ECLI:DE:BGH:2017:230217UXZR99.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/14 Verkündet am: 23. Februar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cryptosporidium EPÜ Art 54; P atG § 3 a) Eine Verwendung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Ve r- wendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abgegrenzt we r- den kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern I). b) Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme ist dementspr e- chend nur Raum, wenn der Fachmann den bekannten Gegenstand zweckg e- richtet zu dem geschützten Verwendungszweck einges etzt hat. BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - X ZR 99/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2017 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 13. Mai 2014 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechts streits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. Mai 1999 unter Ina n- spruchnahme der Priorität einer US - amerikanischen Patentanmeldung vom 13. Mai 1998 international angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik D eutschland erteilten europäischen Patents 1 084 080 (Streitpatent), das zwei Ansprüche umfasst, die in der Verfahrenssprache lauten: 1. Use of a time - continuous broad band of ultraviolet light of a m e- dium pressure UV mercury lamp in doses of from 10 mJ/cm ² to 175 mJ/cm² and with a wavelength range of 200 to 300 nm for treating drinking water to eliminate the potential for Crypto - sporidium oocysts infection. 1 - 3 - 2. The use according to claim 1, wherein said dose is from 20 mJ/cm² to 30 mJ/cm². Die aus dem St reitpatent in Anspruch genommenen Klägerinnen haben Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, sein Gegenstand sei nicht p a- tentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dag e- gen gerichteten Berufung, deren Zurückweis ung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft die Verhinderung von Infektionen durch im (Trink - )Wasser befindliche Crypto sporidium - Oozysten u nd ähnlichen Organi s- men. 1. Der Beschreibung zufolge war der Einsatz von ultraviolettem (im Fo l- genden: UV - ) Licht als Mittel zur Tötung oder Inaktivierung von Oozysten insb e- sondere im Trinkwasser bekannt. Im Stand der Technik sei für die Inaktivierung von Crypto sporidi um parvum eine UV - Dosis von mindestens 3.000 mJ/cm² g e- nannt worden (Lorenzo - Lorenzo et al., J. Parasitol 1993, 67 ff., Anlage NK19/2). In dieser Untersuchung werde von einer Infektionsverhinderung bei Mäusen berichtet, die, vermutlich unter Einsatz von Niedrigdruck - Quec ksilber lampen, über mindestens 150 M in uten UV - Bestrahlung ausgesetzt worden seien. D ie angewandte UV - Dosis müsse tatsächlich über 5.000 mJ/cm² betr a g en haben , um eine bessere Reduktion der I nfektiosität als 2 Log zu erzielen, w obei die Bildung von Thymindimeren als Ursache für die Eliminierung der I nfektiosität angeführt worden sei . 2 3 4 5 - 4 - Aus der britischen Patentanmeldung 2 292 097 (NK14) sei eine Vorric h- tung bekannt , bei der en Einsatz Crypto sporidium - Oozysten mithilfe von Mem - br anfiltern aus dem Trinkwasser herausgefiltert und dann mittels Niedrigdruck - Quecksilberlampen mit UV - Dosen von zweimal 350 bis 400 mJ/cm² bestrahlt und dadurch abgetötet würden . Des Weiteren war der Beschreibung zufolge der Einsatz gepulster UV - Technik zum Sterilisieren von Oberflächen gegen Bakterien - , Pilz - , Sporen - , Viren , Protozoen - und Oozysten befall unter Einsatz von UV - Dosen von über 1.000 mJ/cm² bekannt , wobei der Sterilisierungseffekt dem Zelltod zugeschri e- ben worden sei. Einem ähnliche n Impuls system sei , mutmaßlich unter Verwe n- dung eines Mausi nfektiosität sassays, eine hundertprozenti ge Inaktivierung von Cryptosporidium bis zu einem Niveau von 6 Log bei Energie einsatz von ung e- fähr 200 mJ/cm² und größer zugeschrieben worden . Der Erfolg werde auf eine Überwindung der DNA - Reparaturmechanismen zurückgeführt, allerdings seien die eingesetzten UV - Dosen wesentlich größer als die bei Verwendung einer gleichförmigen ("steady state") Mitteldruck - Quecksilberlampe erforderlichen. 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das Problem zugru n- de, Infektionen durch im Wasser befindliche Cryptosporidium - Oozysten koste n- günstig vorzubeugen. Dafür schlägt Patentanspruch 1 in der Gliederung des patentgerichtlichen Urteils vor: 1. Verwendung eines zeitlich kont inuierlichen ("time - continuous") Breitbands ultravioletten Lichts, das 2. von einer Mitteldruck - UV - Quecksilberlampe 3. in Dosen von 10 mJ/cm² bis 175 mJ/cm² 4. mit einem Wellenlängenbereich von 200 bis 300 nm emittiert wird, 5. zum Behandeln von Trinkwasse r 6 7 8 - 5 - 6. zur Eliminierung des Potenzials für Cryptosporidium - Oozysten - Infektionen. 3. a) Merkmal 3 wird aus fachmännischer Sicht, nicht zuletzt mit Blick auf die vom Streitpatent angestrebte Kosteneffektivität , dahin verstanden, dass die jeweilige Energiemen ge im Sinne einer Höchstmenge eingesetzt wird und eine wiederhol te Verabreichung n ach der L e hre des Streitpatents nicht vorg e- sehen ist . b) Das Streitpatent verhält sich nicht zur Beschaffenheit der zur B e- strahlung einzusetzenden Vorrichtungen, Apparatu ren oder Systeme. Demz u- folge ist d er bekannte Einsatz von Filtern in Gerätschaften zur Verbesserung der Bestrahlung swirkung , im Rahmen der streitpatentgemäßen Lehre grun d- sätzlich nicht ausgeschlossen. Ob das auch für (Titan - ) Filter gilt , die selbst z u- sätzl ich desinfizierend wirken, weil ihr Einsatz , wie in NK14 beschrieben, zur Folge hat, dass ein mit der entsprechend aktivierten Oberfläche in Berührung kommender Mikroorganismus infolge Oxidation abgetötet wird, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. c) Nach dem Verständnis des Patentgerichts ist mit der in Merkmal 6 genannten Eliminierung des Infektionspotentials das Ziel verbunden , die Repl i- kation der im Trinkwasser befindlichen Cryptosporidium - Oozysten zu unterbi n- den und deren I nfektiosität auf ein Minimum zu reduzieren, ohne sie notwend i- gerweise allesamt zu töten. aa) Soweit es dem Streitpatent nach dem Vorbringen der Berufung expl i- zit darauf an kommen soll , Cryptosporidien nicht abzutöten, son dern - für die Unterbindung von Infektionen im Endwi rt ausreichend nur , ihre DNA so weit zu beschädigen, so dass sie sich nicht weiter replizieren können, mag d amit d ie mit dem Einsatz der streitpatentgemäßen Lehre bezweckte Wirkung umschri e- ben sein . Der Geltungsbereich von Patentanspruch 1 wird dadurch n icht näher eingrenzend bestimmt. Die Verhinderung der Replikation als Modalität, Mikr o- 9 10 11 12 - 6 - organismen im Trinkwasser unschädlich zu machen, war als solche neben dem "Abtöten" durch Beendigung jeglicher Stoffwechselaktivitäten bekannt (vgl. "Field - Testing UV Dis infection of Drinking Water" von Gadgil et al. , NK12) . Im Sinne von Merkmal 6 wird das Potenzial für Cryptosporidium nach dem fachmänn i- schen Verständnis durch "Abtöten" der Parasiten genauso eliminiert, wie durch Verhinderung ihrer Replikation. Ob e twas an deres gelten könnte , wenn das Streitpatent die Verabreichung von UV - Dosen genau in dem Maße lehrte, das zur Verhinderung der Replikation hinreicht, ohne die bestrahlten Organismen abzutöten , kann dahinstehen, weil die Patentansprüche dies nicht vorsehen . bb) D ie Angabe " to elimininate the potential for Cryptos poridium oocysts infe c- tion" wird aus fachmännischer Sicht nicht als quantitativ exakte Inaktivierung s- quote in bestimmte r Potenz verstanden. Entsprechend der plausiblen Einschä t- zung in der privatgu tachterlichen Stellungnahme von Professor F . wird der Fachmann zwar erwarten, dass bei einer streitpatentgemäßen Bestrahlung eine höhere Inaktivierungsquote als 90 Prozent erreicht wird. F ür ein fachlich ein vernehm liches Verständnis einer ganz besti mmten höheren Erfolgsquote (Potenz) bestehen jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte , zumal sich auch das Streitpatent hierzu ausschweigt . II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es spreche bereits viel dafür, dass der Gegenstand von Patenta n- spruch 1 durch NK12 vorweggenommen werde. Über die darin jedenfalls unmi t- telbar und eindeutig offenbarten Merkmale 1, 2, 4 und 5 hinaus werde ein neunzigprozentiges Abtöten unter anderem von Cryptosporidium - Oozys ten im Trinkwasser und damit eine Eliminierung im Sinne von Merkmal 6 beschrieben, für die UV - Dosen von mindestens 60 bis 80 mJ/cm² als erforderlich erachtet worden seien. 13 14 15 - 7 - Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfind erischen Tätigkeit. NK14 lehre im streitpatentgemäßen Sinne , für das Abtöten pathogener Mikroorganismen UV - Licht zu verwenden, vorteilhafterweise solches mit einer Wellenlänge von 245 bis 265 nm. In NK14 werde auch als für die Abtötung von Mikroorganis men wie Cryptosporidien übliche Dosis eine solche von 50 bis 100 mJ/cm² genannt; soweit die in NK14 vorgeschlagene Lehre eine Bestra h- lung mit einer zwölffach höheren UV - Dosis vorsehe, hänge das mit der gleic h- zeitig angestrebten hohen Fließgeschwindigkeit d es zu behandelnden Trin k- wassers zusammen, was wiederholte UV - Bestrahlungsdosen von insgesamt 1.200 mJ/cm² erforderlich mache. Danach lägen die patentgemäßen Merkm a- le 3 bis 5 nahe. Die in Merkmal 6 beschriebene "Eliminierung" begründe eine erfinder i- sche Tätigkeit nicht. Zum einen entspreche dem das in NK14 beschriebene A b- töten der Mikroorganismen; zum anderen gehöre zum allgemeinen fachmänn i- schen Wissen, dass UV - Bestrahlung Thymindimere in der DNA der Mikroorg a- nismen erzeuge, durch die diese ihre Replikat ionsfähigkeit verlören. Als Folge dieses Fachwissens und der durch NK14 vermittelten Kenntnisse bestehe für den Fachmann eine hinreichende Erfolgsaussicht, durch den Einsatz von UV - Dosen von 50 bis 100 mJ/cm² eine Cryptosporidium - Oozysten - Infektion elim i- ni eren zu können. Diesen Weg zu befolgen liege auch nahe, weil der Fac h- mann im Interesse der Kosteneffizienz darauf bedacht sei, die Strahlenenergie von UV - Dosen möglichst gering zu halten. I II . Dies e Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Der Senat vermag nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) nicht zu dem Ergebnis zu ge langen , dass der Gegenstand des Streitp a- tents dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ) . 16 17 18 19 - 8 - 1 . Als Ausgangspunkt f ür die aufgaben gemäß e Suche nach einer ko s- teneffektiven Eliminierung des Infektionspotenzials von Cryptosp o ridium - Oozysten kam NK14 insoweit in Betracht, als danach bekannt gewesen sein soll , dass Dosen von 50 bis 100 mJ/cm 2 diese Parasiten töteten ("It is known, that a dose of 50 - 100 mW Sec/cm 2 kills C ryptosporidium and Giardia microorganisms") . Aus dieser Information ergibt sich indes nach den gesamten Umständen keine hinreichend konkrete Anregung dafür, die Lösung für das Problem der Elimini e- rung des Inf ektionspotenzial s von Cryptosporidien auf dem vom Streitpatent vorgeschlagenen Wege, insbesondere mit der von ihm (lediglich) beanspruc h- ten Dosierbreite der UV - Strahlung (Merkmal 3) zu suchen . a) Auf die Dosen von 50 bis 100 mJ/cm 2 wird in NK14 nur eher beiläufig und unvermittelt hingewiesen und ohne jegliche Bezugnahme auf bestimmte wissenschaftliche Veröffentlichungen oder sonstige Quellen angaben zu den Umständen und Bedingungen , unter denen diese Erkenntnis gewonnen worden sein soll. D er Fachmann hätte aber auch deshalb gezögert, diese Mitteilung zum Anlass zu nehmen , die Lösung in dem von Patentanspruch 1 beanspruchten Dosierungsbereich zu suchen , weil die Gabe von 50 bis 100 mJ/cm 2 in auffäll i- gem Kontrast zu de n von NK14 eigens vorgeschlagenen zu verabreichenden UV - Strahlen dosen steht. Beide Ausführungsbeispiele sehen Dosierungen vor, die mehr als zwölfmal so hoch sind , als die zum Abtöten der Organismen ve r- meintlich hinreichenden 50 bis 100 mJ/cm 2 . Diese beträchtliche Diskrepanz lässt sich sch on deshalb nicht überze u- gend allein mit dem Anliegen von NK14 erklären, eine hohe Durchflussrate zu gewährleisten, weil nicht mitgeteilt wird, auf welche Bedingungen sich die Dosis von 50 bis 100 mJ/cm 2 bezieht; es fehl t, wie ausgeführt, je de wissenschaftl iche Verknüpfung dieser Information , die dem fachkundigen Leser ermöglichen wü r- de , sich über den Stellenwert dieser Angabe ein verlässliches Bild zu machen . 20 21 22 23 - 9 - b) D er in der mündlichen Verhandlung erörterte Gesichtspunkt , eigentl i- cher Kostenfaktor seien d ie hochpreisigen eingesetzten Lampen, deren Ene r- gie verzehr neben den Anschaffungskosten nicht erheblich ins Gewicht f alle und deshalb vernachlässig bar sei , geht aus dem Dokument selbst nicht hervor und ist als Motiv der dortigen Erfinder für die vorgeschla genen hohen Dosen jede n- falls nicht hinreichend klar erkennbar. Der an einer kostengünstigen Lösung interessierte Fachmann entnimmt NK14 dementsprechend zwar , dass dort g e- ringe Dosen von 50 bis 100 mJ/cm 2 E rwäh nung finden , die eigentlich vorg e- schlagene Lehr e jedoch in eine diametral entgegengesetzte Richtung weist. Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch und die in den Ausfü h- rungsbeispielen von NK14 vorgesehenen hohen Dosierungen ist weniger in den vermeintlich nicht ins Gewicht fallenden Mehrkos ten zu sehen, als vielmehr in denselben Sicherheitsbedürfnisse n , die aus den aus anderen Dokumenten e r- kennbaren Zuschlägen auf die zur Abtötung von Mikroorganismen eigentlich als hinreichend bekannten UV - Dosen hervorgehen . Während der Untersuchung von Wolf e aus dem Jahre 1990 ("Ultraviolet disinfection of potable water", Environ. Sci. Technol. 1990, 768 ff., NK13) zufolge die UV - Dosen für eine 90 - prozentige Inaktivierung von Bakterien und Viren bei 2 bis 6 mJ/cm² liegen (NK12: 2 bis 8 mJ/cm²) , hat das US - Ge sundheitsministerium (Department of Health, Education and Welfare) auf der Grundlage der Ergebnisse für Bakterien und Viren für UV - Desinfektionseinheiten eine Mindestdosierung von 16 mJ/cm² bei einer Wasse r- tiefe von rund 7,5 cm empfohlen , wobei die handels üblichen Bestrahlungssy s- teme auf eine maximale Dosis von 25 bis 30 mJ/cm² ausgelegt gewesen sein sollen (NK12 S. 769 re. Spalte). Im Merkblatt W 293 des Deutschen Vereins des Gas - und Wasserfachs von Oktober 1994 (NK5 S. 12 Sp alte 2 Abs. 3) wird für Wasser aufbereitungsanlagen in Deutschland mit einer Mindestdosis von 40 mJ/cm² sogar mehr als das Doppelte des vom US - Ministerium empfohlenen Werts empfohlen, wobei sich dies nicht auf die Bekämpfung von Parasiten b e- zieht , auf deren höhere Widerstandsfähigkeit a uch gegenüber UV - Strahlen mit 24 25 - 10 - dem Bemerken hingewiesen wird, für deren Entfernung müssten andere Ve r- fahrensschritte ergriffen werden (NK5 S. 12 l i . Spalte unten ) . Vor diesem Hintergrund mag der Fachmann die in NK14 verwendeten Dosen als möglicherweise sehr vorsichtig gewählt ansehen und deshalb daran gedacht haben, sie moderat herabzusetzen . Er hätte sich aber nicht in der We i- se diametral davon entfernt, dass er die Lösung im Einsatz eines so geringen Bruchteils der von NK14 propagierten Dos ierungen ges ucht hätte, wie es der vom Streitpatent beanspruchten Spanne entspricht . c ) E s ist auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann die Mitteilung über die vermeintlich ausreichende Dosis von 50 bis 100 mJ/cm 2 unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Erfolgse rwartung (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 X ZR 98/09, GRUR 2012, 803 Rn. 46 - Calcipotriol - Monohydrat; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2009, Xa ZR 130/07, GRUR 2010, 123 Escitalopram) zum Anlass genommen hätte, die Lösung des sich stellenden techn ischen Problems in dem Dosierungskorridor von Merkmal 3 zu suchen. Auch unter diesem Gesichtspunkt haben sich keine die Patentfähigkeit durchgreifend infrage stellen den Erkenntnisse ergeben . Verfahren zum Nac h- weis von Parasiten wie Cryptosporidien sind von vornherein aufwändiger, als diejenigen zum Nachweis kultivierbarer Mikroorganismen , und zugleich unter Umständen fehleranfälliger (Gutachten Schoenen NK11 S. 7 ff.). Welche Dosen für die Eliminierung des Infektionspotenzials noch als vertretbar hätte v org e- schlagen werden können, hätte , wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, durch breiter angelegte M ausinfektion s test reihen abgesichert werden müssen . Dass dem Fachmann dieser Aufwand hinreichend erfolgsversprechend e r- schien, ist in Anbetracht des vagen Anhaltspunktes für das Ausreichen einer Dosis von 50 bis 100 mJ / cm 2 in NK14 nicht anzunehmen. 26 27 28 - 11 - 2 . Der übrige Stand der Technik bietet auch in Verbindung mit NK14 keine hinreichend konkreten Ansätze für die Auffindung der streitpatentgem ä- ßen Lehre. NK12 enthält keine eigenen Erkenntnisse zu den bei Cryptosporidien a n- zuwendenden Dosen, sondern verweist dafür auf die Angaben in NK13. Dort wird für eine knapp 80 - prozentige Inaktivierung von Giardia lamb l ia eine Dosis von bis zu 63 mJ/cm² und für ein e 90 - prozentige Inaktivierung von Giardia muris eine solche von rund 82 mJ/cm² angegeben. Für Cryptosporidi en finden sich NK13 zufolge in der Literatur keine Informationen zur erforderlichen Dosi e- rung; es wird aber die Einschätzung geäußert, diese müsse in Anbetracht der hohen Chlorresistenz dieser Parasiten höher sein als die für Giardia (S. 769 re. Sp alte und S. 771 Tab. 1). IV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ). 1. In NK12 wird unmittelbar und eindeutig nur der Einsatz von UV - Strahl en zur Deaktivierung von Bakterien und Viren offenbart, nicht aber von Cryptosporidium. Jedenfalls aber wird nur für den zuerst genannten Verwe n- dungszweck neben der th eoretisch erforderlichen auch eine in der Praxis ei n- gesetzte Dosis offenbart. NK13 offenbart jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig eine Patenta n- spruch 1 entspreche nde technische Lehre (oben III 2 ). 2. Näherer Erörterung bedarf danach lediglich die Frage , ob die Neuheit zu verneinen ist , weil die Behandlung von Wasser mit UV - Licht in der vom Streitpatent beanspruchten Wellenlänge und Dosierung vorbekannt gewesen ist und das Infektionspotenzial von Cryptosporidien dabei zwangsläufig eliminiert wur de. Auch dies e Zusammenhänge vermögen den Bestand des Streitpatents indes aus Rechtsgründen nicht infrage zu stell en . 29 30 31 32 33 34 - 12 - a) Eine Verwendung, wie das Streitpatent sie beansprucht , setzt einen zweckgerichteten Einsatz voraus. Ein solcher kann ( wohl ) auch da nn vorliegen, wenn dem Fachmann die Wirkungsmechanismen nicht bekannt sind (BGH, U r- teil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 Memantin ). Um eine solche Fallgestaltung geht es vorliegend jedoch nicht. UV - Licht zur B e- kämpfung von Mikro organi smen in Wasser einzusetzen , war zwar, wie ausg e- führt, bekannt . D abei handelte es sich naturgemäß aber stets um den zweckg e- richtet en Einsatz in Dosen, die zur Inaktivierung bestimmter Mikroben wie Ba k- terien oder Viren als ausreichend erachtet wurden. Die UV - Bekämpfung des Infektionspotenzials von Cryptosporidium - Oozysten in de n vom Streitpatent b e- anspruchten Dosierungen wurde aber vor dem Prioritätstag nicht in Erwägung gezogen, weil sie nicht für erfolgversprechend erachtet wurde. Eine bestimmte Verwend ung ist neu, wenn die geschützte Lehre eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit aufzeigt, die durch objektive Merkmale von den im Stand der Technik bekannten Verwendungsmöglichkeiten abg e- grenzt werden kann (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GR UR 2012, 373 - Glasfasern I). Für die Annahme einer neuheitsschädlichen Vorwe g- nahme ist dementsprechend insoweit nur Raum , wenn der Fachmann den G e- genstand zweckgerichtet zu dem geschützten Verwendungszweck ein ge setzt hat . Daran fehlt es im Streitfall. Das s im Stand der Technik mit einer zur Inakt i- vierung von Bakterien und Viren eingesetzten Anlage ohne Wissen des Fac h- manns auch Cryptosporidi en inaktiviert wurde n , begründet weder einen zwec k- gerichteten Einsatz noch eine bekannte Verwendungsmöglichkeit in di esem Sinne. Unerheblich ist für die Patentfähigkeit insoweit, dass der Erfolg, den die neu beanspruchte Verwendung verspricht, beim Einsatz zu den bekannten Zwecken eintreten konnte. Die objektive Eignung eines an sich bekannten Mi t- tels für eine neue Verwe ndung ist für die Kategorie der Verwendungspatente typisch und steht dem Schutz der neuen Verwendung nicht entgegen (vgl. hie r- zu Benkard/Bacher, PatG, 11. Aufl., § 1 Rn. 38 f.). 35 36 - 13 - b) Aus der von den Klägerinnen angeführten Entscheidungspraxis der Beschw erdekammern des Europäischen Patentamts ergibt sich f ür den Streitfall nichts Abweichendes . Danach ist Neuheit zwar zu verneinen, wenn sich bei Einsatz eines b e- kannten Mittels zu einem bekannten Zweck lediglich eine bislang unbekannte zusätzliche Wirkun g herausstellt (EPA, Beschluss vom 22. Mai 2000, T - 706/95 Abs. 2.5). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend aber nicht, weil das bekannte Mittel (UV - Strahlen in der Dosis gemäß Merkmal 3) gerade nicht für einen bekannten Zweck (Bekämpfung des Infektionspotenzials von Cryptosporidien) eingesetzt wurde, sondern nur zur Behandlung von Trinkwa s- ser im Hinblick auf andere schädliche Organismen . Der zweckgerichte te Ei n- satz zur Deaktivierung von Cryptosporidi en war für eine UV - Behandlung mit den i n Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmalen im Stand der Technik , wie ausgeführt, gerade nicht bekannt . 37 38 - 14 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 9 1 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Schuster Kober - Dehm Vorinstanz: Bundesp atentgericht, Entscheidung vom 13.05.2014 - 3 Ni 3/13 (EP) - 39
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