BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/08 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.129,03 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - a) Das Berufungsgericht hat es f374r m366glich gehalten, dass die auf Zah-lung von 152.722,88 200 gerichtete "Widerklage im 334brigen" insgesamt unbe-gr374ndet ist, wenn n344mlich ein Fehler von Rechtsanwalt Dr. H. nicht festzustellen sein sollte. Unter diesen Umst344nden durfte ein bejahendes Grund-urteil nicht ergehen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225; v. 10. M344rz 2005 - VII ZR 220/03; NJW-RR 2005, 928; v. 9. Novem-ber 2006 - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306). Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Geh366rsversto337 liegt jedoch nicht vor. Er w344re nur in Betracht zu ziehen, wenn das Grundurteil f374r die wieder er-366ffnete erste Instanz Bindungswirkung h344tte, so dass die Frage nach der Scha-densentstehung nicht mehr zu pr374fen w344re. Eine derartige Bindungswirkung besteht jedoch nicht. Dies ergibt eine Auslegung des Berufungsurteils unter Be-r374cksichtigung des Inhalts seiner Gr374nde (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, 1158; Z366ller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. 247 304 Rn. 21): Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung ausdr374cklich ausge-schlossen, weil es dem Erstgericht aufgegeben hat zu pr374fen, ob Rechtsanwalt Dr. H. 374berhaupt einen Fehler begangen hat. Zudem verhindert eine Bindungswirkung nicht die Abweisung der Klage, wenn sich erst im Betragsver-fahren herausstellt, dass es an einem Schaden fehlt (BGH, Urt. v. 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; v. 4. Mai 2005 aaO). 3 b) Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung, die Kl344ger h344tten es unterlassen, im Prozess gegen die Steuerberaterin S. , Rechtsanwalt Dr. H. den Streit zu verk374nden, war Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich die vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vertretene Rechtsansicht zu Eigen gemacht. Im 334brigen hat der Beklagte hierzu auch erstinstanzlich Stellung genommen. 4 - 4 - 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2005 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2008 - 10 U 87/05 -
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