ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR98.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 98/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann , die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes - gerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2014 wird auf Ko s- ten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, verlangt von de m beklagte n inländi sche n Luftfahrt unternehmen , es beim A b schluss von Luftbeförderungsverträgen mit Verbrauchern zu unterlassen, folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden: " Buchung in voll er Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort. " D as Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klausel unte r- sagt und sie zur Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Das B e- rufungsgeri cht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abg e- 1 2 - 3 - wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl ä- ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Verurteilung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt oh ne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine - in RRa 2015, 45 veröffentlichte - Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die beanstandete, die Vorleistungspflicht des Verbrauchers im Luftbefö r- derungsvertrag begründende Allgemeine Geschäftsbedi ngung sei nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aufgrund der sich aus der Natur des Luftbeförderungsvertrags e r- gebenden Besonderheiten sei die Klausel weniger an der gesetzlichen Vorlei s- tungspflich t des Werkunternehmers nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB als an der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB zu messen. Die in Abkehr von der gesetzlichen Regelung dem Fluggast auferlegte Vor auszahlungspflicht verursache keine derartig gravierende n Na chteile für den Verbraucher, dass sie in Anbetracht der berechtigten Interessen des Luftfahrtunternehmens an einer Vorauszahlung bei Vertragsabschluss zu einem erheblichen und ungerechtfe r- tigten Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Parteien des Luft beförd e- rungsvertrags führ t e. Das Leistungsverweigerungsrecht als Druckmittel des Fluggasts sei en t- sprechend den Erwägungen des Bundesgerichtshofs zum Reisevertrag ( BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 167 f.) von vorn - herein ohne große Bedeutung. Gestehe man - wie der Kläger selbst - einem Luft fahrtunternehmen zu, den kompletten Flugpreis bereits Wochen (z.B. 30 Tage) vor Flugantritt einfordern zu dürfen, mache es keinen entscheidenden 3 4 5 6 - 4 - Unterschied, ob das Leistungsverweigerungsrech t erst 30 Tage vor Abflug oder bereits geraume Zeit vorher verloren gehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsstörungen im Regelfall ohnehin erst am Abflugtag auftr ä ten, nicht aber Wochen oder Monate zuvor. Aufgrund der Regelungen der Verordnung (E G) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungslei s- tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 vom 17. Februar 2004, nachfolgend: Fluggas t- rechteverordnung oder FluggastrechteVO ) habe der Fluggast - im Gegensatz zum " normalen " Reisekunden - auch ohne das vertragliche Leistungsverweig e- ru ngsrecht ein Mittel an der Hand, welches auf das Luftfahrtunternehmen fina n- ziellen Druck zur Sicherstellung der Leistungserbringung ausübe . Das mit der Vorauszahlung verbundene , vom Fluggast zu tragende al l- gemeine Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Luf tfahrtunternehmens sei nicht von erheblichem Gewicht . Das Insolvenzrisiko eines Luftfahrtunternehmens sei aufgrund der staatlichen Überwachung seiner finanziellen Verhältnisse für die Erteilung und den Fortbestand der Betriebsgenehmigung nach Art. 5 und Ar t. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. EU L 293 S. 3 vom 31. Oktober 2008) im Rahme n der Beurteilung einer Vorauszahlung s- klausel anders zu bewerten als das Insolvenzrisiko eines nicht staatlich übe r- wachten Unternehmens. Gegen das verbleibende Ausfallrisiko des Luftfahrtu n- t ernehmens könne sich der Kunde ( für selbst absichern. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Kunde den Zei t- punkt seiner Buchung selbst bestimme und sich bei einer frühzeitigen Buchung aus den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazitäten die ihm genehme 7 - 5 - Leistung und einen mög lichst guten Preis sichere, dann aber im Gegenzug bis zum Reiseantritt das Insolvenzrisiko trage. Die als nicht gravierend erkannten Nachteile des Verbrauchers seien durch das überwiegende Interesse des Luftfahrtunternehmens an einer sofort i- gen Bezahlung des Flugpreises bei Buchung gerechtfert igt. Mehr als andere Unternehmen müsse ein Luftfahrtunternehmen im L i- ni en verkehr erhebliche Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Lei s- tung zu dem bei der Buchung festgelegten Zeitpunkt treffen und sei da bei in besonderem Maße auf Planungssicherheit angewiesen. Dürfte ein Luftfahrtu n- ternehmen erst 30 Tage vor Abflug den kompletten Flugpreis fordern, wäre bei eine m größeren Umfang ausbleibende r Zahlung en eingedenk der nach erfol g- loser Mahnung und Rücktritt vom Vertrag noch verbleibenden Zeit von wenigen Tagen, um andere Kunden zu finden , eine hinreichende Flugzeugauslastung für einen wirtschaftlichen Betrieb des aufgestellten Flugplans nicht sichergestellt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Luftfah rtunternehmen im Flugl in i- enverkehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG einem Kontrahierungszwang unte r- lägen. Sei ein Luftfahrtunternehmen zum Vertragsschluss und zur Beförderung im Rahmen des veröffentlichten Flugplans außer im Fall der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, müsse es sicher gehen können, dass der Kunde die Leistung wirklich bezahlen werde. Schließlich habe ein Luftfahrtunternehmen wie die Beklagte ein berec h- tigtes Interesse an der Geringhaltung des Verwaltungs - und Abrechnungsau f- wan ds. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Ausscheiden aus dem weltweit praktizierten Flugbuchungsverfahren mit der allgemein üblichen Bezahlung e i- nes Fluges bei Buchung für die Luftfahrtunternehmen mit unübersehbaren Fo l- gen und erheblichen Wettbewerbsna chteilen verbunden wäre. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 10 11 - 6 - 1. Vorauszahlungsbestimmungen in Allgeme inen Geschäfts bedin - g ungen eines Luftbeförderungsvertrags unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, da dur ch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. D as Berufungsgericht hat eine Klausel, die den Fluggast zur Zahlung des Flugpreises bei der Flugb u- chung verpflichtet, zu Recht nicht als eine den Fluggast entgege n den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Regelung und damit als wirksam angesehen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, wonach in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die das Le istungsverweig e- rungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 BGB zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, findet keine Anwendung (vgl. zu § 11 Nr. 2a AGBG: BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 161). 3. Ein e Vorauszahlungsklausel ist nicht mit wesentlichen Grundg e- danken des Personen(luft)beförderungsrechts unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Ein auf die entgeltliche (Luft - )Beförderung von Personen gericht e- ter Vertrag ist allerdings nach allgemeiner A uffassung als Werkvertrag zu qual i- fizieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 75 ff.; Urteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67, NJW 1969, 2014, 2015; Palandt/ Sprau, BGB, 75. Aufl., Einf . v . § 631 Rn. 17a; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, Vorbem. zu §§ 631 ff. Rn. 76; MünchKomm BGB/Tonner, 6. Aufl., Nach § 651 Rn. 1; Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., S. 1102; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., S. 549; Ruhw e- del, Der Luftbeförderungsvertra g, 3. Aufl., S. 130 f.). Das Werkvertragsrecht sieht keine Vorleistungspflicht des Bestellers, welche das Gebot, gegenseitige Verträge Zug um Zug abzuwickeln (§§ 320, 322 BGB), verdräng t e, sondern 12 13 14 15 - 7 - vielmehr eine Vorleistungspflicht des Werkunternehmers vor. Gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 und § 646 BGB ist der Werklohn erst bei Abnahme oder Volle n- dung der Leistung des Werkunternehmers zu entrichten. b) Diese gesetzliche Regelung kann jedoch das Leitbild des Pers o- nenbeförderungsvertrages, an dem sich eine allgem eine Geschäftsbedingung messen lassen müsste, allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat zwar im Besonderen Schuldrecht in Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) nur für den Reis e- ve r trag ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen. Gleichwohl weist ( aber ) auch der Personenbeförderungsvertrag Besonderheiten auf, denen bei der B e- stimmung des gesetzlichen Leitbilds Rechnung getragen werden muss. aa) Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf h in, dass mit der Vo r- leistungspflicht des Werkunternehmers in der vom Gesetzgeber zugrunde g e- legten typischen Situation das Recht des Werkunternehmers korrespondiert, das Werkstück nur gegen Zahlung des Werklohns herauszugeben. Ihm steht unter den Vorausset zungen des § 647 BGB ein Unternehmerpfandrecht zu, er kann unter den Voraussetzungen des § 648 BGB die Einräumung einer Sich e- rungshypothek verlangen , und er kann unter den Voraussetzungen des § 648a BGB Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Bauleistun gen beanspruchen. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender b e- weglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden nach § 651 BGB in erster Linie und bei vertretbaren Sachen ausschließlich die Vorschriften über den Kauf und die §§ 640 , 646 BGB mithin keine Anwendung. Schließlich hat der Werkunte r- nehmer unter den Voraussetzungen des § 632a BGB einen Anspruch auf A b- schlagszahlungen gegen den Besteller. Ähnlich wie dem Werkunternehmer steht auch dem Frachtführer nach § 440 Abs.1 HGB f ür alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut zu. 16 17 18 - 8 - bb) Bei der Personenbeförderung besteht demgegenüber kein Sich e- rungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers. Dementsprechend wäre der Unter nehmer ungesichert mit der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung belastet, sähe man ihn grundsätzlich als vorlei s- tungspflichtig an, was umso schwerer wöge, als denjenigen, der Personenb e- förderungsleistungen öffentlich anbietet, in der R egel eine Beförderungspflicht trifft, wie sie in § 10 AEG und ebenso darauf weist das Berufungsgericht zu Recht hin in § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG vorgesehen ist. Zudem kann bei der Personenbeförderung eine Parallelität der vertraglichen Leistungen im Si nne des § 320 BGB nicht erreicht werden. Um eine zeitnahe und zügige Erfüllung des Beförderungsvertrags zu ermöglichen , ist es erforderlich, dass eine der Ve r tragsparteien in Vorleistung tritt. Diese Verpflichtung trifft in der Regel den Fahr - oder Fluggas t, denn eine Abwicklung des Personenbeförderungsvertrags dergestalt, dass das Beförderungsentgelt erst nach Vollendung des Werks, mi t- hin bei Ankunft am Zielort gezahlt wird, wäre, wie auch die Revision nicht ve r- kennt, beim Massengeschäft der Fahr - oder Flu ggastbeförderung im Linienve r- kehr kaum praktikabel. c) Dieser vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichenden B e- sonderheit des Personenbeförderungsvertrags hat auch der Gesetzgeber ve r- schiedentlich Rechnung getragen. So ist die Vorauszahlung des Beförder ung s- preises im Recht der Eisenbahnbeförderung ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU L 3 15 S. 14 vom 3. Dezember 2007) i.V.m. A n- hang I, Titel II, Art. 8 Abs. 1 COTIF). Auch bei der Luftbeförderung zeigen die Regelungen zur Erstattung des Flugpreises nach Art. 8 FluggastrechteVO in s- besondere in den Fällen der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Fluges, dass das Unionsrecht davon ausgeht, dass der Flugpreis vor Flugantritt gezahlt wird. Nichts anderes gilt für das nationale Recht. In der Begründung des G e- 19 20 - 9 - setzentwurfs der Bundesregierung zu § 9 Nr. 2 AGBG wird der Verzicht auf ein gesetzlich es Verbot der formularmäßigen Vereinbarung einer Vorleistung s- pflicht damit begründet, dass derartiges zu weit gehe, " zumal in vielen Bere i- chen die technische Abwicklung des Vertrags ohne Vorleistungen kaum vo r- stellbar wäre (Eintrittskarten, Fahrkarten) " (B T - Drucks. 7/3919, S. 28). Die gä n- gige Redeweise vom " Kauf " einer Fahrkarte spiegelt den Umstand wieder, dass bei der Personenbeförderung der Erwerb der in der Fahrkarte " verkörperten " Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderungsleistung regelmäßig Zug um Zug gegen Zahlung des Fahrpreises erfolgt und damit die Vorleistung nicht vom Unternehmer, sondern vom Fahrgast erbracht wird. Schließlich werden die Besonderheiten des Personen(luft)beförderungs - vertrags, die vom werkvertraglichen Leitbild abweiche n, auch in der über die International Air Transport Association (IATA) weltweit etablierten internation a- len Buchungs - und Abrechnungspraxis abgebildet , zu denen, wovon das Ber u- fungsgericht unangegriffen ausgegangen ist, auch die Praxis der Vorauskasse für Flüge im globalen Buchungs - und Reservierungssystem gehört. d) Auch die Revision stellt eine Vorleistungspflicht des Fahr - oder Fluggastes nicht grundsätzlich in Frage, wenn sie es für möglich hält, eine Ve r- pflichtung des Fluggastes zur vollständigen Z ahlung 30 Tage vor Abflug wir k- sam zu vereinbaren. Ihre Annahme, weiter dürfe die Abweichung vom gesetzl i- chen Leitbild mangels Erforderlichkeit einer solchen Regelung nicht gehen, setzt jedoch voraus, dass dem gesetzlichen Leitbild des Personenbeförd e- rungsv ertrages die Zahlung des Flugpreises nach Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort und damit nach Fertigstellung des " Beförderungswerks " en t- spräche. Dies trüge, wie ausgeführt, der Eigenart des Personenbeförderung s- vertrages nicht Rechnung. 4. Vor diesem Hintergrund hält eine Vorauszahlungsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag, die die sofortige Fälligkeit des Flugpreises unabhängig 21 22 23 - 10 - von dessen Höhe auch bei erst Monate später anstehenden Flügen vorsieht , der Wirksamkeitskontrolle bei Abwägung der Intere ssen der Vertragspartner stand. Denn die vo n der gesetzlichen Regelung abweichende Vorleistung s- pflicht des Kunden kann sich auf sachliche Gründe stützen. a) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam vereinbart werden, wen n sie durch einen sachlichen Grund g e- rechtfertigt ist, der bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner en t- stehenden Na chteilen Bestand hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335 Rn. 23; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 12; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, GRUR 2003, 542, 543; Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114). b) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Personenbeförd e- rungsvertrags und vor dem Hintergrund des Unionsrechts, dem wie die B e- klagte die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft (Art. 2 Buchst. c Fluggas t- rechteVO, Art. 2 Nr. 11 VO (EG) Nr. 1008/2008) unterworfen sind, widerspricht die beanstandete Regelung nicht einem angemessenen Interessenausgleich. Die gebotene Interessenabwägung erfordert es entgegen der Auffassung des Klägers und von Teilen des Schrifttums (Staudinger, RRa 2014, 58 - 63; Tamm, RRa 2015, 109, 112) insbesondere nicht, die Vorauszahlungsmodalitäten in Allgemeinen G eschäftsbedingungen auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig 20 % des Flugpreises) und eine Restzahlung (höchstens 30 Tage) vor Flugantritt zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht ents präche (BGHZ 203, 335). aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorauszahlung des Reisepreises vorsehen kann (BGHZ 203, 335 Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Jun i 2006 X ZR 59/05, RRa 2006, 256 Rn. 10; BGHZ 100, 157, 24 25 26 - 11 - 164 f.). Beschränkungen bei der Vereinbarung einer Vorauszahlungspflicht des Reisenden unterliegt er nur insoweit, als er den vollen Reisepreis grundsätzlich erst 30 Tage vor Reiseantritt verlangen und bei einer bei Vertragsschluss fäll i- gen Anzahlung grundsätzlich keinen Betrag beanspruchen darf, der 20 % des Reisepreises übersteigt. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof jedoch ane r- kannt, dass vom Reiseveranstalter zu erbringende höhere Vorleistung en, in s- besondere in Gestalt der Erfüllung von Forderungen der Leistungsträger, deren sich der Reiseveranstalter für die Erbringung der Reiseleistungen bedient, auch eine höhere Anzahlungsquote rechtfertigen können (BGHZ 203, 335 Rn. 28); als solche Vorleis tungen sind insbesondere die Kosten einer Luftbeförderung in Betracht gezogen worden (BGHZ 203, 335 Rn. 33). bb) Bei sofortiger Zahlung des Flugpreises verliert der Fluggast die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, d.h. das Recht, die ihm obliegende Za h- lung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB). Wie beim Reisevertrag wäre aber ein solch es Leistungsverweigerungsrecht faktisch regelmäßig ohne Bedeutung. Auch der Fluggast könnte das Leistung s- verweigerungsrecht nicht ausüben, weil er typischerweise keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat (vgl. zum Reisevertrag BGHZ 203, 335 Rn. 28; BGHZ 100, 157, 167). Anders als im Reisevertrag s- recht besteht jedoch bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbere ich der Fluggastrechteverordnung aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mi n- destrechte der Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung, Annullierung oder gr o- ßen Verspätung, namentlich des pauschalen Ausgleichsanspruchs nach Art. 7, ein unionsrechtlicher Mec hanismus, der unabhängig von einem individuellen Leistungsverweigerungsrecht präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen B e- förderungsleistung anhält. cc) Es verbleibt der Umst and, dass der Fluggast bei einer vollständ i- gen und sofortigen Vorauszahlung des Flugpreises worauf der Kläger zutre f- 27 28 - 12 - fend hinweist einen Liquiditätsnachteil erleidet und das volle Risiko der Lei s- tungsunfähigkeit seines Vertragspartners zu tragen hat, da s nicht, wie im Re i- severtragsrecht gemäß § 651k BGB, durch eine obligatorische Sicherstellung der Flugpreisrückerstattung im Insolvenzfall kompensiert wird. Beide Gesicht s- punkte sind nicht ohne Gewicht, vermögen jedoch im Ergebnis keine Unbilli g- keit der an gegriffenen Klausel zu begründen. (1) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Berechtigung des Luf t- fahrtunternehmens nicht in Frage steht, den vollen Flugpreis 30 Tage vor Abflug fällig zu stellen. Insoweit ist die Überwälzung des Liquiditätsverluste s wie des Insolvenzrisikos ohnedies unvermeidlich. Hinzu kommt, dass Beförderungsve r- träge im Land - wie im Luftverkehr ohnehin häufig relativ kurzfristig geschlossen werden. Die verbleibenden Risiken rechtfertigen es nicht, je nach Buchung s- zeitpunkt eine Ab weichung von der Regel für geboten zu halten, dass der Preis für den Flugschein wie für die Fahrkarte " beim Kauf " verlangt werden darf. (2) Das Insolvenzrisiko ist bei einem Luftfahrtunternehmen der G e- meinschaft durch die unionsrechtlichen Zulassungs - u nd Aufsichtsbestimmu n- gen im Vergleich zu einem Unternehmen, das keiner staatlichen Aufsicht unte r- liegt, deutlich verringert. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines in der E u- ropäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmens gehört gemäß Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 1008 /2008 zu den Schwerpunkten des Verfahrens bei der Erteilung einer Betriebsgenehmigung. Um die Gültigkeit der Genehmigung au f- rechtzuerhalten, unterliegt das Luftfahrtunternehmen der staatlichen Überw a- chung und ist jederzeit verpflichtet, s eine finanzielle Leistungsfähigkeit nachz u- weisen (Art. 8, 9 VO (EG) Nr. 1008/2008). Erscheinen die finanziellen Bedi n- gungen für eine Aufrechterhaltung des Betriebs nicht gesichert, hat die Gene h- migungsbehörde - nicht zuletzt zur Verringerung des Risikos fü r Fluggäste (E r- wägungsgrund 6 der VO (EG) Nr. 1008/2008) - die Betriebsgenehmigung au s- zusetzen oder zu widerrufen. 29 30 - 13 - (3) Sowohl der Unions - als auch der nationale Gesetzgeber halten im Bereich des Personenbeförderungsrechts durch spezielle Unionsvorschrif ten, namentlich die Fluggastrechteverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, einen ausreichenden Verbraucherschutz für gewährleistet. Dies folgt aus Erwägungsgrund 27 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des R a- tes und der R ichtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011), wonach die Beförderung von Personen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein solle, weil sie bereits im Rahmen anderer Unionsvorschriften ge regelt werde, beziehungswe i- se, was den öffentlichen Verkehr und Taxis betrifft, auf nationaler Ebene ger e- gelt sei. Infolge der Umsetzung der Richtlinie fällt im nationalen Recht die B e- förderung von Personen nicht unter den Anwendungsbereich des Untertitels über besondere Vertriebsformen, " da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten und öffentlich - rechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten " (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Ve r- braucherrechterichtlinie und zur Ä nderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung; BT - Drucks. 17/12637, S. 47 zu § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB). (4) Der Liquiditätsnachteil des Kunden geht mit einem Liquiditätsvo r- teil des Luftfahrtunternehmens einher, der Teil der Flugpreiskalkulatio n und damit Gegenstand der Preisfestsetzung ist. Nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 legen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ihre Flugpre i- se und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste (unbeschadet des Art. 16 Abs. 1, der den Mitgl iedstaaten die Möglichkeit gibt, dem Linienflugve r- kehr in wirtschaftlich schwachen Regionen gemeinwirtschaftliche Verpflichtu n- gen aufzuerlegen) frei fest. Unter dem Begriff " Flugpreise " sind nach Art. 2 31 32 - 14 - Nr. 18 die Beförderungspreise zu verstehen sowie etwa ige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten. Dies bedeutet, dass für das Luftfahrtunternehmen ein Spielraum für die Festsetzung der Flugpreise einschließlich der Bedingu n- gen, unter denen diese gelten, besteht. In diese Festsetzung kann deshalb grundsä tzlich auch ein Liquiditätsvorteil einfließen, der, auch wenn nicht bei jeder frühzeitigen Flugbuchung ein Preisvorteil erzielbar sein mag , in der Regel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen wird. Der Liquiditäts - und gegebenenfal ls Zinsnachteil wird bei frühzeitiger Flugbuchung jedenfalls tendenziell wirtschaftlich durch einen Preisvorteil des Kunden gege n- über einer späteren Buchung ausgeglichen. (5) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine andere Beurteilung das Luftfahrt unternehmen zwänge, die bereits erwähnte, auf einer Empfehlung der IATA beruhende Buchungs - und Abrechnungspraxis auf ein Vorausza h- lungsmodell mit einer Anzahlung bei Vertragsschluss und Restzahlung mö g- lichst kurz vor Flugantritt umzustellen. Eine solc he Umstellung verursachte für das Luftfahrtunternehmen einen erheblichen verwaltungsmäßigen und abrechnungstechnischen Zusatzaufwand, dem je nach Buchungszeitpunkt - kein wesentlicher Ausgleich der Nachteile gegenüberstünde, die für den Fluggast mit eine r Vorauszahlung ohnehin ve r- bunden sind. Zudem darf bei der gebotenen Interessenabwägung eine mögliche wir t- schaftliche Beeinträchtigung der Luftfahrtunternehmen, auch mit Blick auf einen bei einer Abkehr von der international angewandten Abrechnungsprax is mö g- licherweise auftretenden Wettbewerbsnachteil, nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Umstellung der etablierten Zahlungsabwicklung griffe in das Geschäft s- modell der Unternehmen ein. Zur Sicherstellung des für die Sommer - und Wi n- terflugperiode eines jed en Jahres aufzustellenden Flugplans im Fluglinienve r- kehr sind die Luftfahrtunternehmen in besonderem Maße auf Planungssiche r- 33 34 35 - 15 - heit bei der Refinanzierung der Vorlaufkosten angewiesen. Das Luftfahrtunte r- nehmen kann auch einzelne Plätze eines Fluges nur in beg renztem Umfang vorsorglich mehrfach vergeben, da eine Überbuchung der Kapazitäten zu einer Nichtbeförderung von Fluggästen und damit zu Ausgleichszahlungen nach Art. 7 i.V.m. Art. 4 FluggastrechteVO führen kann. Es ist zwar richtig, dass das Risiko, kosten deckend zu wirtschaften, vom Unternehmen zu tragen ist. Da h ö- here Risiken aber regelmäßig höhere Kosten bedeuten und daher auch das Verbraucherinteresse an niedrigen Preisen berühren, sind die Auswirkungen von Risikoerhöhungen gleichwohl in die Interessenabwägung einzubeziehen, zumal , wie dargelegt, Luftfahrtunterne hmen im Linienverkehr dem Kontrahi e- rungs - und Beförderungszwang im Rahmen des veröffentlichten Flugplans (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG) unterworfen sind und ihre wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auch im Allgemeininteresse liegt. - 16 - III. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.01.2014 - 2 - 24 O 151/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 16 U 15/14 - 36
Full & Egal Universal Law Academy