BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 99/10 vom 19. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 19. April 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschw erdeverfahrens wird auf 143.327,42 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be deutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 habe die Frist des § 2 K SchG pflichtwidrig versäumt, ist unter zulassungsrelevanten Gesicht s- punkten nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang geltend gemac h- te Gehörsverletzung liegt nicht vor. E in Recht mit der eigenen Einschätzung 1 2 - 3 - durchzudringen, kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über eine Unterbrechung de s Zurechnungszusammenhangs zw i- schen der Pflichtverletzung des Anwalts und dem eingetretenen Schaden nicht verkannt. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Unterbrechung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Mandant einen Vergleich schließt, weil die Durc h- setz ung seines Begehrens infolge eines Fehlers seines eigenen Anwalts mit erheblichen rechtlichen Unwägbarkeiten behaftet ist ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, Rn. 6 nv; G . Fischer in Zugehör/G. Fischer/ Vill/ D . Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 1135 mwN). Die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 3. Die Ann ahme des Berufungsgerichts, es sei als überwiegend wah r- scheinlich anzusehen, dass die Klägerin bei rechtzeitige r Erklärung des Vorb e- halts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungsschutzpr o- zesses die ihr angebotene Stelle bei der L . K G angetreten hätte, erweist sich unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Willkürverstoß ist nicht gegeben. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht unvertretbar und es drängt sich des halb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX Z R 20/10 Rn. 3 nv). A uch liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. 3 4 - 4 - 4. Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtsprechung, wonach dem Mandanten bei Beauftragung eines Zwei t anwalts zur Behebung eines e r- kannten oder für möglich gehaltenen Fehlers eines früheren Rechtsberaters ein schuldhafter Schadensbeitrag seines Zwe itberaters als Mitverschulden anz u- rechnen sein kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595; Zugehör/D. Fischer, aaO, Rn. 1256 mwN), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Zweitanwalt der Klägerin kein Anwaltsverschulden anzulasten ist. Den von der Beschwerde vermissten Hilfsantrag hat der Zweitanwalt, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellt. 5 - 5 - 5. Von einer weiteren Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entsch eidung vom 09.04.2009 - 6 O 369/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2010 - I - 24 U 84/09 - 6
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