ECLI:DE:BGH:2018:121218BXIIZR99.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z R 99/17 vom 12 . Dezember 201 8 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 284, 373, 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1 Die Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeigne t- heit des Bew eismittels kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann; weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die U n- wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Ze u- gen berechtigen den Tatrichter schon dazu, von der Beweisaufnahme abzus e- hen (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 VI ZR 547/14 juris und vom 12. September 2012 IV ZR 177/11 FamRZ 2012, 1938). BGH, Beschluss vo m 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17 - OLG Karlsruhe LG Waldshut - Tiengen - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Dezember 201 8 durch d en Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling besc hlossen: Auf die Nichtzulassungs beschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 4 . Zivils enats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29 . September 201 7 zugelassen . Auf die Revision der Kläger wird das vorgenannte Urteil aufgeh o- ben. Die Sache wi rd zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Wert: bis 470.000 Gründe : I . Die Parteien waren über ein gewerbliches Mietverhältnis miteinander verbunden. Die klagenden Vermieter machen die Unwirksamkeit einer von der beklagten Mieterin ausg esprochenen Kündigung geltend. Am 28. Juli 2005 schlossen die Rechtsvo rgänger der Parteien einen b e- fristeten Mietvertrag über ein als Aut ohaus genutztes Mietobjekt in W. für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2015. In de n Miet räumen 1 2 - 3 - wurde die Beklagte als Vertragshändlerin der B. AG tätig. Der Vertrag sah in § 3 Abs. 4 das folgende Sonderkündigungsrecht vor: " Der Mieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwölf Monaten zu kündigen, wenn a) d er Händlervertriebsvertrag zwischen der B. AG und dem Mi e- ter über das Vertriebsgebiet W. gleich we lchen Rechtsgrundes endet oder b) die B. AG ohne Beendigung des eben erwähnten Händlerve r- triebsvertrages eine Standortveränderung vom Mieter verlangt. Der Mieter kann unter Verweis auf die Kündigungsgründe dieses Absatzes erstmals ab dem 01.10.2012 kündige n. " Im Jahr 2008 erwarb die Beklagte im Gewe rbepark H . in W. ein Grun d- stück. Auf diesem Grundstück ließ sie im Jahr 2010 zunächst ein Werbeschild mit der Aufschrift " Vorzeichen zum neuen Standort! " und spätestens im Herbst 20 11 ein weiteres Werbeschild m it der Aufschrift " Baubeginn 2012 Eröffnung 2013 " platzieren . Mit Schreiben vom 18. September 2012 kündigte die B eklagte den Mietvertrag zum 31. Oktober 2013 und verwies zur Begründung auf z wei Schreiben der B. AG vom 1 4 . Mai 2012 und 3. September 2012, in denen diese von der Beklagten als Voraussetzung f ür die Verlängerung des zum 30. September 2013 auslaufenden Händlervertriebsvertrags die Verlagerung der Betriebsstätte an einen anderen Standort verlangte. Im Herbst 2013 räumte die Beklagte das Mietobje kt und verlegte den Standort des Autohauses in die neu erbaute Betriebsimmobilie. Mit ihrer Klage haben die Kläger soweit noch von Interesse die Veru r- teilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete seit November 2013 und die Feststellung begehr t , dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2012 zum 31. Oktober 2013 beendet worden sei , 3 4 - 4 - sondern bis zum 30. September 2015 fortbestanden ha be . Sie sind der Me i- nung, dass die beiden Schreiben der B. AG aus dem Jahr 2012 bloße " Gefälli g- keits bescheinigungen " seien und dass die Be klage die Voraussetzungen für das Entstehen eines Sonderkündigungsrechts treuwidrig selbst herbeigeführt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Verneh mung des seinerzeit bei d er B. AG tätig gewesenen Zeugen G. hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete und des Festste l- lungsbegehrens abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gericht e- te Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Zurückweisung ihrer Berufung und die Nichtzu lassung der Revision . II . Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwe r- de ist begründet. Die zugelassene Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZP O zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung de r Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagte habe durch die beiden Schreiben der B. AG aus dem Jahr 2012 in Verbindu ng mit der Aussage des Zeug en G. bewiesen, dass ihre Kündigung auf einem Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Voraussetzung f ür eine Verlängerung des am 30. September 2013 auslaufenden Händlerve r- trages beruht habe. Die I ndizien, welche di e Kläger dafür angeführt h ätten , dass diesen Schreiben als " Gefälligkeitsbescheinigungen " kein ernsthaftes Verla n- gen nach Verlagerung des Standortes zugrunde gelegen h abe , seien vom Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend erachtet worden. Zwar sei nic ht zu 5 6 - 5 - verkennen, dass die Forderung der B. AG mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Interesse der Beklagten entgegengekommen sein dürfte, die auf dem 2008 e r- worbenen Grundstück neu errichtete Betriebsstätte bereits jetzt eröffnen und das bisherige Objekt vor Ablauf der regulären Mietzeit verlassen zu können. Dies rechtfertige es aber nicht schon, die Verlagerungsforderung als vorg e- schoben zu bewerten. Auch habe das Landgericht zu Recht von der Verne h- mung des in erster In stanz mehrfach benannten Zeugen K. abges ehen. Dieser habe seine Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG erst seit dem 1. März 2013 ausgeübt und sei zuvor für die B. AG in Asien tätig gewesen. Zur Frage der Ernsthaftigkeit der Forderung der B. AG nach Verlagerung des Standorts laut der en Schrei ben vom 14. Mai 2012 und vom 3. September 2012 könne der Zeuge K. daher im Gege nsatz zu dem vernommenen Zeugen G. mit Angaben aus eigener Kenntnis nicht beitragen. Ob ein generelles Junktim zwischen der Umsetzung des " Standards 2013+ " und eine m neuen Händlerve r- trag von der B. AG im Laufe des Jahres 2013 aufgeweicht worden sei oder von vornherein nicht durchgehend bestanden habe, könne dahinstehen. Denn j e- denfalls gegenüber den Beklagten sei diese Verknüpfung altern ativlos geltend gemacht worden . 2. Zu Recht beanstande n die Kläger , dass das Berufungsgericht seine Feststellung en unter Verletzung ihres Anspruch s auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozess beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Ni chtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben . In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit 7 8 - 6 - den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Bewei sangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det ( vgl. Senatsbeschl üsse vom 27. September 2017 XII ZR 54/16 NJW - RR 2018, 74 Rn. 7 und vom 7. September 2011 XII ZR 114/10 GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN) . So liegt d er Fall hier. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das B e- rufungsgericht die von den Klägern b eantragte Vernehmung des Zeugen K. nicht hätte ablehnen dürf en. Die Kläger haben den Zeugen K. unter anderem zum Beweis der Tatsache b enannt, dass der Händlervertrag der Be klagten für das Vertriebsgebiet W. von der B. AG auch dann über den 30. September 2013 hinaus verlängert worden wäre, wenn die Beklagte sich (lediglich) dazu ve r- pflichtet hätte, eine den " Standards 2013+ " entsprechende neue Betriebsstätte nach Ablauf der regulären La ufzeit des Mietvertrages am 30. September 2015 in Betrieb zu nehmen. Dieser Beweisantritt ist weder unzulässig noch fehlte dem Beweisangebo t die Eignung zum Beweismittel. aa) Der Antritt eines Zeugenbewei ses erfordert außer bei inneren Ta t- sachen grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 XII ZR 202/94 ZMR 1996, 122, 124 ). Ein Beweisantrag ist nur un ter sehr e n- gen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und da her als unzulässig zu bewerten. (1) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbare n Anhalts punkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts wil l- kürlich Behaup tungen " " der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung g eboten (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1995 VI ZR 178/94 NJW 1995, 2111, 2112 9 10 11 - 7 - mwN ). Denn eine Partei ist in einem Zivi lprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH Urteile vom 20. Juni 2002 IX ZR 177/99 NJW - RR 2002, 1419, 1420 f. und vom 24. April 1995 VI ZR 178/94 NJW 1995, 2111, 2112 mwN). Im vorliegenden Fall haben sich d ie Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verlangen der B. AG nach Standortverlagerung außerhalb des Wah r- nehmungsbereichs der Kläger abgespielt. Das Verlangen nach der V erlagerung des Standorts eröffnete de r Beklagten die Möglichkeit, sich durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts von einem für sie angesichts der bevorstehe n- den Eröffnung der neuen Betriebsstätte wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu lösen. Die Kl äger haben unter anderem darauf verwiesen, dass in der Region selbst in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Autohäuser von Vertragshän d- lern der B. AG dem neuen Standard (noch) nicht entsprochen hätten. Unter di e- sen Umständen gibt es zumindest keine Veranla ssung, das Vorbringen der Kläger als willkürlich zu bewerten. (2) Hinreichende Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen B e- weisantrag mit der Absicht der Prozessverschleppung ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten hier schon deshalb nicht, weil der Beweisantritt ers t- mals in der Replik auf die Klageerwid erung durch Schriftsatz vom 22. April 2014 erfolgte und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Miterledigung dieses Beweisane r- bietens in den mündlichen Verhandlungen vor den Instanzengerichten den Rechtsstreit verzögert hätte. bb) Auch b ei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Bet racht , wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass d ie se V ernehmung 12 13 14 - 8 - sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen d en Tatrichter dazu , von der B e- weisaufnahme abzusehen (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 VI ZR 547/14 juris Rn. 11 und vom 12. September 2012 IV ZR 177/11 FamRZ 2012, 1938 Rn. 14 ). Gemessen daran hätte das Berufungsgericht die Vernehmung d es von den Klägern angebotenen Zeugen K. nicht mit der Begründung ablehnen dü r- fen, dass der Zeuge zur Ernsthaftigkeit der in den beiden Schreiben vom 14. Mai 2012 und 3. September 2012 formulierten Forderungen der B. AG nach Standortverlagerung " aus eigene r Kenntnis " nichts beitragen kö nne, weil dieser erst ab dem 1. März 2013 die Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG be kleidet habe. Mit Recht verweisen d ie Kläger darauf, dass es für die gr un d- sätzliche Eignung des Zeugen K. als Beweismittel nic ht darauf ankommt, wie dieser beruflich mit dem grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich fa l- lenden Sachverhalt in Berührung gekommen sein könnte, sei es durch Akte n- studium, durch mündliche Einweisung in die Vorgeschichte des Standorts oder durch b loßes Hörensagen. Mag es auch eher unwahrscheinlich sein, dass der Zeuge K. als unterhalb der Vorstands ebene angesiedelter Vertriebsleiter Deutschland der B. AG unmittelbar mit Geschäftsfällen an einzelnen Standorten befasst worden war, rechtfertigt dies a ber nicht das Absehen von seiner Ve r- nehmung. Eine Vernehmung konnte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht desha lb unterbleiben, weil der Zeuge K. alle relevanten Erkenntnisse auch durch Aktenstudium oder mündliche Einweisung über den ihm unt erstellten Zeugen G. hätte erlangen müssen, der im Jahr 2012 bei der B. AG bezüglich des Standorts der Beklagten der zuständige Mitarbeiter für die Verlängerung 15 16 - 9 - des Händlervertrags und für die Einhaltung der neuen " Standards 2013+ " g e- wesen sei . Denn soweit hierdurch unterstellt werden soll, dass der Zeuge K. bei einer Vernehmung nichts anders bekunden könnte a ls der bereits vernommene Zeuge G. bereits bekundet hat , würde dies auf eine unzulässige Vorwegnahme de s Beweis ergebnisses hinauslaufen . c) Der Geh örsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Den n nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB und unter Berücksichtigung der wechselseit i- gen Pflichten zur Förderung des mietvertraglichen Z wecks muss das Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Vorau ssetzung für die Entst e- hung de s Sonderkündigungsrechts nach § 3 Abs. 4 des Mietvertrages zumi n- dest in dem Sinne " ernsthaft " gewesen sein, dass der dafür gesetzte zeitliche Rahmen gegenüber einem widersprechenden Mieter nicht sofort wieder zur Di sposition g estellt worden wäre. 3. Die Zurückverweisung der Sache gibt den Klägern angesichts des Zeitablaufs zugleich Gelege nheit zur Überprüfung, ob das Rechtsschutzb e- dürfnis für den F eststellungsantrag fortbesteht. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 30.03.2015 - 1 O 193/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2017 - 4 U 102/15 - 17 18
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