ECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR98.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 98/14 vom 28. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richt er Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schus ter und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Herabsetzung des Streitwerts wird a b- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, ist in der Revis ion mit seinem B e- gehren, dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Verwendung von Beförd e- rungsbedingungen, die eine Vorauszahlungsregelung hinsichtlich des Flugpre i- ses enthalten, gegenüber Verbrauchern zu verbieten, erfolglos geblieben. Der Senat hat den Stre itwert im vorliegenden Verfahren und in den am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren nach dem Schluss der mündlichen Verhan d- lung für alle Instan Der Kläger beantragt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines geschäftsführenden Vorstands anzuordnen, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem seiner Wirtschaftslage angepas s- II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Nach § 5 UKlaG i.V. m. § 12 Abs. 4 und 5 UWG kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Za h- 1 1 2 2 3 3 4 4 - 3 - lung von Gerichtskos ten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. a) Voraussetzung für die Herabsetzung des Streitwerts ist, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem festgesetzten Streitwert die wir t- schaftliche Lage der Parte i erheblich gefährdet. Eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Lage, an die strenge Maßstäbe anzulegen sind, da auch bei einer Herabsetzung des Streitwerts der Partei ein gewisses Kostenrisiko ve r- bleiben soll (MünchKomm/Schlingloff, UWG, 2. Aufl. § 12 Rn. 644), kann etwa vorliegen, wenn der Partei durch die Kostenbelastung die Insolvenz droht (Kö h- ler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl. § 12 Rn. 5.21). Tritt jedoch als Kläger ein Verbraucherverband auf, ist die Frage, ob die Belastung mit den Prozes s- k osten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, nach weniger stre n- gen Maßstäben zu beurteilen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden (BG H, Beschluss vom 17. März 2011 I ZR 183/09, WRP 2011, 752 Rn. 6 Strei t- wertherabsetzung II). Die im öffent lichen Interesse tätigen Verbraucherverbä n- de sind im Wesentlichen auf eine finanzielle Ausstattung aus öffentlichen Mi t- teln angewiesen. Angesichts dessen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaf t- lichen Tätigkeit des Verbraucherverbands anzustellen, insbeso ndere ist der dem Verband bewilligte Etat für Prozesskosten zu berücksichtigen. b) Wird das Vorliegen einer erheblichen Gefährdung glaubhaft g e- macht, kann das Gericht den Streitwert an die Wirtschaftslage des Antragste l- lers anpassen, d.h. unter Würdigu ng der Gesamtumstände auf einen hinsich t- lich des Kostenrisikos zumutbaren Betrag herabsetzen. Dabei ist auf die vor - aussichtliche Belastung mit den Gerichts - und Anwaltsgebühren nach dem vo l- len Streitwert abzustellen. 2. Diese Voraussetzungen liegen h ier nicht vor. Der Kläger hat eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage nicht dargetan. 5 5 6 6 7 7 - 4 - a) Er trägt vor, er erhalte vom Land Nordrhein - Westfalen eine zweck - gebundene und zur Deckung des Fehlbedarfs bestimmte Zuwendung in Form eines Festbe trages nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. Für das Haushaltsjahr 2016 seien für die Aufwe ndung von Prozesskosten 105.050 l- weise noch aus den Vorjahren anhängigen Gerichtsverf ahren Entscheidungen vor, davon seien 25 zugunsten des Klägers ergangen; in sieben Fällen sei die Klage abgewiesen worden, in zwei Fällen habe der Kläger teilweise obsiegt. Am 1. März 2016 seien 53 Verfahren anhängig gewesen, 32 in erster Instanz, 13 Beruf aus Kostenerstattungen und Abmahnpauschalen ergaben, dem Prozessko s- tenetat zusätzlich zur Verfügung gestanden. Der Kläger verfüge nicht über au s- reichend freies Vermögen. Mögliche weitere Einkommensquellen seien zwec k- gebunden und erhöhten den Prozesskostenetat nicht. Nach Ansicht des Kl ä- gers führte Mehrkosten, die nahezu die Hälfte des Prozessko stenetats für 2016 ausmac h- ten, gefä hrdete die wirtschaftli che Lage des Klägers und schränkte seine weit e- re Tätigkeit in erheblichem Maße ein. b) Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Pr o- zesskostenetat einschließlich des in ihn einzubeziehenden Betrags von dieser Ausschöpfung im Zusammenwirken mit der Kostenbelastung aus dem Streitfall und den Parallelverfahren auf der Grundlage des festgesetzten Strei t- werts zu einer erheblichen Gefährdun g der wirtschaftlichen Lage des Klägers führt. Allein die zahlenmäßige Angabe der noch in den unterschiedlichen I n- stanzen anhängigen bzw. erledigten Verfahren vermittelt keine Informationen darüber, in welchem Umfang der Kläger Kosten auszugleichen hatte o der, u m- gekehrt, inwieweit ihm Kosten erstattet wurden. Demzufolge reicht der Hinweis, die in den Streitfällen zu erwartenden Mehrkosten entsprächen nahezu der Häl f te des Prozesskostenetats für 2016, nicht als Grundlage für eine Beurte i- 8 8 9 9 - 5 - lung der Frage aus, i n welchem Umfang der Kläger durch die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts zu erwartenden Kosten wirtschaftlich tatsächlich belastet ist. Darüber hinaus ist nicht dargetan, ob und in welchem Umfang der Kläger, falls der Prozesskostenetat übersch ritten sein sollte, insgesamt einer wirtschaftlichen Gefährdung unterliegt und ob er in einem solchen Fall gegeb e- nenfalls aus anderen Einnahmequellen zu einem Ausgleich des Prozessko s- tenetats gelangen kann. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, w elche Bedeutung dem U m- stand zukommt, dass der Kläger drei rechtlich gleichgelagerte Verfahren durch drei Instanzen betrieben hat. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 - 24 O 151 /13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 16 U 15/14 - 10 10
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