BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/05 Verk374ndet am: 28. September 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1; ZAV 2002 247 5 Abs. 1, 247 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2; MGV 1996 247 7 Abs. 1 Zur Anfechtung des 334bergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des vormaligen P344chters bei Pachtvertr344gen, die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 98/05 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2005 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 28. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter, der Beklagten, und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirt-schaftlichen Hof in Hohne (Niedersachsen). W344hrend der Laufzeit des Pacht-vertrages f374hrte er bis M344rz 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau (Sachsen-Anhalt). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von 360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den Pacht-hof in Hohne 374bertrug. Diesen f374hrte er bis Ende M344rz 2003 weiter. 1 - 3 - Mit zwei Vereinbarungen vom M344rz 2003 hoben der Schuldner und die Beklagte den Pachtvertrag zum 31. M344rz 2003 beziehungsweise zum 1. April 2003 auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel: 2 "S344mtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerr374ben- und Milchliefer-rechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit R374ckgabe des Hofes an den Verp344chter 374bergehen, hiermit an diesen 374ber-tragen." Aufgrund eines Antrags der Beklagten bescheinigte die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer ihr den 334bergang einer Referenzmenge in H366he von insgesamt 738.175 kg mit Beginn des 1. April 2003. In dieser Menge ist das Milchkontingent von 360.000 kg enthalten, das der Schuldner im Jahre 2001 nach Hohne mitgebracht hatte. 3 Am 1. Juli 2003 stellte ein Gl344ubiger Insolvenzantrag. Am 4. September 2003 wurde das Verfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Er focht die 334bertragung des aus Warnau mitgebrachten Milchkontingents auf die Beklagte durch die Vereinbarungen von M344rz 2003 als gl344ubigerbenach-teiligende Rechtshandlung an. Der Kl344ger meint, an der gem344337 247 8 Zusatzab-gabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) eingerichteten zust344ndi-gen Verkaufsstelle ("Quotenb366rse") sei f374r dieses Kontingent am 30. Oktober 2003 ein Betrag von (360.000 kg x 0,40 200/kg =) 144.000 200 zu erzielen gewesen. Er verlangt von der Beklagten in dieser H366he Zahlung, hilfsweise R374ck374bertra-gung des Milchkontingents, 344u337erst hilfsweise Duldung des Verkaufs an der Verkaufsstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsge-richt hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision er-strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision der Beklagten ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Wie-derherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts. 5 I. Das Berufungsgericht meint: Die streitige Anlieferungs-Referenzmenge von 360.000 kg (fortan auch Referenzmenge oder Milchkontingent) habe der Schuldner durch eine Rechtshandlung (247 129 Abs. 1 InsO) auf die Beklagte 374-bertragen. Ein 334bergang kraft Gesetzes scheide aus. Rechtsgrundlage f374r ei-nen gesetzlichen 334bergang k366nne nur 247 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverord-nung vom 12. Januar 2000 in der hier ma337geblichen Fassung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586; fortan: ZAV 2002) sein. Das Milchkontingent werde von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei ihm habe es sich zu keinem Zeitpunkt um eine dem Betrieb in Hohne entsprechende, also an dessen Betriebsfl344chen gebundene Anlieferungs-Referenzmenge nach 247 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. M344rz 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt ge344ndert durch Verordnung vom 25. M344rz 1996 (BGBl. I S. 535; fortan nur MGV 1996) gehandelt. Die Fl344chenbindung sei durch die Zusatzab-gabenverordnung mit Wirkung vom 1. April 2000 abgeschafft worden. Deshalb k366nne das erst im Jahre 2001 von dem Schuldner aus Sachsen-Anhalt mitge-brachte Milchkontingent dem Pachtbetrieb nicht zugeordnet werden. Vielmehr sei es unmittelbar aus dem Verm366gen des Schuldners auf die Beklagte 374berge-gangen. 6 - 5 - II. Diese Begr374ndung trifft nicht zu, weil sie die Reichweite der in 247 12 Abs. 2 und 4 ZAV 2002 getroffenen 334bergangsregelung verkennt. Danach ist die Referenzmenge kraft Gesetzes mit R374ckgabe des gepachteten Betriebes (vgl. BVerwG RdL 2005, 215, 217; 2006, 246, 247 f) auf die Beklagte als Ver-p344chterin 374bergegangen. Die anl344sslich der Beendigung des Pachtvertrages in die Vereinbarungen von M344rz 2003 aufgenommenen Klauseln betreffend die 334bertragung der Anlieferungsquoten gingen deshalb - soweit hier von Interes-se - ins Leere. Auf der Grundlage des kl344gerischen Vortrags fehlt es sonach schon an einer gl344ubigerbenachteiligenden Rechtshandlung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO. Andere Anspr374che als die anfechtungsrechtliche R374ckgew344hr sind nicht Streitgegenstand. 7 1. Die Milchreferenzmenge berechtigt einen Milcherzeuger, im Umfang der ihm zugeteilten Quote Milch abgabenfrei an einen Abnehmer zu ver344u337ern (BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urt. v. 26. April 1991 - V ZR 53/90, NJW 1991, 3280, 3281). Die Referenzmenge ist deshalb grunds344tzlich an einen milcher-zeugenden Betrieb gebunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88, AgrarR 1990, 118; BGHZ 114, 277, 282; 115, 162, 167; BVerwGE 84, 140, 146; 92, 322, 326; BVerwG RdL 2006, 246, 247; Wagner in Bamberger/Roth, BGB 247 591 Rn. 9; M374nchKomm-BGB/Harke, 4. Aufl. 247 591 Rn. 2). 8 2. Die rechtliche Zuordnung der Referenzmenge eines P344chters bei Be-endigung des Pachtvertrages, der - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlos-sen worden ist, ist in 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 geregelt. Diese Bestimmung trifft eine 334bergangsregelung f374r die bei Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung laufenden Pachtvertr344ge. 9 - 6 - a) Danach gehen bei Beendigung dieser Pachtvertr344ge die entsprechen-den Anlieferungs-Referenzmengen nach 247 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verp344chter mit der Ma337gabe 374ber, dass 33 v.H. der zur374ckgew344hrten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des P344chters liegt, eingezogen werden. Nach 247 12 Abs. 4 Nr. 2 ZAV 2002 gilt der Abzug nicht, wenn - wie hier - ein ganzer Betrieb zur374ckgew344hrt wird. In dieser Regelung kommt einer der Grundgedanken des Milchquotenrechts nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung zum Ausdruck, dass die Vorteile durch eine 366ffentlich-rechtliche Erlaubnis bei Pachtende als betriebsakzessorisches Recht grunds344tzlich dem Verp344chter zugewiesen werden, mag die Erlaubnis auch dem P344chter erteilt worden sein. 10 b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Landwirtschaftskammer der Beklagten, die selbst Milcherzeugerin ist, gem344337 247 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 den 334bergang der zun344chst dem Schuldner zugeordneten Referenzmengen mit Ende des Pachtverh344ltnisses bescheinigt. Zwar ist dort - im Gegensatz zu dem beschiedenen Antrag - formularm344337ig vermerkt, dass die Beklagte durch "Ver-einbarung vom 22.3.2003" Rechtsnachfolgerin des Schuldners gem344337 247 7 Abs. 2 ZAV 2002 geworden sei. Diese nicht konstitutive (vgl. BVerwG RdL 2002, 215, 216) rechtliche Einordnung des 334bergangs entfaltet aber im Ver-h344ltnis zwischen den Prozessparteien keine Bindungswirkung, weil sich die Tatbestandswirkung der nach 247 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 zur Vorlage beim K344ufer (der Milch) bestimmte Bescheinigung nur darauf beschr344nkt, dass (und nicht "wie") der benannte Milcherzeuger Inhaber der Milchquote geworden ist. 11 - 7 - c) Der Kl344ger ist in den Tatsacheninstanzen der Anwendbarkeit des 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 mit dem Argument entgegengetreten, dass diese Vorschrift nur Pachtvertr344ge bez374glich Anlieferungs-Referenzmengen, nicht aber Hof-pachtvertr344ge betreffe. Dies folge aus der Verweisung auf die "in Absatz 1 ge-nannten Pachtvertr344ge", welche die "Anlieferungs-Referenzmengen 205 betref-fen". Der Schuldner habe von der Beklagten nicht die im Streit befindliche Anlie-ferungs-Referenzmenge, sondern einen Hof gepachtet gehabt. 12 Diese Beschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 trifft nicht zu. Sowohl die genannte Vorschrift als auch die dort in Bezug genommenen Regelungen des 247 7 MGV 1996 betreffen den 334bergang von Re-ferenzmengen bei Betriebs- und Teilbetriebs374bertragungen. Nur 247 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 MGV 1996 enth344lt eine Regelung f374r den Fall einer Referenzmen-gen374bertragung ohne 334bergang des entsprechenden Betriebes oder der ent-sprechenden Fl344chen. Tr344fe 247 12 Abs. 1 und 2 ZAV 2002 ausschlie337lich eine 334bergangsregelung f374r Referenzmengen ohne Betrieb, liefe die detailliert aus-gestaltete Verweisung auf 247 7 MGV 1996 weitgehend leer. Hiervon kann nicht ausgegangen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88, AgrarR 1990, 118 f; BVerwGE 96, 337, 339; BVerwG RdL 2006, 246; D374sing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 42). 13 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst der Rechts-374bergang kraft Gesetzes nach 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 auch die Referenzmenge, die aus der Verlagerung der Milchproduktion von Warnau nach Hohne im Jahre 2001 herr374hrt. Auch diese Referenzmenge ist bis zur Aufl366sung des Pachtver-trages f374r die Zwecke des Betriebes in Hohne genutzt worden. 14 - 8 - a) Nach 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 gehen in den dort angesprochenen 334ber-gangsf344llen bei Beendigung des Pachtvertrages die entsprechenden Anliefe-rungs-Referenzmengen nach 247 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verp344chter 374ber. Diese Bestimmungen enthalten f374r den hier in Rede stehenden Fall, dass der gesamte Betrieb an den Verp344chter zu-r374ckgegeben wird, grunds344tzlich keinen P344chterschutz (vgl. EuGH, aaO S. 119; BGHZ 115, 162, 168; BVerwGE 87, 94, 100; 96, 337, 339; D374sing/Kauch, aaO S. 60 f m.w.N.). 15 aa) Der Anwendung der 334bergangsvorschrift auf die dem Schuldner un-ter Geltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte Referenzmenge steht nicht entgegen, dass die Verordnung vor der Einbringung der Anliefe-rungs-Referenzmenge in den Betrieb der Beklagten in Hohne durch die Zusatz-abgabenverordnung ersetzt worden ist. Der von dem Kl344ger in diesem Zusam-menhang hervorgehobene "Paradigmenwechsel" von der subventions344hnlichen abgabenrechtlichen Bevorzugung zum fl344chenungebundenen Recht hat im Rahmen der 334bergangsvorschrift des 247 12 ZAV jedenfalls dann keine Bedeu-tung, wenn die Referenzmenge bis zur Aufl366sung des Altpachtvertrages f374r die Zwecke des Pachtbetriebes genutzt worden ist. Zwar bezieht sich 247 12 ZAV in seinen Abs344tzen 1 und 2 auf Anlieferungs-Referenzmengen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Dies k366nnte bei einer isolierten Betrachtung f374r eine Beschr344nkung der 334bergangsvorschrift auf Referenzmengen sprechen, die von ihrer Zuteilung an bis zur Aufl366sung des Pachtverh344ltnisses dem Pachtbe-trieb als fl344chengebundenes Recht zugewiesen waren. Andererseits wird der Begriff der "Anlieferungs-Referenzmenge" unterschiedslos f374r den Rechtszu-stand vor dem 1. April 2000 und danach verwendet (247 5 Abs. 1 Satz 1 ZAV). Er findet sich sowohl in 247 7 ZAV, der den Rechtszustand nach der Neuordnung des 334bertragungssystems behandelt, als auch in 247 12 ZAV, der die sogenann- 16 - 9 - ten Altvertr344ge betrifft. Daraus folgt, dass die 334bergangsvorschrift des 247 12 ZAV weit auszulegen und auf Altpachtvertr344ge ungeachtet der zwischenzeitlich er-folgten zahlreichen 304nderungen des Milchquotenrechts anzuwenden ist, falls die Anlieferungs-Referenzmenge entsprechend 247 5 Abs. 1 ZAV bei Beendigung des Pachtvertrages f374r den gepachteten Betrieb genutzt worden ist. bb) Dies ist hier der Fall. Indem der Schuldner die Milchproduktion - unter Mitnahme der Referenzmenge - ganz auf den Betrieb in Hohne verlagerte, wur-de die Referenzmenge dort zu einem betriebsakzessorischen Recht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). Ob sie - wie der Kl344ger behauptet - nach Aufgabe des Betriebs in Warnau dem Schuldner nach 247 7 Abs. 3 ZAV fl344chenungebunden 374bertragen worden war, ist unerheblich (vgl. BVerwG RdL 2006, 246, 248). Der Schuldner hat die Referenzmenge in den Betrieb in Hohne eingebracht und damit eine Betriebsbindung geschaffen. W344hrend der Pachtzeit hat er von der von ihm neu geschaffenen Betriebsbin-dung insofern profitiert, als er die auf dem Hof erzeugte Milch bis zur Ersch366p-fung der Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die Betriebsbindung wurde auch nicht gegenstandslos, als der Schuldner das Pachtverh344ltnis in Hohne beendete und den Betrieb an die Verp344chterin zur374ckgab. Nach Beendi-gung des Pachtverh344ltnisses - die damit begr374ndet wurde, dass der Schuldner den Betrieb nicht weiterf374hren k366nne - konnte die Referenzmenge nicht bei ihm verbleiben, weil er keinen Betrieb mehr hatte und auch die Eigenschaft als akti-ver Milcherzeuger nicht mehr besa337. 17 b) Eine abweichende Zuordnung der Milchquote ergibt sich nicht aus den in 247 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Vorschriften der MGV 1996. 18 - 10 - aa) 247 7 Abs. 1 Satz 1 MGV 1996 formuliert wiederum den Grundsatz des 334bergangs der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verp344chter, der den ge-samten Betrieb zur374ckerh344lt. 19 (1) Hiervon erkennt Satz 2 der Vorschrift nur f374r den Fall Ausnahmen an, dass dem P344chter die Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist oder er sie aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2a der Vorschrift erhalten hat. Danach kann ein Milcherzeuger unter der Geltung der MGV 1996 Refe-renzmengen ohne 334bergang des entsprechenden Betriebs oder der entspre-chenden Fl344che - in engen Grenzen - einem anderen durch schriftliche Verein-barung 374bertragen oder 374berlassen. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung weiter anwendbar, weil 247 12 Abs. 2 ZAV 2002 f374r die Abwicklung laufender Pachtver-tr344ge unter anderem auf sie verweist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). 20 (2) Der Schuldner hat die Referenzmenge indes nicht, wie es die Aus-nahmevorschrift des 247 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MGV 1996 im Ausgangspunkt vor-aussetzt, aufgrund einer mit einem Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung nach Absatz 2a erworben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie ihm vielmehr als Wiedereinrichter eines landwirtschaft-lichen Betriebes in Sachsen-Anhalt amtlich zugeteilt worden. 21 bb) Die Verlagerung der Milchproduktion von Sachsen-Anhalt nach Hohne erf374llt auch keinen anderen der in 247 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Ausnahmetatbest344nde der MGV 1996, der den Grundsatz der Betriebsakzessoriet344t in Frage stellen k366nnte. Dies ist von dem Kl344ger in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden. 22 - 11 - 4. Andere Ankn374pfungspunkte f374r die geltend gemachte Insolvenzan-fechtung sind nicht ersichtlich. 23 a) Gegenstand der Insolvenzanfechtung kann nicht der Verzicht auf das 334bernahmerecht des P344chters gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV 2002 sein. Nach dieser Bestimmung hat der P344chter in den F344llen des gesetzlichen 334bergangs der Anlieferungs-Referenzmenge nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, die zur374ck zu gew344hrende Menge vom Verp344chter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu 374bernehmen, sofern nicht er den Pachtvertrag gek374ndigt hat. Hier hat jedoch der Schuldner die Beendigung des Pachtverh344ltnisses be-trieben. Au337erdem besteht das 334bernahmerecht nach 247 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZAV 2002 nicht, wenn ein ganzer Betrieb zur374ckgew344hrt wird. Dies war hier der Fall. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verzicht auf die Aus374bung des 334bernahmerechts bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder zu einem sp344teren Zeitpunkt eine nach 247 129 Abs. 2 InsO anfechtbare Unterlassung dar-stellt und ob der Kl344ger den R374ckgew344hranspruch aus 247 143 InsO im vorlie-genden Rechtsstreit auch hierauf gest374tzt hat. 24 b) Ein etwaiger Verzicht des Schuldners auf eine Anpassung des Pacht-vertrages im Zusammenhang mit der Verlagerung der Milchproduktion nach Hohne im Jahr 2001 (vgl. BGHZ 115, 162, 168; BGH, Urt. v. 22. November 2000 - LwZR 12/00, RdL 2001, 81 f) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Kla-ge. Dasselbe gilt f374r die Einbringung der Referenzmenge in den Betrieb in Hoh-ne. 25 5. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht dar374ber zu entscheiden, ob die Beklagte die Milchreferenzmenge nach 247 8 des Normalpachtvertrages zu verg374- 26 - 12 - ten hat. Nach dessen Absatz 2 - der im Wesentlichen dem 247 591 Abs. 1 BGB entspricht - hat der Verp344chter dem P344chter bei Pachtende Aufwendungen in-soweit zu ersetzen, als die Ma337nahmen den wirtschaftlichen Wert des Hofes bei Pachtende noch erh366hen oder eine Werterh366hung noch nach Pachtende zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 162, 166 ff). Die beil344ufige Erw344hnung dieser Be-stimmung in einem Schriftsatz w344hrend der Berufungsinstanz hat den Streitge-genstand nicht erweitert. Au337erdem liegen die Voraussetzungen des 247 533 ZPO insoweit nicht vor. Schon deshalb bedurfte es keines Hinweises durch das Berufungsgericht gem344337 247 139 ZPO, dass die tats344chlichen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspuchs nicht dargetan waren. III. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). 27 Da der Sachverhalt hinreichend gekl344rt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Fragen zur Pf344ndbarkeit von 28 - 13 - Anlieferungs-Referenzmengen (vgl. 247 36 InsO), zur Verwirklichung eines der Anfechtungstatbest344nde (247247 130 ff InsO) und zum Gegenstand des R374ckge-w344hranspruchs (vgl. 247 143 InsO) kommt es nicht an. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 408/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2005 - 13 U 230/04 -
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