BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/08 Verk374ndet am: 25. Juni 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 91, 116; HGB 247 355 Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent f374hrt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungs-empf344ngers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzer366ffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86). BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. April 2008 aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist. Die Anschlussrevision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird zur374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 18. Oktober 2007 abge344ndert und die Beklagte verurteilt, unter Einbeziehung des bereits zuge-sprochenen Betrages an den Kl344ger insgesamt 87.272,32 200 nebst Zinsen in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Verfahren zur Er366ffnung der Insolvenz 374ber das Verm366gen der Schuldnerin erlegte das Amtsgericht ihr am 21. Januar 2003 ein allgemeines Verf374gungsverbot auf und bestellte in der Person des Kl344gers einen vorl344ufigen 1 - 3 - Insolvenzverwalter. Am 1. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter ernannt. 2 Die Schuldnerin f374hrte ein Autohaus, welches Kraftfahrzeuge der Beklag-ten, Rechtsnachfolgerin der F. AG, vertrieb. Die Schuldnerin bediente sich zur Einkaufsfinanzierung der F. Bank, an welche sie ihre derzeitigen und k374nftigen Forderungen gegen die F. AG mit einem Rahmenvertrag vom 27. Februar 2002 zur Sicherung abtrat. Diese Forderungen der Schuldne-rin, die insbesondere aus Boni und Pr344mien entstanden, erfasste die Rechts-vorg344ngerin der Beklagten auf einem Verrechnungskonto, in welches auch Ver-bindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen, Werbungskostenzu-sch374ssen und anderen Gr374nden eingestellt wurden. Am 10. Januar 2003 legte die F. Bank die Sicherungsabtretung der Schuldnerin gegen374ber der F. AG offen und bat um 334berweisung des Guthabens der Schuldnerin auf eines ihrer Konten, was die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten am 28. M344rz 2003 - nach Anordnung des allgemeinen Verf374-gungsverbotes - in H366he von 71.467,97 200 veranlasste. Noch im M344rz 2003 er-teilte die Beklagte der Schuldnerin einen Rechnungsabschluss des fortgef374hr-ten Kontokorrents, der auch Ausdruck in dem Kontoauszug der Beklagten vom 7. April 2003 durch den Hinweis auf "geschlossene Positionen vom 28. M344rz 2003" fand. 3 Am 15. September 2004 wies das nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens von der F. AG weiter gef374hrte Verrechnungskonto der Schuldne-rin erneut ein Guthaben von 15.804,35 200 aus, wobei die 344ltesten Rechnungen der Schuldnerin vom 1. April 2003 datierten. Die Beklagte hat diesen Betrag 4 - 4 - nicht ausgeglichen und sich darauf berufen, dass schl374ssiger Vortrag des Kl344-gers zu den einzelnen Forderungen des Kontokorrents fehle. 5 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.804,35 200 nebst Zinsen nach dem Stande des Kontokorrents vom 15. September 2004 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die wechselseitigen Rechtsmittel nach Ma337gabe der erstinstanzlichen Beschwer hat das Berufungsgericht zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht in diesem Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Berufungsantrag weiter, soweit er unterle-gen ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision weiterhin die vollum-f344ngliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; die Anschlussrevision nicht. 6 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Gut-haben der Schuldnerin entsprechend dem Rechnungsabschluss vom M344rz 2003 durch 334berweisung von 71.467,97 200 an die F. Bank vor Insolvenzer366ff-nung schuldbefreiend ausgeglichen. Durch den Rechnungsabschluss habe eine abstrakte Saldoforderung begr374ndet werden sollen, deren Anerkenntnis hier zumindest konkludent dadurch erfolgt sei, dass nunmehr das in dem nachfol-genden Kontoauszug ausgewiesene "Guthaben" eingefordert werde. Die F. Bank habe durch die Vorausabtretung der Schuldnerin vom 27. Februar 2002 7 - 5 - die Inhaberschaft der k374nftigen Forderungen erlangt, die bis zur Insolvenzer366ff-nung zugunsten der Zedentin gegen374ber der Beklagten und ihrer Rechtsvor-g344ngerin entstanden seien. Die Vorausabtretung sei durch die Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbotes vom 21. Januar 2003 nicht ber374hrt worden. Die Masse sei vor Verlusten, die durch Vorausabtretung k374nftiger Forderungen eintreten, trotz Anordnung einer Verf374gungsbeschr344nkung nur durch die M366g-lichkeit der Insolvenzanfechtung gesch374tzt; denn das Entstehen der im voraus abgetretenen Forderung geh366re nicht mehr zum Verf374gungstatbestand. Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens k366nne dagegen ein Abtretungsempf344n-ger zu Lasten der Masse keine vom Schuldner im Voraus abgetretene Forde-rung mehr erwerben. Der Rechnungsabschluss, den die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten am 15. September 2004 erstellt habe, beruhe auf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kl344ger und rechtfertige den zusprechenden Teil des landgerichtlichen Urteils. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Diese nimmt die urspr374ngliche Wirksamkeit der zwischen Schuldnerin und F. Bank 2002 vereinbarten Globalabtretung hin, meint aber, das der Schuldnerin am 21. Januar 2003 vor Erteilung des Rechnungsabschlusses auferlegte allgemei-ne Verf374gungsverbot habe dem Rechts374bergang an die Abtretungsempf344ngerin entgegengestanden. Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend. 8 Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Abreden zwischen der Schuld-nerin und der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten revisionsrechtlich bindend als echtes kaufm344nnisches Kontokorrent (247 355 HGB) ausgelegt. Eine Verfahrens- 9 - 6 - r374ge gegen diese Feststellung ist nicht erhoben worden. Die Schuldnerin selbst war nach Anordnung des allgemeinen Verf374gungsverbotes gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247247 24, 81 InsO nicht mehr im Stande, einen schuldumschaffenden Rechnungsabschluss der Beklagten anzuerkennen und damit eine neue Saldo-forderung zu begr374nden. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderun-gen, die durch das Saldoanerkenntnis untergegangen w344ren (vgl. BGHZ 141, 116, 120 m.w.N.), waren grunds344tzlich nicht selbst344ndig abtretbar, solange die Kontokorrentbindung zwischen den Beteiligten bestand. Das gilt auch f374r die kausale Forderung auf den Schlusssaldo aus dem Kontokorrent. Die Vorausab-tretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokor-rentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170, 206, 213 Rn. 19). Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten erlosch erst nach den 247247 115, 116 InsO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens (vgl. BGHZ 70, 86, 93; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19). Gleich-zeitig wirkte jedoch bereits die Beschr344nkung des 247 91 InsO, nach welcher an den Gegenst344nden der Insolvenzmasse - hier den bisher kontokorrentgebun-denen Einzelforderungen und dem kausalen Schlusssaldo - Rechte nicht wirk-sam erworben werden k366nnen. Der massesch374tzende Zweck des 247 91 InsO setzt das Wort "nach" des Gesetzestextes in Beziehung zu dem gesamten Ver-fahren, welches mit dem Er366ffnungsbeschluss beginnt. Es w344re deshalb zweckwidrig, wenn aus diesem Zeitraum der Zeitpunkt des Beginns als juristi-sche Sekunde ausgeschlossen bliebe (Canaris, Handelsrecht 24. Aufl. 247 25 Rn. 53; vgl. auch Jaeger/Henckel/Windel, 247 91 Rn. 60 bei Fn. 226; H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.24). 10 - 7 - Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des fr374her f374r das Konkursrecht zust344ndigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 86, 94 f; zustimmend M374nchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. 247 91 Rn. 27; L374ke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. 247 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. 247 91 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 91 Rn. 14; Nerlich/R366mermann/Wittkowski, InsO 247 91 Rn. 19; Hess, Insolvenzrecht 247 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. 247 91 Rn. 5; mit anderer Begr374ndung auch Jaeger/Windel, InsO 247 91 Rn. 60), nach welcher der kausale Saldoanspruch aus dem mit der Konkurser366ffnung beendeten Kontokorrent ge-gen374ber dem Erwerbsverbot des 247 15 KO konkursfest sein sollte, f374r den An-wendungsbereich des 247 91 InsO auf. Die vorbezeichnete Auslegung von 247 15 KO steht nicht in Einklang mit der j374ngeren Rechtsprechung, welche das Er-werbsverbot des 247 91 InsO nur dann zur374cktreten l344sst, wenn der Dritte bereits vor der Insolvenzer366ffnung eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der ihm abgetretenen oder verpf344ndeten Forderung erlangt hat (BGHZ 167, 363, 365 Rn. 6; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 28). 334ber eine solche Position verf374gte die F. Bank bis zur Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin nicht. Der allein entschei-dende (starke) vorl344ufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, welche die laufende Rechnung fortgef374hrt haben, konnten vielmehr bis zur Be-endigung des Kontokorrents durch weitere Verf374gungen innerhalb desselben einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annah-me in BGHZ 70, 86, 95 unten). 11 Hat der Kl344ger nachtr344glich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch die Klageerhebung dem Rechnungsabschluss von Ende M344rz 2003 zuge-stimmt, 344ndert sich daran nichts. Die konkludente Genehmigung des Kl344gers brachte den Anerkenntnisvertrag 374ber den Rechnungsabschluss von Ende 12 - 8 - M344rz 2003 erst mit ihrer Erteilung zu Stande. Der Kl344ger hat keine schon vorlie-gende Erkl344rung nachtr344glich als Dritter gem344337 247 182 Abs. 1, 247 184 Abs. 1 BGB genehmigt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, ZIP 2009, 485, 486 Rn. 13). Vor der Insolvenzer366ffnung h344tte insoweit nur der allein ent-scheidende vorl344ufige Insolvenzverwalter handeln k366nnen, zu dessen Verhalten nichts vorgetragen und vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden ist. Es kommt also nicht in Betracht, dass die abstrakte Saldoforderung des Rech-nungsabschlusses von Ende M344rz 2003 durch Genehmigung des Kl344gers be-reits vor der Insolvenzer366ffnung als entstanden gilt und dann trotz der Verf374-gungsbeschr344nkung gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247247 24, 81 InsO von der F. Bank m366glicherweise auch h344tte erworben werden k366nnen. Die Streitfra-ge, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision bewogen hat, ob die Grunds344tze von BGHZ 135, 140, 144 (vgl. auch BGHZ 174, 297, 305 Rn. 27) auf die Verh344ngung eines allgemeinen Verf374gungsverbots nach der Insolvenz-ordnung zu 374bertragen sind (bejahend etwa M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor 247247 49-52 Rn. 31; verneinend Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 24 Rn. 2 f; kri-tisch auch HK-InsO/Kirchhof, InsO 5. Aufl. 247 24 Rn. 8), ist demnach nicht ent-scheidungserheblich. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Klageforderung nach 247 91 InsO vollen Umfanges der Masse zusteht, ist das Berufungsurteil im Umfange des kl344gerischen Unterliegens aufzuheben und die Beklagte unter Ab344nderung des landgerichtlichen Erkenntnisses insoweit antragsgem344337 zu verurteilen. 13 - 9 - III. 14 Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. 15 1. Die Anschlussrevision ist nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn die Revision f374r den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist, jedenfalls unter der Voraussetzung statthaft, dass sie einen Anspruch zur 334berpr374fung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 5. Dezem-ber 2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997, 998 Rn. 6; zum alten Recht vgl. be-reits BGHZ 148, 156, 159 f; siehe au337erdem BGH, Urt. v. 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287; BGHZ 155, 189, 191 f; BGH, Urt. v. 23. November 2005 - XII ZR 51/03, NJW 2006, 1794). Dieser Zusammenhang zwischen den Forderungen des Kl344gers aus den Rechnungsabschl374ssen vom M344rz 2003 und vom 15. September 2004 liegt vor. 2. Die Beklagte beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechnungsabschluss ihrer Rechtsvorg344ngerin vom 15. September 2004 beruhe auf einer konkludenten Kontokorrentabrede mit dem Kl344ger. Ihre hiergegen er-hobene Feststellungsr374ge greift jedoch nicht durch. Die Beklagte und ihre Rechtsvorg344ngerin haben unbeschadet der Folgen des 247 116 InsO die laufende Rechnung mit der Schuldnerin auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einseitig fortgef374hrt und der Kl344ger hat diese Verfahrensweise genehmigt, in-dem er sich den Rechnungsabschluss vom 15. September 2004 als Klage-grundlage zu eigen gemacht hat. Infolge der Kontokorrentbindung kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits die ersten in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Schuldnerin zugunsten der Masse entstanden sind. 16 - 10 - 3. Den Zinsausspruch des Berufungsurteils kann die Anschlie337ung nicht mehr wegen unbestimmter Mahnung des Kl344gers angreifen, weil die Beklagte mit entsprechendem Sachvortrag in der Berufungsinstanz den geltend gemach-ten Verzugszinsen nicht entgegengetreten ist. 17 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.10.2007 - 18 O 117/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 106/07 -
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