BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 99/14 Verkündet am: 23. September 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 328, 761, 1600 Abs. 5 a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heter o logen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterste l lung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familie n- rechtlichen Besond erheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstl i- chen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einz u- stehen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 1 29, 297 = FamRZ 1995, 861). b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und b e- darf keiner besonderen Form. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - XII ZR 99/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 durch d e n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter D r. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes - geri chts Stuttgart vom 4. September 201 4 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mi n- destens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kin d wünschte und der B e- klagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma bes chafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch erfolglos blieb . Der Beklagte hatte auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten " Notfall - /Vertretungs - schein " vom selben Datum handschriftlich vermerkt: " Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen 1 2 - 3 - werde und die Verantwortung übernehmen w erde! " . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere ei n- vernehmliche Inseminationen , von denen d ie letzte zum Erfolg führt e . Die Kl ä- gerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für die Kläger in die Erstausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unte r- halt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne E r- folg , weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist . Die Klägerin macht für die Zeit ab Mär z 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die B e- rufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen richtet si ch die zugelassene Revision des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts , dessen Urteil in FamRZ 2015, 514 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ei n Anspruch aufgrund eines berecht i- genden Vertrags zu Gunsten Dritter zu. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und mittels von ihm beschafften Fremdspermas durch heterologe Insemination gezeugt wo rden sei. Bei der mit Einwilligung eines Ehemanns vorgenommenen heter o- logen Insemination handele es sich aus dessen Sicht um die " Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts " . Er gebe zu erkennen, dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle. Das Verhalten könne aus Sicht der Ehefrau nur 3 4 5 - 4 - so interpretiert werden, dass er die Unterhaltspflicht unabhängig davon übe r- nehmen wolle, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Daher enthalte eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ehegatten regelm äßig einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gun s- ten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht erg e b e , für dessen U n- terhalt wie ein eheli cher Vater zu sorgen. Dies gelte in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, der eine Einwilligung zur heterologen Insemination erteile, jedoch später die Vaterschaft nicht anerk enne. Die vom Gesetzgeber mit § 1600 Abs. 5 BGB aufgewertete Einwi lligung habe den Sinn, die Unterhaltspflicht von der biologischen wie rech t- lichen Abstammung abzukoppeln. Weiter sei entscheidend, dass der Wunsc h- vater durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen die (Mit - ) Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen habe, woran er sich festhalten lassen müsse. Die bloße Kenntnis von der Zeugung durch künstliche Insemination würde einen vertraglichen Unterhaltsanspruch noch nicht rechtfe r- tigen. Vielmehr bedürfe es einer Einverständniserklärung, die h ier vorliege, weil der Beklagte auch die zum Erfolg führende dritte Samenspende bes chafft und außerdem schriftlich erklärt habe, für alle Folgen einer eventuell auftretenden Schwangerschaft aufzukommen. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus § 1612 a BG B. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 6 7 8 - 5 - 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mutter der Klägerin und der Beklagte einen die Klägerin unmittelbar berecht i- genden Vertrag z u Gunsten Dritter im Sinn von § 328 Abs. 1 BGB abgeschlo s- sen haben. a) Nach der zur (Schein - )Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rech t- sprechung des Senats enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit we l- cher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination e r- teilt, regelmäß ig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprä g- ten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen ( S e- natsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 86 1, 862 ). B ei der mit Ein willigung des Ehemann s vorgenommenen heterologen Insemination handel t es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Wi llensakt. Insofer n ist aus der Sicht des Ehemann s das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ( §§ 1741 ff . BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handel t es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elter n- schaft für ein bereits g ezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 , 862 ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester - Waltjen NJW 1983, 2059). Wenn d er Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitr ä g t , g ibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind w ie ein ehelicher Vater sorgen wi ll. Das Verhalten des Ehemann s k ann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpr e- tiert we rden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen w ill , ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht g e- geben sind , (fort - )besteh t ( Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 , 862 ). 9 10 - 6 - b) Die Willenserklärung de s Ehemanns besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB. Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich wenigstens mittelbar auf die Begrü n- dung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Wi l- lenserklärung ( vg l. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67 ; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/ Kiening er/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; Münch KommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn . 35 mwN ; aA Wanitzek Rech t liche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: w illensgetragener Realakt , der die Feststellung der rechtli chen Vate r- schaft ermöglich e ; vgl. auc h Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f. ). Ob wegen der besonderen Natur der Erklärung die allgemeinen Regeln über Willenserkläru n- gen uneingeschränkte Anwendung finden oder diese etwa im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit der Modifikation bedürfe n (vgl. Roth DNotZ 2003, 805, 811 f.; Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpfla n- zung S. 318 ff. sowie OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67, 68), bedarf im vorli e- genden Fall keiner Entscheidung. Ebenfalls brau cht nicht entschieden zu we r- den, ob über den Tatbestand des § 1600 Abs. 5 BGB hinaus gehend eine U n- terhaltsvereinbarung auch mit dem Inhalt abgeschlossen werden kann, dass das Kind nicht durch künstliche Befruchtung , sondern durch Geschlechtsve r- kehr der Fra u mit einem Dritten gezeugt werden soll (vgl. etwa Spickhoff FS Schwab S. 923, 931). aa) Die Einwilligung setzt ihrem Inhalt nach voraus , dass der einwillige n- de Mann die Stellung als Vater übernehmen will (Roth DNotZ 2003, 805, 809) und ein entsprechen der Rechtsbindungswille besteht. Ein solcher ist im Zweifel gege ben, wenn die Frau die Durchführung der heterologe n Insemination (oder der sonstigen künstlichen Befruchtung mit Fremdsperma) von der Mitwirkung 11 12 - 7 - des Mannes abhängig gemacht hat . Die bloße Kenn tnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, d ass sie im Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt (§ 1600 b BGB) , keine Rechtsfo l- gen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150 und FamRZ 2014, 313 ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 15, 21) . bb) Die Wirksamkeit der E inwilligung setzt die Abgabe der Erklärung gegenüber der (ebenfalls einwilligen den) Frau vo raus (Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. § 1600 Rn. 28 mwN ; Eckersberger MittBayNot 2002, 261, 263 ) . Dies e kann auch in der Weise erfolgen , dass die Einwilligung auf Veranlassung des die heterologe Insemination durchführenden Arztes erklärt wird, wenn diese zu gleich der Frau zur Kenntnis gebracht werden soll. So kann d ie Einwilligung des Mannes etwa im Rahmen einer ärztlich assistierten künstlichen Be - fruchtung erklärt werden, indem sie auf Ve ranlassung des Arztes gemäß Nr. 3.2.6 der (Muster - )Richtlinie zur Du rchführung der assistierten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A - 1396) dokumentiert und unterzeichnet wird. Die Erklärung wird in solchen Fällen nicht ( nur ) gegenüber dem behandelnden Arzt abgegeben, sondern zumindest auch gegenüber der Frau. Diese w ird sodann jedenfalls dadurch die Annahme erklären, dass sie die Behandlung mit Rüc k- sicht auf die Einwilligung des Mannes durchführen lässt. Ob die Geltungsdauer der Einwilligung des Mannes etwa im Einzelfall zeitlich be grenzt oder unbe fri s- tet erklärt ist, ist schließlich durch Auslegung zu ermitteln. cc) Die Vertragserklärungen sind formfrei. Entgegen der Auffassung der Revision gilt für den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung der Wunscheltern zugunsten des zu zeugenden Kindes das für die Leibrente ( § 761 Satz 1 BGB) vorgesehene Schriftform erfordernis weder unmittelbar noch entsprechend . Auch aus sonstigen Gründen lässt sich ein Formerfordernis nicht herleiten. 13 14 - 8 - (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art , di e sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245) . Anders als die Leibrente ist die Unterhaltspflicht ihrem Wese n nach von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten wie auch von der Leistungsfähigkeit des Unterhalt s- pflichtigen abhängig. Das Gleiche gilt auch für den vertraglichen Unterhalt j e- denfalls dann , wenn dieser von den Vertragsparteien seinem Inhalt nach ( ganz oder teilweise) am gesetzlichen Unterhalt orientiert worden ist. Demgegenüber ist die Leibrente einer Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zugänglich ( RGZ 150, 385, 391; Staudinger/Mayer BGB [2008] Vorbem. zu §§ 759 - 761 Rn. 15 mw N) , wor aus sich nicht zuletzt auch das Schriftforme r- fordernis des § 761 Satz 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger/Mayer BGB [2008] § 761 Rn. 1 mwN ) . (2) Auch der Rechtsgedanke des Übereilungsschutzes rechtfertigt die Annahme einer Formbedürftigkeit nicht . Zwar hat der Senat bereits hervorg e- hoben, dass das Gesetz an anderer Stelle für die Übernahme der Elternschaft durch Willensakt ( namentlich durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung) besondere Schutzmechanismen vorsieht , die verhindern sollen, dass der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht ( S e- natsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863) . Gleichzeitig hat der Senat aber betont, die Lösung könne nicht darin bestehen, dass dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlasst habe, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet werde, sich durch eine von Fällen des Missbrauchs abgesehen in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwo r- tung für das Kind zu entziehen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863) . 15 16 - 9 - Dementsprechend sieht das Gesetz auch in § 1600 Abs. 5 BGB keine bestimmte Form der Einwilligung vor, obwohl diese Regelung d ie rechtliche E l- tern - Kind - Beziehung als solche perpetuiert und zu Gunsten des Kind es im Rahmen des Status nicht nur d e n Unterhaltsanspruch festschreibt , sondern auch andere wichtige Rechte und Rechtspositionen wie das Erbrecht und g e- gebenenfalls die vom Vater vermittelte Staatsange hörigkeit. Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei ( OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228 , 229 ; Staudinger/ Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; Münch KommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77) . E in e r im Gesetzgebungsverfahren zum Kinder r echteverbesserungsgesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) er hobenen Forderung, die Einwilligung formbedürftig zu stellen , ist der Gesetzgeber nicht gefolgt ( vgl. BT - Drucks. 14/2096 S. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77 ). Es fehlt mithi n an einer Rechtfertigung, aus dem Ge sichtspunkt des Schutzes vor übereilten Erklärungen an die Unterhaltsvereinbarung höhere A n- forderungen zu stellen als an die mit ihren Rechtsfolgen wesentlich weiterre i- chende E rklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB , zumal die Folge der Einwilligung, die Zeugung des Kindes, sich von der (bloßen) Anerkennung oder Adoption eines Kindes deutlich unterscheidet (vgl. bereits zur früheren Rechtslage S e- natsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863) . dd) D er Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem Kind steht nicht entgegen, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sein Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt hat, noch nicht gezeugt war. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen ers t mit der Vollendung der Geburt ( § 1 BGB) . Es ist aber allgemein anerkannt, 17 18 19 - 10 - dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter ( Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861 , 863 mwN ; Staudinger /Jagmann BGB [2009] § 328 Rn. 12 sowie § 331 Rn. 24 mwN; vgl. § 331 Abs. 2 BGB ). ee) Bis die zur Schwangerschaft führende künstliche Befruchtung durc h- geführt worden ist, kann der Mann seine Zustimmung der Frau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbu n- dene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit d er F rau von seinen dem Kind gegenüb er übernommenen Verpflichtungen lösen (Senatsurteil BGHZ 1 29, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 XII ZR 128/94 FamRZ 1995, 1272 , 12 73 f. ) . Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäf tsgrundlage für möglich gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind für durchgreifend erachtet (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 86 4 und vom 12. Juli 1995 XII ZR 128/94 FamRZ 1995, 1272 , 1274 f. ). c) Die ehelich geborene Kinder betreffende Rechtsprechung des Senats ist vom Oberlandesgericht folgerichtig auf die von nicht verheirateten Wunsche l- tern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination übertr a- gen worden. D ie Tatbestände der konsenti erten heterologen Befruchtung sind abgesehen von der abstammungsrechtlichen Anknüpfung der Vaterschaft nicht wesentlich verschieden . Das ergibt sich schon aus ihrer Gleichstel lung in § 1600 Abs. 5 BGB, welche nach den Gesetzesmaterialien des Kinderrech t e- verbesserungsgesetzes ausdrücklich dazu dienen soll, dass es für ehelich und nichtehelich geborene Kinder nicht zu unterschiedlichen Ergeb nissen kommt ( BT - Drucks. 14/2096 S. 7). Dass entgegen dieser Zielsetzung dennoch unte r- 20 21 - 11 - schiedliche Ergebnisse gezeiti gt werden , wenn der konsentierende nicht verhe i- ratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht anerkennt und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahme fällen scheitern dürfte , demzufolge unvol l- kommen bleibt, zeigt allenfalls ein e Unvollständigkeit der bestehenden Gese t- zeslage auf (vgl. auch S taudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 71, 75 mwN) , gibt indessen keinen Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt sc hlechter zu behandeln als das eheliche. Entgegen der von der Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen A uffassung ist die Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB demzufolge nicht als in dem Sinne abschließend zu verstehen, dass den e inwi l- ligenden Mann nur Rechtsfolgen treffen sollen, wenn er neben der Einwilligung auch die (formbedürftige) Ane rkennung des Kindes erklärt hat . Vielmehr gebot die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bereits vor der Gese t- zesänderung eine Anw endung der Senatsrechtsprechung zur Einwilligung des Ehemanns auch auf den nicht verheirateten Partner der Mutter, der die Vate r- schaft nicht anerkennt. Mit § 1600 Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber hing e- gen das Ziel, dem Kind im Unterschied zur vorausgega ngenen Rechtslage e i- nen einmal erworbenen Status zu sichern. Daraus folgt aber nicht, dass dem aus einer heterologen Befruchtung hervorgegangenen Kind, das den Status nicht erlangt hat, nicht der gleiche Schutz zukommen soll wie vor der Gese t- zesänderung , z umal das Kinderrechte verbesserungsgesetz die Rechtsstellung des Kindes nur verbessern, nicht aber verschlechtern sollte (vgl. auch Senat s- u r teil vom 26. Januar 2005 XII ZR 70/03 FamRZ 2005, 612, 614) . d) Der Inhalt der vertraglichen Unterhaltspflicht entspricht der Erklärung des Mannes, die Stellung als Vater übernehmen zu wollen. Der hieraus entst e- hende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich also hinsichtlich der 22 23 - 12 - grun d legenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und A n- spruchshöhe) entsprechend der gesetzlichen Regelung zum V erwandtenunte r- halt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB ). 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Grundsä t- zen und hält den Angriffen der Revision stand. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsg e- richts wurde die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des Beklagten und durch heterologe Insemination gezeugt. Die Zeugung entsprach danach dem gemeinsamen Kinderwunsch der Mutter der Klägerin und des Be klagten sowie dessen Erklärung vom 23. Juli 2007, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen zu wollen, was die Zahlung des Kindesunterhalts zweifelsfrei umfasst. Dass der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen auch noch i m Januar 2008 in die Behandlung einwilligte , hat das Berufungsg e- richt zu Recht daraus gefolgert, dass er die zum Erfolg führende Samenspende bes chafft hatte . Zudem trat er nach der Geburt der Klägerin wie ein Vater auf und ließ sich mit der neugeborenen Kl ägerin und deren Mutter fotografieren. Außerdem zahlte er Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen U n- terhalt. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit auch festgestellt, dass der Beklagte die Einwilligung serklärung zumindest auch gegenü ber der Mutter abgab . Dass die schriftliche Erklärung beim Arzt verblieb, hindert die Abgabe der Erklärung gegenüber der Mutter nicht . Da die Erklärung zudem formfrei ist, ist schließlich auch aus dem weiteren Verhalten des Beklagten vor der Zeugung jedenf alls im Zusammenhang mit der Erklärung vom 23. Juli 2007 zweifelsfrei eine gegenüber der Mutter abgegebene Einwilligung serklärung zu entnehmen . Die Mutter hat die Erklärung spätestens dadurch angenommen, dass sie mit 24 25 26 - 13 - Rücksicht auf die Einwilligung des Bekl agten mit dessen Kenntnis die küns t- liche Befruchtung durchführen ließ, welche zur Geburt der Klägerin führte . Der Höhe nach entspricht der vom Berufungsgericht zuerkannte A n- spruch §§ 1610, 1612 a, 1612 b BGB und ist weder von der Revision angegri f- fen noch sonst zu beanstanden. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2014 - 2 O 86/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2014 - 13 U 30/14 - 27
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