BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.556.459,41 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Ob ein Sachvortrag hinreichend substantiiert ist, richtet sich nach den Umst344nden des Einzelfalles, die der Tatrichter zu beurteilen hat. Falsche 2 - 3 - Grunds344tze oder Obers344tze, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsge-fahr begr374nden k366nnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. 2. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweis-erhebung pr374fen, ob das zu beweisende Indiz oder die Gesamtheit der Indizien - ihr Vorliegen als bewiesen unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsa-che 374berzeugen w374rden (BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht hat in tat-richterlicher W374rdigung angenommen, ohne genaue Kenntnis des Inhalts des Gespr344chs zwischen Notar und Beklagtem k366nne nicht beurteilt werden, ob die ma337geblichen Vertrags344nderungen tats344chlich dem Beklagten mitgeteilt und mit ihm besprochen wurden. 334ber den genauen Inhalt des Gespr344chs h344tten der Zeuge S. und die 374brigen benannten Zeugen keine Details angeben k366nnen. Diese tatrichterliche W374rdigung ist m366glich; sie verletzt nicht das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r. 3 3. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten weiteren durch Un-terlassung begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten wird die geltend ge-machte Grundsatzbedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; insbe-sondere wird nicht aufgef374hrt, welche dieser Fragen in welchem Umfang, von wem und in welcher Weise umstritten sein sollen (vgl. BGHZ 154, 288, 291). 4 4. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers, auf der das Urteil beruhen k366nnte, liegt auch im 334brigen nicht vor. Die entsprechenden R374gen hat der Senat im Einzelnen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-gen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; vgl. auch BGHZ 154, 288, 300). 5 - 4 - 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 12.04.1999 - 2 O 144/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2006 - 23 U 102/99 -
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