BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 10/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Antragstellerin, gegen Kl344gerin und Antragsgegnerin, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. August 2007 - 10 U 677/07 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. 1 Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2007 wendet (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbe-schwerde im 334brigen nicht zul344ssig, weil sie entgegen 247 575 Abs. 1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses ein-gelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der wirtschaftlichen Bed374rftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. 334berdies ist die beab- 2 - 3 - sichtigte Beschwerde unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsan-walt eingelegt worden ist. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 O 255/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2007 - 10 U 677/07 -
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