BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 98/08 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. April 2008 verk374n-dete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert. Das europ344ische Patent 901 564 wird unter Abweisung der Klage im 334brigen f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patent-anspr374che hinausgeht: 1. An exhaust valve for an internal combustion engine, particu-larly a two-stroke crosshead engine, comprising a movable spindle with a valve disc of a nickel-based alloy which also constitutes an annular seat area at the upper surface of the valve disc, which seat area abuts a corresponding seat area on a stationary valve member in the closed position of the valve, the seat area of the valve disc having been subjected at its manufacture to a thermo-mechanical deformation process at which the material is at least partially cold-worked, characterized in that the valve disc is made of a nickel-based alloy which can achieve a yield strength of at least 1100 MPa, and that the seat area at the upper surface of the valve disc has been given dent mark preventing properties in the form of a yield strength (R p0,2 ) of at least - 3 - 1100 MPa at a temperature of approximately 20260 C by means of the thermo-mechanical deformation process and possibly a yield strength increasing heat treatment. 2. An exhaust valve according to claim 1, characterized in that the seat area material has a yield strength of at least 1200 MPa. 3. An exhaust valve according to claim 2, characterized in that the seat material has a yield strength of at least 1300 MPa, preferably at least 1400 MPa. 4. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3, characterized in that the seat areas on the stationary member and the valve disc, respectively, have substantially the same yield strength at the operating temperatures of the seat areas. 5. An exhaust valve according to any one of claims 1 to 3, characterized in that the seat area on the stationary member has a substantially higher yield strength than the seat area on the valve disc at the operation temperatures of the seat areas. 6. An exhaust valve according to any one of the preceding claims, characterized in that the external diameter of the valve disc is in the interval from 130 mm to 500 mm. 7. Use of a nickel-based chromium-containing alloy with a yield strength of at least 1100 MPa at approximately 20260 C as a dent mark limiting or preventive material in an annular seat area at the upper surface of a movable valve disc in an ex-haust valve for an internal combustion engine, particularly a - 4 - two-stroke crosshead engine, the seat area abutting a corre-sponding seat area on a stationary valve member when the valve is closed. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 15 % und die Kl344gerin 85 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des - unter Inanspruchnahme der Priorit344t ei-ner d344nischen Anmeldung vom 7. Juni 1996 - am 3. Juni 1997 angemeldeten europ344ischen Patents 901 564 (Streitpatents), das sieben Patentanspr374che um-fasst. Patentanspruch 1, dem die Anspr374che 2 bis 6 nachgeordnet sind, ist auf ein Auslassventil f374r einen Verbrennungsmotor gerichtet, Patentanspruch 7 auf die Verwendung einer chromhaltigen Nickelbasislegierung f374r ein solches Aus-lassventil. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: 1 "1. An exhaust valve for an internal combustion engine, particu-larly a two-stroke crosshead engine, comprising a movable spindle with a valve disc of a nickel-based alloy which also constitutes an annular seat area at the upper surface of the valve disc, which seat area abuts a corresponding seat area on a stationary valve member in the closed position of the valve, the seat area of the valve disc having been subjected at its - 5 - manufacture to a thermo-mechanical deformation process at which the material is at least partially cold-worked, character-ized in that the valve disc is made of a nickel-based alloy which can achieve a yield strength of at least 1000 MPa, and that the seat area at the upper surface of the valve disc has been given dent mark preventing properties in the form of a yield strength (R p0,2 ) of at least 1000 MPa at a temperature of approximately 20260 C by means of the thermo-mechanical de-formation process and possibly a yield strength increasing heat treatment." Der Anspruch ist in der Streitpatentschrift wie folgt in die deutsche Spra-che 374bersetzt: 2 "1. Auslassventil f374r einen Verbrennungsmotor, insbesondere ei-nen Zweitaktkreuzkopfmotor, das eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel mit einem ringf366rmigen Sitzbereich an der oberen Fl344che des Ventiltellers enth344lt, wobei dieser Sitzbereich in der geschlos-senen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbe-reich an einem station344ren Ventilelement anliegt und wobei der Sitzbereich des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen wur-de, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde, dadurch gekennzeichnet, dass der Ventil-teller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist, die eine Streckgrenze von mindestens 1000 MPa erreichen kann, und dass der Sitzbereich an der oberen Fl344che des Ven-tiltellers mit Hilfe des thermomechanischen Umformungsver- - 6 - fahrens und eventuell einer W344rmebehandlung zur Erh366hung der Streckgrenze mit Eigenschaften zur Verhinderung von Ver-tiefungen in Form einer Streckgrenze (R p0,2 ) von mindestens 1000 MPa bei einer Temperatur von etwa 20260 C ausgestattet ist." 3 Wegen des Wortlauts der 374brigen Anspr374che wird auf die Streitpatent-schrift Bezug genommen. Die Kl344gerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-stand des Streitpatents sei nicht patentf344hig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit und beantragt, das Streitpatent f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig zu erkl344ren. 4 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise in einer Fassung verteidigt, die im Wesentlichen dem jetzigen Haupt-antrag entspricht. 5 Die Kl344gerin hat auch diesen Anspruchssatz nicht f374r patentf344hig erach-tet. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit dem angefochtenen Urteil f374r nichtig erkl344rt. 6 Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und mit wei-teren Hilfsantr344gen. 7 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. habil. E. B. , IWT- Stiftung, Institut f374r Werkstofftechnik, Hauptabteilung Fertigungstechnik, B. , ein schriftliches Sachverst344ndigengutachten erstellt, das er in der m374ndli- 8 - 7 - chen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. Die Beklagte hat ein von Prof. Dr.-Ing. C. B. erstelltes Privatgutachten vorgelegt. Entscheidungsgr374nde: 9 Das Streitpatent ist ohne Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren, soweit es 374ber die noch verteidigte Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht. In den Grenzen der beschr344nkten Fassung des Streitpatents hat die Berufung dage-gen Erfolg und f374hrt zur Abweisung der Klage im 334brigen. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Auslassventil f374r einen Verbrennungs-, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor, das, wie aus seiner nachstehend eingef374gten Figur 1 ersichtlich, 10 eine bewegliche Spindel (3) mit einem Ventilteller (4) und einem ringf366rmigen Sitzbereich (6) mit einer konischen Dichtfl344che (7) an der Oberseite des Tellers umfasst, der in der geschlossenen Ventilposition an einem entsprechenden - 8 - Sitzbereich (8) im Zylinderkopf mit einer ringf366rmigen, konischen Dichtfl344che (9) anliegt. 11 Der Sitzbereich ist nach der Beschreibung des Streitpatents eine f374r die Zuverl344ssigkeit des Auslassventils neuralgische Stelle. Es m374sse dicht schlie-337en, um korrekt zu funktionieren. Die Dichtigkeit des Sitzbereichs k366nne be-kannterma337en durch Korrosion beeintr344chtigt werden (sogenanntes Durch-brennen). Feste Verbrennungsr374ckst344nde wie beispielsweise Kokspartikel bei der Verwendung von Schwer366l als Treibstoff f374r Schiffsmotoren w374rden auf dem Weg vom Verbrennungsraum in das Abgassystem des Motors zwischen den Dichtfl344chen an den Ventilsitzen eingeklemmt und dabei pulverisiert. Bei geschlossenem Auslassventil und H366chstdruck in der Verbrennungskammer w374rden die Dichtfl344chen um solche eingeschlossenen Pulveransammlungen herum gleichwohl vollst344ndig zusammengedr374ckt und die Pulveransammlungen dabei in die beiden Dichtfl344chen der Ventilsitze gepresst. Deren Materialien w374rden dadurch prim344r elastisch verformt; sei eine Pulveransammlung jedoch so gro337, dass der Druck im Kontaktbereich die Streckgrenze des anliegenden Sitzmaterials erreiche, komme es zur - irreversiblen - plastischen Verformung und die Bildung von Vertiefungen beginne. Nach und nach k366nnten sich solche Vertiefungen zu radialen Kan344len durch den Sitzbereich erweitern, durch die das hei337e Gas aus dem Verbrennungsraum str366men k366nne, um so eine rasch um sich greifende korrosive Wirkung auf das Sitzmaterial auszu374ben. Unter ung374nstigen Umst344nden k366nne es bei Schiffsmotoren zwischen zwei turnus-m344337igen Wartungsintervallen zum Durchbrennen von Ventilen und zum Motor-ausfall auf offener See zwischen zwei H344fen kommen. 2. Der Streitpatentschrift zufolge wurde das Ziel, Lebensdauer und Zuver-l344ssigkeit von Auslassventilen f374r Verbrennungsmotoren zu erh366hen, in der Entwicklung bislang durch Verwendung hitzekorrosionsbest344ndigen Materials 12 - 9 - auf der unteren Tellerfl344che der Ventilspindeln und harten Materials im Sitzbe-reich verfolgt. Um dem Durchbrennen der Ventile entgegenzuwirken, seien 374ber die Jahre immer h344rtere Materialien f374r den Ventilsitz mit zus344tzlicher h366herer Hitzekorrosionsbest344ndigkeit entwickelt worden. So beschreibe etwa die euro-p344ische Patentanmeldung 280 467 ein Auslassventil aus der unter der Be-zeichnung "NIMONIC 80A" vertriebenen Nickelbasislegierung, das aus einem Grundk366rper hergestellt sei, der nach dem Homogenisierungsgl374hen in die ge-w374nschte Form geschmiedet werde, wobei der Sitzbereich zum H344rten kaltbe-arbeitet und danach eventuell ausscheidungsgeh344rtet sei. 3. Die Anmelderin des Streitpatents ist, wie es in der Beschreibung hei337t, demgegen374ber durch Tests zu dem Ergebnis gelangt, dass die H344rte des Sitz-materials keinen gro337en Einfluss darauf hat, ob besagte Vertiefungen auftreten und will auf der Grundlage dieser Erkenntnis verbesserte Auslassventile anbie-ten. Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) schl344gt dazu ein Auslassventil f374r einen Verbrennungsmotor, insbesondere einen Zweitaktkreuzkopfmotor vor (in Klammern die vom Patent-gericht verwendeten Gliederungspunkte), 13 1. das eine bewegliche Spindel mit einem Ventilteller umfasst (b), 1.1 der aus einer Legierung auf der Basis von Nickel besteht (b) und 1.2 an seiner Oberseite einen ringf366rmigen Sitzbereich bildet (b), 1.2.1 der in der geschlossenen Position des Ventils an einem entsprechenden Sitzbereich eines statio-n344ren Ventilelements anliegt (b), - 10 - wobei 2. der Ventilteller aus einer Legierung auf der Basis von Nickel hergestellt ist (c), die eine Streckgrenze (R p0,2 ) von min-destens 1100 MPa erreichen kann (e) und 3. der Sitzbereich an der Oberseite des Ventiltellers bei seiner Herstellung einem thermomechanischen Umformungs-verfahren unterzogen wurde, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wurde (d), und 4. ihm vertiefungsverhindernde Eigenschaften in Gestalt einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa bei einer Temperatur von etwa 20260 C verliehen worden sind (f), und zwar mithilfe 4.1 des thermomechanischen Umformungsverfahrens (g) 4.2 und eventuell einer die Streckgrenze erh366henden W344r-mebehandlung (g). 4. a) Die Lehre des Streitpatents will die Sitzmaterialien, um der Bildung von Vertiefungen entgegenzuwirken, nicht noch weiter h344rten, sondern die Sitz-bereiche elastischer, mit einer hohen Streckgrenze herstellen, damit dickere Pulveransammlungen absorbiert werden k366nnen, bevor es zu einer plastischen Verformung kommt und das durch die elastische Verformung gebildete Vertie-fungsprofil zugleich gleichm344337ig und glatt wird. Dadurch soll sich das beim Ven-tilschluss zusammengedr374ckte Pulver auf einer gr366337eren Fl344che verteilen und gleicherma337en die St344rke der Pulveransammlung und die Belastungen des Ma-terials im Kontaktbereich verringert werden. In der Streitpatentschrift wird von der Einsch344tzung ausgegangen, dass seinerzeit erh344ltliche Sitzmaterialien mit 14 - 11 - einer auf mindestens 1100 MPa erh366hten Streckgrenze hergestellt werden k366n-nen, wie etwa die NIMONIC-Legierung 105, die nach dem Gie337en und her-k366mmlichen Schmieden des Grundk366rpers eine Streckgrenze von etwa 800 MPa aufweise und nach etwa 15% Kaltbearbeitung auf mehr als 1000 MPa gebracht worden sei, oder NIMONIC PK50, das bis zu einer Streckgrenze von etwa 1100 MPa kaltbearbeitet und ausscheidungsgeh344rtet werden k366nne (Be-schreibung Tz. 22). b) Das streitpatentgem344337e thermomechanische Umformungsverfahren zur Erh366hung der Streckgrenze umfasst eine Warm-Kalt-Bearbeitung des Mate-rials mittels bekannter Verfahrensweisen, zum Beispiel mit Hilfe von Walzen oder Schmieden des Sitzbereichs oder Strecken bzw. H344mmern desselben. Nach der Verformung kann die Dichtfl344che des Sitzes eingeschliffen werden (vgl. Beschreibung Tz. 44 f.). 15 c) Soweit der als Sachanspruch formulierte Patentanspruch 1 f374r den Sitzbereich "vertiefungsverhindernde Eigenschaften" (dent mark preventing properties) vorsieht (Merkmal 4), handelt es sich um eine Zweck- bzw. Wir-kungsangabe, die den gesch374tzten Gegenstand im Streitfall nicht autonom be-stimmt (vgl. zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09 Rn. 11 f. mwN - Bildunterst374tzung bei Katheterna-vigation, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). Die k366rperliche Beschaffen-heit des Sitzes wird insoweit allein 374ber die in Merkmal 4 definierte Streckgren-ze von mindestens 1100 MPa bei 20260 C bestimmt; der Hinweis auf die vertie-fungsverhindernden Eigenschaften benennt lediglich die Wirkung, die das Streitpatent mit der Materialbeschaffenheit verbindet. 16 d) In der Beschreibung werden Analysebeispiele geeigneter Materialien gegeben, wobei die Legierungen als chromhaltige Legierungen auf Nickelbasis 17 - 12 - oder nickelhaltige Legierungen auf Chrombasis bezeichnet werden (Tz. 35 ff.). Beansprucht sind indes lediglich Legierungen auf der Basis von Nickel. 18 e) Der Verwendungsanspruch (Patentanspruch 7) differenziert f374r die chromhaltige Nickelbasislegierung mit einer Streckgrenze von mindestens 1100 MPa nicht danach, ob der Wert f374r das gesamte Ventil, f374r den Teller oder nur f374r den Sitzbereich vorzusehen ist; entscheidend ist, dass der ringf366rmige Sitzbereich diese Materialeigenschaften aufweist. Nach dem Anspruchswortlaut ist des Weiteren nicht ausdr374cklich ein thermomechanisches Umformungs-verfahren mit eventueller W344rmebehandlung vorgesehen; wie sich aus den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen ergibt, sind solche Streckgrenzenwerte aber ohnehin nicht durch das Material als solches zu gew344hrleisten, sondern es m374ssen, was dem Fachmann bewusst ist, ent-sprechende Bearbeitungen erfolgen. In welcher Weise vorzugehen ist, 374ber-l344sst der Anspruch der Sachkunde des Fachmanns. II. Das Patentgericht hat angenommen, der Fachmann - ein an einer Technischen Hochschule oder Universit344t ausgebildeter Maschinenbau-Ingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau", der mit der Konstruk-tion von Ein- und Auslassventilen f374r Brennkraftmaschinen, unter anderem f374r gro337e Schiffsdieselmotoren befasst ist und 374ber vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten der Werkstoffkunde und Umformtechnik verf374gt - gelange, ausgehend von der in der Streitpatentschrift erw344hnten Ver366ffentlichung von M. Hammer und anderen ("Die Herstellung von Ventilspindeln f374r Schiffsdieselmotoren aus einer Nickelbasislegierung", Berg- und H374ttenm344nnische Monatshefte 9/1985, S. 333 ff., NK 5), allein unter Einsatz fachnotorischer 334berlegungen zum Ge-genstand von Patentanspruch 1. Das unter Schutz gestellte Auslassventil un-terscheide sich von dem in der genannten Ver366ffentlichung offenbarten lediglich dadurch, dass an der oberen Fl344che des Ventiltellers eine 0,2%-Streckgrenze 19 - 13 - von mindestens 1100 MPa eingestellt sei, durch die die Bildung von Vertiefun-gen in der Ventilsitzfl344che verhindert werden solle. Um den mechanischen Ver-schlei337 von Ventilen zu vermindern, w374rden in dem Beitrag f374r ein vollst344ndig aus "NIMONIC 80A" herzustellendes Ventil h366chste Sitzh344rten, hohe Festig-keitswerte und feines Korn neben dem Verzicht auf eine Sitzpanzerung gefor-dert. Ob die ausgewiesenen Werte f374r H344rte und Festigkeit (aaO, S. 338, Abbil-dung 14) hinreichten, um das Entstehen von Vertiefungen an der Oberfl344che des Ventilsitzbereichs zu verhindern, sei in dem Beitrag zwar nicht ausdr374cklich behandelt. Gel344nge dies aber nicht und w374rde der angestrebte hohe Ver-schlei337widerstand verfehlt, w374rde der Fachmann eine weitere Verbesserung der mechanischen Eigenschaften des Ventils, insbesondere eine Erh366hung der 0,2%-Streckgrenze und der H344rte im Sitzbereich anstreben, beispielsweise durch eine st344rkere Kaltbearbeitung und/oder eine ver344nderte W344rmebehand-lung im Anschluss an die thermomechanische Umformung. Die erh366hte 0,2%-Mindest-Streckgrenze werde dann erreicht, insbesondere wenn dies, wie die Beklagte geltend mache, urs344chlich f374r die Verhinderung von Vertiefungen sei. Auch aus der japanischen Offenlegungsschrift Hei 8-61028 (NK 28), in der als Ventilmaterial aush344rtbare Nickelbasislegierungen wie zum Beispiel NI-MONIC 80A ausgew344hlt seien, erhalte der Fachmann Anregungen daf374r, ein Entstehen von Vertiefungen an den Ventilsitzfl344chen zu vermeiden. Die Schrift gebe zwar keine Festigkeitswerte wie die 0,2%-Streckgrenze f374r das im Sitzbe-reich verformte Material an. Der Fachmann wisse jedoch, dass durch thermo-mechanische Umformung und gegebenenfalls W344rmebehandlung sowohl die H344rte als auch die Festigkeit des bearbeiteten Materials zun344hmen und dass deshalb H344rte und 0,2%-Streckgrenze gleicherma337en Referenzwerte f374r den Verschlei337widerstand und damit f374r das Entstehen von Vertiefungen liefern k366nnten. Die nach der japanischen Schrift gefertigten Ventile wiesen gegen374ber den bei Hammer und anderen offenbarten eine um 100 H344rtepunkte h366here 20 - 14 - H344rte im Ventilsitzbereich auf und entsprechend sei auch eine 0,2%-Streckgrenze zu unterstellen, die 374ber derjenigen von ca. 900 bis 970 MPa im Sitzbereich des Ventils liege, die bei Hammer und anderen beschrieben ist. Da bei einem nach der japanischen Schrift gefertigten Ventil Vertiefungen vermie-den w374rden, sei davon auszugehen, dass auch eine hinreichend hohe 0,2%-Streckgrenze vorliege, wobei es f374r das angestrebte Ergebnis nicht entschei-dend sei, ob diese mindestens 950, 1000, 1100 oder mehr MPa betrage. Der Fachmann werde die thermomechanische Umformung und eventuelle W344rme-behandlung bei einem Ventil jedenfalls so ausgestalten, dass es f374r eine vorbe-stimmte Lebensdauer zu keinen nennenswerten Vertiefungen im Ventilsitzbe-reich komme. Diese Erw344gungen g366lten sinngem344337 auch f374r Patentanspruch 7. 21 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben Erfolg. Mit der vom Patentgericht gegebenen Begr374ndung kann die ausgespro-chene Nichtigerkl344rung des Streitpatents keinen Bestand haben. Sie beruht, wie aus seinen Erw344gungen zur japanischen Offenlegungsschrift Hei 8-61028 be-sonders deutlich wird, auf der Annahme, dass die Festigkeit bzw. Elastizit344t ei-nes Materials dergestalt an dessen H344rte gekoppelt sei, dass mit einer h366heren H344rte stets eine entsprechend h366here Festigkeit und Heraufsetzung der Dehn-grenze des Materials einhergehen w374rde. Dieser Zusammenhang trifft zwar auf Baustahl zu, es ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er in der vom Patentgericht angenommenen Allgemeinheit gleicherma337en f374r die hier interessierenden, als Superlegierungen bezeichneten Verbindungen gilt. Das ergibt sich aus den 374berzeugenden Ausf374hrungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndi-gen, die mit dem 374bereinstimmen, was dazu im Privatgutachten von Prof. B. ausgef374hrt ist und die der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung anschaulich bekr344ftigt hat. Soweit die Beklagte f374r ihren gegentei- 22 - 15 - ligen Standpunkt auf ihre in der Anlage NK 23 zusammengestellte Auswertung markt374blicher Legierungen verweist, hat der Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt, dass diese nicht repr344sentativ und im 334brigen auch wenig aussage-kr344ftig ist. Zwischen dem Anstieg der H344rte von Legierungen und ihrer Dehnfes-tigkeit l344sst sich zwar eine Korrelation herstellen, es besteht kein kausaler Zu-sammenhang zwischen einer 304nderung der H344rte und einer 304nderung der Dehnfestigkeit, der es erlaubte, von einer bestimmten H344rte auf eine bestimmte Streckgrenze zu schlie337en. Der Zusammenhang zwischen H344rte- und Festig-keitswert l344sst sich nur am konkreten Material und experimentell f374r den Einzel-fall bestimmen: H344rte und Dehnf344higkeit lassen sich in gewissen Bereichen (durch W344rmebehandlung) unabh344ngig voneinander einstellen. Dass Werk-stoffzust344nde m366glich sind, die f374r h366here Streckgrenzenwerte fallende H344rte-werte liefern, liegt nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen am unterschiedlichen plastischen Verformungsverhalten von Werkstoffen. Trotz h366herer Streckgrenze kann demzufolge eine geringere H344rte gegeben sein, da eine gr366337ere plastische Verformung vorliegt. Nicht entschei-dungserheblich ist, dass nicht aufgekl344rt werden konnte, wie die aus Tabelle 9 der Anlage B 14 f374r die Legierung INCONEL 718 ermittelten Werte zustande gekommen sind, insbesondere ob die an zweiter Stelle angef374hrte Probe mittels einer Kaltumformung bearbeitet worden ist und danach die an dritter Stelle ge-nannten Werte aufgewiesen hat. Eine Kausalit344t zwischen zunehmendem H344r-tegrad und steigender Dehngrenze ist gleichwohl nicht belegt; die erfinderische T344tigkeit kann mit der vom Patentgericht gegebenen Begr374ndung aber erfolg-reich nur infrage gestellt werden, wenn generell ein kausaler Zusammenhang zwischen Erh366hung der Materialh344rte und zunehmender Streckgrenze besteht. Verbleiben insoweit, wie hier, zumindest Zweifel, wirkt sich dies nach allgemei-nen prozessualen Grunds344tzen zugunsten des erteilten Patents und zulasten des Nichtigkeitskl344gers aus. Auch der Einwand der Beklagten, das Streitpatent blockiere eine bekannte und praktizierte technische Entwicklung (H344rtung des - 16 - Sitzbereichs), beruht auf der nicht belegten Annahme eines best344ndigen An-stiegs der Streckgrenze bei Erh366hung der Materialh344rte. 23 IV. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar. 24 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EP334). 25 a) In der Ver366ffentlichung der zentralen Forschungsabteilung von Daido Steel, "Schiffsmotorventile aus der DS-Legierung 80A" von 1983 (NK 10), wer-den Auslassventile f374r Zweitakt-Schiffsdieselmotoren aus einer modifizierten NIMONIC 80A-Legierung beschrieben, f374r die ein thermomechanisches Um-formungsverfahren mit Warm-Kaltumformung bei einer erh366hten Ausschei-dungsh344rtbarkeit entwickelt wurde, das die Merkmale 1 und 3 von Patentan-spruch 1 erf374llt. In der Grafik in Figur 5 ist, wie in der m374ndlichen Verhandlung eingehend er366rtert, das Ergebnis von Zugversuchen am Ventilschaft wiederge-geben, wonach f374r den vorgestellten Werkstoff Streckgrenzenwerte von 374ber 1100 MPa gemessen wurden. Damit wird der Gegenstand von Patentan-spruch 1 des Streitpatents nicht neuheitssch344dlich getroffen, weil kein Ventil vorgestellt wird, bei dem der Sitzbereich nach Ma337gabe des Merkmals 4 von Patentanspruch 1 ausgef374hrt w344re. Dass Zugversuche am Schaft eine h366here Streckgrenze ergeben haben, ist insoweit nicht erheblich. Wie sich aus mehre-ren Ver366ffentlichungen ergibt, unterliegen die Sch344fte von Ventilen anderen Be-anspruchungen als deren Teller. W344hrend der Sitzbereich durch den Flie337druck auch hohem mechanischen Verschlei337 unterliegt, treten im Schaftbereich hohe dynamische Belastungen auf (vgl. Hammer u.a., aaO, S. 334 rechte Sp. oben); die japanische Ver366ffentlichung NK 10 erl344utert, dass f374r den Schaft die Ver-wendung von martensitischen St344hlen in Betracht komme, was f374r den Teller-bereich wegen der dort auftretenden gr366337eren Hitzeentwicklung nicht opportun - 17 - sei (334bersetzung NK 11 S. 2; vgl. zur unterschiedlichen Beschaffenheit von Schaft und Teller auch die europ344ische Patentanmeldung 280 467 mit deren Figur 2). Es ist deshalb nichts daf374r ersichtlich, dass der Fachmann bei Kennt-nisnahme der in Figur 5 der japanischen Ver366ffentlichung mitgeteilten Messwer-te entsprechende Werte f374r den Sitzbereich "mitliest", zumal Figur 3 der Ver366f-fentlichung die unterschiedliche Kornstruktur in den verschiedenen Bereichen des Ventils veranschaulicht. b) Die Ver366ffentlichung von Hammer und anderen (NK 5) beschreibt Aus-lassventile f374r gro337e Schiffsdieselmotoren des Herstellers Sulzer aus einer Ni-ckelbasislegierung mit einem Sitzbereich (vgl. aaO, Abbildung 7 und Textsei-te 336 linke Sp., 3. Abs.), die im Verlauf des Herstellungsprozesses auch einem thermomechanischen Umformungsverfahren unterzogen werden, bei dem das Material zumindest teilweise kaltbearbeitet wird. Bei der gew344hlten Schmiede-technologie werden Verformungsgrad und -geschwindigkeit sowie der Tempe-raturverlauf so gesteuert, dass es im Sitzbereich zu einem gewissen Anteil an Warm-Kaltverformung kommt (aaO, S. 337 linke Sp. unten). Neuheitssch344dlich ist diese Vorver366ffentlichung deshalb nicht, weil keine Streckgrenze von min-destens 1100 MPa f374r den - an der Oberfl344che des Ventils befindlichen - Sitzbe-reich beschrieben wird. Die Messpunkte T 1 und T 2 (aaO, Abbildung 13), f374r die Festigkeitseigenschaften von 903 (T 1 ) bzw. 974 (T 2 ) N/mm 2 gemessen wurden, liegen zudem nicht an der Oberseite des Ventiltellers, sondern in dessen Inne-ren. 26 c) Dem "Surface Vehicle Information Report" Stand 8/93 (NK 9) kann der mit dem Problem des Durchbrennens von Ventilen vertraute Fachmann ent-nehmen, dass sich mit Verfahren des thermomechanischen Umformens, des Kaltverformens und einer W344rmebehandlung, eine Widerstandsf344higkeit unter anderem gegen Einkerbungen im Sitzbereich aufgrund der m366glichen H344rte- 27 - 18 - steigerungen - es werden H344rtewerte von 20 bis 40 HRC (H344rtepr374fung nach Rockwell) erzeugt - erzielen l344sst. Konkrete Hinweise auf eine Ausgestaltung der Ventile nach Ma337gabe der Merkmale 2 und 4 des Streitpatents enth344lt die Ver366ffentlichung nicht. Das gilt auch f374r die Offenbarung einer Nickellegierung (N 07001) in Tabelle 3 mit einer Streckgrenze von 1030 MPa. Dem Fachmann ist, wie der Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, zwar bewusst, dass dieser Wert nicht allein aufgrund des Werkstoffs erzielt werden kann, sondern dass es dazu einer entsprechenden Behandlung des Ventils bedarf. Allein mit der Angabe der Legierung wird dem Fachmann aber nicht zielgerichtet eine Behandlung nach Ma337gabe der Lehre des Streitpatents offenbart, die ohnehin mit dem Wert von 1100 MPa 374ber dem in der Ver366ffentlichung erw344hnten liegt. d) Die japanische Offenlegungsschrift Hei 8-61028 (NK 28) betrifft Ver-fahren zur Herstellung von Ventilen f374r Verbrennungsmotoren, bei denen aus-scheidungsgeh344rtete, nickelbasierte Legierungen verwendet werden. Ziel des angemeldeten Verfahrens ist es, die H344rte im Bereich der Ventilsitzfl344chen im Wege einer Kaltumformung bei anschlie337ender Ausscheidungs-W344rme-behandlung zu erh366hen. Dem Gesichtspunkt einer erh366hten Elastizit344t durch Erh366hung der Streckgrenze widmet die Schrift sich nicht. Ein das Merkmal 4 von Patentanspruch 1 aufweisendes Ventil wird nicht gezeigt. 28 e) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist der 326ffentlichkeit beim ge-gebenen Sach- und Streitstand auch nicht durch Benutzung zug344nglich ge-macht worden. 29 aa) Soweit die Kl344gerin in Bezug auf ein im Jahre 2003 gefertigtes Ventil erstinstanzlich vorgetragen hat, die im Rahmen der Serie mit der betreffenden Zeichnungsnummer (29156) gefertigten Auslassventile stimmten hinsichtlich der f374r den Streitfall relevanten Eigenschaften mit den vor dem Priorit344tstag an 30 - 19 - P. gelieferten 374berein, insbesondere sei bis heute stets das gleiche Aus- gangsmaterial verwendet und der Sitzbereich stets mittels des gleichen ther-momechanischen Umformungsverfahrens behandelt worden, hat der gerichtli-che Sachverst344ndige zu der - bestrittenen - technischen 334bereinstimmung Be-denken ge344u337ert (Gutachten S. 33 unten). Er hat darauf hingewiesen, der glei-che Werkstoff und die gleichen Fertigungsbedingungen k366nnten bei nach Jah-ren wiederholter Fertigung zu gleichen Bauteileigenschaften f374hren, aber auch sehr stark abweichen. Den Unterlagen sei beispielsweise nicht zu entnehmen, ob die gleichen Fertigungseinrichtungen, die gleichen Umformgrade, die gleiche Temperaturf374hrung etc. verwendet worden seien, wobei, wie dem Fachmann gel344ufig, gerade Superlegierungen sehr empfindlich auf kleinste Ver344nderungen der Werkstoffzusammensetzung und der Prozessf374hrung reagierten. Schon mit Blick auf die Stellungnahme des Gutachters h344tte die Kl344gerin ihr diesbez374gliches Vorbringen zu substanziieren gehabt. Das hat sie weder in ihrer Stellungnahme zum Gutachten getan, noch hat sie zu den Schlussfolge-rungen Stellung bezogen, die die Beklagten aus der Aussage des Zeugen M. im Verletzungsprozess gezogen hat. Der Senat hatte danach keine Veranlassung, dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kl344gerin nachzugehen. 31 bb) In Bezug auf das Auslassventil Nittan "EX 80 AH 7-94", das in Pakis-tan zum Einsatz gekommen sein soll und zwei Ventile, die im Februar bzw. April 1996 gefertigt und auf den Philippinen benutzt worden sein sollen, hat der Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung seine Einsch344tzung aus dem schriftlichen Gutachten bekr344ftigt, dass die hier interessierenden Werte vom Einsatz der Ventile im Motor beeinflusst worden sein k366nnen. Schon deshalb lassen sich aus den Messergebnissen des Instituts f374r Eisenh374ttenkunde der Rheinisch-Westf344lischen Technischen Hochschule Aachen keine f374r die Vorbe-nutzungsfrage tragf344higen Schlussfolgerungen ziehen. 334berdies w344re zu den 32 - 20 - behaupteten Vorbenutzungen zu bemerken: Hinsichtlich des nach Pakistan ge-lieferten Ventils ist v366llig offen, wann das Ventil von seinem Hersteller Nittan an den Motorenhersteller Niigata geliefert worden ist, von dem es dann an den pa-kistanischen Kraftwerkbetreiber gelangt sein muss, bei dem es vor seinem Ausbau im Kraftwerk Sitara-Energy im Einsatz gewesen sein soll. Unabh344ngig von der Frage, ob die Lieferung nach Pakistan Offenkundigkeit bedeutet hat, ist 374ber das Verh344ltnis Nittan - Niigata gar nichts bekannt, so dass ohne Weiteres auch ein mit Vertraulichkeitsabsprachen oder -erwartungen verbundenes Her-steller-/Zuliefererverh344ltnis vorgelegen haben kann. Au337erdem ist f374r die An-nahme einer offenkundigen Vorbenutzung nach der Rechtsprechung des Se-nats vorauszusetzen, dass fachlich versierte Personen Gelegenheit und Anlass zu einer Besichtigung des benutzten Gegenstands hatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - X ZR 53/83, GRUR 1986, 372, 373 - Thrombozyten-Z344hlung). Insbesondere f374r Letzteres bestehen im Streitfall keine Anhaltspunk-te. Die hier interessierende Eigenschaft eines bestimmten Streckgrenzenwertes war nicht ohne Weiteres ersichtlich, sondern konnte erst nach Herausschneiden einer Probe aus einem Ventil durch Versuche ermittelt werden. Ein Anlass, dies vor dem Priorit344tstag gerade bei dem nach Pakistan gelieferten Ventil zu tun, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es hatte einen Durchmesser von lediglich 8 cm und ist unstreitig kein Schiffsmotorventil. Wie sich aus der in das Verfah-ren eingef374hrten Literatur ergibt, bestand wohl bei gro337en Schiffsdieselmotoren ein Anlass, nach einer Verbesserung der Ventile zu suchen, weil n344mlich die Qualit344t des als Treibstoff verwendeten Schwer366ls gesunken war. Entspre-chendes ist f374r das hier in Rede stehende Ventil nicht behauptet, so dass auch nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist, warum ein Fachmann die nach Pa-kistan gelieferten Ventile der erforderlichen Untersuchung unterzogen haben sollte. Entsprechendes gilt f374r die 374brigen Ventile. - 21 - 2. Der Senat kann nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen ein-schlie337lich der Beweisaufnahme nicht die Wertung treffen, dass der Gegen-stand von Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik na-hegelegt war. 33 34 a) Der Fachmann ist nach der 374bereinstimmenden Einsch344tzung des Pa-tentgerichts und des gerichtlichen Sachverst344ndigen ein an einer Technischen Hochschule oder Universit344t ausgebildeter Maschinenbauingenieur, der auf-grund einer mehrj344hrigen T344tigkeit in Industriefirmen (z.B. Hersteller von Gas-turbinen oder Gro337dieselmotoren) vertiefte Kenntnisse in der Verarbeitung von Superlegierungen und auf den Gebieten der Werkstoffkunde und der Umform-technik vorweisen kann. b) Es ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gelangte, in-dem er die von Baustahl her bekannte Kopplung von steigendem H344rtegrad und erh366hter Streckgrenze unbesehen auf die f374r die Ventilfertigung in Betracht kommenden Superlegierungen 374bertrug. Wie die Er366rterung mit dem Sachver-st344ndigen best344tigt hat, war von den hier in Rede stehenden Fachleuten zur Priorit344tszeit auch aufgrund ihrer werkstoffkundlichen Kenntnisse nicht zu er-warten, dass sie ihre Anstrengungen zur Fortentwicklung von Ventilen auf der Grundlage solcher Fehlvorstellung 374ber das Verhalten der zu verwendenden Materialien unternahmen, sondern vielmehr, dass sie sich gegebenenfalls in der Fachliteratur 374ber die in Betracht kommenden Materialien und ihre Eigenschaf-ten und das diesbez374gliche Umformungspotenzial informierten und auf dieser Grundlage Eigenversuche unternahmen. 35 - 22 - c) Der Senat vermochte auch nicht zu der Wertung zu gelangen, dass der Fachmann den Gegenstand von Patentanspruch 1 sonst aus dem Stand der Technik zu entwickeln Anlass hatte. 36 37 In der vor dem Priorit344tstag ver366ffentlichten Fachliteratur wurden f374r das Problem hinreichender Betriebssicherheit der (Auslass-)Ventile insbesondere in Gro337dieselmotoren f374r Schiffe, das sich durch die sinkende Treibstoffqualit344t versch344rft hatte, multiple Ursachen diskutiert. Das bereits in der Streitpatent-schrift erw344hnte, 1990 vom Institute of Marine Engineers, London, ver366ffentlich-te Werk "Diesel engine combustion chamber materials for heavy fuel operation" (Brennkammer f374r Dieselmotoren, Unterlagen f374r Schwer366lbetrieb) zeigt in Ab-schnitt 2 Dokument 2 "Review of operating experience with current valve mate-rials" (334berblick 374ber die Betriebserfahrungen mit g344ngigen Ventilmaterialien, Anlage B6, 334bersetzung B6a) zun344chst, dass das Problem, trotz verschlechter-ter Treibstoffqualit344t eine ausreichende Lebensdauer f374r Auslassventile zu er-reichen, unter unterschiedlichen Gesichtspunkten betrachtet werden konnte und betrachtet worden ist. Zun344chst wird ausgef374hrt, dass einer der wichtigsten Aspekte der Betriebsumgebung des Auslassventils die Betriebstemperatur sei und die Steuerung der Ventiltemperatur eine der wirksamsten Methoden dar-stelle, um die Hei337gaskorrosion zu reduzieren und die Ventillebensdauer zu erh366hen, weswegen eine wirksame W344rme374bertragung 374ber den Ventilsitz zum K374hlen des Ventils wichtig sei (vgl. auch NK 5, S. 334 linke Sp., S. 336 linke Sp. oben). Es werden ferner die Ursachen f374r Ventilspannungen er366rtert und Sitz-druck und -geschwindigkeit, Ventildrehvorrichtungen sowie die Zusammenset-zung des Treibstoffs und M366glichkeiten seiner Vorbehandlung durch Zentrifuga-tion und Filtern diskutiert. Bei den zu Gaskan344len f374hrenden Hei337gaskorrosionsph344nomenen wer-den vier verschiedene Mechanismen unterschieden: (1) die Bildung von Abla- 38 - 23 - gerungen auf dem Sitz, die sodann rissig werden oder abplatzen, (2) die Bil-dung von Ablagerungen, die das Ventilmaterial korrodieren, (3) die Bildung von Vertiefungen und (4) thermische Erm374dungserscheinungen der Ventilsitzfl344che, die zu Rissen im Sitzmaterial f374hren. Der Ablagerungsprozess (erster Mecha-nismus) wird als komplex und zweischichtig beschrieben und dazu ausgef374hrt, dass das Wegbrechen der Ablagerungen der oberen Schicht mehr zu einem Ausfall beitragen k366nne als durch die untere Schicht verursachte Korrosions-sch344den (S. 21 linke Sp. = B6a S. 17 unten). Bei der Diskussion des zweiten Mechanismus wird die Wirkung bei der Verbrennung entstehender korrosiver Salze er366rtert und die gegebenenfalls sch374tzende Wirkung von Schmier366lzu-s344tzen (S. 20 linke Sp. = B6a S. 15). Im Zusammenhang mit dem vierten Me-chanismus wird die Bedeutung der Kompatibilit344t von Basismaterial und Auf-panzerungsmaterialien diskutiert (S. 20 linke Sp. = B6a S. 16), wobei wiederum - dies zeigt, wie komplex die Dinge sind - der Einfluss von h366heren oder niedri-geren Kalziumgehalten im Schmier366l auf die unterschiedlichen Aufpanze-rungsmaterialien zu beachten sein soll (S. 23 rechte Sp. 374bergehend auf S. 24 = B6a S. 22). Im Zusammenhang mit der Bildung von Vertiefungen (dritter Me-chanismus) wird die Verwendung weicher oder harter Materialien erwogen (n344-her unten IV 2 d). In der Zusammenstellung der erforderlichen Materialeigenschaften wird postuliert: 39 1. Widerstandsf344higkeit gegen Vanadium- und Natriumsalze, 2. hartes Sitzmaterial, das einer Vertiefung widersteht, 3. niedriger W344rmeausdehnungskoeffizient, 4. angemessene Warmfestigkeit, um Durchbiegungen aufgrund von Gasbeanspruchungen, dynamischen Beanspruchungen und thermischen Spannungen zu begrenzen, - 24 - 5. bei Aufpanzerungslegierungen ein mit dem Basismaterial kom-patibler W344rmeausdehnungskoeffizient. 40 Danach f374hrt der Stand der Technik dem Fachmann die Komplexit344t des Problemsfeldes vor Augen, in dem eine Vielzahl von Faktoren ineinandergrei-fen. Soweit es Materialfragen betrifft, scheint nirgendwo, wie im Ergebnis auch die Technische Beschwerdekammer des Europ344ischen Patentamts angenom-men hat, die Anregung auf, das zu tun, was das Streitpatent vorschl344gt, n344mlich nicht eine m366glichst gro337e H344rte, sondern eine m366glichst hohe Streckgrenze f374r das Sitzmaterial anzustreben, um durch eine h366here Elastizit344t des Materials dem Entstehen von Vertiefungen zu begegnen. Die Ausarbeitung der zentralen Forschungsabteilung von Daido Steel (NK 10) beschreibt eine thermomechani-sche Umformung, bei der ein H344rtegrad von HV 400 (H344rtepr374fung nach Vickers) erreicht wird. Aus der Ver366ffentlichung von Hammer und anderen geht ebenfalls hervor, dass f374r den Ventilsitz in erster Linie h366chste H344rte angestrebt wird. In der Entgegenhaltung B6 wird betreffend die Ventilsitze ebenfalls ge344u-337ert, dass zur Erzielung einer langen Lebensdauer ein hartes Sitzmaterial be-n366tigt wird, das einer Vertiefung widersteht (S. 21 linke Sp. = B6a S. 18); erh366h-te H344rte verringere die Tendenz einer Kanalbildung und das anschlie337ende Durchbrennen. Es werden dort zwei Vergleiche von Ventilmaterialien wiederge-geben, bei denen jeweils einer NIMONIC-Legierung mit Aufpanzerung des Sitz-bereichs die geringsten Korrosionssch344den und die h366chste Lebensdauer attes-tiert werden (S. 22 f. = B6a S. 20 f.); Ventile aus NIMONIC 81, die mit einer be-stimmten Legierung aufgepanzert seien und eine H344rte von 60 HRC (H344rtepr374-fung nach Rockwell) aufweisen, seien f374r einen Motorenhersteller f374r den Schwer366lbetrieb die Ventile der Wahl (S. 23 rechte Sp. = B6a S. 21). Basis- und Aufpanzerungsmaterialien werden n344her er366rtert und es wird 374ber noch in der Entwicklung befindliche Keramik374berz374ge und die M366glichkeit der Einarbeitung monolithischer Keramikbestandteile in den Ventilsitz berichtet. Hammer und - 25 - andere (NK 5) betonen die Bedeutung der Verfahrensf374hrung, um bei der Se-kund344rverformung enge Schmiedetemperaturbereiche einzuhalten und die ge-w374nschte Korngr366337e und einen m366glichst gleichm344337igen Gef374gezustand zu erreichen, wobei es als ratsam bezeichnet wird, das ganze Ventil auf h366chste H344rte zu behandeln (S. 337 rechte Sp. unten), jedenfalls aber die Forderung nach "h366chster Sitzh344rte" einzuhalten (S. 337 linke Sp. unten). d) Der gerichtliche Sachverst344ndige meint, der Fachmann werde nicht den Stand der Technik unreflektiert 374bernehmen und noch h366here H344rtewerte anstreben, sondern die vorhandene Literatur zwar erg344nzend ber374cksichtigen, methodisch vorgehend werde er aber versuchen, L366sungen aus gegebenen Problemstellungen unter Nutzung seines gesamten Wissens grundlegend auf-zubauen, in diesem Zusammenhang auch die Werkstoffeigenschaften hinter-fragen und aufgrund rein mechanischer Betrachtungen auf die Notwendigkeit einer hohen Werkstoffelastizit344t schlie337en. 41 Der Senat vermag hierzu keinen hinreichenden Anhalt daf374r zu finden, dass der hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und entwicklerischer Kreativit344t re-pr344sentative durchschnittliche Fachvertreter in den am Markt t344tigen Unterneh-men Veranlassung hatte, die in der Praxis bisher begangenen L366sungswege zu verlassen und die vom Sachverst344ndigen gehegten hohen Erwartungen zu er-f374llen. Der Fachmann lernt bei seiner Hochschulausbildung zwar eine solche abstrahierende, zerlegende Sichtweise, wie der Sachverst344ndige sie schildert. Dies bedeutet aber nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass diese Sicht die Entwicklung eines Fachgebiets pr344gt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2010 - X ZR 173/07 Tz. 36 - Walzger374st II). Es mag sein, dass dem Fachmann von einem bestimmten Punkt der Entwicklung an Bedenken daran kommen k366nnen, ob der im Stand der Technik vorherrschende L366sungsweg der Wahl immer noch h344rteren Materials weiter beschritten werden kann, weil unter zu- 42 - 26 - nehmender H344rte die Duktilit344t des Materials leidet und dieses am Ende zu spr366de ger344t, um seinen Zweck noch optimal erf374llen zu k366nnen. Es ist aber schon fraglich, ob in der Entwicklung der hier interessierenden Ventile dieser Punkt zur Priorit344tszeit schon erreicht war, zumal die Kl344gerin selbst diesen Standpunkt nicht eingenommen hat, sondern davon ausgeht, dass der Fach-mann an einer weiteren Steigerung der H344rte zum Zwecke der Steigerung der Elastizit344t gearbeitet h344tte. Es ist au337erdem zu bedenken, dass in der Fachlite-ratur, wie vorstehend dargestellt, die Bildung von Vertiefungen, auf die die L366-sung des Streitpatents zugeschnitten ist, nur als eine unter mehreren Ursachen f374r das Durchbrennen er366rtert wurde, was die Erwartung, der Fachmann w374rde gezielt die Erh366hung der Elastizit344t im Sitzbereich in den Blick nehmen, zumin-dest relativiert. Es kann des Weiteren nicht 374bersehen werden, dass beispiels-weise die Ver366ffentlichung B6 den Fachmann von der vom Streitpatent bef374r-worteten L366sung wegf374hrt. In der Schrift wird im Zusammenhang mit der Bil-dung von Vertiefungen die Verwendung weicher oder harter Materialien erwo-gen. Der Vorteil weicheren Materials liegt demzufolge darin, dass eingetretene Vertiefungen allm344hlich durch Verschlei337 und plastische Deformation wieder verschwinden, so dass ein relativ weiches Material mit einer hohen, aber vor-hersagbaren Verschlei337rate und einem guten Korrosionswiderstand manchmal gegen374ber einem h344rteren Material 374berlegen sein kann, auch wenn Letzteres einem geringeren Verschlei337 unterliegt, damit aber eine erh366hte Gefahr vertie-fungsbedingter Ventilausf344lle einhergeht (S. 20 rechte Sp. = B6a S. 16 f.). Da-nach w374rde der Fachmann erw344gen, ob nicht der Vorteil kalkulierbarer Repara-turzyklen gegen374ber dem Risiko, bei an sich l344ngerlebigen h344rteren Ventilen einen Motorschaden unter ung374nstigen Verh344ltnissen mit entsprechend hohen Folgekosten zu erleiden, gro337 genug ist, um sich doch f374r weicheres Material zu entscheiden, nicht aber das tun, was das Streitpatent vorschl344gt, n344mlich einen nochmals anderen Weg zu beschreiten und einem prinzipiell h344rteren Werkstoff - 27 - eine h366here Elastizit344t zu verleihen, um auf diese Art und Weise dem Entstehen von Vertiefungen zu begegnen. 43 Auf die Annahme des Sachverst344ndigen, der Fachmann werde im Rah-men 374bergreifender Anstrengungen auch die im W344lzlagerbereich gefundenen Erkenntnisse aufgreifen, hat die Kl344gerin in anderem Zusammenhang mit Zu-r374ckhaltung reagiert und darauf hingewiesen, es gebe zwischen der Herstellung von W344lzlagern einerseits und Auslassventilen der hier in Rede stehenden Art keine praktischen Ber374hrungspunkte, die dazu gef374hrt h344tten, dass der Fach-mann sich f374r die Produktion der Letzteren im Bereich der W344lzlagertechnik umgesehen h344tte. Dieser Einwand erscheint plausibel, zumal sich das Arbeits-spiel der Ventile zumindest nicht als ein typisches tribologisches System auf-einander wirkender Oberfl344chen in Relativbewegung zueinander wie beispiels-weise zwischen Kurbelwelle und Pleuel bzw. Pleuel, Kolben und Kolbenbolzen darstellt. Auch wird in der Untersuchung von Stangner als Antwort auf die Be-eintr344chtigung des Lagers durch Verunreinigung mit harten Partikeln, die beim 334berrollen 366rtlich plastische Verformungen in der Laufspur hervorrufen und die mit dem Auftreten fester Verbrennungsr374ckst344nde in Dieselmotoren am ehesten vergleichbar erscheint, eine hohe Duktilit344t bei gleichzeitig ausreichend hoher H344rte vorgeschlagen. Auch das weist nicht in die Richtung der L366sung des Streitpatents. Eine hohe Streckgrenze, wie sie das Streitpatent bef374rwortet, wird in der Ver366ffentlichung von Stangner mit sto337artigen Beanspruchungen im W344lzkontakt in Verbindung gebracht, denen die Belastungen im Verbrennungs-raum des Motors indes nicht entsprechen. 3. Die Unteranspr374che 2 bis 6 haben mit dem Hauptanspruch Bestand; Entsprechendes gilt f374r Patentanspruch 7. 44 - 28 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO und 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. 45 Meier-Beck Gr366ning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.04.2008 - 10 Ni 18/07 (EU) -
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