BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/10 Verk374ndet am: 15. M344rz 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja M334 Art. 17 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 Die Berechtigung f374r einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 kann nicht an die Dokumentation der Gep344ckaufgabe durch einen Gep344ckschein gekn374pft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tats344chlich Gep344ck in die Obhut des Luftfrachtf374hrers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise gesche-hen, dass das Gep344ck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Ge-p344ckst374cke mit aufgegeben wird. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2011 - X ZR 99/10 - LG Darmstadt AG R374sselsheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das am 16. Juni 2010 verk374ndete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben, soweit die Berufung gegen die Abweisung der Klage in H366he von 750 Euro zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eige-nem und abgetretenem Recht Schadensersatz f374r den Verlust von Reisege-p344ck. Auf einem von der Beklagten am 31. Januar 2008 durchgef374hrten Flug von Frankfurt am Main nach Malaga, den die Kl344gerin zusammen mit ihrem Le-bensgef344hrten angetreten hatte, ging die von der Kl344gerin als Reisegep344ck auf-gegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Kl344gerin befand sich in der Tasche au337er ihrer eigenen auch die Golfausr374stung ihres Lebensgef344hr-ten. Die Beklagte hat der Kl344gerin f374r den Verlust der Reisetasche samt Inhalt Ersatz in H366he von 232 Euro geleistet und die Zahlung weiteren Schadenser-satzes abgelehnt. 1 2 Die Kl344gerin hat zun344chst Schadensersatz in H366he von 2.025 Euro aus einem behaupteten Schaden von insgesamt 2.257 Euro, abz374glich der von der Beklagten bereits erstatteten 232 Euro, geltend gemacht. 3 Das Amtsgericht hat die Klage unter Ber374cksichtigung des bereits geleis-teten Schadensersatzes hinsichtlich des den Haftungsh366chstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des 334bereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (BGBl. 2004 II, S. 458; Montrealer 334bereinkommen, im Folgenden: M334) 374bersteigenden Betrags abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin die an sie abgetretenen Ersatzanspr374che ihres Lebensgef344hrten f374r den Ge-p344ckverlust in H366he von 750 Euro weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, soweit die Berufung gegen die Klageabweisung in H366he von 750 Euro zu-r374ckgewiesen worden ist und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 6 Der Kl344gerin stehe lediglich der vom Amtsgericht zugesprochene Scha-densersatz in H366he des Haftungsh366chstbetrags nach Art. 22 Abs. 2 M334 abz374g-lich des von der Beklagten bereits erstatteten Betrages zu. Dar374ber hinaus k366nne sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerst366rung, Verlust oder Besch344digung von aufgegebenem Rei-segep344ck sei Anspruchsberechtigter derjenige Fluggast, der das Gep344ck auf-gegeben und dadurch zum Objekt des Luftbef366rderungsvertrags gemacht habe. Dabei m374sse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gep344ck ge-geben sein. Diese Zuordnung werde durch den Gep344ckschein dokumentiert, der ein Legitimationspapier im Sinne des 247 808 BGB sei. Aufgrund des verfas-sungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums sei anerkannt, dass ein Dritter, der keinen Luftbef366rderungsvertrag mit dem Luftfrachtf374hrer geschlos-sen habe, Schadensersatz verlangen k366nne, wenn sein im Gep344ck eines Flug-gastes befindliches Eigentum verloren gehe. Deswegen m374sse zwar erst recht auch ein Passagier, der einen eigenen Luftbef366rderungsvertrag geschlossen habe, Schadensersatzanspr374che gegen374ber dem Luftfrachtf374hrer geltend ma-chen k366nnen, wenn er nicht von ihm selbst aufgegebenes Gep344ck, sondern Eigentum im Gep344ck eines Mitreisenden verloren habe. Habe jedoch der das Gep344ck aufgebende Passagier, wie hier die Kl344gerin, f374r den Verlust des Ge-p344ckst374cks bereits die h366chstm366gliche Entsch344digung nach den Vorschriften des Montrealer 334bereinkommens erhalten, k366nne der Mitreisende f374r den Ver- 7 - 5 - lust seines Eigentums in dem verloren gegangenen Gep344ckst374ck keinen Ersatz mehr verlangen. II. Dies h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend - und insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass dem Lebensgef344hrten der Kl344gerin aufgrund des zwischen ihm und dem Luftfrachtf374hrer bestehenden Luftbef366rderungsvertrags grunds344tzlich ein eigener Ersatzanspruch zustehen kann, wenn seine Golfausr374stung mit der von der Kl344gerin als Reisegep344ck aufgegebenen Golftasche in der Obhut des Luftfrachtf374hrers verloren gegangen ist. 9 Allerdings bedarf es zur Begr374ndung eines solchen Anspruchs weder - wie das Berufungsgericht meint - eines R374ckgriffs auf den verfassungsrechtlich ga-rantierten Schutz des Eigentums, noch sind - wie die Revision geltend macht - die Vorschriften der 247247 44 ff. LuftVG oder des 247 823 Abs. 1 BGB heranzuzie-hen. 10 11 a) Grundlage des m366glichen Anspruchs, den die Kl344gerin aus abgetre-tenem Recht ihres Lebensgef344hrten geltend machen kann, ist Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334. Danach hat der Luftfrachtf374hrer einem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von aufgegebenem Reisegep344ck entsteht, wenn das sch344digende Ereignis w344hrend eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegep344ck in der Obhut des Luftfrachtf374hrers befand. aa) Reisender und damit Anspruchsberechtiger nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 ist diejenige Person, die aufgrund eines Luftbef366rderungsvertrags mit dem Luftfrachtf374hrer bef366rdert wird (Reuschle, Montrealer 334bereinkommen, Art. 17 Rn. 65). Dies trifft f374r den Lebensgef344hrten der Kl344gerin zu. 334ber die Bef366rderung von Reisegep344ck wird - anders als beim Transport von G374tern - 12 - 6 - regelm344337ig kein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Luftbef366rderungsvertrag schlie337t vielmehr die Gep344ckbef366rderung als eine zur Personenbef366rderung akzessorische Verpflichtung ein (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 30; Art. 17 Rn. 41). Die Parteien eines Luftbef366rderungsvertrags gehen davon aus, dass der Flug-gast Gep344ck mitnimmt, das zusammen mit ihm bef366rdert wird (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, RRa 2007, 74 Rn. 10). Der akzessorische Gep344ckbef366rderungsvertrag verpflichtet den Luftfrachtf374hrer nicht nur, das ihm anvertraute Reisegep344ck an den vereinbarten Ort zu bringen, sondern er be-gr374ndet gleichzeitig eine Obhutspflicht, die darin besteht, dass der Luftfrachtf374h-rer die 374bernommenen Gegenst344nde gegen Verlust und Besch344digung zu sch374tzen hat. Diese Pflicht tritt als zweite Hauptpflicht neben die werkvertragli-che Pflicht zur Erbringung der Bef366rderungsleistung (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 41) und bestand auch gegen374ber dem Lebensgef344hrten der Kl344gerin. 13 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht nur der-jenige Fluggast Anspr374che nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 geltend machen, der das Gep344ck unter seinem Namen aufgegeben und daf374r einen Gep344ckschein im Sinne des Art. 3 Abs. 3 M334 erhalten hat. Eine solche Einschr344nkung der Anspruchsberechtigung ist weder dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 oder des Art. 3 Abs. 3 M334 zu entneh-men, noch legen Sinn und Zweck dieser Vorschriften eine solche Interpretation nahe. 14 Art. 17 Abs. 2 M334 definiert den Begriff "aufgegebenes Reisegep344ck" nicht n344her, verwendet ihn allerdings ausdr374cklich als Gegenst374ck zu dem Begriff "nicht aufgegebenes Reisegep344ck". Diese Unterscheidung dient der Festlegung unterschiedlicher Haftungsma337st344be f374r diese Gep344ckkategorien. Daf374r, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 dar374ber hinaus mit dem Begriff "aufgegebenes Reise-gep344ck" auch die Person des Anspruchsberechtigten in der Weise umschreiben soll, dass damit der Reisende gemeint sei, der das Gep344ck aufgegeben und 15 - 7 - daf374r gem344337 Art. 3 Abs. 3 M334 einen Gep344ckschein erhalten habe, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere nimmt Art. 17 Abs. 2 M334 in diesem Zu-sammenhang nicht auf die Regelung des Art. 3 Abs. 3 M334 Bezug. Auch f374r die Kategorisierung des Gep344cks als "aufgegebenes Reisegep344ck" spielt der Ge-p344ckschein keine Rolle (Schmid in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Art. 17 M334 Rn. 124 (Stand: Oktober 2010). Vielmehr sind unter "aufgegebenem Reisegep344ck" unabh344ngig hiervon alle Gegenst344nde zu verstehen, die der Reisende dem Luftfrachtf374hrer vor oder bei Reiseantritt in dessen Obhut gegeben hat (Reuschle, aaO, Art. 17 Rn. 35). Dazu geh366ren so-mit auch Gegenst344nde, die ein Reisender in der Weise als Reisegep344ck aufgibt, dass sie sich in einem Gep344ckst374ck befinden, f374r das einem anderen Mitreisen-den ein Gep344ckschein ausgeh344ndigt wurde. 16 Ebenso wenig spricht Art. 3 Abs. 3 M334 daf374r, dass nur derjenige Reisende Anspr374che wegen Verlusts von Reisegep344ck geltend machen kann, der die Aufgabe des Gep344cks mit einem Gep344ckschein belegen kann. Der Gep344ck-schein dient nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 M334 der Gep344ckidentifizierung. Er stellt ein Legitimationspapier nach 247 808 BGB dar. Dies bedeutet, dass der Luftfrachtf374hrer, wenn die Herausgabe des Gep344cks verlangt wird, der Pr374fung enthoben ist, ob der Inhaber des Gep344ckscheins der Berechtigte ist. Umgekehrt kann der Luftfrachtf374hrer aber trotz Vorlage des Gep344ckbelegs durch den Inha-ber von diesem den Nachweis der Berechtigung verlangen (Reuschle, aaO, Art. 3 Rn. 28). Der Gep344ckschein mag demnach die Beweisf374hrung, dass ein Gep344ckst374ck aufgegeben worden ist, erleichtern (Schmid in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 3 M334 Rn. 39). Er verbrieft jedoch nicht die Berechtigung zur Geltend-machung des Herausgabeanspruchs. F374r die Geltendmachung eines Ersatzan-spruchs aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann somit die Berechtigung f374r einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 nicht an die Dokumentation der Ge-p344ckaufgabe durch einen Gep344ckschein gekn374pft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tats344chlich Gep344ck in die Obhut des Luftfrachtf374hrers - 8 - gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gep344ck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gep344ckst374cke mit aufgegeben wird. b) 247 47 LuftVG kommt entgegen der Auffassung der Revision als An-spruchsgrundlage nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist die von der Kl344gerin aufgegebene Golfreisetasche verloren gegangen, solange sie sich in der Obhut der Beklagten befand. Mit dem Verlust der Golf-reisetasche hat sich daher ein f374r die Luftbef366rderung typisches Schadensrisiko verwirklicht, das durch das Montrealer 334bereinkommen abschlie337end geregelt ist. Nach 247 44 Nr. 4 LuftVG kommen die 247247 44 ff. LuftVG daher nicht zur An-wendung (vgl. Giemulla in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 29 M334 Rn. 3). 17 18 c) Auch der von der Revision geltend gemachte Anspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB unterliegt gem344337 Art. 29 M334 den Voraussetzungen und Beschr344n-kungen des 334bereinkommens. Im 334brigen kann sich die Revision schon des-halb nicht mit Erfolg auf diese Anspruchsgrundlage berufen, weil das Beru-fungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision auch keinen Tatsachenvortrag aufzeigt. 2. Der an die Kl344gerin abgetretene Anspruch ihres Lebensgef344hrten aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 unterliegt als eigenst344ndiger Anspruch der Haftungs-h366chstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 M334. 19 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten gegen374ber dem Lebensgef344hrten der Kl344gerin nicht deshalb ausge-schlossen, weil die Haftungsh366chstgrenze nach Art. 22 M334 bereits mit der Be-friedigung der Anspr374che der Kl344gerin ausgesch366pft w344re. 20 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 M334 bemisst die H366chstgrenze f374r die Haftung des Luftfrachtf374hrers bei Besch344digung oder Verlust des Reisegep344cks nach sei- 21 - 9 - nem Wortlaut ausdr374cklich je Reisenden. Wie schon bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 kann es auch bei der Frage nach der Haftungsbegrenzung nicht darauf ankommen, ob die Aufgabe des abhanden gekommenen Gep344cks durch einen Gep344ckschein dokumentiert ist. Diese 334berlegung wird auch durch die Ausf374hrungen in der Denkschrift zum Montrealer 334bereinkommen gest374tzt. Dort ist zu Art. 22 M334 ausgef374hrt, dass die Haftungsgrenze jeweils bezogen auf den Reisenden gelte und die Ver-schuldenshaftung f374r nicht aufgegebenes Gep344ck und pers366nliche Gegenst344n-de sowie die verschuldensabh344ngige Haftung f374r aufgegebenes Gep344ck um-fasse (BT-Drucks. 15/2285, S. 44). Es kann also nicht darauf ankommen, dass der Reisende einen Gep344ckschein vorweisen kann. Er muss nur nachweisen k366nnen, dass es sich um sein Gep344ck handelt, das verloren gegangen ist. Da die in Art. 22 M334 festgelegten Betr344ge nicht als pauschalierter Schadensersatz ausgestaltet sind, sondern Haftungsh366chstbetr344ge darstellen, muss au337erdem die tats344chliche Schadensh366he nachgewiesen werden (Reuschle, aaO, Art. 22 Rn. 6). 22 b) Umgekehrt kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, dass f374r den Ersatzanspruch des Lebensgef344hrten keine Haftungsh366chstbetr344ge g344l-ten. Der Lebensgef344hrte der Kl344gerin und sein Gep344ck wurden aufgrund eines Luftbef366rderungsvertrags mit der Beklagten bef366rdert. Er ist damit Reisender, f374r den die Regelungen des Montrealer 334bereinkommens und insbesondere auch Art. 22 Abs. 2 M334 gelten, und hat nicht die Stellung eines Dritten, dem im Schrifttum aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigen-tums bei Verlust seines im Gep344ck eines Reisenden befindlichen Eigentums Anspr374che zuerkannt werden, die nicht den Beschr344nkungen des Art. 29 M334 unterliegen sollen, weil zwischen dem Dritten und dem Luftfrachtf374hrer kein Luftbef366rderungsvertrag bestehe (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 13; Pokrant in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 29 M334 Rn. 10; M374nch-Komm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 29 M334 Rn. 13; M374nchKomm.HGB/Ruhwedel, 1. Aufl., 247 44 LuftVG Rn. 55 f.). - 10 - Im 334brigen steht die Argumentation der Revision im Widerspruch zu den Grundgedanken der Vorschriften des Montrealer 334bereinkommens. Danach soll f374r die Sch344den, die typischerweise mit der Luftbef366rderung als solcher verbun-den sind, eine einheitliche Haftung geschaffen werden. Dem nationalen Recht d374rfen keine weitergehenden Anspr374che entnommen werden, als sie die Art. 17 ff. M334 gew344hren (Reuschle, aaO, Art. 29 Rn. 9; Giemulla in Giemulla/Schmid, aaO, Art. 29 M334 Rn. 2 ff.). Mit dem Verlust der Golfreisetasche hat sich ein f374r die Luftbef366rderung typisches Risiko verwirklicht. W374rde einem Reisen-den, der sein Gep344ck in einem Gep344ckst374ck eines Mitreisenden aufgegeben hat, Anspr374che ohne die Begrenzung nach Art. 22 M334 zugebilligt, st374nde er besser als andere Reisende, die ihr Gep344ck unter eigenem Namen aufgegeben haben. 23 24 c) Der ma337gebliche Haftungsh366chstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 M334 betr344gt im vorliegenden Fall 1000 Sonderziehungsrechte. Die Anpassung des Haftungsh366chstbetrags auf 1131 Sonderziehungsrechte ist erst nach dem Eintritt des Schadensereignisses gem344337 Art. 1 der Verordnung 374ber die Inkraftsetzung der angepassten Haftungsh366chstbetr344ge des Montrealer 334bereinkommens (BGBl. 2009 II, S. 1258) am 30. Dezember 2009 in Kraft ge-treten und somit auf den Streitfall nicht anwendbar. - 11 - III. Die angefochtene Entscheidung ist somit aufzuheben. Da das Beru-fungsgericht keine Feststellungen zu dem dem Zedenten entstandenen Scha-den getroffen hat, ist die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 25 Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: AG R374sselsheim, Entscheidung vom 05.11.2009 - 3 C 1216/08 (32) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.06.2010 - 7 S 225/09 -
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