ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/17 Verkündet am: 22. März 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SchVG §§ 1, 2; AktG § 221 Abs. 3 Ge nussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus G e- samtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer U r- kunde verbrieft sind (Genussschein). SchVG § 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 3; ZPO §§ 51, 52 In einem Proz ess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schul d- verschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen g e- meinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Pr o- zess - soweit seine Vertretungsbefugni s reicht - Vertreter der Schuldverschreibung s- gläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen ge l tend zu machen. SchVG § 7 Abs. 6 Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Glä u- biger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus de n Schuldverschreibungen führen, g e- hören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16). SchVG § 19 Abs. 3 Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechti gt den gemeinsamen Ve r treter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerve r sammlung, der - 2 - Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schul d- verschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläu biger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten. BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm; InsO §§ 38, 39 Eine mit "Nachrangigkeit" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines G e- nussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Ford e runge n der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangreg e lung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes g egen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse inne r halb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17 - OLG Dresden LG Dresden - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h- terinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. April 2017 wird zurüc k- ge wiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens ei n- schließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die F . KGaA (fortan: Schuldnerin) finanzierte sich durch die Einwerb ung von Genussrechtskapital und die Ausgabe von Inhaber - und Orderschuldverschreibungen. Hinsichtlich des Genussrechtskapitals erstellte die Schuldnerin einen "Emissionsprospekt für Genussrechte 2006", der als A n- lage 1 die Genussrechtsbedingungen (fortan: GRB) enthält. Die GRB besti m- men unter anderem F olgendes: 1 - 4 - "§ 1 Begebung des Genussrechtskapitals (1) Die [Schuldnerin] (nachfolgend Gesellschaft genannt) begibt mit Zustimmung ihrer Hauptversammlung Genussrechtskapital mit einem Gesamtbetrag von 30 Mio. Bedingungen. Die Genussrechte sind nicht verbrieft. (3) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die Genussrechte mit ihrem Nennbetrag unter Bezeichnung des B e- rechtigten nach Namen und Wohnort/Sitz eingetrag Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist. § 7 Rechte der Genussrechtsinhaber (1) Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, jedoch keine Mi t- gliedschaftsrecht e, insbesondere keine Teilnahme - , Mitwirkungs - und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft. § 8 Nachrangigkeit (1) Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber a l- len anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück. (2) Das Genussrechtskapital wird im Falle eines Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen der Gesellschaft oder ihres persönlich haftenden Gesellschafters oder einer Liquidation der Gesellschaft - 5 - erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubige r zurüc k- gezahlt. (3) Die Genussrechte begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft. Die Klägerin zu 1 erwarb am 22. März 2011 Genussrechte der Serie B - 06 im Nennbetrag von 10.000 h- te der Serie B - 06 im Nennbetrag von 100.000 e- trug zehn Jahre, der versprochene Zinssatz 6 vom Hundert. Die Schuldnerin erfasste diese Genussrechte unter der Seriennummer 10E (for t- an: Serie 10E) und bescheinigte den Klägerinnen am 7. April 2011, dass sie die Genussrechte in ihr Genussrechtsregister eingetragen habe. Im Jahr 2013 gab die Schuldnerin Orderschuldverschreibungen zu gle i- chen Bedingungen aus, die sie unter der Seriennummer OSV (fortan: Serie OSV) erfasste. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzver fahren über das Vermögen der Schuldnerin. Auf einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung der G e- nussrechtsgläubiger der Serie 10E wählten die Klägerinnen Rechtsanwältin Dr. S . als gemeinsame Vertreteri n. Diese meldete Ford e- rungen der Klägerinnen auf Rückzahlung des Genussrechtsbetrags sowie auf Zahlung von Genussrechtszinsen in Höhe von insgesamt 118.270 l- venzforderungen zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen entsprechend in die Tabelle eingetragen. 2 3 - 6 - Auf einer weiteren vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerve r- sammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Serie OSV (fortan: die Beklagten) wählten diese Rechtsanwalt G . zum gemeinsamen Vertreter. Dieser widersprach der Forderungsanmeldung der Klägerinnen au s- schließlich im Hinblick auf den geltend gemachten Rang. Die Klägerinnen ha l- ten die Nac hrangvereinbarung für unwirksam. Die Klägerinnen erhoben unter der Bezeichnung Genussrechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. S . als g e- meinsame Vertreterin, Klage gegen die Orderschuldverschreibungsglä ubiger der Serie OSV, vertreten durch deren gemeinsamen Vertreter, auf Feststellung der angemeldeten Forderungen im Rang des § 38 InsO. Im Laufe des ersti n- stanzlichen Verfahrens hat das Landgericht auf übereinstimmende Anträge der Parteien eine Rubrumsberi chtigung dahin vorgenommen, dass Parteien die j e- weiligen gemeinsamen Vertreter seien. In seinem Urteil hat das Landgericht sodann die jeweiligen Gläubiger als Partei und die gewählten gemeinsamen Vertreter als gesetzliche Vertreter der Parteien angesehen, das Rubrum erneut entsprechend berichtigt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rinnen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerinnen nicht von einer gemeinsamen Vertreterin vertreten seien, das Rubrum insoweit wiederum berichtigt und die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 7 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2017, 1819 ve röffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits seien und das Rubrum entsprechend zu berichtigen sei. Die Klägerinnen könnten keine gemeinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG bestellen, weil die Genussrechte nicht verbri eft seien. Das Schuldverschreibungsgesetz sei auf nicht verbriefte Genussrechte weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Beklagten seien im Rechtsstreit durch den gewählten gemeinsamen Vertreter vertreten. Die Aufgabe eines gemeinsamen Vertreters gemä ß § 19 Abs. 3 SchVG sei der e i- nes Pflegers nach §§ 1909 ff BGB vergleichbar. Damit könnten die Beklagten einen Prozess nur bei einer Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter fü h- ren. Die Klage sei zulässig, insbesondere liege eine wirksame Forderung s- anmeldung vor. Die Beklagten hätten den Rang der Forderungsanmeldung wirksam durch den gemeinsamen Vertreter bestritten, weil dieser insoweit im Rahmen seiner im Außenverhältnis nicht beschränkbaren Vertretungsmacht gemäß § 19 Abs. 3 SchVG gehandelt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Forderungen der Klägerinnen aufgrund der Genussrechtsbedingungen nachrangig seien. Die Genussrecht s- bedingungen seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterlägen der Ko n- trolle nach §§ 305 ff BGB. Sie seien wirksam einbezogen. Die Nachrangklausel in § 8 GRB sei nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Genus s- rechte seien eine risikoreiche Anlageform. Es sei mit unterschiedlichen Gesta l- 7 8 9 - 8 - tungen zu rechnen, weil Genussrechte gesetzlich nicht geregelt sei en. Eine Nachrangvereinbarung sei bei Genussrechten weit verbreitet. Die Nachrangklausel in § 8 GRB halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Es liege keine unangeme s- sene Benachteiligung vor. Die Klause l sei auch nicht wegen Intransparenz g e- mäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die verschiedenen Regelungen in den Absätzen des § 8 GRB stünden nur scheinbar in Widerspruch zueinander. § 8 Abs. 1 GRB weise allen Forderungen der Genussrechtsgläubiger generel l den Rang nach § 39 Abs. 1 InsO zu. § 8 Abs. 2 GRB bestimme für die Rüc k- za h lung des Genussrechtskapitals einen anderen Rang, weil diesen Forderu n- gen nur die Forderungen des § 38 InsO vorgehen sollten. Dieser Rang sei j e- doch auf den Fall der Liquidation un d der Insolvenz beschränkt. Damit stelle sich § 8 Abs. 2 GRB als spezielle Regelung dar. § 8 Abs. 3 GRB habe einen von den vorhergehenden Absätzen unabhängigen Anwendungsbereich. Diese Regelung betreffe nur den Überschuss, der nach Befriedigung aller Gläub iger einschließlich der Genussrechtsgläubiger verbleibe. Sie widerspreche daher nicht der Regelung in § 8 Abs. 1, 2 GRB. Sofern man annehme, dass § 8 Abs. 1, 2 GRB wegen Intransparenz nichtig sei, stehe zwar keine gesetzliche Regelung zur Verfügung. Jedoch sei der Vertrag ergänzend auszulegen, dass die Forderungen der Genussrecht s- gläubiger nachrangig zu bedienen seien. Dies ergebe sich daraus, dass allein der Wegfall des Nachrangs zu einer nicht gerechtfertigten Verschiebung des vertraglichen Gleichge wichts im Hinblick auf die Genussrechte führe. 10 11 - 9 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerinnen als Partei ang e- sehen und angenommen, dass diese selbst prozessführungsbefugt sind. a) Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (fortan: SchVG oder Schuldverschreibungsgesetz) ist auf die A n- sprüche der Klägerinnen nicht anwendbar. Damit sind die Klägerinnen selbst prozessführungsbefugt; eine Vertretung durch d ie gewählte gemeinsame Ve r- treterin scheidet aus. Dass die Klägerinnen als Genussrechtsinhaber eine g e- meinsame Vertreterin gemäß § 19 SchVG gewählt haben, hat keinen Einfluss auf den Prozess. Genussrechte können nur dann dem Schuldverschreibungsgesetz unte r- fallen, wenn sie in einem Genussschein verbrieft worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG gilt das Schuldverschreibungsgesetz für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Hie r- bei muss es sich um Schuldverschr eibungen im Sinne der §§ 793 ff BGB ha n- deln (Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 2; FraKomm - SchVG/ Hartwig - Jacob, § 1 Rn. 9 f; Artzinger - Bolten/Wöckener in Hopt/Seibt, Schul d- verschreibungsrecht, § 1 SchVG Rn. 4, 27). Erforderlich ist also stets ein e vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie § 2 SchVG zeigt, kommt ohne Verbriefung der Forderung keine Anwendung des Schuldverschreibung s- gesetzes in Betracht (vgl. Fr aKomm - SchVG/Hartwig - Jacob, § 2 Rn. 2). En t- 12 13 14 15 - 10 - scheidend ist dabei die Verbriefung; gleichgültig ist lediglich die Art der Verbri e- fung etwa in einer Sammelurkunde oder in Einzelurkunden (BT - Drucks. 16/12814, S. 16, 17). Genussrechte unterfallen daher dem Schuld verschre i- bungsgesetz, sofern sie als Schuldverschreibungen begeben werden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 Rn. 14; FraKomm - SchVG/Hartwig - Jacob, § 1 Rn. 29; vgl. auch Verannemann/Oulds, SchVG, 2. Aufl., § 1 Rn. 24). Genussscheine st ellen die verbriefte Form von Genus s- rechten dar (Artzinger - Bolten/Wöckener, aaO Rn. 41; FraKomm - SchVG/ Hartwig - Jacob, aaO Rn. 25). Genussrechte - insbesondere solche im Sinne von § 221 Abs. 3, 4 AktG - können, müssen aber nicht in Genussscheinen verbrieft werden (MünchKomm - AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 204). Daran fehlt es hinsichtlich der von den Klägerinnen erworbenen Genus s- rechte. Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht in einem Genussschein ve r- brieft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GRB). Sie ergeben sic h vielmehr ausschließlich aus den persönlichen Ansprüchen der Klägerinnen (vgl. § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, 5 GRB). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2014 (II ZR 381/13, BGHZ 202, 7 ff) ist auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es auf den Name n des I n- habers lautende, durch Indossament übertragbare und damit verbriefte G e- nussscheine betraf (BGH, aaO Rn. 1). Für eine entsprechende Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes besteht keine Grundlage. Die Genussrechte erfüllten mangels Verbrief ung die Voraussetzungen der §§ 1, 2 SchVG nicht. Entscheidender Gesichtspunkt des Schuldverschreibungsgesetzes ist die durch die Verbriefung gesicherte Ve r- kehrsfähigkeit der Ansprüche. Ob einzelne Gläubiger über Forderungen verf ü- gen, die gleiche Bedingunge n aufweisen, ist kein ausreichender Grund. Die Ei n- tragung der Gläubiger in ein von der Gesellschaft geführtes Genussrechtsregi s- 16 17 - 11 - ter (§ 1 Abs. 3 GRB, § 5 Abs. 5 GRB) genügt nicht, um eine vergleichbare Int e- ressenlage zu begründen. b) Zu Unrecht meinen die Klägerinnen, dass die von ihnen gewählte g e- meinsame Vertreterin jedenfalls als gewillkürte Prozessstandschafterin Partei des Rechtsstreits sei. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässigen Parte iwechsel handelte, fehlt jedenfalls ein schutzwürdiges Eigeninteresse der gemeinsamen Vertreterin. Entgegen der Revisionsbegründung folgt ein solches Eigeninteresse insbeso n- dere nicht aus § 7 Abs. 6 SchVG. Selbst wenn auch Prozesskosten zu den zu ersetzend en Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters gehören sollten, e r- streckt sich diese Verpflichtung jedenfalls nicht auf die Kosten solcher Proze s- se, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen (BGH , Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 15). So liegt der Streitfall, weil die Klägerinnen mit ihrer Klage eine Feststellung ihrer Ansprüche aus den Genussrechten zur Insolvenztabelle erstreben. c) Schließlich ist das Berufung sgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerinnen selbst Partei des Rechtsstreits sind. Ursprünglich hat die von den Klägerinnen gewählte gemeinsame Vertreterin Klage für die Genus s- rechtsgläubiger der Serie 10E, vertreten durch die gemeinsame Ver treterin e r- hoben. Damit ist die vom Rechtsstreit betroffene Partei von vornherein erken n- bar. Soweit die Vertretung durch die gemeinsame Vertreterin in Frage steht, liegt eine Rubrumsberichtigung und kein Parteiwechsel vor. Berufung haben die Klägerinnen so wohl namentlich als auch unter der Sammelbezeichnung "G e- nussrechtsgläubiger der Serie E10" eingelegt. 18 19 - 12 - Inwieweit es sich bei den in erster Instanz auf übereinstimmende Anträge der Parteien vom Landgericht vorgenommenen Rubrumsberichtigungen, w o- nach zun ächst statt der Genussrechts - und Orderschuldverschreibungsgläub i- ger die jeweiligen gemeinsamen Vertreter als Parteien geführt und zuletzt wi e- der die - nun namentlich bezeichneten - Genussrechtsgläubiger und Orde r- schuldverschreibungsgläubiger als Parteien geführt wurden, um einen gewil l- kü r ten Parteiwechsel gehandelt ha t, kann dahinstehen. Er dürfte nach § 263 ZPO zulässig gewesen sein. Im Übrigen sind mit der erneuten Rubrumsberic h- tigung die ursprünglichen Parteien wieder als Partei geführt worden. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einzelnen Gläubiger der Orderschuldverschreibungsserie OSV zwar Partei des Prozesses sind, als Beklagte in einem gegen sie als widersprechende Inso l- venzgläubiger geführten Feststellungsproze ss gemäß § 179 InsO jedoch nicht prozessfähig sind, sondern durch den von ihnen gewählten gemeinsamen Ve r- treter vertreten werden. a) Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlier en, bleiben sie selbst Partei des Rechtsstreits. Der gemeinsame Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, ZIP 2016, 1684 Rn. 12). Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes (BGH, aaO Rn. 10 ff) noch als Pr o- zessstandschafter auf; er ist im A llgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen gelt end zu machen (aA Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 100; HmbKomm - InsO/Knof, 6. Aufl., Anhang zu § 38 Rn. 84; BK - InsO/Paul, 2017, § 19 SchVG Rn. 24). 20 21 22 - 13 - b) Der gemeinsame Vertreter hat - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - die Rechte der Sch uldverschreibungsgläubiger im fremden Namen ge l- tend zu machen. Er ist gemäß § 19 Abs. 3 SchVG allein berechtigt und ve r- pflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Die Gläubiger sind insoweit prozessunfähig. aa) Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränkt § 19 Abs. 3 SchVG (ähnlich § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG) die Fähigkeit der Schuldverschreibungsglä u- biger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Dies betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Hande ln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der gesetzl i- chen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur (gegenständlichen) Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger (aA Thole in H opt/ Seibt, Schuldverschreibungsrecht, § 7 SchVG Rn. 35: postulationsunfähig). Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erfo r- derlich (arg. § 51 Abs. 1, §§ 52, 53 ZPO). bb) Dies gilt nur, soweit die Vertretungsbefugnis des g emeinsamen Ve r- treters reicht. § 19 Abs. 3 SchVG legt die Reichweite der Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters fest. Sie umfasst die vertraglichen und verbrieften Rechte der Anleihegläubiger (§ 19 Abs. 3 SchVG iVm § 1 SchVG) und ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar (Veranneman/Rattunde, SchVG, 2. Aufl., § 19 Rn. 78). § 19 Abs. 3 SchVG überträgt dem gemeinsamen Vertreter umfa s- send sämtliche insolvenzspezifischen Rechte der Schuldverschreibungsgläub i- ger (Knapp in Hopt/Seibt, aaO, § 19 SchVG Rn. 73). Diese Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren erstreckt sich jedenfalls auch auf einen Widerspruch g e- gen die Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers sowie die Vertretung 23 24 25 - 14 - der Schuldverschreibungsgläubiger in einem darauf gegen sie von dem and e- ren Gläub iger angestrengten Feststellungsprozess. Dies gilt auch dann, wenn die Gläubigerversammlung insoweit keinen gesonderten Beschluss gefasst hat. Inwieweit ein gemeinsamer Vertreter darüber hinaus bereits aufgrund von § 19 Abs. 3 SchVG befugt ist, Prozesse fü r die Gläubiger zu führen, oder ob dem ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorauszugehen hat (vgl. BK - InsO/Paul, 2010, § 7 SchVG Rn. 21), kann dahinstehen. c) Hinsichtlich des Rubrums ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Schuldverschreibungsgl äubiger namentlich bezeichnet werden. Sofern - wie im Streitfall - der gemeinsame Vertreter den Prozess für sämtliche Gläubiger einer Schuldverschreibungsserie führt, ist im Rubrum eine abstrakte Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger der Inhaberschuldversch reibung, vertreten durch den g e- meinsamen Vertreter, erforderlich und ausreichend. Es genügt, wenn die Glä u- biger unter einer Sammelbezeichnung im Rubrum aufgeführt werden, sofern klar ist, dass damit sämtliche der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Gläub iger umfasst sind (vgl. RG, JW 1906, 199, 200). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unbegründet ang e- sehen. Eine Feststellung, dass die Forderungen der Klägerinnen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festzustellen sind, scheidet aus, weil die Forderungen der Klägerinnen jedenfalls gegenüber Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nachrangig sind. Eine AGB - Kontrolle der Nachrangvereinbarung in § 8 GRB führt nicht dazu, dass die Forderungen der Klägerinnen den Rang einer einf a- chen Insolvenzford erung erhalten. a) Die Genussrechtsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Sie unterliegen daher den Be - 26 27 28 - 15 - stimmungen der §§ 305 ff BGB. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nicht für Genus srechtsbedingungen (BGH, Urteil vom 5. Okt o- ber 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 312 zu § 23 Abs. 1 AGBG). b) Die Genussrechtsbedingungen sind - wie das Berufungsgericht zutre f- fend ausführt - gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen worden. Auch d ie weitere Annahme des Berufungsgerichts, § 8 GRB verstoße nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerinnen wendet sich auch nicht gegen diese Ausführungen des Ber u- fungsgerichts. c) Die Nachrangv ereinbarung in § 8 GRB hält hinsichtlich des Verhältni s- ses zu einfachen Insolvenzforderungen auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Die Nachrangvereinbarung enthält insoweit keine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteili gung. aa) § 8 GRB verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung legt einen der Hauptleistungsinhalte bei der Gewährung von Genussrechten fest (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 315). Dam it ist diese Vereinbarung der Inhaltskontrolle entz o- gen, weil es sich nicht um von Rechtsvorschriften abweichende oder diese e r- gänzende Bestimmungen handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Nachrangs bei einem Genussrecht . Genussrechte e r- halten ihren Inhalt erst durch die vertragliche Gestaltung; einen gesetzlichen vorgegebenen Inhalt gibt es nicht. Die Frage, ob die Ansprüche aus einem G e- nussrecht nachrangige Forderungen begründen, betrifft ebenfalls den Haup t- leistungsinh alt eines Genussrechts (vgl. MünchKomm - BGB/Habersack, 7. Aufl., § 793 Rn. 48; MünchKomm - AktG/Habersack, 4. Aufl., § 221 Rn. 259; Seiler in 29 3 0 31 - 16 - Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 221 Rn. 169; Bork, ZIP 2014, 997; aA Bitter, ZIP 2015, 345, 351). Insoweit ist der Fall eines Genussrechts nicht mit der Verei n- barung eines nachrangigen Darlehensanspruchs (hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13, ZIP 2014, 1087 Rn. 20 ff) vergleichbar. bb) Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die in § 8 GRB entha l- tene Regelung, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, auch nicht das Transparenzg e- bot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1) § 8 GRB unterliegt der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob § 3 SchVG eine § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verdrängende Regelung enthält, kann dahinstehen. § 3 SchVG ist auf die von den Klägerinnen erworbenen Genus s- rechte nicht anwendbar, weil diese nicht verbrieft sind (vgl. oben II.1.a.). (2) Nach § 307 Ab s. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpfli chtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darz u- stellen (etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 jeweils mwN). Der Verw ender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerech t- fertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015, aaO mwN). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht 32 33 34 - 17 - von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 31 mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die E r- wartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objekti ven Inhalt und typ i- schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, WM 2015, 1487 Rn. 17 mwN). (3) Nach diesen Maßstäben ordnet § 8 GRB in wirksamer Weise einen Nach r ang gegenüber Insolvenzforderungen an. Denn die Bestimmung regelt klar und verständlich, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gege n- üb er einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind . Diese Rechtslage wird weder irreführend dargestellt noch verschleiert. Aufgrund der Klausel gibt es für den Genussrechtsgläubiger keinen Zweifel, dass die Genussrechte nur nac h- rangige Ansprüche begründen. I nsbesondere macht § 8 GRB unmissverstän d- lich deutlich, dass Ansprüche der Genussrechtsgläubiger erst erfüllt werden, wenn die Gläubiger, für deren Ansprüche kein Nachrang besteht, vollständig befriedigt worden sind. (a) Die Überschrift des § 8 GRB be steht allein aus dem Wort "Nachra n- gigkeit". Schon dies macht deutlich, dass die Rechte der Genussrechtsinhaber im Vergleich zu den Ansprüchen einfacher Gläubiger eingeschränkt werden. § 8 GRB enthält sodann in drei Absätzen jeweils getrennte Regelungen, di e dem Genussrechtsgläubiger sämtlich und unmissverständlich klarmachen, dass die 35 36 37 - 18 - von ihm erworbenen Ansprüche gegenüber Ansprüchen anderer Gläubiger, für die kein Nachrang besteht, nur solche "zweiter Klasse" sind. Insbesondere ve r- steht ein durchschnittlic her Vertragspartner des Verwenders nach seinen E r- wa r tungen und Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB dahin, dass seine Ansprüche aus den Genussrechten - gleich welcher Art - in jedem Fall erst nac h den Ansprüchen solcher anderen Gläubiger befriedigt werden, für die kein Nachrang besteht. (b) Auch die einzelnen Bestimmungen des § 8 GRB führen nicht zur I n- transparenz des Nachrangs gegenüber Insolvenzgläubigern. Die Klausel erfasst in ihren drei Absätzen drei Fälle. Dem liegt zugrunde, dass die Genussrecht s- bedingungen insgesamt zwischen dem Genussrecht selbst, dem Genus s- rechtskapital und den aus dem Genussrecht folgenden Forderungen des G e- nussrechtsinhabers unterscheiden. Sowohl die tatbestandlic hen Voraussetzu n- gen als auch die Rechtsfolge jedes Absatzes sind klar und verständlich. In tatbestandlicher Hinsicht betrifft § 8 Abs. 1 GRB - wie sich aus der kl a- ren Wortwahl ergibt - die Forderungen aus den Genussrechten. Nach dem Ko n- text der insge samt übersichtlichen Genussrechtsbedingungen bezieht sich dies in erster Linie auf die in § 3 GRB geregelte "Gewinnbeteiligung und Ausschü t- tung, Grundverzinsung", zudem auch auf die Rückzahlung des Genussrecht s- kapitals etwa nach vorheriger Kündigung (§ 5 A bs. 2, 3 GRB). § 8 Abs. 2 GRB betrifft - wie sich aus der klaren Wortwahl ergibt - allein das Genussrechtskap i- tal. § 8 Abs. 3 GRB schließlich befasst sich - wie sich ebenfalls aus der klaren Wortwahl ergibt - nur mit dem Genussrecht selbst. Hinsichtl ich der Rechtsfolge legen § 8 Abs. 1 GRB und § 8 Abs. 2 GRB fest, dass die Ansprüche der Genussrechtsinhaber nachrangig, also gerade 38 39 40 - 19 - nicht gleichberechtigt mit den Ansprüchen der einfachen Gläubiger sind. Ohne Zweifel ergeben diese Bestimmungen, dass die G enussrechtsinhaber mit ihren Ansprüchen erst nach Ansprüchen solcher Gläubiger zu befriedigen sind, für die kein Nachrang bestimmt worden ist (§ 8 Abs. 1 GRB: "gegenüber allen a n- deren Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft"; § 8 Abs. 2 GRB: "erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger"). § 8 Abs. 3 GRB befasst sich - wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Untersche i- dung zwischen dem Genussrecht selbst, Forderungen aus den Genussrechten und Genussrechtskapital ergibt - ausschl ießlich mit der Frage, ob das Genus s- recht als solches im Falle der Auflösung der Gesellschaft einen - zusätzlichen - Anspruch auf eine Teilnahme am Liquidationserlös begründet. Die Bestimmung schafft weder eine weitere Rangfolge noch schränkt sie die sich aus den Genussrechtsbedingungen ergebenden Ansprüche der Genus s- rechtsgläubiger ein. Sie schließt nur einen sich allein aufgrund des Genussrec h- tes selbst ergebenden besonderen Teilhabeanspruch an einem nach Befried i- gung aller Ansprüche bestehenden Liquidat ionserlös aus. (4) Für die Wirksamkeit der Nachrang regelung gegenüber Insolvenzfo r- derungen ist im Streitfall ohne Bedeutung, ob § 8 GRB zudem das Rangve r- hältnis zwischen den Forderu ngen der Genussrechtsgläubiger und anderen nachrangigen Gläubigern re gelt und ob diese Regelung unwirksam oder ausl e- gungsbedürftig ist. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob die Ansprüche der Klägerinnen einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO darstellen. Hierfür kommt es nicht darauf an, welchen Rang die Forderu n- gen der Klägerinnen innerhalb des § 39 InsO einnehmen. Dies kann daher im Streitfall dahinstehen. 4 1 - 20 - (a) Eine mögliche Unwirksamkeit der Regelung des Rangverhältnisses unter den nachrangigen Gläubigern berührt die Wirksamkeit des Nachr angs gegenüber den Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich he r- aus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderte n Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Reg e- lungen stehen ( BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383 , 389 mwN; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14; vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13, WM 2015, 1161 Rn. 23 ) . Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschne i- dender Bedeutung ist, dass von eine r gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die U n- wirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 Rn. 15 mwN). In diesem Sin ne enthält die Nachrangregelung in § 8 GRB zwei unte r- schiedliche, voneinander unabhängige sowie sprachlich und inhaltlich abtren n- bare Bestimmungen. Hauptinhalt der Klausel ist die Nachrangigkeit der Ford e- rungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber anderen G läubigern (§ 8 Abs. 1 GRB: " Rang zurück " ; § 8 Abs. 2 GRB: " erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt. " ). Damit werden die Forderungen der Genussrecht s- gläubiger d er Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO zugeordnet. Soweit § 8 GRB darüber hinaus mit den Formulierungen " alle n a n- deren Ansprüche n von Gläubigern " und " aller nicht nachrangigen Ansprüche " auch die Rangstelle innerhalb der nachrangigen Gläubiger regeln sollte, handelt 42 43 - 21 - es sich demgegenüber um eine untergeordnete Regelung; diese ist unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der Genussrechtsgläubiger überhaupt nac h- rangig sind. Trotz ihrer sprachlichen Zusammenfassung in einer Vorschrift sind beide Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1989 - X ZR 31/88, BGHZ 107, 185, 191 zur sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz). (b) Unklarheiten und Auslegungszwei fel über die Frage, welchen Rang die Forderungen der Genussrechtsinhaber unter allen nachrangigen Forderu n- gen einnehmen, berühren nicht den Nachrang gegenüber Insolvenzforderu n- gen. Soweit der nach § 8 GRB vereinbarte Nachrang der Ansprüche des G e- nussrechts inhabers in § 8 Abs. 1 GRB und in § 8 Abs. 2 GRB mit unterschiedl i- chen Worten geregelt wird, führen die unterschiedlichen Formulierungen nicht dazu, dass der von § 8 GRB in der Hauptsache geregelte Nach rang gegenüber Insolvenzforderungen des § 38 InsO gemä ß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwir k- sam wäre . Allerdings unterliegt die Reichweite des Nachrangs grundsätzlich der Parteiautonomie. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass dies nicht die untereinander stets gleichrangigen einfachen Insolvenzforde rungen (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO) betrifft. Lediglich die gegenüber diesen Insolvenzforderungen nachrangigen Forderungen können untereinander einen unterschiedlichen Rang haben (§§ 39, 174 Abs. 3 InsO). Auf diesem unterschiedlichen Rang zw i- schen nachrangigen Forderungen baut auch § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO auf. Z u- dem bestimmt § 39 Abs. 2 InsO, dass Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, im Zweifel nach den in § 39 Abs. 1 InsO bezeichneten F orderungen berichtigt we r- den. Diese Frage n betreffen jedoch allein die Rangklasse der Forderungen der 44 4 5 - 22 - Genussrechtsgläubiger innerhalb der nachrangigen Gläubiger. Hingegen b e- steht a n einem Nachrang gegenüber den Insolvenzforderungen des § 38 InsO kein Zweif el; insoweit stimmen die Formulierungen überein. Daran ändert sich nichts, wenn man der Klausel zusätzlich eine Regelung zur Rangstelle en t- nimmt und diese Regelung unklar ist . d) Die Nachrangvereinbarung in § 8 GRB ist schließlich nicht wegen Umgehun g der §§ 139 ff AktG unwirksam. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Die Genussrechte sind gegenüber den Kommanditaktionären der Schuldnerin bessergestellt und damit nicht aktiengleich ausgestaltet. Die Kläg e- rinnen können die von ihnen erworbenen Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1, 2 GRB zum Ablauf von 10 Jahren kündigen. Der Nachrang in § 8 GRB wird nur gegenüber anderen Gläubigern der Schuldnerin eingeräumt. Er erfasst keine Forderungen nach § 199 Satz 2 InsO. § 8 Abs. 3 GRB macht dies zusätzlich deutlich. Der Nachrang gilt damit nicht hinsichtlich der Rechte von Aktionären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 311, 46 - 23 - 327). Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 GRB, dass die Genussrechte ledigl ich G e- winnrechte, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte oder sonstigen aktionärsgle i- chen Rechte an der Schuldnerin gewähren. Kayser Lohmann Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2016 - 9 O 814/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.04.2017 - 13 U 917/16 -
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