BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 99/10 Verkündet am: 11. April 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1304, 1316 Abs. 3 a) In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eige n- ständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Ve r- waltungsbehörde als unzulässig abzuwe isen. b) Bei der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsint e- resse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beac h- tung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen. Eine Au f- hebung der Ehe ist jedenfalls d ann nicht geboten, wenn vom Standpunkt e i- nes billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann. BGH, Urteil vom 11. April 2012 - XII ZR 99/10 - OLG Schleswig AG S chwarzenbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 1. April 2012 durch d ie Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision de r Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats für Familien sachen des Schleswig - Holsteinischen Obe r- landesgerichts in Schleswig vom 2 3 . Juni 2010 aufgehoben. Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 24. Januar 2008 abgeände rt . Der Antrag auf Aufhebung der am 7. April 2004 vor dem Stande s- amt A . zwischen dem Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 geschlossenen Ehe (Heirats register Nr. ) wird ab gewiesen . Die Kosten des Verfahrens trägt d er A ntragsteller. Von Rechts wegen Tatbestand : D er Antragsteller begehrt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufh e- bung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe der Antragsgegner. 1 - 3 - Der 1936 geborene Antrags gegner und die 1950 geborene Antragsge g- nerin waren seit ca. 1973 partnerschaftlich verbunden. Sie wohnten zunächst in getrennten Wohnungen. Im April 2003 wurde der Antragsgegner nach Alkoho l- missbrauch und mit dem Verdacht auf Demenz vom Typ Alzheimer in der g e- schlossenen psychiatrische n Abteilung einer Un i versitätsklinik nach den Vo r- schriften des schleswig - holsteinischen Psychisch - Kranken - Gesetzes ( PsychKG SH) unterg e bracht . Durch Beschluss vom 8. Mai 2003 bestellte das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Betreuerin des Antragsgegners mit den Aufgabenkre i- se n der Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelege n- heiten, Vertretung gegenüber Ämtern , Behörden und anderen Institutionen s o- wie der Organisation und Kontrolle angemessener häuslicher Pflege. Am 12. Mai 2003 wurde der Antragsgegner in ein auf demenzkranke Patienten sp e- zialisiertes Seniorenheim verlegt. Am 3. Februar 2004 zog er in ein von der A n- tragsgegnerin aus Mitteln des Antragsgegners erworbenes Wohnhaus, in we l- chem beide Antragsgegner nach wie vor gemeinsam leben und die Antrag s- gegneri n den Antragsgegner pflegt . Am 7. April 2004 fand die standesamtliche Trauung im Schlafzimmer der Antragsgegner statt , a m 5. Juni 2005 d ie kirchliche Trauung ebenfalls im Hause der Antragsgegner. Auf Anregung einer Nichte des Antragsgegners hat der A ntragsteller die Aufhebung der am 7. April 2004 geschlossenen Ehe mit de r Begründung bea n- tragt , der Antragsgegner sei zum Zeitpunkt der Eheschließung wegen Demenz von Typ Alzheimer nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Das Amtsgericht hat dem Antrag nach Einhol ung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin nach weiterer B e- weisaufnahme zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revis i- on der Antragsgegnerin. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die zul ässige Revision hat Erfolg . Sie führt zur Ab weisung des Antrags auf Aufhebung der Ehe als unzulässig . Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeit punkt eingeleitet wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100). I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei bei der Eheschließung am 7. April 20 04 nicht ehegeschäftsfähig gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme stehe fest, dass der Antragsgegner aufgrund seiner degenerativen H irn erkrankung mit einer dadurch bedingten krankhaften Störung der Geistest ä- tigkeit die für die Eheschließung partiell erforderliche Geschäftsfähigkeit nicht mehr gehabt habe . Er sei bei der Eheschließung und auch danach nicht in der Lage gewesen, das Wesen der Ehe zu begreifen und eine freie Willensen t- scheidung zur Eingehung der Ehe zu treffen. Das ergebe sich aus den in be i- den Tatsacheninstanzen eingeholten Sachverständigengutachten. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Aufhebung der Ehe sei auch nicht ermessensfehlerhaft gestellt . Die Antragstellung stehe im freien Ermessen der Behörde. Voraussetzung für eine fehlerh afte Ermessensausübung sei das 5 6 7 8 - 5 - Vorliegen eines Härtefalls nach § 1316 Abs. 3 BGB. Ein solcher sei im konkr e- ten Fall nicht ersichtlich. Gemeinsame Kinder seien aus der Ehe nicht hervo r- gegangen. E ine Härte für den Fall der Eheaufhebung ergebe sich für den A n- tragsgegner zwar insofern, als er mit seiner langjährigen Lebensgefährtin nicht mehr verheiratet sei . Dieser Umstand reiche jedoch nicht aus, da ein Zusa m- menleben der Antragsgegner auch nach einer Aufhebung der Ehe nicht ausg e- schlossen sei. Die Aufhebung d er Ehe habe auch keinen Einfluss auf die Täti g- keit der Antragsgegnerin als Betreuerin und Pflegeperson für den Antragsge g- ner. Inwieweit sich durch die Aufhebung der Ehe die Versorgungslage der A n- tragsgegnerin verschlechtere, sei nicht vorgetragen. Eine erm essensfehlerhafte Antragstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ehe von der Stande s- beamtin bei sorgfältiger Prüfung der Sachlage nicht hätte geschlossen werden dürfen. Denn die Ehegeschäftsfähigkeit habe abschließend erst nach umfan g- reicher gerich tlicher Beweisaufnahme geklärt werden können. II. Diese Ausführungen halten d er revisionsgerichtlichen Überprüfung in e i- nem entscheid end en Punkt , der die Zulässigkeit des Antrags betrifft, nicht stand. 1. Gemäß § 1304 BGB kann , wer geschäftsunfähig i st, eine Ehe nicht eingehen . Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB) . Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksicht i- gung der in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließung s- freiheit (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 359) als " Ehegeschäftsfähigkeit " zu beurte i- 9 10 - 6 - len. Bei dieser handelt es sich um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der Eheschließende in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen . Wurde eine Ehe durch einen Geschäftsunfähigen geschlossen, kann die Ehe durch richterliche Entscheidung gemäß § § 1313, 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben we r- den. 2. Antragsberechtigt für das Verfahren der Eheaufhebung sind bei einem Verstoß gegen § 1304 BGB jeder Ehegatte sowie die zuständige Verwaltung s- behörde (§ 131 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . Letztere hat den Antrag im vorliegenden Verfahren gestellt . Ob die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Eheaufhebung stellt, liegt in deren pflichtgemäßen Ermessen. Gemäß § 1316 Abs. 3 BGB soll die B ehörde den Antrag stellen, wenn nic ht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Das Eingreifen der Härteklausel ist vom Gericht eigens tändig von Amts wegen zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsb e- hörde als unzulässig zu rückzuweisen (MünchKommBGB/Müller - Gindullis 5. Aufl. § 1316 BGB Rn. 10 ; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1316 Rn. 23 ; j urisPK - B GB /Thorn 5 . Aufl. § 1316 Rn. 17; Prütting/Wegen/Weinreich/Pieper BGB § 1316 Rn. 7 ). Denn § 1316 BGB betrifft die Antragsberechtigung der B e- hörde, die durch § 1316 Abs. 3 BGB eingeschränkt wird. Auch würde die sac h- liche Überprüfung eines Eheaufhebungsgrundes aus § 13 04 BGB bereits für sich genommen einen belastenden Eingriff in die bestehende Ehe bedeuten , welcher nur gerechtferti gt ist, wenn ein Härtefall , der die Aufrechterhaltung der Ehe als geboten erscheinen lässt, nicht vorliegt . 11 12 - 7 - 3. Entgegen der Auffassung de s Berufungsgerichts liegen d ie Vorausse t- zungen einer schweren Härte im Sinne von § 1316 Abs. 3 BGB vor . a) Die Vorschriften über die Aufhebung der Ehe wurden durch das Eh e- schließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) neu gefasst. Nach der Beg ründung des Regierungsentwurfs (BT - Drucks. 13/4898 S. 2 0 f. ) sollen die Voraussetzungen der Härteklausel gegeben sein , wenn die Eheaufhebung für die Ehegatten oder deren gemeinsame Kinder eine so schwere Härte b e- deuten würde, dass bei verständiger Güterabw ägung das Aufrechterhaltungsi n- teresse von Ehegatten und Kindern den staatlichen Ordnungsanspruch zwe i- felsfrei überwiegt. b) Bei der Ermessensentscheidung der Behörde darf a llerdings nicht der Grundrechtschutz des Art. 6 Abs. 1 GG außer Acht gelassen wer den. Im Ra h- men der Prüfung des Härtefalls ist das bestehende öffentliche Ordnungsint e- resse gegen die privaten Interessen der Ehegatten und Kinder unter Beachtung der Grundrechtsgarantien des Art. 6 Abs. 1 GG abzuwägen . Eine Aufhebung der Ehe ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung kein wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann ( vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - FamRZ 2001, 685, 686; Münc h- KommBGB/Müller - Gin dullis 5. Aufl. § 1316 BGB Rn. 11). c ) Das vorrangige Ordnungsinteresse an eine r Ehea ufhebung in Fällen des § 1304 BGB besteht in der Wahrung der Eheschließungsfreiheit an sich. Die se setzt eine E heg eschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung v oraus ( BVerfG FamRZ 2003, 359 , 360 f. ) . Das Erfordernis der Ehe geschäftsfähigkeit schränkt den freien Zugang zur Ehe nicht ein, sondern gewährleistet ihn, indem es an der freien Willensbildung gehinderte Personen vor der Ehe " b ewahrt " . 13 14 15 16 - 8 - Neben diesem grundrechtlich fundierten Interesse können weitere Or d- nungsi nteressen berührt sein, wenn die Ehe mit einem G eschäfts un fähig en e t- wa zu dem Zweck begründet wird, in den Genuss staatlicher Leistungen oder anderer öffentlich - rechtlich er Vorteile zu kommen. Solche Interessen s piel en im vorliegenden Fall allerdings keine Rolle. Schließlich können Ordnungsinteressen berührt sein, wenn die Ehe mit einem G eschäftsunfähigen zu dem Zweck begründet wird, eherechtliche A n- sprüche der Ehegatte n untereinander zu begründen, von denen ausschließlich oder weit überwiegend der g eschäftsfähige Ehepartner profitiert. Auch diese r Fall ist hier nicht gegeben. Zwar lebt der Antragsgegner in guten Vermögen s- verhältnissen, an denen auch die Antragsgegnerin teilhat, soweit d ie Ehe gatten i hren gemeinsamen Lebensunterhalt da raus bestreiten . Dem steht jedoch g e- genüber, dass die Antragsgegnerin den Antragsgegner aufgrund ihrer vom B e- rufungsgericht festgestellten, fast 40 Jahre bestehenden partnerschaftlich en Verb undenheit seit der Manifestierung seiner Demenzerkrankung im Jahre 2003 in häuslicher Umgebung pflegt und dadurch ihre Fürsorge zum Ausdruck bringt . Ebenfalls k ein e Ordnungsinteressen werden dadurch begründet, dass die Nichte des Antragsgegners, die in gesetzlicher Er bfolge berufen sein kön n- te , die Ehea ufhebung angeregt hat . d ) Dem genannten Ordnungsinteresse der Wahrung der Eheschli e- ßung s freiheit stehen gravierende Eheerhaltungsinteressen beider Ehegatten gegenüber. Die Ehe gatten leben seit nunme hr annähernd acht J ahren in ehelicher Gemeinschaft. Während d ies er gesamten Zeit hat die Antragsgegnerin ihren Ehemann, mit dem eine Verständigung inzwischen nicht mehr möglich ist, g e- 17 18 19 20 21 - 9 - pflegt . Die se langjährige Aufopferung ist typischer Ausdruck gelebter eh elicher Solidarität in Verantwortungsgemeinschaft füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) . D ie Antragsgegnerin , die im Hinblick auf ihre Pflegetätigkeit nach wie vor keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht, bekennt sich auch weiterhin zu d i e- s er Gemeinschaf t und zu der Ehe . Durch eine Eheaufhebung würde der lan g- jährig gewachsenen Lebensgemeinschaft der Antragsgegner die rechtliche und gesellschaftliche Grundlage entzogen . e) Dieses Eheerhaltungsi nteresse überwiegt das staatliche Ordnungsi n- teresse im vorli egenden Fall deutlich . Letzteres liegt , wie ausgeführt, hier im Wesentlichen nur in der Wahrung der Eheschließungsfreiheit an sich. D er ins o- weit zu schützenden Person, de m Antragsgegner, ist mit der Wiederherstellung seiner Eheschließungsfreiheit jedoch ni cht gedient . Er ist nur noch auf die for t- währende fürsorgliche Pflege durch seine Ehefrau angewiesen . Hinzu kommt, dass die S tandesbeamtin über die besonderen Umstände und mögliche Bede n- ken gegen die Ehegeschäftsfähigkeit des Antragsgegners informiert war und die Antragsgegnerin eine spätere Aufhebung der Ehe somit nicht befürchten 22 - 10 - musste. Bei diesen Gegebenheiten stellte d ie Aufhebung der Ehe für beide Ehegatten eine so schwere Härte dar, dass die Aufrechterhaltung der Ehe au s- nahmsweise geboten erscheint. Somit fehlt es an der für die Aufhebung der Ehe notwendigen Prozessvoraussetzung. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 24.01.2008 - 8 F 564/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23 .06.2010 - 10 UF 30/08 -
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