BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 99/05 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrund-rechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die geltend gemachten Verst366-337e gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r im Einzelnen gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. Soweit die Kl344gerin geltend macht, das Berufungsgericht h344tte ihrem Antrag auf Anh366rung des im selbst344ndi-gen Beweisverfahren beauftragten Sachverst344ndigen nachkommen m374ssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbst344ndigen Beweisverfahrens nicht ankam. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt Rechnung tragenden Beweisbeschlusses die Einholung eines neuen Gutachtens f374r erforderlich gehalten. Soweit die Kl344gerin meint, die Sachverst344ndige Prof. Dr. M. h344tte auf ihren Antrag hin geh366rt wer- den m374ssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anh366rung der Sachverst344ndigen in zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierf374r eine pauschale Be-zugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2004 - 16 O 182/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 1458/04 -
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