BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 10/12 vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch un d Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Oktober 2012 Prozessko s- tenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. G ründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO) . Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer t übersteigt (§ Der Kläger hat die Beklagte - soweit hier von Bedeutung - wegen ange b- licher Verletzung seiner Urheberrechte an Texten zu drei verschie denen Bil d- bänden im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Vers i- cherung und Zahlung von Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag hinsic htlich zweier Bildbände stattgegeben; hinsichtlich des dritten Bildbandes hat es den Auskunftsantrag abgewiesen. Mit seiner B e- rufung hat der Kläger seinen Auskunftsantrag hinsichtlich des dritten Bildba n- des weiterverfolgt. Die Beklagte hat im Wege der Ansc hlussberufung die vol l- ständige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Ber u- 1 2 - 3 - fung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beab sichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Rev i- sion erreichen. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des U r- teils. Der Kläger will sich mit de r Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert der Stufenklage . Den Streitwert der Stufenklage hat der Kläg er in der Klag e- schrift mit mit der Revision geltend zu m a- chenden Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 22.07.2010 - 3 O 1591/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2 U 731/10 - 3
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