BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 98/04 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Der Streitwert des Berufungsverfahrens (247 63 Abs. 3 GKG) und der des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde wer-den jeweils auf 13.031,66 200 festgesetzt. Der Streitwert des erst-instanzlichen Verfahrens wird auf 22.358,38 200 festgesetzt (247 63 Abs. 3 GKG; 247 19 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gel-tenden Fassung). Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht eine Restwerklohnforderung in H366he von 13.031,66 200 geltend, die nach ihrem Vortrag der Beklagte vergleichsweise an-erkannt haben soll. Der Beklagte hat im Prozess in H366he von 2.577,48 200 die Prim344raufrechnung und im 334brigen die Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen in H366he von 11.904,-- 200 erkl344rt. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - II. Der Streitwert des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde, der sich nach der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet, erreicht nicht den nach 247 26 Nr. 8 EGZPO f374r die Statthaftigkeit der die Nichtzu-lassungsbeschwerde ma337geblichen Grenzwert von 20.000,-- 200 374bersteigt. Im vorliegenden Fall ersch366pft sich der Beschwerdewert in der Summe, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt worden ist, und betr344gt damit nur 13.031,66 200. 247 45 Abs. 3 GKG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift erh366ht sich der Streit-wert um den Wert der Gegenforderungen, soweit eine der Rechtskraft f344hige Entscheidung 374ber sie ergeht. Das Berufungsurteil enth344lt keine rechtskraftf344hi-ge Entscheidung 374ber die Gegenforderungen des Beklagten. Das w344re nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht 374ber die Gegenforderungen sachlich befunden h344tte (247 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber die vom Beklagten erkl344rte Aufrechnung als unzul344ssig angesehen und damit eine rechtskraftf344hige Entscheidung 374ber die Gegenforderungen gerade nicht getrof-fen. 2 Dies ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht auf die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, wonach, wer einen Ver-gleich schlie337t, sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entzie-hen kann, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Umst344nde, aus de-nen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht aus-dr374cklich die sp344tere Aufrechnung vorbehalten hat. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist in derartigen F344llen die Aufrechnung unzu-l344ssig und damit unwirksam. Mit dieser Feststellung ist jedoch 374ber das Beste-hen der Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraft entschieden, so dass sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Pr374fung gestellt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351 f.; Urt. v. 25.09.1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO 247 546 Abs. 2 Beschwer 15; Urt. v. 05.12.1996 3 - 4 - - IX ZR 67/96, NJW 1997, 734; Urt. v. 31.07.2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616). 4 Daran 344ndert auch nichts der besondere Umstand des vorliegenden Fal-les, dass das Berufungsgericht zus344tzlich die Gegenforderungen des Beklagten f374r unbegr374ndet erkl344rt hat, indem es sich auf den Grundsatz berufen hat, dass das deklaratorische Anerkenntnis alle Einwendungen tats344chlicher und rechtli-cher Natur, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete, ausschlie337t, und indem es daraus hergeleitet hat, dass der Beklagte etwaige Gegenrechte nicht geltend machen k366nne. Soweit Einwendungen des Schuldners durch das Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kann er wegen der Feststellungswirkung des Anerkenntnisses 374berhaupt nicht mehr darauf zur374ckgreifen. Die somit vom Berufungsgericht vorgenommene gleichzeitige Feststellung der Unzul344ssigkeit der Aufrechnung und der Unbegr374ndetheit der Gegenforderungen hat aber nur zur Folge, dass die zus344tzlichen Ausf374hrungen - 5 - 374ber die Begr374ndetheit der Aufrechnung im Revisionsrechtszug so zu behan-deln sind, als w344ren sie 374berhaupt nicht vorhanden (BGH, Urt. v. 13.04.1983 - VIII ZR 320/80, NJW 1984, 128; Urt. v. 25.09.1996 und v. 31.07.2001, jeweils aaO). Melullis Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.07.2003 - 10 O 256/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - I-5 U 120/03 -
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