BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 94.529,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Zu den von dem Berufungsgericht verneinten subjektiven Voraussetzun-gen der Vorsatzanfechtung (247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) deckt die Nichtzulas-sungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Die fehlende Kenntnis der Be-klagten von einem Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin tr344gt das 2 - 3 - Berufungsurteil selbst344ndig. Deshalb kommt es auf die weiteren Beschwerde-gr374nde zu der von den angefochtenen Zahlungen ausgehenden und vom Beru-fungsgericht ebenfalls verneinten objektiven Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO) nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG G366ttingen, Entscheidung vom 18.10.2007 - 8 O 290/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.04.2009 - 1 U 88/07 -
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