BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 10/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Antragsteller, gegen Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivilsenat - vom 22. Mai 2007 - 5 U 2308/05 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 Abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhil-fe f374r das Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die hilfsweise erhobene so-fortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Kl344gers als Prozess-kostenhilfegesuch f374r dieses Rechtsmittel auslegt, ist ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entschei- 2 - 3 - dungen der Amts- und Landgericht stattfindet (247 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde w344re das Rechtsmittel unzul344ssig, da es f374r Entscheidun-gen der vorliegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 O 6768/99 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 U 2308/05 - Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle
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