BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/07 Verk374ndet am: 27. M344rz 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners entf344llt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht ge-langt, nun sei der Schuldner m366glicherweise wieder zahlungsf344hig. b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunf344higkeit hatte. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2008 - IX ZR 98/07 - LG Bautzen AG Kamenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-ter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11. September 1998 beantragte der Gesch344ftsf374hrer der M. mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unter-richtete die Schuldnerin ihre Gl344ubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sa-nierung des 374berschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gl344ubi-ger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und f374gte eine ent-sprechende formularm344337ige Verzichtserkl344rung ihrem Schreiben bei. Die Be-klagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, ver-langte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten. 1 - 3 - Am 12. November 1998 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zur374ck. Dies wurde der Beklagten am 16. Dezember 1998 mitgeteilt. Am 25. Januar 1999 374berwies die Schuldnerin den Betrag von 5.000 DM an die Beklagte. 2 Am 14. April 1999 stellte die Schuldnerin erneut einen Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens, der am 14. Juli 1999 mangels Masse abgewie-sen wurde. Ein weiterer Antrag, nunmehr von einem Gl344ubiger gestellt, vom 6. Mai 2002 f374hrte schlie337lich am 1. Oktober 2003 zur Verfahrenser366ffnung. Der Kl344ger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. 3 Der Kl344ger hat, gest374tzt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, Klage auf R374ckzahlung des Betrages von 5.000 DM (= 2.556,46 200) erhoben. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, eine zun344chst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners k366nne sp344ter wegfallen. Erfahre ein Gl344ubiger nachtr344glich Umst344nde, die plausibel eine Wiederherstellung der Zahlungsf344higkeit des Schuldners nahe legten, ha-be er diese Kenntnis nicht mehr, wenn er auf jene Umst344nde vertraue. Im Streit-fall habe die Beklagte am 25. Januar 1999 nicht mehr zwingend vom Fortbe-stand der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ausgehen m374ssen. Ihr habe sich vielmehr der Anschein aufdr344ngen k366nnen, dass die Schuldnerin vorl344ufig "aus dem Gr366bsten heraus" sei. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen l344sst sich ein Anfechtungsanspruch aus 247 130 InsO nicht ausschlie337en. 7 1. F374r die Pr374fung der Anfechtbarkeit ist gem344337 247 139 Abs. 2 Satz 2 InsO auf den mangels Masse abgewiesenen Er366ffnungsantrag vom 14. April 1999 abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236). Die angefochtene 334berweisung erfolgte innerhalb des dritten Monats vor Stellung dieses Antrags. 8 2. Da das Berufungsgericht f374r den Zeitpunkt, in dem die angefochtene Rechtshandlung erfolgt ist, die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin unterstellt hat, ist im Revisionsverfahren hiervon auszugehen. 9 - 5 - 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine zu-n344chst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunf344hig-keit des Schuldners sp344ter wegfallen kann. 10 Im Anwendungsbereich der Konkursordnung hatte das Reichsgericht entschieden, die Kenntnis des Gl344ubigers von der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners wirke grunds344tzlich bis zur Er366ffnung des Konkurses fort. Der Zweck der Anfechtungsvorschriften w374rde erheblich gef344hrdet, wenn dem Gl344ubiger zugestanden werden m374sste, die Folgen der einmal begr374ndeten Anfechtbarkeit dadurch wieder zu beseitigen, dass er sich ohne gen374gende sachliche Unterlage, wenn auch gutgl344ubig, einbilde, die Zahlungen seien wie-der aufgenommen worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; ihm folgend Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 30 Rn. 32 und 50 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 30 Rn. 28). 11 Ob dies ohne weiteres auf 247 139 Abs. 2 InsO 374bertragen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdr374cklich entschieden (vgl. BGHZ 149, 100, 111; 149, 178, 189). Er hat jedoch zu 247 133 InsO ausgesprochen, dem Gl344ubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunf344higkeit des Schuldners gewusst habe, obliege es darzulegen und zu beweisen, warum er sp344ter davon ausgegangen sei, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455 Rn. 36). Dies setzt voraus, dass die Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit nachtr344glich wegfallen kann. Im Schrifttum wird die Frage teilweise restriktiv beantwortet (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. 247 130 Rn. 45). Von anderen wird jedoch - insofern dem Reichsgericht folgend - eine Ausnahme f374r den Fall aner- 12 - 6 - kannt, dass die irrige Annahme, die Zahlungsunf344higkeit sei nachtr344glich beho-ben worden, auf wesentlichen neuen Tatsachen beruht (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 130 Rn. 31). Die zuletzt genannte Ansicht ist im Ansatz zutreffend. Der Gl344ubiger muss, wie sich aus 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ergibt, die erforderliche Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit im Zeitpunkt der Rechtshandlung, das hei337t grunds344tzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (247 140 InsO), gehabt ha-ben. Eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis schadet nicht (M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 32; Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 130 Rn. 53; HK-InsO/Kreft, aaO). Dann kann auch eine fr374here Kenntnis nicht schaden, falls der Gl344ubiger im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht "b366sgl344ubig" war. 13 Es ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung 374berzeugt war, die Zahlungsunf344higkeit sei behoben. Es ge-n374gt, dass er von dieser M366glichkeit ausging. Kenntnis, wie sie 247 130 Abs. 1 InsO verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das hei337t f374r sicher gehaltenes Wis-sen (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 130 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 130 Rn. 51; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 130 Rn. 22). 14 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechts-handlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des An-fechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das Reichsgericht erkannt hat, muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der Schuldner sei nunmehr (m366glicherweise) nicht mehr zahlungsunf344hig, an eine ihm nachtr344glich bekannt gewordenen Ver344nderung der Tatsachengrundlage ankn374pfen. 15 - 7 - Kann sich der Anfechtungsgegner auf eine solche Ver344nderung berufen, wird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert, weil er besonders gutgl344ubig oder naiv ist. Die Gutgl344ubigkeit des Empf344ngers einer kongruenten Deckung schlie337t allgemein die Anfechtung nach 247 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver Hinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Versch344rfung des Anfechtungsrechts gegen374ber den Regelungen der Konkursordnung beabsich-tigt (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO vor 247247 129 bis 147 Rn. 8, 247 130 Rn. 37; HK-InsO/Kreft, aaO 247 129 Rn. 2, 247 130 Rn. 25, 30). Nach 247 130 Abs. 2 InsO reicht f374r die Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit aus, dass der Gl344ubiger Umst344nde kennt, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen. In 247 130 Abs. 3 InsO ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis enthalten, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand (247 138 InsO). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des Anfechtungsgegners auf ver344nderte Umst344nde, die im Zeitpunkt der Rechts-handlung der Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit entgegenstanden, f374r erheblich zu erachten. 16 Haben zun344chst Umst344nde vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungs-unf344higkeit schlie337en lie337en, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zah-lungsunf344higkeit gleich stand (247 130 Abs. 2 InsO), ist der Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit in zwei Schritten zu pr374fen. Als erstes d374rfen diese Umst344nde nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kennt-nis der Zahlungsunf344higkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die unwiderlegliche Vermutung nach 247 130 Abs. 2 InsO begr374ndenden Umst344nde allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tat-richter dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umst344nde des Ein- 17 - 8 - zelfalls zu w374rdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunf344higkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat. Das Berufungsurteil l344sst nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme des Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe urspr374nglich die Zahlungsun-f344higkeit der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des 247 130 Abs. 2 InsO ist nicht genannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser gesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls l344sst dies kei-nen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin im Oktober 1998 allen Gl344ubigern "die Beantragung der Er366ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunf344higkeit" angezeigt. 18 Jedenfalls sind die Ankn374pfungsmerkmale des 247 130 Abs. 2 InsO nach-tr344glich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenst344ndliche Zahlung erhielt, ist ihr mitgeteilt worden, der Eigenantrag auf Verfahrenser366ffnung sei zur374ckge-nommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunf344higkeit schlie337en lie337, lag damit nicht mehr vor. W344re die Schuldnerin weiterhin zah-lungsunf344hig gewesen, h344tte der Antrag nicht zur374ckgenommen werden d374rfen (vgl. 247 64 GmbHG). 19 Die Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht ver344ndert. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 dankte der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin der Beklagten f374r "Ihre Unterst374tzung", ohne die "die Er366ffnung des Gesamt-vollstreckungsverfahrens unabwendbar gewesen" w344re. Zwar r344umte der Ge-sch344ftsf374hrer zugleich ein, man sei "noch l344ngst nicht 374ber den Berg", jedoch versicherte er der Beklagten, "dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und k374nf-tigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit ... 20 - 9 - oberste Priorit344t genie337t". Das konnte m366glicherweise so verstanden werden, als sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunf344hig. Wird nach Eintritt der Zahlungsunf344higkeit ein Erfolg versprechender Sa-nierungsversuch unternommen, kann dies einen Gl344ubiger, der davon erf344hrt, in seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunf344hig, wanken lassen. Die Revision meint, ein Gl344ubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschlie337e, d374rfe nicht besser stehen als ein anderer Gl344ubiger, der die Quote in Kauf nehme. Auch bestehe kein praktisches Bed374rfnis f374r eine Ausnahme. Verlaufe die Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit auch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl, so sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gl344ubiger auf Kosten der Masse solle bereichern k366nnen. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht je-der nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch Anlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunf344higkeit zu zweifeln. Von einer Wiedererlangung der Zahlungsf344higkeit kann erst ausgegangen werden, wenn der Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern begon-nen hat, seine s344mtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2224; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469, 1471). Jedenfalls dann, wenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzich-te der Gl344ubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag darauf-hin zur374ckgenommen wird, kann m366glicherweise eine allgemeine Wiederauf-nahme der Zahlungen erwartet werden. Tatrichterliche Feststellungen liegen insoweit nicht vor. 21 2. Ob bewiesen ist, der Anfechtungsgegner habe im Zeitpunkt der ange-fochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners nicht mehr 22 - 10 - gekannt, richtet sich nach 247 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat "nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen" k366nnen, "dass die Beklagte bei der Zah-lung am 25. Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ausgegangen ist oder ausgehen musste". Es hat also eine Beweislastentschei-dung zum Nachteil des Kl344gers getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit Recht r374gt - die Beweislast verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass ein Gl344ubiger, der die Zah-lungsunf344higkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsa-chen angenommen hat, die Zahlungsunf344higkeit sei beseitigt, liegt bei dem Gl344ubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf den nachtr344glichen Wegfall der objektiven Zahlungsunf344higkeit beruft, dies beweisen muss (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). F374r den nach-tr344glichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Zahlungsunf344higkeit" gilt Entsprechendes. Ein Gl344ubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunf344higkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er sp344ter davon ausging, der Schuldner habe sp344ter seine Zahlungen m366glicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter w344re regel-m344337ig 374berfordert, m374sste er darlegen und beweisen, dass in der Person des Gl344ubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv ver344nderten Umst344nde keine 304n-derung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegen374ber kann der Gl344ubi-ger unschwer darlegen, welche neuen Umst344nde ihm die 334berzeugung vermit-telt haben, nunmehr sei der Schuldner m366glicherweise nicht mehr zahlungsun-f344hig. 23 - 11 - III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 24 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 C 1004/05 - LG Bautzen, Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 S 94/06 -
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