BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 200. Gr374nde: Die Beschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-gr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin hat die von dem Schuldner f374r die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in Anspruch genommen und hat die ihm daf374r zustehende - werthaltige - Entgelt-forderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungs-vertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. 200 hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr sp344ter, n344mlich zum 30. Juni 2003, r374ckzahlbaren Darlehens von nur 68.000 200 (allerdings zuz374glich 10 % Zinsen) abgetreten hat, 2 - 3 - gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Kl344gerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen Darlehensr374ckzahlungsanspr374che als vielmehr darauf angekommen, das ge-samte Einkommen des Schuldners dem Gl344ubigerzugriff zu entziehen. Kollusi-ves Zusammenwirken zum Nachteil von Gl344ubigern, von denen eine Vollstre-ckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314, 331; 138, 291, 299 f). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 13.04.2004 - 5 O 32/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 598/04 -
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