernder Vollbesch344ftigung bis zum 65. Lebensjahr belaufe sich seine k374nftige Altersrente ohne gesetzliche Rentenanpassung auf 1.143,70 200 monatlich. 10 - 6 - Bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Schonverm366-gens sei auch das Grundsicherungsgesetz zu beachten. Daraus ergebe sich, dass ein Unterhaltspflichtiger im Falle der Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (247 2 Abs. 1 GSiG; jetzt 247247 41 ff. SGB XII) nur dann in Anspruch genommen werde, wenn sein Einkommen 100.000 200 j344hrlich 374bersteige. Verm366gen des Unterhaltspflichtigen bleibe insoweit v366llig unber374ck-sichtigt. 11 Die vom Kl344ger f374r angemessen erachtete Erh366hung des 20-fachen Schonbetrages nach 247 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) in Verbindung mit 247 7 der Bayerischen Verordnung zur Durchf374hrung von Mo-dellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 10. Januar 2000 (BayGVBl S. 21) um 50 % des diesen Betrag 374bersteigenden Verm366gens sei fragw374rdig. Dies sei zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum angemessenen Eigenbedarf beim Einkommen nachgebildet und auch bei einer einmaligen Inanspruchnahme zu erw344gen. Bestehe der Unterhaltsanspruch - wie hier - allerdings auf unbestimmte Zeit fort, f374hre die Inanspruchnahme des 374berschie337enden Betrages zwangsl344ufig fortlaufend zur Verringerung dieses Betrages, so dass sich das zu schonende Verm366gen nach mathematischen Grunds344tzen dem 20-fachen Betrag aus 247 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ann344here. Deswegen sei eine dem jeweiligen Unterhaltszeitraum angemessene individuel-le Schonverm366gensgrenze festzulegen, hier f374r die relevante Zeit von Dezem-ber 2001 bis Juni 2002. 12 Seine noch bestehende Lebensversicherung habe der Beklagte zur wei-teren Altersvorsorge abgeschlossen, weswegen diese von vornherein nicht zu ber374cksichtigen sei. Auch gegen die Anschaffung eines neuen PKW mit einem Betrag in H366he von 21.700 200 best374nden im Hinblick auf das Alter und die Lauf-leistung des gegenw344rtig genutzten Fahrzeugs keine Bedenken. Schlie337lich sei 13 - 7 - dem Beklagten aus den dargelegten Gr374nden ein weiteres Schonverm366gen in H366he von 80.000 200 einzur344umen. Dabei sei entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins f374r 366ffentliche und private F374rsorge f374r die Heranzie-hung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zu ber374cksichtigen, dass der Be-klagte 374ber kein Grundverm366gen verf374ge, weswegen ihm eine anderweitige Verm366gensreserve zu belassen sei. Ber374cksichtige man zudem die besonderen Umst344nde des Beklagten, insbesondere seinen unsicheren Arbeitsplatz, sein Alter, das verh344ltnism344337ig niedrige Einkommen und den Umstand, dass er kei-ne Familie habe, sei eine Anhebung des f374r Durchschnittsf344lle geltenden Schonverm366gens von 75.000 200 auf hier 80.000 200 angemessen. Auf sozialhilferechtliche Regelungen des Schonverm366gens k366nne schon deswegen nicht abgestellt werden, weil es nicht in allen Bundesl344ndern solche Vorschriften gebe und die vorhandenen Betr344ge stark voneinander abwichen, wof374r kein einleuchtender Grund bestehe. Die Sozialhilferichtlinien des Kl344gers gingen zwar im Grundsatz vom 20-fachen kleinen Barbetrag nach 247 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung aus, lie337en aber Raum f374r eine W374rdigung der individuellen Verh344ltnisse. Unter Ber374cksichti-gung dieser Freibetr344ge sei der Beklagte auch aus seinem Verm366gen nicht leis-tungsf344hig. 14 II. Diese Ausf374hrungen halten den Einwendungen der Revision im Ergebnis stand. 15 Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber seiner Mutter nach 247 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. 16 - 8 - Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte nach seinen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsf344hig ist. 17 Ein Unterhaltsanspruch nach 247 1601 BGB besteht nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bed374rftig und der Unterhaltspflichtige leistungsf344hig ist, und zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur w344hrend der gleichen Zeit (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - FamRZ 2004, 443, 444 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 638 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053 m.w.N.). Das war in der hier relevanten Zeit auf Seiten des dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Beklagten nicht der Fall. 1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte von seinen monatlichen Eink374nften aus Arbeitseinkommen und Zinsertrag nicht zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist. 18 a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach 247 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Ber374ck-sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gew344hren. 247 1603 Abs. 1 BGB gew344hrt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grunds344tzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstel-lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs ben366tigt. In welcher H366he dieser Be-darf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu 374berpr374fen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrunds344tzen Rech- 19 - 9 - nung tr344gt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.). 20 b) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verh344ltnis zu seinen Eltern f374r sei-nen eigenen angemessenen Unterhalt ben366tigt, muss nach den gleichen Grunds344tzen bemessen werden, die auch f374r seine Unterhaltspflicht gelten. Ma337gebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Verm366gen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht. Hiervon ausgehend wird der gesamte individuelle Lebensbedarf einschlie337lich einer angemessenen Alters-versorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792 f.). Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf nicht losge-l366st von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Gr366337e aus, sondern ist entsprechend den Umst344nden des Einzelfalles zu bemessen. Eine sp374rbare und dauerhafte Sen-kung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verh344ltnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus f374hrt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruch-nahme f374r den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Un-terhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem h366heren Lebensalter befindet, seine Lebensverh344ltnisse demzufolge bereits l344ngerfristig seinem Einkom-mensniveau angepasst hat, Vorsorge f374r sein eigenes Alter treffen m366chte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den f374r seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebed374rftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. 21 c) Dabei ist zus344tzlich zu ber374cksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Denn den Eltern 22 - 10 - des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderj344hrigen und seine unverheirateten privilegierten vollj344hrigen Kinder, sein Ehegatte oder sein geschiedener Ehegatte, die nach 247 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderj344hrigen und nicht privilegierten vollj344hrigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abk366mmlinge im Rang vor (247247 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Senat hat es deswegen gebilligt, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts ein monatlicher Freibetrag verbleibt, der den angemessenen Selbstbehalt ma337voll 374bersteigt und der nach den hier ma337geblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Famili-ensenate in S374ddeutschland seinerzeit 1.250 200 betrug (FamRZ 2001, 1433, 1435; gegenw344rtig betr344gt er in den alten Bundesl344ndern 1.400 200, vgl. Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils Ziff. 21.3.3 FamRZ 2005, 1306 ff.). Weil der gegen374ber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf - wie ausgef374hrt - aber nicht durchg344ngig mit einem bestimmten festen Betrag ange-setzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umst344nde des Einzelfalles und unter Ber374cksichtigung der besonderen Lebensverh344ltnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwi-schen Einigkeit dar374ber, den Kindern gegen374ber ihren Eltern von dem den Freibetrag 374bersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zus344tzlich zu be-lassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlun-gen des Deutschen Vereins f374r 366ffentliche und private F374rsorge FamRZ 2002, 931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137). Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbetr344ge zu erh366-hen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grunds344tzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des f374r den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa h344lftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen 23 - 11 - Mindestselbstbehalt 374bersteigt (Senatsurteile vom 19. M344rz 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187). 24 d) Unter Ber374cksichtigung dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht den Beklagten auf der Grundlage seiner laufenden Eink374nfte zu Recht f374r nicht leistungsf344hig erachtet. Denn sein Nettoeinkommen betrug in der hier relevanten Zeit 1.386,50 200 (2.602,33 DM + 109,42 DM = 2.711,75 DM). Davon musste der Beklagte noch monatliche Gewerkschaftsbeitr344ge in H366he von 39,70 200 sowie die Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz aufbringen. Unter Ber374cksichtigung der einfachen Entfernung von 39 km legt er monatlich 1.430 km (39 km x 2 x 220 Tage/12 Monate) zur374ck. Setzt man mit den Leitli-nien des Berufungsgerichts f374r die hier relevante Zeit entsprechend 247 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG (FamRZ 2001, 1433, 1434; inzwischen k366nnen nach den S344tzen des 247 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG pro gefahrenem Kilometer grunds344tzlich 0,30 200 ab-gesetzt werden, FamRZ 2005, 1376, 1378 Ziff. 10.2.2; vgl. auch Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847) 0,27 200 ab, ergeben sich zu ber374cksichtigende Fahrtkosten in H366he von 386,10 200 (1430 km x 0,27 200/km) monatlich, von denen nur 268,70 200 (= 525,53 DM) durch den j344hrli-chen Fahrtkostenersatz abgedeckt sind. Setzt man auch diese weiteren Kosten von dem Nettoeinkommen des Beklagten ab, verbleibt ein monatliches Ein-kommen von 1.229,40 200 (1.386,50 200 - 39,70 200 - 117,40 200), das unter dem ge-gen374ber Anspr374chen auf Elternunterhalt zu belassenden Mindestselbstbehalt von seinerzeit 1.250 200 lag. 2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten auch unter Ber374cksichti-gung seines Verm366gens nicht zur Zahlung von Elternunterhalt f374r leistungsf344hig erachtet hat, h344lt auch dies den Angriffen der Revision stand. 25 - 12 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhalts-pflichtiger zwar grunds344tzlich auch den Stamm seines Verm366gens zur Bestrei-tung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO 247 1 Rdn. 410 ff.). Eine all-gemeine Billigkeitsgrenze, wie sie 247 1577 Abs. 3 BGB und 247 1581 Satz 2 BGB f374r den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enth344lt das Gesetz im Be-reich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des ein-setzbaren Verm366gens allein auf 247 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Ber374cksichtigung seiner sonstigen Verpflichtun-gen au337erstande ist, ohne Gef344hrdung seines eigenen angemessenen Unter-halts den Unterhalt zu gew344hren. Hierzu au337erstande ist jedoch nicht, wer 374ber verwertbares Verm366gen verf374gt (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369). 26 Einschr344nkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Verm366gensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflich-tungen des Unterhaltsschuldners zu ber374cksichtigen sind und er seinen eige-nen angemessenen Unterhalt nicht zu gef344hrden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Verm366gensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Eink374nften abschneiden w374rde, die er zur Erf374llung weiterer Unterhaltsanspr374che oder anderer ber374cksichtigungs-w374rdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts be-n366tigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vgl. auch B374ttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498). Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelm344337ig nicht gefordert werden (Bruderm374ller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Verm366gens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies f374r ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr ver-tretbaren Nachteil verbunden w344re (vgl. zum nachehelichen Unterhalt 247 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das w344re mit der nach dem Gesetz gebotenen Be- 27 - 13 - r374cksichtigung der ansonsten zu erf374llenden Verbindlichkeiten nicht zu verein-baren und m374sste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50). Diese f374r den Deszendentenunterhalt entwickelten Grunds344tze m374ssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich sogar schw344cher ausgestalteten Unterhaltsrechtsverh344ltnis zwi-schen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern k366nnen keine strengeren Ma337st344be gelten (Senatsurteil vom 21. April 2004 aaO, 1185; mit Anm. Born BGHReport 2004, 1225, 1226). b) Dass der Elternunterhalt - wie schon ausgef374hrt - vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhalts-pflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonverm366gen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Verm366-gensstammes aus. Auch insoweit ist zu ber374cksichtigen, dass ein unterhalts-pflichtiges Kind seine Verm366gensdispositionen regelm344337ig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regel-m344337ig auch seine Lebensverh344ltnisse auf die vorhandenen Eink374nfte und Ver-m366genswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhalts-schuldner seine Verm366genswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswe-gen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Betr344ge eingestellt hat. 28 Zwar erfolgt die prim344re Altersversorgung des Beklagten als nicht selb-st344ndig Erwerbst344tiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die prim344re Ver-sorgung in Zukunft nicht mehr f374r eine angemessene Altersversorgung ausrei-chen wird, sondern zus344tzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Al-tersverm366gensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem 29 - 14 - Unterhaltspflichtigen diese M366glichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beein-tr344chtigung der Leistungsf344higkeit zur Erf374llung von Unterhaltsanspr374chen ge-nommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sor-ge f374r die Unterhaltsberechtigten grunds344tzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunter-halt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gew344hrleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. M344rz 2003 aaO, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die M366glichkeit er366ffnet, geeignete Vorkehrungen daf374r zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhalts-anspr374che oder sonstige staatliche F366rderung angewiesen ist. Vor diesem Hin-tergrund hat der Senat auch die der zus344tzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsf344hig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schw344cher ausgestalteten Unterhaltsrechtsverh344ltnis zwi-schen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbed374rftigen Eltern der notwen-dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst f374r das Alter angemessen abzusichern. 30 c) Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestat-tet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Betr344ge zus344tzlich zur374ckzu-legen, dann m374ssen auch die so geschaffenen Verm366genswerte als Alterssi-cherung dem Zugriff des Unterhaltsgl344ubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu k366nnen. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob verm366gensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobi-lien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemes-sene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grunds344tzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge f374r 31 - 15 - sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der her-k366mmlichen Altersversorgungen f374r den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzep-tiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative f374r eine private Altersversorgung sein. Vielmehr m374ssen grunds344tzlich auch sonstige verm366gensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, die-sen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Um-st344nden nicht seinem Sicherheitsbed374rfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines blo337en Sparverm366gens als anzuerkennende Art der Altersvor-sorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863). 3. In welchem Umfang vorhandenes Verm366gen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschlie337lich der eigenen Altersvorsor-ge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgl344ubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell be-antwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen dem anrech-nungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonverm366gen des Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelm344337ige Eink374nfte oder ein vorhandenes Verm366gen eingestellt, ohne dabei unangemes-senen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu f374hren (vgl. Senatsur-teil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Verm366gen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Verm366-genspositionen nach 247 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgl344ubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf w344hrend der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu ber374cksichtigen ist (Senatsurteil vom 2. November 1988 aaO). 32 - 16 - a) Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Verm366gens w344re nicht gew344hrleistet, wenn im Rahmen der Billigkeit nach 247 1603 Abs. 1 BGB auf feste Verm366gensgrenzen, z.B. aus 247 88 BSHG (jetzt: 247 90 SGB XII) zur374ckgegriffen w374rde (so Herr FamRZ 2005, 1021, 1022 f.). Denn diese Vorschriften, die das einzusetzende Verm366gen des Sozi-alhilfeberechtigten regeln, nehmen keinerlei R374cksicht auf die individuellen Ver-h344ltnisse und die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Auch im Rahmen des Anspruchs374bergangs nach 247 91 Abs. 2 BSHG (jetzt 247 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung in solchen F344llen nur geboten, wenn die sozialhilferechtlichen Schonbetr344ge den dem Unterhalts-schuldner nach Unterhaltsrecht zu belassenden Betrag 374bersteigen (vgl. Schi-bel NJW 1998, 3449, 3450). 33 Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, das anrechnungs-freie Verm366gen des Unterhaltsschuldners - wie bei der Berechnung des ihm monatlich zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs - auf der Grundlage eines Festbetrages (hier der Verm366gensfreigrenzen nach 247 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bzw. jetzt: 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zu ermitteln und von dem 374ber-schie337enden Verm366gen lediglich 50 % heranzuziehen. Denn das w374rde, anders als bei dem Selbstbehalt hinsichtlich laufender Eink374nfte, nicht die individuellen Verh344ltnisse des Unterhaltsschuldners ber374cksichtigen. Bei laufenden Unter-haltsanspr374chen w374rde der die feste Verm366gensfreigrenze 374bersteigende Be-trag vielmehr f374r jeden k374nftigen Unterhaltsabschnitt erneut berechnet und bis zur H344lfte herangezogen, so dass sich das anrechnungsfreie Schonverm366gen der festen Verm366gensfreigrenze immer weiter ann344hern w374rde. 34 b) Bei der Bemessung einer individuellen Verm366gensfreigrenze sind deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu ber374cksichtigen, ohne dass dies einer Pauschalierung f374r den Regelfall entgegenstehen m374sste. 35 - 17 - aa) Soweit das Berufungsgericht einen Betrag in H366he von 21.700 200 f374r die Anschaffung eines neuen Pkw unber374cksichtigt gelassen hat, wendet sich die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zu-treffend, weil der Beklagte seine gegenw344rtigen Lebensverh344ltnisse auf eine R374cklage in dieser H366he eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt und wies eine Lauf-leistung von mehr als 215.000 km aus. Damit erh366hen sich nach aller Erfahrung die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs f374r die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen l344sst. Wenn der Beklagte teurere Konsumg374ter, wie z.B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll. Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensf374hrung abdeckt und deswegen f374r Unterhaltszwecke nicht zur Verf374gung steht. 36 bb) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht ein weiteres Verm366gen in H366he von 23.100 DM (= 11.810,84 200) unbe-r374cksichtigt gelassen, das sich aus dem R374ckkaufswert der noch vorhandenen Lebensversicherung des Beklagten ergab. In diesem Umfang hat der Beklagte zweifelsfrei Vorsorge f374r sein Alter betrieben, die auch neben der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen ist, weil sie der H366he nach weder einen un-angemessenen Aufwand darstellt noch ein Leben im Luxus erm366glicht. Glei-ches gilt auch f374r die weitere Lebensversicherung, die in dem hier relevanten Zeitraum noch vorhanden war. 37 cc) Schlie337lich ist es aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu bean-standen, dass das Berufungsgericht dem Beklagten f374r die Risiken seiner all-gemeinen Lebensf374hrung und f374r eine seinen Lebensverh344ltnissen angemes-sene Altersvorsorge einen weiteren Schonbetrag belassen und diesen nach 38 - 18 - den individuellen Verh344ltnissen bemessen hat. Das gilt hier schon deswegen, weil auch das weitere Verm366gen des Beklagten, der neben der geringen Rente und den beiden seinerzeit vorhandenen Lebensversicherungen 374ber keine wei-tere Altersversorgung verf374gt, im Wesentlichen der Altersvorsorge dient. 39 Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Ren-tenversicherung und der Einf374hrung der gesetzlich gef366rderten privaten Alters-vorsorge hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgeho-ben, f374r seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversorgung recht-zeitig und ausreichend vorzusorgen. Das unterstreicht nicht nur den in 247 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, f374r seinen Unterhalt vorrangig selbst sor-gen zu m374ssen. Vielmehr ist damit auch die Erwartung verbunden, das sich die Eigenvorsorge auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbsein-kommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen Lebensverh344ltnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetz-liche Rente allein nicht mehr gew344hrleistet (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055 mit Anm. Klinkhammer). Damit wird dem Elternunterhalt gegen374ber der eigenen Alterssicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen. Denn vom er-wachsenen unterhaltspflichtigen Kind wird erwartet, zus344tzlich zu den anderen Unterhaltslasten und der Altersversorgung fr374herer Generationen noch die Be-lastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und Verm366gens nach 247 1603 Abs. 1 BGB Ber374cksichtigung finden (Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG aaO). Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einf374hrung der Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2003 durch das 40 - 19 - Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die 247247 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Ber374cksichtigung ihrer eigenen Lebenssitua-tion in Grenzen gehalten werden soll (BVerfG aaO). Danach k366nnen u.a. Per-sonen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gew366hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag Leistungen der beitrags-unabh344ngigen, bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren Unterhalt durch ihr nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen ermitteltes Ein-kommen und Verm366gen nicht decken k366nnen und diese Bed374rftigkeit auch nicht in den letzten zehn Jahren vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeigef374hrt haben (247247 1, 2 GSiG, jetzt: 247 41 SGB XII). Die Grundsicherung soll dem Berechtigten eine eigenst344ndige soziale Sicherung einr344umen, die den grundlegenden Be-darf f374r den Lebensunterhalt sicherstellt. Durch diese Leistung soll im Regelfall die Notwendigkeit der Gew344hrung von Sozialhilfe vermieden werden, zumal gerade 344ltere Menschen aus Furcht vor dem Unterhaltsr374ckgriff auf ihre Kinder oft vom Gang zum Sozialamt Abstand genommen haben. Eine dem sozialen Gedanken verpflichtete L366sung muss hier einen gesamtgesellschaftlichen An-satz w344hlen, der eine w374rdige und unabh344ngige Existenz sichert (vgl. Bericht des Ausschusses f374r Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 14/5150 S. 48 sowie BR-Drucks. 764/00 S. 168 f.). Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass - von besonders g374nstigen wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Unterhaltsver-pflichteten abgesehen - zu Lasten 366ffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress verzichtet werden soll, weil dieser von 344lteren Menschen vielfach als unange-messen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Ber374cksichti-gung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701). Bei der Be-darfsermittlung bleiben deswegen Unterhaltsanspr374che des Antragsberechtig-ten gegen374ber seinen Kindern und Eltern unber374cksichtigt, soweit deren j344hrli-ches Gesamteinkommen im Sinne des 247 16 SGB IV unter einem Betrag von - 20 - 100.000 200 liegt (247 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG und so unver344ndert in 247 43 Abs. 2 SGB XII 374bernommen). Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht 374berschreitet. Weil insoweit lediglich vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen, nicht aber von des-sen Verm366gen die Rede ist, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unabh344ngig von dem Verm366gen eines dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kindes zu bewilligen ist (Klink-hammer FamRZ 2002, 997, 1000). Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Be-messung des dem Beklagten zu belassenden Verm366gens zu Recht die Um-st344nde des Einzelfalles ber374cksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955 geboren ist und 374ber kein Grundverm366gen verf374gt. F374r seine Altersvorsorge bleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit, wobei das Berufungsge-richt zu Recht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache ber374ck-sichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Al-tersversorgung in H366he von rund 1.145 200 monatlich zu erwarten hat. Selbst das ist aber nur dann der Fall, wenn er im gegenw344rtigen Umfang bis zur Vollen-dung des 65. Lebensjahres berufst344tig bleibt. Deswegen hat das Berufungsge-richt ebenfalls zu Recht ber374cksichtigt, dass der Beklagte lediglich 374ber einen bedingt sicheren Arbeitsplatz verf374gt, nachdem sein Arbeitgeber zuvor in der gleichen Branche mit einer anderen Gesellschaft in Insolvenz geraten war. 41 Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Verm366gen des un-terhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts einschlie337lich der Altersvorsorge ben366tigt wird, sind allerdings alle Verm366gens-werte zu ber374cksichtigen, die f374r diesen Zweck zur Verf374gung stehen. Verf374gt der Unterhaltspflichtige etwa 374ber Grundeigentum, ist zumindest zu ber374cksich-tigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebens- 42 - 21 - standard deswegen mit geringeren Eink374nften aus Einkommen und Verm366gen sichern kann. Solches ist hier aber nicht der Fall. Neben der - geringen - ge-setzlichen Rente hatte der Beklagte Anspruch auf Auszahlung zweier Lebens-versicherungen mit R374ckkaufswerten von 13.933 DM und weiteren 23.100 DM. Auch damit wird er sein geringes Renteneinkommen aber nicht entscheidend aufstocken k366nnen, was die Sicherung der gegenw344rtigen Lebensumst344nde ohne weitere R374cklagen f374r sonstige Unw344gbarkeiten ausschlie337t. Die H366he des dem Beklagten insbesondere f374r seine Altersversorgung zu belassenden Schonverm366gens l344sst sich n344mlich konkret auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligen-der erg344nzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO). Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben den Beitr344gen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens f374r eine zus344tzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus diesen Beitr344gen gewonnene Kapital aber auch f374r die Alterssicherung des Un-terhaltspflichtigen zur Verf374gung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach 247 1603 Abs. 1 BGB entzogen. Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten bel344uft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf mo-natlich 2.143,85 200; f374r die private Altersvorsorge durfte er davon nach der Rechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 200 (= 5 %) zur374cklegen. Eine monatliche Sparrate in dieser H366he erbringt w344hrend eines Berufslebens von 35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von ann344hernd 100.000 200. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhalts-schuldner neben der gesetzlichen Rente eine zus344tzliche Altersvorsorge zu be-lassen, wobei zu ber374cksichtigen ist, dass au337er den Lebensversicherungen keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhan-den war. 43 - 22 - Ein Schonverm366gen in 344hnlicher Gr366337enordnung weisen auch die Emp-fehlungen des Deutschen Vereins f374r 366ffentliche und private F374rsorge f374r die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die ebenfalls danach unterscheiden, ob der Unterhaltspflichtige durch selbst genutztes Eigentum schon in anderer Weise f374r sein Alter vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall, sol-len dem Unterhaltspflichtigen gegen374ber dem Anspruch auf Elternunterhalt im Regelfall 75.000 200 verbleiben (FamRZ 2002, 931, 937 Nr. 91.5 sowie jetzt FamRZ 2005, 1387, 1394 Nr. 95.5). 44 c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrich-terlichen Ermessens dem Beklagten das f374r seinen angemessenen Unterhalt nach seinen Lebensverh344ltnissen notwendige Verm366gen belassen. Zutreffend hat es von dem im hier ma337geblichen Zeitraum vorhandenen Verm366gen in H366-he von 113.400,96 200 zun344chst den f374r den Pkw-Kauf notwendigen Betrag in H366he von 21.700 200 als Kosten der angemessenen gegenw344rtigen Lebensf374h-rung abgezogen. Den verbleibenden Betrag in H366he von 91.700,96 200 hat es dem Beklagten zu Recht zus344tzlich als angemessene Alterssicherung belassen, wobei die Lebensversicherungen des Beklagten darin enthalten sind. Darauf, ob dem Unterhaltsschuldner neben seinem eigenen angemessenen Unterhalt 45 - 23 - einschlie337lich der Altersvorsorge ein weiteres geringes Schonverm366gen f374r sonstige Unw344gbarkeiten des t344glichen Lebens verbleiben muss, kommt es somit nicht an. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Dillingen, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 F 247/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 30 UF 303/03 -
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