BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/11 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer L e bensversicherung benachteiligt die Gläubi ger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsb e rechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versich e rungsfall eintritt. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richte rin Möhring für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Klägerin we rd en das Urteil des 7. Zivils e- nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2011 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A . AG aus dem L e- bensversicherungsvertrag Nr. wegen eines Teilbetrags von 170.000 Dr. B . vom 11. Oktober 1993 - Urkundenrolle Nr. - zu dulden. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat gegen S . (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens - und einem Girovertrag. In einer notariellen Grundschuldb e- stellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrag es von 1.800.000 DM übernommenen pe r- 1 - 3 - sönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende Lebensversicherung . Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der Beklagten - seiner Ki n der - verfügte unwiderruflich e Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Z u- stimmung der Beklagten in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Ve r- sicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Leben sversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 der Versicherer die Ablaufleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen. Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflich en Bezugsrechts z u- gunsten der Beklagten angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines Teilbetrags von 170.000 den Versichere r aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe bung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des Bezug s- rechts im Jahr 2004 unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung des w iderruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar. Da aber nur ein zuvor bereits bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünsti gten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach § 1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine A nfech t- barkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 AnfG aus. Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahr 1999 sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine A n- fechtbarkeit nach § 4 Ab s. 1 AnfG scheitere aber an der Versäumung der A n- fechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG, weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts im Jahr 1999 erst im Mai 2010 und damit nac h Ablauf der Zeh n- jahresfrist gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht dargelegt. Da das Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine A n- fechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG aus, die zudem verfristet sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. Die Anfechtbarkeit der Zuwendung des A n- 4 5 - 5 - spruchs aus der Lebensversicherung an die Beklagten nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger. 1. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die Gläubiger des Schul dners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Bezeichnung eines Bezugsb e- rechtigten aus einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderrufl i- chen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden. a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; § 159 Abs. 3 VVG nF). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Vers icherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteil i- gende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberec htigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach § 333 BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfecht barkeit. b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige g e- sicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen An spruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls e r- wirbt der als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versich e- rungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also 6 7 8 - 6 - die gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Be zeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs. 1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3). c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezug s- berechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geä n- dert, liegt darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung u nd die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Leistung des Schuldners folgt aus der Einräumung des widerrufl i- chen Bezugsrechts. Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versich e- rungsvertrag, die sich mit dem Eintritt des Versicherungsfall s - hier mit dem E r- reichen des im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablaufdatums - vollz ieht . Diese auf die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger des Schuldners . Ein Anfechtungsrecht kann deshalb nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des Bezug s- rechts habe nicht dazu geführt , da ss ein Vermögensgegenstand aus dem Ve r- mögen des Schuldners aus ge sch ie de n sei , sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugew onnen habe , lässt außer Acht, dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des Schul d- ne rs nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherung s- falls als Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach § 8 Abs. 1 AnfG allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt. 9 10 - 7 - a) Gegenstand der Insolvenz - oder Gläubigera nfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. W ie sich die Haftungslage zu einem früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich. aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfec h- tungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen word en sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerb e- nachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Mind e- rung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind ledigli ch solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 27 f). Anfechtbar können sogar einzelne, abtrennbare Wirku n- gen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtba re Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Recht s- handlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar se i- en, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 32). bb) Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 (IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 ), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubige r- anfechtung einschränkte (aaO Rn. 21 ff) , betraf einen Sonderfall , in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden 11 12 13 - 8 - waren. Für den Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es d a- rauf an , ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann a usgeschlossen ist, wenn der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, zunächst in das Schuldnerve r- mögen zurückgeführt wurde. D iese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass meh rere Rechtshandlungen des Schuldners anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind. b ) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die Bekla g- ten seit dem Jahr 1999 als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die Umwandlung des B ezugsrechts im Jahr 2004 sollte lediglich das zunächst au s- geschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vo rbehalten hätte. In diesem Fall wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach § 4 Abs. 1 AnfG entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. III. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der mit der Klage geltend gemachte An spruch auf Duldung der Zwang s- vollstreckung in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer ist nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG begründet. Neben der bereits erörterten objektiven 14 1 5 16 - 9 - Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren Voraussetzungen einer S che n- kungsanfech tung vor. 1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte nach § 2 AnfG. Sie ist im B e- sitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen U r- kunde vom 11. Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte pe r- sö nliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags. Der Vollstreckungsversuch der Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung erhalten, ist zwar nach §§ 767 , 795, 797 Abs. 4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall , wenn die Zahlung des Versicherers den durch da s Schuldanerkenntnis gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Darlehensrüc k- za h lung zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemac h- hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 1 1/86, BGHZ 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die B e- klagten schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der B e- hauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solch en Vorbehalt bewirkte die Za h- lung keine Erfüllung. 2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB war eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG , weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine G e- genleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbr i n- g en hatten . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist 17 18 - 10 - grundsät zlich derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs, im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt ha t- ten die Beklagten keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfalle n , wenn der Schuldner mit der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte ( vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 7 , 19 f , 26) . Ein solch es Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt zwar aus, im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezug s- recht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde. Damit will das Berufungsgericht aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen Bezug s- rechts für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der Zusti m- mung der Beklagten und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht. 3. D ie nach § 4 Abs. 1 AnfG einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der Beklagten vollzo g sich mit Erreichen des Ablaufdatums der Versicherung am 1. Januar 2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§ 7 Abs. 1 AnfG). 4. R echtsfolge der Anfechtung ist, dass die Beklagten die ihnen zug e- wen dete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur Verfügung stellen müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dies geschieht durch 19 20 - 11 - die Duldung der Zwangsvollstreckung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 18 und § 13 Rn. 19). Die Bereicherung der Beklagten ist nicht entfallen (vgl. dazu § 11 Abs. 2 AnfG) , weil der Versicherer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 durch die Auszahlung der Versicherungssu m- me an die Kläge rin nicht von sein er Verpflichtung gegenüber den Beklagten frei geworden ist . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.05.2010 - 7 O 476/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2011 - 7 U 118/10 -
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