BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZA 1/01 vom15. August 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. August 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kosten-rechnung vom 1. März 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: I. Die Klägerin hat gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2001 außerordentliche Beschwer-de eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. Mai 2001 als unzulässig ver-worfen hat. Mit der Kostenrechnung vom 1. März 2002 ist gegen die Klägerineine Beschwerdegebühr in Höhe von 166,17 nr 11, 49,54, 61 GKG i.V. mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses a. F.). Dagegen wendetsich die Klägerin mit der Begründung, das Oberlandesgericht hätte ihre nichtvon einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde nicht an den Bundesgerichts-hof weiterleiten dürfen, weil sie offensichtlich unzulässig gewesen sei.II. Der Rechtsbehelf der Klägerin, bei dem es sich der Sache nach umeinen Antrag gemäß § 8 GKG handelt, wegen unrichtiger Sachbehandlungdurch das Oberlandesgericht keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang - 3 -der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKGanzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1997 - II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831,832; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54, m.w.N.).Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet.Von der Erhebung der zutreffend berechneten Gerichtskosten für das Be-schwerdeverfahren ist nicht nach § 8 GKG abzusehen. Die Vorlage der von derKlägerin eingelegten außerordentlichen Beschwerde durch das Oberlandesge-richt an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar.Die Klägerin hatte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom26. März 2001 mit Schriftsatz vom 15. April 2001 neben der von ihr erhobenenGegenvorstellung Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit des ange-fochtenen Beschlusses eingelegt, über die der Bundesgerichtshof zu entschei-den hatte. Das Oberlandesgericht war vor der Weiterleitung der Beschwerde-schrift an den Bundesgerichtshof nicht gehalten, die Klägerin auf den beste-henden Anwaltszwang hinzuweisen. Eine Pflicht des Gerichts, eine Partei überdie Formerfordernisse eines Rechtsmittels zu belehren, besteht anders als inWohnungseigentumssachen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2002 - V ZB 36/01, NJW2002, 2171, 2172) im Zivilprozeß in der Regel nicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 108;BGH, Beschl. v. 19.3.1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; zweifelnd: Bek-ker, BGH Rep 2002, 619, 620). Die formellen Rechtsmittelerfordernisse im Zi-vilprozeß sind nicht derart kompliziert und schwer zu erfassen, daß derRechtsuchende sich nicht in zumutbarer Weise rechtzeitig Aufklärung ver-schaffen könnte. Der Gesetzgeber, der mit der Novellierung der Zivilprozeßord-nung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001(BGBl. I 1887) das Ziel verfolgte, das Zivilverfahren durch eine grundlegendeStrukturreform bürgernäher, effizienter und transparenter zu gestalten, hat - 4 -ebenfalls keinen Anlaß gesehen, eine Belehrung über die Formerfordernisseder Rechtsmittel im Zivilprozeß vorzusehen.Im Streitfall hatte das Oberlandesgericht um so weniger Veranlassung,auf den Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren zum Bundesgerichtshofhinzuweisen, als die Klägerin, die Geschäftsführerin einer GmbH war, in rechtli-chen Dingen schon nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erfahren und ihrdurch das Klageverfahren vor dem Landgericht und das Berufungsverfahren vordem Oberlandesgericht bekannt war, daß vor diesen Gerichten regelmäßig eineVertretung durch Rechtsanwälte erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).Die Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin ergeht gebührenfrei(§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).UllmannStarckBornkamm Büscher Schaffert
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